{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "12.09.2017", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00564_12-09-2017.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217495&W10_KEY=4467071&nTrefferzeile=100&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "740a228ceffe273e515ffc77edfce2b9"}, "Num": [" VB.2016.00564"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17..2.12.0  VB.2016.00564"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17..2.12.0  VB.2016.00564"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17..2.12.0  VB.2016.00564"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahrverbot auf Schweizer Gebiet | Bindung an ein Strafurteil; Zuverl\u00e4ssigkeit einer Geschwindigkeitsmessung. Dem unbegr\u00fcndeten Strafurteil l\u00e4sst sich lediglich entnehmen, dass das Strafgericht eine (wohl mehr als 21 km/h betragende) \u00dcberschreitung der H\u00f6chstgeschwindigkeit verbindlich festgestellt hatte, nicht aber, dass diese tats\u00e4chlich bei 26 km/h lag (E. 3.2). Allerdings l\u00e4sst sich aufgrund der aktenkundigen Geschwindigkeitsmessung mittels Lasergeschwindigkeitsmessger\u00e4t erstellen, dass der Beschwerdef\u00fchrer die zul\u00e4ssige H\u00f6chstgeschwindigkeit um 26 km/h \u00fcberschritten hat (E. 3.3). Damit liegt eine mittelschwere Verkehrsgef\u00e4hrdung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG vor (E. 4.1). Besondere Umst\u00e4nde, die die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen, bestehen nicht (E. 4.2). Dass die Vorinstanz dem Beschwerdef\u00fchrer offenbar erst mit dem Endentscheid mitteilte, dass der Chef der Rekursabteilung in den Ausstand getreten war, ist nicht rechtsverletzend. Nachdem dem Begehren des Beschwerdef\u00fchrers offensichtlich entsprochen worden war, ist es nicht zu beanstanden, dass ihm dies erst mit dem Rekursentscheid er\u00f6ffnet wurde. Auch zeitigte das Ausstandsbegehren keinerlei Kostenfolgen (E. 5.2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 20:58:30", "Checksum": "cb373d4a45ea27d3448a4c59c8574c4f"}