{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-07", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00571_2016-12-07.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216774&W10_KEY=13823237&nTrefferzeile=8&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "587af3d2e150f97d01517c929fa52b4c"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2016.00571"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07.12.2016  VB.2016.00571"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07.12.2016  VB.2016.00571"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07.12.2016  VB.2016.00571"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsverweigerung | [Die Vorinstanz hat \u00fcber ein Gesuch um Gew\u00e4hrung aufschiebender Wirkung nicht befunden, das in einem sechs Wochen vor einer Abstimmung anh\u00e4ngig gemachten Stimmrechtsrekurs gestellt wurde. Die Beschwerdef\u00fchrer verlangen die Feststellung einer Rechtsverweigerung.] Zul\u00e4ssigkeit der Beschwerde, welche Feststellung einer Rechtsverweigerung hinsichtlich eines Zwischenentscheids verlangt, wobei ein Rechtsschutzinteresse zu bejahen ist, auch wenn und gerade weil das Gesuch, das von der Vorinstanz nicht behandelt wurde, inzwischen - zufolge Zeitablaufs - gegenstandslos geworden ist (E. 1.2 ff.). Die Vorinstanz hatte w\u00e4hrend \u00fcber f\u00fcnf Wochen seit der Einreichung des Rekurses und bis vier Tage vor der Abstimmung \u00fcber das Gesuch der Beschwerdef\u00fchrer nicht befunden und best\u00e4tigte ihnen gegen\u00fcber schliesslich ausdr\u00fccklich, sie werde vor der Abstimmung \u00fcber ihr Gesuch nicht befinden (E. 4.1). Insbesondere aufgrund des Umstands, dass das Gesuch ein Institut des einstweiligen Rechtsschutzes betraf, sowie aufgrund der ins Auge springenden Dringlichkeit der Angelegenheit h\u00e4tte die Vorinstanz m\u00f6glichst schnell \u00fcber das Gesuch befinden m\u00fcssen. Ihr ist Rechtsverweigerung vorzuwerfen (E. 4.2 f.). Die Vorinstanz kann sich nicht auf eine allf\u00e4llige \u00dcberlastung bzw. Ressourcenknappheit oder Gr\u00fcnde organisatorischer Natur berufen, um ihre Unt\u00e4tigkeit zu rechtfertigen. Sie h\u00e4tte sich entsprechend organisieren bzw. den Fall priorit\u00e4r behandeln m\u00fcssen (E. 4.2.3).  Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:47:29", "Checksum": "decb7be602410e4fd9eaa489e90989cb"}