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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
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VB.2016.00569
Verfügung
des Einzelrichters
vom 26. September 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jso Schumacher, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für
Jugend und Berufsberatung
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Stipendien,
hat sich
ergeben:
I.
Mit Verfügungen vom
26. März bzw. 24. September 2015 verneinte das Amt für Jugend und
Berufsberatung des Kantons Zürich wegen verspäteten Gesuchs ein Stipendienanrecht
von A für das Ausbildungsjahr 2013/2014 bzw. lehnte es deren Einsprache dawider
ab.
II.
Die Bildungsdirektion
wies einen Rekurs von A gegen den Einspracheentscheid mit Verfügung vom 4. August
2016 ab; als
Weiterzugsmöglichkeit nannte sie die binnen 30 Tagen ab Zustellung beim
Verwaltungsgericht zu erhebende Beschwerde, wobei die Rechtsmittelfrist während
der Gerichtsferien von 15. Juli bis und mit 15. August 2016 stillstehe. Diese Verfügung wurde A am 15. August 2016
ausgehändigt.
III.
Je unter (Mittwoch,) dem
14. September 2014, aber mit Postaufgabe erst gegen Abend des nächsten
Tages ersuchte A das Verwaltungsgericht einerseits um unentgeltliche Rechtspflege,
anderseits um "Fristverlängerung zur Einreichung der Beschwerde"
gegen die Verfügung der Bildungsdirektion, "bis der Entscheid betreffend
unentgeltliche Rechtspflege […] ergangen ist bzw. inkl. hinreichender
Bearbeitungszeit nach dem Entscheid"; das Armenrechtsgesuch schliesst dem
Antrag den Satz an, "[w]ie nachstehend [über mehr als vier Seiten]
begründet ist die Beschwerde nicht aussichtslos", und am Ende heisst es,
"[a]ufgrund dieser Fakten ist eine Beschwerde nicht aussichtslos und ich
bedanke mich für eine wohlwollende Prüfung". In der Folge wurde das gegenwärtige
Verfahren angelegt und bei der Bildungsdirektion der Zustellnachweis für deren
Verfügung eingeholt.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Eingaben vom 14./15. September 2016 sind jedenfalls
wegen offenkundiger Unzulässigkeit im Sinn des § 38b Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,
LS 175.2) und weil sie auch keine grundsätzlichen Fragen im Sinn des
§ 38b Abs. 2 VRG aufwerfen, gerichtsintern durch den Einzelrichter zu
behandeln (siehe VGr, 6. Juli
2016, VB.2016.00281, E. 1 Abs. 1 mit Hinweis, auch zum
Folgenden; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain
Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8; Bertschi, § 38b
N. 20 ff.). Irgendwelcher Weiterungen in (analoger) Anwendung der
§§ 56 ff. VRG bedarf es zuvor nicht (vgl. ABl 2009,
801 ff., 972).
Laut § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG
prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches von Amts wegen.
Sie ist betreffend erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über
Anordnungen einer Verwaltungseinheit der Direktion unter anderem auf dem Gebiet
des Ausbildungsbeitragsrechts nach §§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19
Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a sowie 19b Abs. 1
und 2 lit. b Ziff. 1 VRG sowie § 19 Abs. 1 des
Bildungsgesetzes vom 1. Juli 2002 (LS 410.1) und § 83 der
Stipendienverordnung vom 15. September 2004 (LS 416.1) gegeben (im
selben Sinn VGr, 18. Juli 2014, VB.2014.00185, E. 1.1 Abs. 1).
Diese Kompetenz beschlägt auch Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege für das
Gerichtsverfahren sowie Erstreckung der Beschwerdefrist (Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 70 N. 8 in Verbindung mit § 12 N. 13,
§ 65a N. 20 in Verbindung mit § 16 N. 12).
Die übrigen Eintretensbedingungen erscheinen ebenso erfüllt.
Allerdings gibt es eine entscheidende, sogleich zu erörternde Ausnahme.
2.
Laut zutreffender Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz beträgt
die Beschwerdefrist gemäss § 53 Satz 2 in Verbindung mit § 22
Abs. 1 Satz 1 VRG 30 Tage. Sie beginnt am Tag nach der
Mitteilung des angefochtenen Entscheids (§ 70 in Verbindung mit §§ 22
Abs. 2 sowie 11 Abs. 1 Satz 1 VRG) bzw. – erfolgt eine
Zustellung wie hier während der Gerichtsferien von 15. Juli bis 15. August
2016 – am Tag nach deren Ende, fing also vorliegend am 16. August 2016 an
und hörte, weil der August 31 Tage zählt, am (Mittwoch,) 14. September
2016 auf (§§ 70 f. in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Sätze 2 f.
VRG sowie Art. 145 Abs. 1 lit. b der Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008 [ZPO, SR 272]; Plüss, § 70 N. 8 in
Verbindung mit § 11 N. 24); bis zu diesem Termin hätte eine Beschwerde
aufgrund des § 70 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 VRG zum Verwaltungsgericht,
einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland
gelangen bzw. zu Händen des Gerichts der Schweizer Post übergeben worden sein
müssen; weil Letzteres erst am 15. September 2016 geschah, ist auf das
Rechtsmittel – wenn denn die Beschwerdeführerin ein solches überhaupt schon hat
ergreifen wollen, was unklar scheint – wegen Fristversäumnisses nicht
einzutreten (siehe Griffel, § 28 N. 11; Marco Donatsch, Kommentar
VRG, § 56 N. 25; VGr, 13. November 2002, VB.2002.00373, E. 1,
und 3. Dezember 2010, VB.2010.00654, E. 3.3).
Sollte die Beschwerdeführerin das Verwaltungsgericht nur
unter der unzulässigen Bedingung anzurufen gewünscht haben, dass ihr
unentgeltliche Rechtspflege gewährt werde, wäre das Rechtsmittel auch deshalb
nicht an die Hand zu nehmen (Plüss, § 65a N. 20 [ebenso zum
Folgenden] in Verbindung mit § 16 N. 62; Griffel, § 54 N. 1
in Verbindung mit § 23 N. 10 und 15; VGr, 28. Januar 2015,
VR.2013.00001, E. 1.3 Abs. 2). – Schliesslich liesse sich auf ein
blosses Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege aus dem zusätzlichen Grund ebenso
wenig eintreten, dass es anders als im Zivilprozess erst ab Rechtshängigkeit
einer Beschwerde eingereicht werden könnte (Plüss, § 16 N. 61 mit
Hinweis). Und in jedem Fall verspätet sowie darum auch nicht an die Hand zu
nehmen ist das vor Fristablauf zu stellende Erstreckungsgesuch für das Rechtsmittel;
im Übrigen erlaubte § 70 in Verbindung mit § 12 Abs. 1
Satz 1 VRG ein Verlängern der gesetzlichen Beschwerdefrist lediglich bei
Tod oder Handlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin, worauf nichts hindeutet
(Plüss, § 70 N. 8 in Verbindung mit § 12 N. 6 f.,
11 f. und 14).
Wie sich anmerken lässt, ersucht die Beschwerdeführerin nicht
um unentgeltlichen Rechtsbeistand, weshalb anzunehmen ist, es gehe ihr allein
um unentgeltliche Prozessführung (Plüss, § 65a N. 20 [gleichfalls zum
Folgenden] in Verbindung mit § 16 N. 113). Die Eingaben vom
14./15. September 2016 zeugen auch nicht von Unvermögen, welches einer
Anordnung unentgeltlichen Rechtsbeistands von Amts wegen zu rufen vermöchte
(Plüss, § 16 N. 114). Einen solchen hätte das Gericht für die
Beschwerdeführerin darum ohnehin nicht gesucht (VGr, 18. April 2012,
VB.2012.00085, E. 9.4.6, und 31. Oktober 2013, VB.2013.00567,
E. 7.2). Und weil sie säumig geblieben ist, fragt sich von vornherein
ebenso wenig, ob sie über einen unentgeltlichen Rechtsbeistand eine faktische
Verlängerung der Rechtsmittelfrist hätte erwirken können (dazu Plüss, § 16
N. 117, in Verbindung mit Griffel § 23 N. 14 samt Hinweisen).
3.
Ausgangsgemäss im Sinn des § 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG sind die Gerichtskosten
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Plüss, § 65a N. 20 in Verbindung
mit § 13 N. 65; VGr, 6. Juli 2016,
VB.2016.00281, E. 3).
Hieran ändert das ja nicht an die Hand zu nehmende Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege nichts; ansonsten hätte es gestützt auf § 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG jedenfalls wegen offenkundiger
Aussichtslosigkeit der nämlich verspäteten Eingaben vom 14./15. September
2016 abgewiesen werden müssen (Plüss, § 65a N. 20 in Verbindung mit
§ 16 N. 52).
Soweit die Beschwerdeführerin noch kein Rechtsmittel
angestrengt hätte und es sich alsdann um das Armenrechtsgesuch dreht,
postuliert allerdings eine Lehrmeinung grundsätzliche Kostenlosigkeit des
Verfahrens analog Art. 119 Abs. 6 ZPO (Plüss, § 65a N. 20
in Verbindung mit § 16 N. 69 f. und 120, § 71 N. 11);
die Praxis hat anders entschieden (VGr, 15. November 2012, VB.2012.00363,
E. 2.2 [auf www.vgrzh.ch nicht veröffentlicht]; so auch BGr, 13. Juni
2013, 5A_365/2013): Erstens nämlich lassen sich Kosten für einen
Zwischenentscheid der darin verlierenden Partei belasten, selbst wenn diese in
der Hauptsache obsiegt (VGr, 20. Dezember 2002, VB.2002.00369, E. 3a
– 6. Dezember 2011, AN.2011.00002, E. 7.1 Abs. 1 und 4 – 22. August
2012, VB.2012.00340, E. 6; BGr, 16. Dezember 2008, 5A_702/2008,
E. 3.3.2). Allgemeiner gesagt brauchen sich also die Nebenfolgenregelungen
für beides nicht zu decken. Zweitens findet Art. 119 Abs. 6 ZPO
gemäss § 71 VRG vor Verwaltungsgericht keine ergänzend Anwendung (siehe
Plüss, § 71 N. 8). Im Unterschied zum Zivilprozess müssen also um
unentgeltliche (Verwaltungs-) Rechtspflege Ersuchende durchaus befürchten, dass
ihnen dafür eigens Kosten auferlegt werden können, und zwar selbst bei Obsiegen
in der Hauptsache.
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden
Verfügungsdispositiv ist Folgendes zu erläutern:
Art. 83 lit. k des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) schliesst die Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht aus gegen Entscheide betreffend
Subventionen, auf die kein Anspruch besteht. Einen solchen gilt es nach
der Praxis anzunehmen, wenn das einschlägige Recht die Bedingungen umschreibt, unter
welchen ein Beitrag zu leisten sei, ohne dass es im Ermessen der rechtsanwendenden
Behörde läge, ob sie diesen gewähren wolle oder nicht (Hansjörg Seiler in:
Hansjörg Seiler et al., Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Bern 2015,
Art. 83 N. 90 ff.). Das trifft bei der Stipendienverordnung zu
(BGr, 29. August 2007, 2C_372/2007, E. 2 Abs. 1, und 17. September
2009, 2C_189/2009 E. 3.1).
Sollte die Beschwerdeführerin freilich noch gar kein
Rechtsmittel eingelegt haben, würde es sich hier wohl um einen Zwischenentscheid
handeln, der sich beim Bundesgericht einzig anfechten liesse, wenn ein nicht
wiedergutzumachender Nachteil drohte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG;
vgl. Plüss, § 12 N. 15; Nicolas von Werdt in: Seiler et al.,
Art. 93 N. 12 f.; Lukas Huber in: Alexander Brunner/Dominik
Gasser/Ivo Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO],
2. A., Zürich/St. Gallen 2016, Art. 122 N. 12).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1. Auf die
Eingaben vom 14./15. September 2016 wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 400.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 460.--Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Gegen diese
Verfügung kann im Sinn der E. 4 Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen
ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5. Mitteilung an…