|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2016.00560  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.12.2016
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 12.01.2018 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Niederlassungsbewilligung


Widerruf der Niederlassungsbewilligung infolge Straffälligkeit.

[Die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers wurde aufgrund von dessen wiederholter Straffälligkeit widerrufen. Dieser macht u.a. geltend, dass ihm eine Trennung von seinen hier niedergelassenen Familienangehörigen (Ehefrau, Kinder, angeblich von ihm abhängiger Vater) nicht zumutbar wäre].

Auf die Beschwerde ist nur einzutreten, soweit sie sich auch substanziiert mit den vorinstanzlichen Argumenten auseinandersetzt.

Anders als im abgekürzten Verfahren hat die Sachverhaltsumschreibung in der Anklageschrift bei einem nicht schriftlich begründeten Entscheid im ordentlichen Verfahren nicht automatisch als anerkannt zu gelten, gleichwohl darf im Widerrufsverfahren auf die Anklageschrift abgestellt werden, soweit diese nicht im Widerspruch zum ergangenen Strafurteil steht und im ausländerrechtlichen Verfahren nicht substanziiert dargelegt wird, inwieweit der angeklagte Sachverhalt sich nicht im Strafurteil niedergeschlagen haben soll. Der relevante Sachverhalt ergibt sich damit im vorliegenden Verfahren hinreichend aus dem unbegründeten Strafurteil und der diesem angefügten Anklageschrift. Auch sonst erscheint die vorliegende Angelegenheit entscheidungsreif, weshalb von einer Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung abzusehen ist.

Der Beschwerdeführer wurde wiederholt straffällig und erwirkte bereits zweimal eine überjährige Freiheitsstrafe wegen bandenmässigen Raubs, Einbruchsdelikte etc. bzw. Körperverletzungsdelikte, Angriffs etc. Zudem wurde er wiederholt ausländerrechtlich verwarnt. Art, Dauer und Umfang der deliktischen Tätigkeit begründen ein hohes öffentliches Fernhalteinteresse, zumal Delikte begangen wurden, welche nach Art. 66a StGB vorbehaltlich schwerer persönlicher Härtefälle zu einer obligatorischen Landesverweisung führen sollen. Sodann geht selbst nach Einschätzung der Therapeutin des Beschwerdeführers weiterhin ein gewisses Rückfallrisiko von diesem aus.

Angesichts desüberwiegenden öffentlichen Fernhalteinteresses erscheint der Widerruf der Niederlassungsbewilligung auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und dessen Familienangehörigen (allenfalls pflegebedürftiger Vater, Ehefrau, Kinder) verhältnismässig. Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten wird.
 
Stichworte:
ABGEKÜRZTES VERFAHREN
ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNIS
ANGRIFF
BEGRÜNDUNGSERFORDERNIS
BEGRÜNDUNGSMANGEL
BEGRÜNDUNGSPFLICHT
DROGENDELIKT
EINBRUCHDIEBSTAHL
GEWALTDELIKT
KINDESANHÖRUNG
LÄNGERFRISTIGE FREIHEITSSTRAFE
RAUB
UNBEGRÜNDETER ENTSCHEID
WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 47 Abs. IV AuG
Art. 62 Abs. I lit. b AuG
Art. 63 Abs. I lit. a AuG
Art. 63 Abs. I lit. b AuG
Art. 63 Abs. III AuG
Art. 90 AuG
Art. 96 AuG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 36 BV
Art. 121 Abs. III BV
Art. 8 Abs. I EMRK
Art. 8 Abs. II EMRK
Art. 12 KRK
Art. 66 lit. a StGB
Art. 134 StGB
§ 358 Abs. I StPO
§ 362 Abs. II StPO
§ 54 VRG
Art. 80 VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2016.00560

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 21. Dezember 2016

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch B, Fürsprecher,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1977 geborene serbische Staatsangehörige A reiste am 29. April 1990 zum Verbleib bei den Eltern in die Schweiz ein und erhielt in der Folge eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich. Am 25. Juli 1997 heiratete er in Serbien die ein Jahr jüngere Landsfrau C, welche er im Februar 2000 nachzog und die inzwischen ebenfalls über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Aus der Ehe gingen die Kinder D (geboren 2002), E (geboren 2006) und F (geboren) hervor, welche allesamt über eine Niederlassungsbewilligung verfügen.

Während seines Aufenthalts in der Schweiz wurde A wiederholt straffällig und musste bereits als Jugendlicher wegen Hehlerei, Sachbeschädigung, Diebstahl, Raufhandel und weiterer Delikte bestraft werden. Als Erwachsener erwirkte er folgende Strafen:

-       Bestrafung mit 3 ¾ Jahren Zuchthaus wegen Raubs (unter Mitführens einer Waffe), bandenmässigen Raubs, mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch sowie missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen und Kontrollschildern gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. März 2002, unter Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Massnahme;

-       Bestrafung mit drei Monaten Gefängnis wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, schwerer Fall) gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 20. Juni 2005;

-       Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten wegen Angriffs, mehrfacher einfacher Körperverletzung, des Fahrens in fahrunfähigen Zustandes und der Irreführung der Rechtspflege gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 21. Juni 2010 (vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. März 2012), aufgrund einer schweren Persönlichkeitsstörung von A aufgeschoben zugunsten einer stationären therapeutischen Behandlung;

-       Bestrafung mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 60.- wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. Februar 2014;

-       Bestrafung mit einer unbedingten Geldstrafe von 330 Tagessätzen zu Fr. 40.- wegen Angriffs gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Oktober 2015.

Wegen seiner Straffälligkeit wurde A am 16. Dezember 2002 und am 19. August 2005 unter Androhung schwerwiegender Massnahmen verwarnt. Zudem wurden 2012/2013 ausländerrechtliche Entfernungsmassnahmen geprüft und A und seine Ehefrau hierzu das rechtliche Gehör gewährt, ohne dass es zunächst zu einem Bewilligungswiderruf oder einer weiteren Verwarnung gekommen ist. Erst nach Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Oktober 2015 kam das Migrationsamt mit Verfügung vom 12. Februar 2016 hierauf zurück und widerrief wegen der wiederholten Straffälligkeit von A dessen Niederlassungsbewilligung unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 11. Mai 2016.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 18. Juli 2016 unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 15. Oktober 2016 ab. Zugleich wies es ein Ersuchen um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 14. September 2016 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der angefochtene Rekursentscheid aufzuheben und es sei das Migrationsamt anzuweisen, seinen weiteren Aufenthalt gesetzlich zu regeln. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Streitsache zur weiteren Sachverhalts­abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter wurde um eine Parteientschädigung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren ersucht.

Die dem Beschwerdeführer auferlegte Kaution wurde fristgerecht geleistet.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheits­direktion auf Vernehmlassung.

Mit Eingabe vom 8. November 2016 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weitere Unterlagen ein, welche der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt wurden.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen ein­schliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessens­unter­schreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1 VRG). In der Begründung muss dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt, was von vornherein nicht möglich ist, wenn die in der Rekursschrift vorgebrachten Rügen wörtlich wiederholt werden. Das Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte ist nicht gehalten, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen (vgl. VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1, bestätigt mit BGr, 21. März 2016, 2C_221/2016, E. 2.2). Die Anforderungen an die Begründungspflicht müssen insbesondere einem im Anwaltsregister eingetragen Rechtsanwalt bekannt sein.

1.3 Ein grosser Teil der Beschwerdeschrift zitiert wörtlich aus der Rekurseingabe. Auch wenn entsprechende Zitate weitgehend offengelegt werden, entbindet dies nicht von einer vertieften Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen. Eine solche ist insbesondere im materiellen Teil der Beschwerdeschrift (S. 7–15) kaum vorgenommen worden, beschränken sich die dort gemachten Ergänzungen doch auf wenige Sätze, die meist keinen Bezug zum vorinstanzlichen Entscheid aufweisen oder sich ansonsten nur in sehr allgemein gehaltener Weise gegen die vorinstanzlichen Wertungen wenden. Die unzureichende Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid zeigt sich mithin daran, dass der Beschwerdeführer zur Darstellung der aktuellen Situation seiner Familie wortwörtlich aus der Rekurseingabe zitiert, ohne auf inzwischen eingetretene Verhältnisänderungen einzugehen. So wurde bereits im Rekursverfahren behauptet, dass seine Ehefrau eine 100 %-Stelle im Spital H in Aussicht habe und dass das älteste Kind sich auf die Prüfung für das Gymnasium vorbereite. Die entsprechenden Ausführungen werden vor Verwaltungsgericht wortwörtlich wiederholt, ohne dass sich der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht zum aktuellen Stand vernehmen lässt. Auch die Beweisanträge wurden kaum angepasst, so wird der Beschwerdeführer darin teilweise weiterhin als Rekursführer bezeichnet.

Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten, soweit die Beschwerdeschrift nicht substanziiert darlegt, weshalb die bereits im Rekursverfahren vorgebrachten Argumente weiterhin Geltung beanspruchen und nicht schon von der Vorinstanz hinreichend gewürdigt wurden.

2.  

2.1 Das Verfahren vor Verwaltungsgericht ist grundsätzlich schriftlich und persönliche Anhörungen oder mündliche Verhandlungen werden praxisgemäss nur ausnahmsweise durchgeführt. Auf die Abnahme eines Beweismittels oder die Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung ist jedenfalls zu verzichten, wenn der entscheidmassgebliche Sachverhalt bereits aufgrund der Akten feststeht oder die zu beweisende Tatsache nicht rechtserheblich erscheint (VGr, 19. Dezember 2007, VB.2007.00418, E. 1.1).

2.2 Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vor­instanz, da diese den Ablauf der letzten Straftat unzulässigerweise aus der Anklage­schrift übernommen habe, obwohl der Beschwerdeführer im nicht schriftlich begründeten Straf­urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Oktober 2015 teilweise freigesprochen worden und ihm eine Körperverletzung nicht nachzuweisen sei. 

Anders als im abgekürzten Verfahren (vgl. Art. 358 Abs. 1 und 362 Abs. 2 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]) kann die Sachverhaltsumschreibung in der Anklageschrift bei einem nicht schriftlich begründeten Entscheid im ordentlichen Strafverfahren nicht auto­matisch als anerkannt gelten. Gleichwohl darf in Bezug auf den Bewilligungswiderruf auch bei einem im ordentlichen Strafverfahren ergangenen Strafurteil auf die Sachverhaltsdarstellung in der Anklageschrift abgestellt werden, soweit diese nicht im Widerspruch zum ergangenen Strafurteil steht und auf eine schriftliche Begründung des Strafentscheids verzichtet wurde (vgl. BGr, 19. Februar 2016, 2C_679/2015, E. 6.2.1). Zumindest ist vom betroffenen Ausländer im ausländerrechtlichen Verfahren substanziiert darzulegen, inwieweit der angeklagte Sachverhalt sich nicht im Strafurteil niedergeschlagen haben soll.

Zwar trifft es zu, dass aus dem nicht schriftlich begründeten Strafurteil vom 26. Oktober 2015 der genaue Tatablauf nicht rekonstruierbar ist und der Beschuldigte teilweise freigesprochen wurde. Aus dem Urteilsdispositiv geht jedoch zumindest hervor, dass sich der Beschuldigte eines Angriffs im Sinn von Art. 134 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) schuldig gemacht hat. Im Gegensatz zu den Erwägungen des Migrationsamts hat die Vorinstanz sodann lediglich diejenigen Anklagepunkte wiedergegeben, welche offensichtlich auch in einer Verurteilung des Beschwerdeführers mündeten. Der Beschwerdeführer legt nicht substanziiert dar, inwiefern die vorinstanzlich zugrundegelegte Tatrekonstruktion unzutreffend sein soll, zumal er den Verzicht auf eine Urteilsbegründung selbst zu verantworten hat. Dass der Beschwerdeführer selbst die Verletzungen beim angegriffenen Opfer hervorgerufen haben soll, wird ihm weder vom strafrechtlichen Ankläger noch von der Vorinstanz vorgeworfen. Vielmehr liegt es gerade im Wesen einer Verurteilung wegen Angriffs, dass der konkrete Verursacher einer Körperverletzung wegen dem koordinierten (und dadurch besonders verwerflichen) Zusammenwirkens mehrerer Angreifer regelmässig nicht eruiert werden kann. Auch der Umstand, dass bei der Strafzumessung die Vorstrafen des Beschwerdeführers strafschärfend wirkten, vermag dessen Tat nicht zu relativieren. Vielmehr zeigt sich in der wiederholten und teilweise einschlägigen Delinquenz des Beschwerdeführers gerade dessen fehlender Wille zu einem deliktsfreien Leben.

Da sich der relevante Sachverhalt deshalb hinreichend aus dem unbegründeten Strafurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Oktober 2015 und der diesem angefügten Anklageschrift ergibt, erübrigt sich der beantragte Beizug weiterer Strafakten oder die Befragung des vorsitzenden Strafrichters. Dies gilt umso mehr, als die beantragten Beweise ohnehin kaum geeignet erscheinen, die fehlende schriftliche Urteilsbegründung zu ersetzen.

2.3 Der Beschwerdeführer beantragt weiter seine Befragung sowie die Befragung seiner Ehefrau, seiner Kinder und seines Vaters sowie allenfalls deren Einbezug/Beiladung im vorliegenden Verfahren. Weiter wird die Befragung der behandelnden Psychologin des Beschwerdeführers sowie eine mündliche Anhörung von nicht näher genannten "Entscheidungsträgern" der Straf- und Vollzugsbehörden beantragt.

Der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau konnten sich bereits anlässlich ihrer Einvernahmen durch die Stadtpolizei G vom 2. Februar 2016 umfassend zum Bewilligungswiderruf und ihrer persönlichen Situation äussern, weshalb eine erneute Befragung entbehrlich erscheint. Aufgrund der gleichgerichteten Interessenslage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau hierbei auch die Interessenslage der Kinder hinreichend dargelegt haben. Zwar sind die Kinder durch den vorliegenden Entscheid zweifellos mitbetroffen, weshalb ihre Interessen im Rahmen der Interessensabwägung auch mitzuberücksichtigen sind. Jedoch sind keine besonderen Gegebenheiten ersichtlich, welche weitergehender Abklärungen bedürfen. Zumindest bei den beiden jüngeren Kindern steht zudem auch ihr Alter einer Befragung entgegen (vgl. auch Art. 12 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [KRK] und Art. 47 Abs. 4 Satz 2 AuG).

Die behandelnde Psychologin des Beschwerdeführers hat im nachgereichten Verlaufsbericht vom 20. Oktober 2016 ausführlich den Therapieverlauf mit dem Beschwerdeführer dargelegt. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit ihre persönliche Befragung den entscheidrelevanten Sachverhalt weiter erhellen könnte. Auch hinsichtlich der beantragten Befragung des Vaters des Beschwerdeführers erscheint die Faktenlage seit der Nachreichung eines ärztlichen Zeugnisses vom 24. Oktober 2016 nicht weiter abklärungsbedürftig. Da sich der entscheidrelevante Sachverhalt, auch unter Mitberücksichtigung der Mitwirkungspflichten des Beschwerdeführers (Art. 90 AuG), hinreichend aus den vorliegenden Akten ergibt, erübrigen sich auch die übrigen beantragten mündlichen Anhörungen und Beweisanträge. Dies gilt umso mehr, als dass ohnehin unklar ist, welche "Entscheidungsträger" befragt werden sollen und inwiefern deren Aussagen für das vorliegende Verfahren von Belang sind.

Damit erscheint die vorliegende Angelegenheit entscheidungsreif, weshalb auch die beantragte Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und Beweisabnahmen abzuweisen ist.

3.  

3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) kann die Niederlassungsbewilligung unter anderem wider­rufen werden, wenn ein Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine solche ist immer dann gegeben, wenn die ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 135 II 377 E. 4.2; BGE 137 II 297 E. 2). Ein Widerruf ist diesfalls selbst dann möglich, wenn sich der Ausländer seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss im Land aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG; BGE 139 I 16 E. 2.1).

Eine Niederlassungsbewilligung kann gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 80 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE] ebenfalls widerrufen werden, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat oder diese oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Die Praxis geht hiervon aus, wenn die ausländische Person durch ihr Handeln besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat, sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1).

3.2 Gemäss Art. 66a StGB und Art. 63 Abs. 3 AuG hat seit dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht über die Wegweisung straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine Niederlassungsbewilligung nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen werden, wenn der Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden verbleibt aber weiterhin die Kompetenz, Niederlassungsbewilligungen zu widerrufen, wenn das hierzu Anlass gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober 2016 ergangen ist. Dies ist vorliegend der Fall.

3.3 Da sich ein Bewilligungswiderruf nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG grundsätzlich nur rechtfertigt, wenn ein genügend gewichtiger aktueller Anlass vorliegt, ist darüber hinaus zu fordern, dass die zum Widerruf Anlass gebende Strafe selbst als längerfristige Freiheitsstrafe zu qualifizieren ist, während ältere oder sogar gelöschte Vorstrafen nur (aber immerhin) bei der abschliessenden Prüfung der Verhältnismässigkeit eines Bewilligungswiderrufs zu berücksichtigen sind (VGr, 9. Juli 2014, VB.2014.00310, E. 3.1; vgl. auch BGr, 24. Februar 2009, 2C_477/2008, E. 3.2.1 f.: "genügend gewichtiger aktueller Anlass").

Dies schliesst aber nicht aus, dass das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung auch noch nachträglich widerrufen darf, wenn nach einer Verwarnung wegen der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe weitere (allenfalls auch nur minderschwere) Straftaten hinzutreten. So begründet eine Verwarnung kein berechtigtes Vertrauen dahingehend, dass die Behörde von einem Widerruf absehen würde. Vielmehr muss einem bereits verwarnten Ausländer gerade klar sein, dass die Interessensabwägung bei weiteren Verurteilungen zu seinen Ungunsten ausfallen kann (vgl. VGr, 21. September 2016, VB.2016.00269, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen [noch nicht rechtskräftig]).

3.4 Der Beschwerdeführer ist wiederholt straffällig geworden und erwirkte bereits zweimal eine überjährige Freiheitsstrafe. Auch wenn das Migrationsamt nach der letzten überjährigen Strafe vom 21. Juni 2010 (bzw. der erst am 26. März 2012 erfolgten Feststellung von deren Rechtskraft durch das Obergericht Zürich) zunächst von einem Bewilligungswiderruf absah und auch keine (erneute) Verwarnung aussprach, durfte es auf seinen Entscheid zurückkommen, nachdem der Beschwerdeführer später erneut einschlägig straffällig wurde. Neben den bereits ausgesprochenen beiden Verwarnungen hat auch die am 11. Februar 2013 erfolgte Einvernahme bezüglich allfälliger ausländerrechtlicher Entfernungsmassnahmen dem Beschwerdeführer deutlich vor Augen geführt, dass eine erneute Straffälligkeit in einem Bewilligungswiderruf und seiner Ausweisung münden kann. Damit erfüllt der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe. Da er mit seinem wiederholt delinquenten Verhalten auch in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat, ist überdies auch der subsidiär anwendbare Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt (BGE 135 II 377 E. 4.2).

4.  

4.1  

4.1.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Die Nichtverlängerung der Bewilligung rechtfertigt sich nur, wenn die im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme auch als verhältnismässig erscheinen lässt. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind insbesondere die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung und die persönlichen Verhältnisse des Ausländers sowie der Grad seiner Integration zu berücksichtigen (Art. 96 AuG).

4.1.2 Hierbei ist insbesondere dem Recht auf Privat- und Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) Rechnung zu tragen. Gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK sowie Art. 36 BV sind aber auch Eingriffe in das Recht auf Privat- und Familienleben gestützt auf die gesetzlichen Widerrufsgründe von Art. 62 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG bzw. Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zulässig, sofern sie zur Wahrung der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheinen. Diese konventionsrechtliche Verhältnismässigkeitsprüfung entspricht jener nach Art. 96 AuG und kann in einem einzigen Schritt vorgenommen werden (BGr, 1. Mai 2014, 2C_872/2013, E. 2.2.3). Grundsätzlich ist hierbei auf die aktuellen Verhältnisse abzustellen.

4.1.3 Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter oder schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat. Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht – überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten – auch in diesen Fällen ein wesentliches öffentliches Interesse daran, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit des Ausländers zu beenden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 ff.; BGE 122 II 433 E. 2c; vgl. auch Art. 63 Abs. 2 AuG).

4.2  

4.2.1 Die Vorinstanz hat die strafrechtlichen Verfehlungen des Beschwerdeführers korrekt zusammengefasst, worauf vorab verwiesen werden kann. Ergänzend ist hinzuzufügen, dass die vom Beschwerdeführer begangenen Gewaltdelikte nach Art. 121 Abs. 3 BV zu denjenigen Anlasstaten gehören, die nach dem Willen des Verfassungsgebers dazu führen sollen, dass der Täter aus der Schweiz weggewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird. In den gesetzlichen Ausführungsbestimmungen hierzu wird zudem auch der vom Beschwerdeführer zuletzt begangene Angriff ausdrücklich als Delikt genannt, welches vorbehaltlich schwerer persönlicher Härtefälle zu einer obligatorischen Landesverweisung führen soll. Dasselbe gilt für die zuvor begangenen qualifizierten Betäubungsmittel-, Einbruchs- und Raubdelikte (vgl. Art. 66a StGB). Auch wenn weder Art. 121 BV noch die genannten Ausführungsbestimmungen auf die vorliegende Konstellation direkt anwendbar sind, ist den Wertungen des Verfassungs- und Gesetzgebers gleichwohl Rechnung zu tragen, soweit dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Das Bundesgericht erachtet die vom Beschwerdeführer begangenen Einbruchs-, Gewalt-, Raub- und Drogendelikte sodann ausdrücklich als schwerwiegende Delikte (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BGr, 30. Dezember 2013, 2C_536/2013, E. 2.5 [nicht publizierte Erwägung von BGE 140 II 129], vgl. auch VGr, 13. Mai 2015, VB.2014.00662, E. 5.2.3).

4.2.2 Generell hat sich der Beschwerdeführer weder durch frühere Bestrafungen und Massnahmen, noch laufende Probezeiten, noch vorangegangene Verwarnungen von seinen Delikten abhalten lassen.

Sodann ist die schon im Rekursverfahren aufgestellte und vor Verwaltungsgericht widerholte Behauptung, dass die "effektive" Straffälligkeit des Beschwerdeführers nun über vier Jahre zurückliege, offenkundig aktenwidrig, ist dieser doch gemäss Urteil des Bezirksgerichts vom 26. Oktober 2015 letztmals am 30. März 2014 wegen eines Gewaltdelikts strafrechtlich in Erscheinung getreten und hat gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. Februar 2014 darüber hinaus auch am 5. November 2013 delinquiert. Soweit das letzte Gewaltdelikt als blosser "Ausreisser" dargestellt wird, kann dem nicht gefolgt werden, ist der Beschwerdeführer doch bereits zuvor wegen ähnlich gelagerter Gewaltdelikte aufgefallen. Auch die Behauptung, dass ein grosser Teil der Delinquenz des Beschwerdeführers nunmehr ca. 15 Jahre zurückliege, erscheint angesichts der wiederholten Straffälligkeit bis in die jüngere Vergangenheit nicht haltbar. Wie an anderer Stelle der Beschwerdeschrift korrekt wiedergegeben wird, hat sich der Beschwerdeführer gerade einmal etwas mehr als 2 (½) Jahre nicht mehr strafbar gemacht.

4.2.3 In einem dem Verwaltungsgericht nachgereichten aktuellen Verlaufsbericht seiner behandelnden Psychotherapeutin wird dem Beschwerdeführer zwar eine positive Entwicklung attestiert, zugleich aber auch eingeräumt, dass es während (und trotz) der therapeutischen Behandlung am 30. März 2014 erneut zu einer Gewalttätigkeit des Beschwerdeführers gekommen ist. "Tatzeitnah" soll ein deutliches strukturelles Rückfallrisiko bei schlechter deliktpräventiver Beeinflussbarkeit bestanden haben. Dennoch kommt die Psychotherapeutin zusammenfassend zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer "bei einem zurzeit moderaten Strukturellen Rückfallrisiko, einer deutlichen deliktpräventiven Beeinflussbarkeit und einer sehr hohen dynamischen Risikoverminderung derzeit mittel- bis langfristig ein geringes Rückfallrisiko für Delikte im Bereich Gewalthandlungen besteht". Diese zusammenfassende Einschätzung erscheint im Licht des erst vor kurzem erfolgten Rückfalls des Beschwerdeführers eher wohlwollend und stellt zudem keine unabhängige Begutachtung dar. Dem Beschwerdeführer werden aber auch in einem Bericht der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 19. April 2016 grosse deliktpräventive Fortschritte zugestanden. Gleichwohl ist selbst unter Zugrundelegung dieser Berichte festzuhalten, dass vom Beschwerdeführer weiterhin ein gewisses Rückfallrisiko ausgeht. Gerade der letzte abgegurteilte Angriff des Beschwerdeführers zeigt zudem auf, dass dieser trotz durchlaufener Therapie und Suchtmittelabstinenz weiterhin zu Gewaltdelikten neigt und sich nicht vollständig von seinem deliktischen Umfeld gelöst hat. Dass sich der Beschwerdeführer seit nunmehr 2 ½ Jahren nichts mehr hat zuschulden kommen lassen, steht einem Bewilligungswiderruf nicht entgegen, zumal einem Wohlverhalten im Straf- oder Massnahmenvollzug, während laufender Probezeiten oder unter dem Druck eines hängigen Bewilligungsverfahrens nur geringe Bedeutung zuzusprechen ist und eine konkrete Rückfallgefahr ausserhalb des Anwendungsbereichs des FZA ohnehin nicht nachgewiesen werden muss (vgl. Thomas Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 122).

4.2.4 Angesichts der begangenen Gewalt- und Raubdelikte ist es auch vertretbar, wenngleich missverständlich, wenn die Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers als "gemeingefährlich" einstuft: Als gemeingefährlich werden im Strafrecht die Delikte des siebten Titels des besonderen Teils des StGB bezeichnet, sodann sieht Art. 75a StGB besondere Sicherheitsmassnahmen gegenüber gemeingefährlichen Tätern vor. Der Begriff der Gemeingefahr ist damit im genannten strafrechtlichen Kontext etwas enger auszulegen als im allgemeinen Sprachgebrauch. In einem weiteren Sinn können die wiederholten Gewaltdelikte des Beschwerdeführers aber durchaus auch als gemeingefährlich bezeichnet werden, wenngleich der Begriff im vorliegenden Zusammenhang wegen seiner Mehrdeutigkeit eher vermieden werden sollte.

Damit ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ein gewichtiges öffentliches Fernhalteinteresse zu bejahen.

4.3  

4.3.1 Auch mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers und seiner Familie hat sich die Vorinstanz bereits ausführlich auseinandergesetzt und die entgegenstehenden Interessen zutreffend abgewägt. Obwohl der Beschwerdeführer grundsätzlich über konventions- und verfassungsrechtlich geschützte Beziehungen verfügt und sich seit vielen Jahren in der Schweiz aufhält, ist seine hiesige Integration insbesondere durch seine wiederholte und teilweise erhebliche Delinquenz stark getrübt. In beruflicher Hinsicht hat er sich erst in den letzten Jahren auf dem hiesigen Arbeitsmarkt etabliert, während er zuvor teilweise von der Sozialhilfe unterstützt werden musste.

4.3.2 Der Beschwerdeführer hat seine ersten Jugendjahre in Serbien verbracht und dort auch die ersten Schuljahre besucht. Es ist unklar, ob er nach seinem Nachzug in die Schweiz zeitweilig in seine Heimat zurückgekehrt ist, hat er sich doch gemäss eigenen Angaben anlässlich einer am 5. November 2007 durchgeführten Befragung durch die Kantonspolizei Zürich zwischen 1993 und 1995 wieder bei seiner (inzwischen verstorbenen) Mutter in Serbien und Montenegro aufgehalten und dort auch sporadisch die Schule besucht. Jedenfalls hielt er sich regelmässig ferienhalber in seiner Heimat auf, wo sein Vater ein Haus besitzt und auch eine seiner Schwestern lebt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Heimatland nach wie vor vertraut ist und ihm die dortige Integration gelingen wird. Dass die beruflichen Perspektiven in Serbien allenfalls schlechter sind als in der Schweiz bildet hingegen keinen zureichenden Grund, von einer Wegweisung abzusehen. Ebenso ist hinzunehmen, dass der Beschwerdeführer seine aktuelle psychologische Behandlung bei einer Wegweisung in seine Heimat abbrechen muss, zumal er gemäss den Angaben seiner behandelnden Psychotherapeutin im bereits erwähnten Verlaufsbericht vom 20. Oktober 2016 ohnehin kaum mehr professionelle Unterstützung und Kontrolle benötigt.  

4.3.3  Da der Beschwerdeführer über Jahre hinweg und trotz mehrfachen Verwarnungen immer wieder straffällig in Erscheinung getreten ist, vermögen auch seine privaten Beziehungen das öffentliche Fernhalteinteresse nicht zu überwiegen. So ist der Ehefrau und den Kindern des Beschwerdeführers zuzumuten, den Kontakt zu diesem durch Besuche und über die Distanz aufrechtzuhalten, soweit sie diesem nicht in das gemeinsame Heimatland folgen wollen. Aufgrund der zahlreichen Vorstrafen und Verwarnungen des Beschwerdeführers musste dessen Ehefrau bereits in einer frühen Phase ihrer Beziehung bewusst sein, die eheliche Gemeinschaft bei fortdauernder Delinquenz des Beschwerdeführers nicht mehr in der Schweiz fortsetzen zu können. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau bislang in unentbehrlicher Weise bei der Kinderbetreuung entlastet hat: So ist er gegenwärtig selbst zu 100 % erwerbstätig und kann damit tagsüber ohnehin nur eingeschränkt Kinderbetreuungsaufgaben übernehmen. Die finanzielle Abhängigkeit seiner als Reinigerin gegenwärtig nur in Teilzeit erwerbstätigen Ehefrau dürfte sich aufgrund einer dieser in Aussicht gestellten 100 %-Anstellung am Spital H bereits in naher Zukunft reduzieren. Die materiellen Folgen einer Trennung scheinen damit für die Kinder verkraftbar und für deren Mutter mit denselben Härten verbunden, denen sich auch andere alleinerziehende Eltern ausgesetzt sehen (vgl. VGr, 18. September 2013, VB.2013.00301, E. 2.4.1). Auch wenn die Trennung von ihrem Vater für die Kinder des Beschwerdeführers zweifellos eine grosse Zäsur darstellt, sind keine besonderen Umstände ersichtlich, weshalb trotz der persistenten und erheblichen Delinquenz des Beschwerdeführers von einer Wegweisung abgesehen werden kann. Sodann ist das Bleiberecht der hier niedergelassenen Kinder in der Schweiz nicht gefährdet, zumal ihre Mutter bereits angekündigt hat, dem Beschwerdeführer nicht in seine Heimat folgen zu wollen.

Ebenso ist dem Vater des Beschwerdeführers eine Trennung zuzumuten: Gemäss einem nachträglich eingereichten ärztlichen Zeugnis vom 24. Oktober 2016 leidet der Vater zwar unter mehreren Erkrankungen, die zu einer allgemeinen körperlichen Schwäche und Koordinationsschwierigkeiten geführt haben. Sodann lebt er im Haushalt des Beschwerdeführers und wird durch diesen und dessen Ehefrau versorgt und unterstützt. Inwieweit der Vater des Beschwerdeführers derartiger Unterstützung tatsächlich bedarf, geht aus den eingereichten medizinischen Unterlagen hingegen nicht klar hervor. Ein unter dem Schutz von Art. 8 EMRK stehendes Abhängigkeitsverhältnis zwischen Vater und Sohn ist jedenfalls nicht ersichtlich, reicht hierfür doch die blosse Erbringung von Pflegeleistungen und finanzieller Unterstützung nicht aus. Ohnehin erscheint eine adäquate Betreuung des Vaters in der Schweiz auch ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers gewährleistet, kann dieser doch nötigenfalls auch auf externe Pflege- und Unterstützungsdienste zurückgreifen und leben weitere Kinder in der Schweiz, welche entsprechende Betreuungsaufgaben übernehmen könnten. Das Interesse des Vaters, mit der Ausweisung des Beschwerdeführers nicht auch noch eine seiner bisherigen Betreuungspersonen zu verlieren, vermag jedenfalls das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des wiederholt straffällig gewordenen Beschwerdeführers nicht aufzuwiegen.

Angesichts des überwiegenden öffentlichen Fernhalteinteresses erscheint der Widerruf der Niederlassungsbewilligung damit auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhält­nisse des Beschwerdeführers und dessen Familienangehörigen verhältnismässig.

5.  

Das überwiegende öffentliche Fernhalteinteresse steht sodann auch der Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG oder einer Bewilligungs­erteilung nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von Art. 96 AuG entgegen.

6.  

Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AuG sind weder ersichtlich noch werden solche substanziiert geltend gemacht.

7.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und steht diesem keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …