{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-09", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00572_2017-02-09.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216959&W10_KEY=13823236&nTrefferzeile=14&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "4a657816ffbd31f68fa164c7e6dee4d7"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2016.00572"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09.02.2017  VB.2016.00572"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09.02.2017  VB.2016.00572"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09.02.2017  VB.2016.00572"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verf\u00fcgungen des Amtes f\u00fcr Baubewilligungen | Ausserbetriebnahme und Plombierung der Aufzugsanlagen gem\u00e4ss ESBA-Richtlinie mangels Umsetzung der erforderlichen Sicherheitsmassnahmen: Nichtigkeit der an den neu Nutzniessungsberechtigten gerichteten Verf\u00fcgung nach Eigent\u00fcmerwechsel? Da die Beschwerde in der Sache abzuweisen ist, kann offenbleiben, ob die Beschwerdef\u00fchrerin als Nutzniesserin zum Rekurs legitimiert gewesen w\u00e4re (E. 2.3). Ein offensichtlicher und besonders schwerer Mangel in der Er\u00f6ffnung der Verf\u00fcgung, welcher zu deren Nichtigkeit f\u00fchren m\u00fcsste, ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdef\u00fchrerin ist daraus, dass die strittige Verf\u00fcgung lediglich dem Beschwerdef\u00fchrer er\u00f6ffnet worden ist, kein Rechtsnachteil entstanden, da sie davon rechtzeitig Kenntnis erhalten hat und sich im Rekursverfahren dagegen zur Wehr setzen konnte. Es kann daher ebenfalls offenbleiben, ob die Verf\u00fcgung der Beschwerdef\u00fchrerin ebenfalls h\u00e4tte er\u00f6ffnet werden m\u00fcssen. Auch der Beschwerdef\u00fchrer, welcher nicht von der Verpflichtung befreit werden will, kann aus einer allenfalls fehlerhaften Er\u00f6ffnung nichts zu seinen Gunsten ableiten (E. 3.2). In materieller Hinsicht beurteilte das Baurekursgericht das Vorgehen der Beh\u00f6rde, bei fehlender Umsetzung nur dann von einer Ausserbetriebnahme abzusehen, wenn ein schriftlicher Nachweis eines baldigen und verbindlichen Umsetzungstermins vorliegt, zu Recht als in deren Ermessen liegend, da ein entsprechendes Projekt bis heute noch nicht einmal in den Grundz\u00fcgen vorhanden ist (E. 4.4).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:48:59", "Checksum": "a19fe5fbbed1fe3cb672881db79f2c77"}