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Geschäftsnummer: VB.2016.00569  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.09.2016
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Bildung
Betreff:

Stipendien


[Nichteintreten wegen Fristversäumnis] Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin während der (Sommer-)Gerichtsferien zugestellt. Entsprechend fing die 30-tägige Beschwerdefrist am 16. August 2016 an und hörte am (Mittwoch,) 14. September 2016 auf. Auf das am 15. September 2016 erhobene Rechtsmittel ist daher wegen Fristversäumnis nicht einzutreten (E. 2 Abs. 1). Sollte die Beschwerdeführerin das Verwaltungsgericht nur unter der unzulässigen Bedingung anzurufen gewünscht haben, dass ihr unentgeltliche Rechtspflege gewährt werde, wäre das Rechtsmittel auch deshalb nicht an die Hand zu nehmen; schliesslich liesse sich auf ein blosses Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aus dem zusätzlichen Grund ebenso wenig eintreten, dass es anders als im Zivilprozess erst ab Rechtshängigkeit einer Beschwerde eingereicht werden könnte (E. 2 Abs. 2). Im Unterschied zum Zivilprozess müssen um unentgeltliche (Verwaltungs-)Rechtspflege Ersuchende befürchten, dass ihnen dafür eigens Kosten auferlegt werden können, und zwar selbst bei Obsiegen in der Hauptsache (E. 3 Abs. 3). Nichteintreten.
 
Stichworte:
FRISTVERSÄUMNIS
Rechtsnormen:
§ 11 Abs. I VRG
§ 11 Abs. II VRG
§ 22 Abs. I VRG
§ 53 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2016.00569

 

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 26. September 2016

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jso Schumacher, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Amt für Jugend und Berufsberatung
des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Stipendien,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügungen vom 26. März bzw. 24. September 2015 verneinte das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich wegen verspäteten Gesuchs ein Stipendienanrecht von A für das Ausbildungsjahr 2013/2014 bzw. lehnte es deren Einsprache dawider ab.

II.  

Die Bildungsdirektion wies einen Rekurs von A gegen den Einspracheentscheid mit Verfügung vom 4. August 2016 ab; als Weiterzugsmöglichkeit nannte sie die binnen 30 Tagen ab Zustellung beim Verwaltungsgericht zu erhebende Beschwerde, wobei die Rechtsmittelfrist während der Gerichtsferien von 15. Juli bis und mit 15. August 2016 stillstehe. Diese Verfügung wurde A am 15. August 2016 ausgehändigt.

III.  

Je unter (Mittwoch,) dem 14. September 2014, aber mit Postaufgabe erst gegen Abend des nächsten Tages ersuchte A das Verwaltungsgericht einerseits um unentgeltliche Rechtspflege, anderseits um "Fristverlängerung zur Einreichung der Beschwerde" gegen die Verfügung der Bildungsdirektion, "bis der Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege […] ergangen ist bzw. inkl. hinreichender Bearbeitungszeit nach dem Entscheid"; das Armenrechtsgesuch schliesst dem Antrag den Satz an, "[w]ie nachstehend [über mehr als vier Seiten] begründet ist die Beschwerde nicht aussichtslos", und am Ende heisst es, "[a]ufgrund dieser Fakten ist eine Beschwerde nicht aussichtslos und ich bedanke mich für eine wohlwollende Prüfung". In der Folge wurde das gegenwärtige Verfahren angelegt und bei der Bildungsdirektion der Zustellnachweis für deren Verfügung eingeholt.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Die Eingaben vom 14./15. September 2016 sind jedenfalls wegen offenkundiger Unzulässigkeit im Sinn des § 38b Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) und weil sie auch keine grundsätzlichen Fragen im Sinn des § 38b Abs. 2 VRG aufwerfen, gerichtsintern durch den Einzelrichter zu behandeln (siehe VGr, 6. Juli 2016, VB.2016.00281, E. 1 Abs. 1 mit Hinweis, auch zum Folgenden; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8; Bertschi, § 38b N. 20 ff.). Irgendwelcher Weiterungen in (analoger) Anwendung der §§ 56 ff. VRG bedarf es zuvor nicht (vgl. ABl 2009, 801 ff., 972).

Laut § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches von Amts wegen. Sie ist betreffend erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen einer Verwaltungseinheit der Direktion unter anderem auf dem Gebiet des Ausbildungsbeitragsrechts nach §§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a sowie 19b Abs. 1 und 2 lit. b Ziff. 1 VRG sowie § 19 Abs. 1 des Bildungsgesetzes vom 1. Juli 2002 (LS 410.1) und § 83 der Stipendienverordnung vom 15. September 2004 (LS 416.1) gegeben (im selben Sinn VGr, 18. Juli 2014, VB.2014.00185, E. 1.1 Abs. 1). Diese Kompetenz beschlägt auch Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege für das Gerichtsverfahren sowie Erstreckung der Beschwerdefrist (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 70 N. 8 in Verbindung mit § 12 N. 13, § 65a N. 20 in Verbindung mit § 16 N. 12).

Die übrigen Eintretensbedingungen erscheinen ebenso erfüllt. Allerdings gibt es eine entscheidende, sogleich zu erörternde Ausnahme.

2.  

Laut zutreffender Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz beträgt die Beschwerdefrist gemäss § 53 Satz 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 VRG 30 Tage. Sie beginnt am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Entscheids (§ 70 in Verbindung mit §§ 22 Abs. 2 sowie 11 Abs. 1 Satz 1 VRG) bzw. – erfolgt eine Zustellung wie hier während der Gerichtsferien von 15. Juli bis 15. August 2016 – am Tag nach deren Ende, fing also vorliegend am 16. August 2016 an und hörte, weil der August 31 Tage zählt, am (Mittwoch,) 14. September 2016 auf (§§ 70 f. in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Sätze 2 f. VRG sowie Art. 145 Abs. 1 lit. b der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO, SR 272]; Plüss, § 70 N. 8 in Verbindung mit § 11 N. 24); bis zu diesem Termin hätte eine Beschwerde aufgrund des § 70 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 VRG zum Verwaltungsgericht, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland gelangen bzw. zu Händen des Gerichts der Schweizer Post übergeben worden sein müssen; weil Letzteres erst am 15. September 2016 geschah, ist auf das Rechtsmittel – wenn denn die Beschwerdeführerin ein solches überhaupt schon hat ergreifen wollen, was unklar scheint – wegen Fristversäumnisses nicht einzutreten (siehe Griffel, § 28 N. 11; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 56 N. 25; VGr, 13. November 2002, VB.2002.00373, E. 1, und 3. Dezember 2010, VB.2010.00654, E. 3.3).

Sollte die Beschwerdeführerin das Verwaltungsgericht nur unter der unzulässigen Bedingung anzurufen gewünscht haben, dass ihr unentgeltliche Rechtspflege gewährt werde, wäre das Rechtsmittel auch deshalb nicht an die Hand zu nehmen (Plüss, § 65a N. 20 [ebenso zum Folgenden] in Verbindung mit § 16 N. 62; Griffel, § 54 N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 10 und 15; VGr, 28. Januar 2015, VR.2013.00001, E. 1.3 Abs. 2). – Schliesslich liesse sich auf ein blosses Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege aus dem zusätzlichen Grund ebenso wenig eintreten, dass es anders als im Zivilprozess erst ab Rechtshängigkeit einer Beschwerde eingereicht werden könnte (Plüss, § 16 N. 61 mit Hinweis). Und in jedem Fall verspätet sowie darum auch nicht an die Hand zu nehmen ist das vor Fristablauf zu stellende Erstreckungsgesuch für das Rechtsmittel; im Übrigen erlaubte § 70 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 VRG ein Verlängern der gesetzlichen Beschwerdefrist lediglich bei Tod oder Handlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin, worauf nichts hindeutet (Plüss, § 70 N. 8 in Verbindung mit § 12 N. 6 f., 11 f. und 14).

Wie sich anmerken lässt, ersucht die Beschwerdeführerin nicht um unentgeltlichen Rechtsbeistand, weshalb anzunehmen ist, es gehe ihr allein um unentgeltliche Prozessführung (Plüss, § 65a N. 20 [gleichfalls zum Folgenden] in Verbindung mit § 16 N. 113). Die Eingaben vom 14./15. September 2016 zeugen auch nicht von Unvermögen, welches einer Anordnung unentgeltlichen Rechtsbeistands von Amts wegen zu rufen vermöchte (Plüss, § 16 N. 114). Einen solchen hätte das Gericht für die Beschwerdeführerin darum ohnehin nicht gesucht (VGr, 18. April 2012, VB.2012.00085, E. 9.4.6, und 31. Oktober 2013, VB.2013.00567, E. 7.2). Und weil sie säumig geblieben ist, fragt sich von vornherein ebenso wenig, ob sie über einen unentgeltlichen Rechtsbeistand eine faktische Verlängerung der Rechtsmittelfrist hätte erwirken können (dazu Plüss, § 16 N. 117, in Verbindung mit Griffel § 23 N. 14 samt Hinweisen).

3.  

Ausgangsgemäss im Sinn des § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Plüss, § 65a N. 20 in Verbindung mit § 13 N. 65; VGr, 6. Juli 2016, VB.2016.00281, E. 3).

Hieran ändert das ja nicht an die Hand zu nehmende Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nichts; ansonsten hätte es gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG jedenfalls wegen offenkundiger Aussichtslosigkeit der nämlich verspäteten Eingaben vom 14./15. September 2016 abgewiesen werden müssen (Plüss, § 65a N. 20 in Verbindung mit § 16 N. 52).

Soweit die Beschwerdeführerin noch kein Rechtsmittel angestrengt hätte und es sich alsdann um das Armenrechtsgesuch dreht, postuliert allerdings eine Lehrmeinung grundsätzliche Kostenlosigkeit des Verfahrens analog Art. 119 Abs. 6 ZPO (Plüss, § 65a N. 20 in Verbindung mit § 16 N. 69 f. und 120, § 71 N. 11); die Praxis hat anders entschieden (VGr, 15. November 2012, VB.2012.00363, E. 2.2 [auf www.vgrzh.ch nicht veröffentlicht]; so auch BGr, 13. Juni 2013, 5A_365/2013): Erstens nämlich lassen sich Kosten für einen Zwischenentscheid der darin verlierenden Partei belasten, selbst wenn diese in der Hauptsache obsiegt (VGr, 20. Dezember 2002, VB.2002.00369, E. 3a – 6. Dezember 2011, AN.2011.00002, E. 7.1 Abs. 1 und 4 – 22. August 2012, VB.2012.00340, E. 6; BGr, 16. Dezember 2008, 5A_702/2008, E. 3.3.2). Allgemeiner gesagt brauchen sich also die Nebenfolgenregelungen für beides nicht zu decken. Zweitens findet Art. 119 Abs. 6 ZPO gemäss § 71 VRG vor Verwaltungsgericht keine ergänzend Anwendung (siehe Plüss, § 71 N. 8). Im Unterschied zum Zivilprozess müssen also um unentgeltliche (Verwaltungs-) Rechtspflege Ersuchende durchaus befürchten, dass ihnen dafür eigens Kosten auferlegt werden können, und zwar selbst bei Obsiegen in der Hauptsache.

4.  

Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden Verfügungsdispositiv ist Folgendes zu erläutern:

Art. 83 lit. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) schliesst die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht aus gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht. Einen solchen gilt es nach der Praxis anzunehmen, wenn das einschlägige Recht die Bedingungen umschreibt, unter welchen ein Beitrag zu leisten sei, ohne dass es im Ermessen der rechtsanwendenden Behörde läge, ob sie diesen gewähren wolle oder nicht (Hansjörg Seiler in: Hansjörg Seiler et al., Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Bern 2015, Art. 83 N. 90 ff.). Das trifft bei der Stipendienverordnung zu (BGr, 29. August 2007, 2C_372/2007, E. 2 Abs. 1, und 17. September 2009, 2C_189/2009 E. 3.1).

Sollte die Beschwerdeführerin freilich noch gar kein Rechtsmittel eingelegt haben, würde es sich hier wohl um einen Zwischenentscheid handeln, der sich beim Bundesgericht einzig anfechten liesse, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; vgl. Plüss, § 12 N. 15; Nicolas von Werdt in: Seiler et al., Art. 93 N. 12 f.; Lukas Huber in: Alexander Brunner/Dominik Gasser/Ivo Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 2. A., Zürich/St. Gallen 2016, Art. 122 N. 12).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Eingaben vom 14./15. September 2016 wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    400.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr.    460.--Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen diese Verfügung kann im Sinn der E. 4 Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.    Mitteilung an…