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Geschäftsnummer: VB.2016.00564  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.09.2017
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Fahrverbot auf Schweizer Gebiet


Bindung an ein Strafurteil; Zuverlässigkeit einer Geschwindigkeitsmessung. Dem unbegründeten Strafurteil lässt sich lediglich entnehmen, dass das Strafgericht eine (wohl mehr als 21 km/h betragende) Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit verbindlich festgestellt hatte, nicht aber, dass diese tatsächlich bei 26 km/h lag (E. 3.2). Allerdings lässt sich aufgrund der aktenkundigen Geschwindigkeitsmessung mittels Lasergeschwindigkeitsmessgerät erstellen, dass der Beschwerdeführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 26 km/h überschritten hat (E. 3.3). Damit liegt eine mittelschwere Verkehrsgefährdung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG vor (E. 4.1). Besondere Umstände, die die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen, bestehen nicht (E. 4.2). Dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer offenbar erst mit dem Endentscheid mitteilte, dass der Chef der Rekursabteilung in den Ausstand getreten war, ist nicht rechtsverletzend. Nachdem dem Begehren des Beschwerdeführers offensichtlich entsprochen worden war, ist es nicht zu beanstanden, dass ihm dies erst mit dem Rekursentscheid eröffnet wurde. Auch zeitigte das Ausstandsbegehren keinerlei Kostenfolgen (E. 5.2). Abweisung.
 
Stichworte:
AUSSTAND
BINDUNG AN STRAFBEFEHL
FAHRVERBOT
GESCHWINDIGKEITSÜBERSCHREITUNG
LASERGESCHWINDIGKEITSMESSGERÄT
STRAFBEFEHL
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2016.00564

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 12. September 2017

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtsschreiberin Isabella Maag.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Fahrverbot auf Schweizer Gebiet,

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich aberkannte A mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 für die Dauer von einem Monat mit Wirkung vom 22. Februar 2015 bis 21. März 2015 das Recht, seinen ausländischen nationalen und allenfalls internationalen Führerausweis in der Schweiz sowie im Fürstentum Liechtenstein zu benutzen, und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien und Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F im genannten Gebiet während dieser Zeit.

II.  

Gegen diese Verfügung erhob A am 10. November 2014 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben.

Mit Entscheid vom 16. August 2016 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs kostenpflichtig ab.

III.  

Am 19. September 2016 gelangte A gegen diesen Entscheid mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, den Rekurs­entscheid sowie die Verfügung des Strassenverkehrsamtes aufzuheben, eventualiter sei das Verfahren an die Sicherheitsdirektion zur Weiterführung zurückzuweisen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 26. September 2016 auf eine Vernehmlassung. Das Strassenverkehrsamt beantragte am 13. Oktober 2016, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Am 14. Februar 2017 leistete der A innert erstreckter Frist die ihm mit Präsidialverfügung vom 19. Januar 2017 auferlegte Kaution von Fr. 2'000.-.

Am 22. Mai 2017 nahm A innert erstreckter Frist Stellung zu den beigezogenen Strafakten des Statthalteramts und Bezirksgerichts E; das Strassenverkehrsamt verzichtete stillschweigend auf eine Stellungnahme.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Ver­waltungs­rechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG).

Die Behandlung entsprechender Beschwerden fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG); für eine Überweisung an die Kammer wegen grundsätzlicher Bedeutung besteht vorliegend kein Anlass (vgl. § 38b Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Am Montag, den 21. Juli 2014, um 7.22 Uhr, lenkte der Beschwerdeführer seinen Personenwagen mit dem ausländischen Kennzeichen 01 ausserorts auf der C-Strasse in D bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit einer mittels Lasergeschwindigkeitsmessgerät erfassten Geschwindigkeit von 110 km/h, was nach Abzug der Toleranz von 4 km/h einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h entspricht.

2.2 Gestützt auf diesen Sachverhalt wurde der Beschwerdeführer vom Statthalteramt des Bezirks E am 29. September 2014 wegen einfacher Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 (SVG) mit einer Busse von Fr. 370.- bestraft. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Nachdem das Statthalteramt das Messprotokoll, die Videoaufzeichnung, das Eichzertifikat und die Ausbildungsbestätigung für den betreffenden Polizeibeamten beigezogen und den Beschwerdeführer sowie die an der Messung beteiligte Polizeibeamtin als Zeugin einvernommen hatte, erliess es am 15. September 2015 erneut einen Strafbefehl und hielt an der Bestrafung mit einer Busse von Fr. 370.- wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 1 SVG, begangen durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit ausserorts um netto 26 km/h, fest.

Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer erneut Einsprache. Vor Bezirksgericht E anerkannte er (erneut), die zulässige Höchstgeschwindigkeit zwar überschritten zu haben, jedoch sei festzustellen, dass "in dubio pro reo" die Überschreitung weniger als 26 km/h betragen habe. Mit Urteil vom 31. März 2016 sprach das Bezirksgericht E den Beschwerdeführer der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b der Verkehrsregelverordnung 13. November 1962 (VRV) sowie Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 370.-. Dieses Urteil erging unbegründet und erwuchs in Rechtskraft.

2.3 Die Vorinstanz nahm am 7. Juni 2016 das sistierte Rekursverfahren wieder auf und wies den Rekurs am 16. August 2016 ab. Ihren Entscheid begründete sie im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer sei wegen einer fahrlässig in Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 26 km/h begangenen einfachen Verkehrsregelverletzung verurteilt worden. Dieses Urteil lasse für eine Abweichung vom dem Strafbefehl zugrunde liegenden Sachverhalt keinen Raum. Hätte der Beschwerdeführer ernsthaft an seiner Sachverhaltsdarstellung festhalten wollen, wäre er gehalten gewesen, eine schriftliche Begründung des Urteils zu verlangen und dieses hernach anzufechten.

3.  

3.1 Der Untersuchungsgrundsatz (§ 7 Abs. 1 VRG) verpflichtet die Behörde von Amtes wegen dazu, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid zutreffend ausführte (E. 4a), darf die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde jedoch grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen und der rechtlichen Würdigung des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen. Eine Abweichung ist nur dann zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abgeklärt hat (BGr, 29. Mai 2015, 1C_476/2014, E. 2.3 mit Verweis auf BGE 136 II 447 E. 3.1). Hängt die rechtliche Würdigung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen ab, welche der Strafrichter besser kennt als die Verwaltungsbehörde (etwa dann, wenn er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat), so ist die Verwaltungsbehörde auch hinsichtlich der Rechtsanwendung an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch das Strafurteil gebunden (BGr, 21. August 2012, 1C_452/2011, E. 2.2 mit Verweis auf BGE 124 II 103 E. 1c/aa und 1c/bb; BGE 136 II 447 E. 3.1).

3.2 Aus dem Strafurteil lässt sich entnehmen, dass das Strafgericht zum Schluss gelangt war, der Beschwerdeführer habe sich der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit schuldig gemacht. Grundlage dieser Verurteilung bildete der im Strafbefehl vom 15. September 2015, der vor Gericht als Anklage galt (Art. 356 Abs. 1 i.V.m. Art. 357 Abs. 2 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]), umschriebene Sachverhalt. Allerdings setzt eine einfache Verkehrsregelverletzung nicht voraus, dass der Sachverhalt vollständig erfüllt worden ist; insbesondere genügte auch schon eine geringere Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit zur Erfüllung des Straftatbestands. Wenn das Gericht tatsächlich davon ausgegangen wäre, der Beschwerdeführer habe die Höchstgeschwindigkeit in geringerem, Ausmasse überschritten als angeklagt, so erschiene dies deshalb nicht zwingend im Dispositiv.

Der Umstand, dass die gleiche Busse wie im Strafbefehl enthalten ausgesprochen worden ist und die Kosten vollumfänglich dem Beschwerdeführer auferlegt wurden, deutet zwar darauf hin, dass das Strafgericht die eingeklagte Geschwindigkeitsüberschreitung als vollständig erstellt erachtete. Allerdings hätte das Gericht auch bei einer leicht geringeren Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit die gleiche Busse aussprechen und die Kosten vollumfänglich dem Beschwerdeführer auferlegen können. Die Höhe der Busse weist anderseits darauf hin, dass von einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 21 km/h ausgegangen worden war, da bei einer darunterliegenden auch vom Gericht eine Ordnungsbusse hätte ausgesprochen werden können (Art. 11 Abs. 2 des Ordnungsbussengesetzes vom 24. Juni 1970 [OBG]).

Zusammenfassend lässt sich dem unbegründeten Urteil lediglich entnehmen, dass das Strafgericht eine (wohl mehr als 21 km/h betragende) Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit verbindlich festgestellt hatte, nicht aber, dass diese tatsächlich bei 26 km/h lag.

3.3 Der Beschwerdeführer hat die Zuverlässigkeit der Geschwindigkeitsmessung bestritten, da diese im Bereich einer Kurve stattgefunden habe und ihn ein Fahrzeug in der Gegenrichtung gekreuzt habe.

Vorliegend kam ein Lasergeschwindigkeitsmessgerät zum Einsatz. Bei solchen Messgeräten wirken sich Messungen, die nicht genau in der Bewegungsrichtung des Fahrzeugs erfolgen, aber stets zugunsten des Betroffenen aus, und eine Korrektur des Messwinkelwertes ist nicht zulässig (Weisungen des Bundesamtes für Strassen ASTRA über die polizeilichen Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr vom 22. Mai 2008, Ziffer 7.2). Somit lässt sich aus dem Umstand, dass die Strecke allenfalls nicht ganz gerade verläuft, nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten.

Aus der Videoaufzeichnung ergibt sich klar, dass das entgegenkommende Fahrzeug den Beschwerdeführer erst später kreuzte, nämlich etwa zehn Sekunden, nachdem die Geschwindigkeit von 110 km/h gemessen worden war. Eine Verzerrung der Messung durch das kreuzende Fahrzeug kann deshalb ausgeschlossen werden.

Weiter liegen das Lasermessprotokoll, das Eichzertifikat sowie die Ausbildungsbestätigung für den betreffenden Polizeibeamten bei den Akten. Diese entsprechen alle den gesetzlichen Vorgaben und geben keine Hinweise auf irgendwelche Ungereimtheiten.

Es ist somit erstellt, dass der Beschwerdeführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 26 km/h überschritten hat.

Damit kann auch offengelassen werden, ob sich der Beschwerdeführer treuwidrig verhält, wenn er im Administrativverfahren das genaue Ausmass der Geschwindigkeitsübertretung infrage stellt, ohne im Strafverfahren zusätzlich noch die schriftliche Begründung des Strafurteils verlangt zu haben. Immerhin ist anzumerken, dass eine Berufung des Beschwerdeführers das Dispositiv hätte betreffen müssen. Richtete sich die Berufung lediglich gegen die Begründung, wäre darauf wohl gar nicht eingetreten worden.

4.  

4.1 Nach Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz wie vorliegend ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Da ausländische Führerausweise in der Schweiz nicht entzogen werden können, wird Inhabern ausländischer Führerausweise gegebenenfalls das Recht aberkannt, von seinem Ausweis in der Schweiz Gebrauch zu machen (Art. 45 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV]). Dabei gelten die gleichen Bestimmungen wie für den Entzug eines schweizerischen Führerausweises (Art. 45 Abs. 1 VZV). Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen leichter, mittelschwerer und schwerer Widerhandlung (Art. 16a–c SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie liegt nach der Rechtsprechung immer dann vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Ist die Gefährdung der Sicherheit anderer gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (BGr, 12. Dezember 2013, 1C_746/2013, E. 2.3; 21. Juni 2013, 1C_183/2013, E. 3.2 auch zum Folgenden). Alle Widerhandlungen nach Art. 16a–c SVG – seien sie leicht, mittelschwer oder schwer – setzen überdies gleichermassen eine konkrete oder jedenfalls erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Personen voraus. Zusammen mit den leichten werden die mittelschweren Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4).

Im Fall von Geschwindigkeitsüberschreitungen liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unabhängig von den konkreten Umständen eine mittelschwere Verkehrsgefährdung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG vor, wenn die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausserhalb von Ortschaften (vgl. Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV) um
26–29 km/h überschritten worden ist (BGE 132 II 234 E. 3, 128 II 131 E. 2, 124 II 259 E. 2c). Dies gilt auch dann, wenn die Geschwindigkeit nur für kurze Zeit während eines Überholmanövers überschritten wird (BGr, 18. November 2008, 1C_222/2008, E. 2).

Trotz dieser schematischen Vorgaben ist den besonderen Umständen im Einzelfall Rechnung zu tragen. So ist zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen, etwa wenn der Fahrer bzw. die Fahrerin aus ernsthaften Gründen annahm, sich noch nicht oder nicht mehr in einer geschwindigkeitsbegrenzten Zone zu befinden (zum Ganzen BGr, 13. Juni 2016, 1C_87/2016, E. 2.1.2 mit Hinweis auf BGr, 26. Oktober 2011, 1C_335/2011, E. 2.2 und BGr, 16. Oktober 2008, 1C_83/2008, E. 2). Von besonderen Umständen ist jedoch nur zurückhaltend auszugehen. Andernfalls würde das Ziel, eine rechtsgleiche Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen zu gewährleisten, vereitelt (VGr, 26. September 2016, VB.2016.00151, E. 3.3).

4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er nur deswegen eine so hohe Geschwindigkeit erreicht habe, da das Fahrzeug, dass er überholte, während dieses Vorgangs seine Geschwindigkeit erhöht habe. In einem solchen Fall wäre er jedoch gehalten gewesen, das Überholmanöver abzubrechen, was vorliegend ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Eine irgendwie geartete Notstandssituation lag damit nicht vor.

Das der Messung unmittelbar vorangehende Überholmanöver des Beschwerdeführers fand im Bereich der in Fahrtrichtung des Beschwerdeführers von rechts einmündenden Nebenstrasse statt. Gegenüber dieser Einmündung mündet ein kleiner Fahrweg in die C-Strasse und der Radweg verläuft dort. Somit ist an dieser Stelle auch mit einmündenden und kreuzenden Fahrzeugen und gelegentlich wohl auch mit Fussgängern zu rechnen. Das Feld rechts in Fahrtrichtung vor der Einmündung der Nebenstrasse war zudem mit Mais bepflanzt. Auch wenn diese Bepflanzung nicht bis zur Einmündung reichte, schränkte diese die Sicht eines einmündenden Verkehrsteilnehmers in Richtung des herannahenden Beschwerdeführers doch ein.

Es liegen damit keinerlei Umstände vor, die den Schluss erlaubten, die begangene Geschwindigkeitsüberschreitung habe nicht zu einer zumindest mittelgrossen abstrakten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geführt.

4.3 Vorliegend wurde die Massnahme für die gesetzliche Mindestdauer von einem Monat ausgesprochen, weshalb sich nähere Ausführungen dazu erübrigen.

5.  

5.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, er sei nicht darüber informiert worden, dass der Chef der Rekursabteilung freiwillig in den Ausstand getreten sei, nachdem er ein Ausstandsbegehren gegen diesen gestellt hatte. Zudem hätte sein in diesem Sinn erfolgreiches Ausstandsbegehren bei den vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen berücksichtigt werden müssen, wozu sich aber die Vorinstanz nicht geäussert habe. Beides stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.

5.2 Die Vorinstanz teilte offenbar den Umstand, dass der Chef der Rekursabteilung am 5. August 2016 in den Ausstand getreten war, dem Beschwerdeführer nicht gesondert mit, sondern erwähnte dies erst mit dem am 16. August 2016 ergangenen Endentscheid. Nachdem dem Begehren des Beschwerdeführers offensichtlich entsprochen worden war, ist es nicht zu beanstanden, dass ihm dies erst mit dem Rekursentscheid eröffnet wurde.

Die Kosten des Rekursverfahrens wurden auf Fr. 1'500.- festgesetzt, was dem üblichen Ansatz entspricht. Daraus ergibt sich, dass das Ausstandsbegehren keinerlei Kostenfolgen zeitigte. Angesichts des Unterliegens in der Sache wäre der Beschwerdeführer vor Vor­instanz auch dann mehrheitlich unterlegen, wenn in Bezug auf das Ausstandsbegehren von einem Obsiegen ausgegangen worden wäre. Da der Beschwerdeführer nicht mit Kosten des Ausstandsbegehrens belastet wurde und ihm ausgangsgemäss von vornherein keine Parteientschädigung zustand (§ 17 Abs. 2 VRG), erübrigten sich auch weitere Ausführungen der Vorinstanz dazu. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor. Im Übrigen wäre sie vorliegend geheilt worden.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und mit der geleisteten Kaution zu verrechnen; der Restbetrag ist dem Beschwerdeführer rückzuvergüten. Eine Parteientschädigung ist ihm bei diesem Ergebnis keine zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 1'620.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der geleisteten Kaution verrechnet; der Restbetrag wird dem Beschwerdeführer rückvergütet.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …