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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2016.00574
Urteil
der Einzelrichterin
vom 14. Dezember 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
I.
A wurde seit dem 1. September 2014 von der
Sozialbehörde der Gemeinde B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Die
Invalidenversicherung sprach A mit Vorbescheid vom 30. Juni 2015 rückwirkend
ab dem 1. April 2015 eine volle IV-Rente zu.
Mit Beschluss vom 6. Juni 2016 hob die Sozialbehörde der
Gemeinde B die Unterstützung rückwirkend per 31. Oktober 2015 auf. Sie
hielt in diesem Entscheid fest, dass bei der Sozialabteilung die Nachzahlungen
der Invalidenversicherung und der Ergänzungsleistungen eingegangen seien und
die bevorschusste Unterstützung für die Zeit vom 1. April 2015 bis 31. Oktober
2015 bis auf Fr. 700.- habe gedeckt werden können. Die Fr. 700.- seien von A
zurückzuerstatten, wobei ihm diese Summe nach Eintritt der Rechtskraft in
Rechnung gestellt werde. Während der Zeit vom 1. September 2014 bis 31. März
2015 seien insgesamt finanzielle Leistungen für wirtschaftliche Hilfe in der
Höhe von Fr. 18'504.65 erbracht worden.
II.
Dagegen rekurrierte A am 10. Juni 2016 an den Bezirksrat
C mit dem sinngemässen Antrag, die Rückerstattung der Fr. 700.- sei aufzuheben.
Überdies ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Am
18. Juni 2016 beantragte er nochmals einen unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2016 reichte er Unterlagen ein und ersuchte
erneut sinngemäss um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes sowie um
Verlängerung der Rekursfrist um unbestimmte Zeit.
Mit Beschluss vom 23. Juni 2016 wies der Bezirksrat C
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und setzte A
eine Nachfrist bis am 25. Juli 2016 zur näheren Begründung seines
Rekurses. Diese reichte A am 6. Juli 2016 ein.
Mit Beschluss vom 14. September 2016 hiess der Bezirksrat
C den Rekurs teilweise gut und beschloss, Dispositivziffer 2 des Beschlusses
der Sozialbehörde der Gemeinde B sei dahingehend zu ändern, als dass Fr. 690.-
von A zurückzuerstatten seien. Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen.
III.
Dagegen
erhob A am 16. September 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
beantragte die Aufhebung der Rückzahlung der Fr. 690.- und die Reduktion des
Betrages von Fr. 18'504.65 um die AHV-Mindestbeiträge. Weiter stellte er ein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Am 17. September 2016 reichte A
zudem einen Nachtrag zu seiner Beschwerde mit Unterlagen ein.
Der
Bezirksrat C nahm am 11. Oktober 2016 Stellung. Die Sozialbehörde der
Gemeinde B reichte am 17. Oktober 2016 ihre Beschwerdeantwort ein, in
welcher sie auf ihre Vernehmlassung vom 22. August 2016 an den Bezirksrat
C verwies. A nahm daraufhin am 26. Oktober 2016 Stellung und hielt an
seinen Anträgen fest, unter Kostenauflage zulasten der Sozialbehörde der
Gemeinde B. Letztere liess sich nicht mehr vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für
die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung
mit § 19c Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) zuständig. Angesichts des Streitwerts von unter Fr. 20'000.-
fällt die Sache in die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38b Abs. 1
lit. c VRG). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Wer für
seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen
kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG)
Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese bemisst sich grundsätzlich nach den
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; § 17
Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Die
Sozialhilfe hat nur ergänzenden Charakter und verlangt, dass zunächst alle anderen
Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht
werden.
2.2 Der
Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe kommt dann nicht zum Tragen, wenn
zwar ein Anspruch auf Leistungen Dritter besteht, die Leistungspflicht jedoch
nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt wird, sodass eine Notlage eintritt.
Beansprucht beispielsweise eine Rentenabklärung einige Zeit, so hat die
Sozialhilfe den dadurch entstehenden Engpass zu überbrücken (VGr, 29. März
2005, VB.2004.00534, E. 3.2.2; SKOS-Richtlinien, Kap. F.2; Guido
Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014,
S. 418;
Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A., Bern etc. 1999,
S. 71 f.). Dabei beurteilen sich die Voraussetzungen und der Umfang
des Anspruchs auf wirtschaftliche Sozialhilfe nach sozialhilferechtlichen Regeln,
wobei die noch nicht definitiv zugesprochenen oder aus anderen Gründen
ausstehenden Sozialversicherungsleistungen (vorläufig) nicht angerechnet
werden. In dem sich hieraus ergebenden Umfang erbringt die Sozialhilfe ihre
Leistungen, welche – soweit sie kongruent mit den später fliessenden Leistungen
der Sozialversicherungen sind – als Vorschussleistungen gelten und dementsprechend
gestützt auf Art. 22 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom
6. Oktober 2000 mit den Nachzahlungen der Sozialversicherung verrechnet
werden können (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2015,
Art. 22 N. 57; BGE 132 V 113 E. 3.2.1 und 3.2.2;
SKOS-Richtlinien, Kapitel F.2 S. 2). Gemäss Art. 22 Abs. 4
der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 (ELV) kann einer Fürsorgestelle,
die im Hinblick auf Ergänzungsleistungen Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt
während einer Zeitspanne gewährt hat, für die rückwirkend Ergänzungsleistungen
ausgerichtet werden, bei der Nachzahlung dieser Vorschuss direkt vergütet
werden.
2.3 Für
die gestützt auf das Zusatzleistungsgesetz vom 7. Februar 1971 (ZLG) und
das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) zu
übernehmenden Kosten bestehen nicht die
gleichen Kriterien wie in der Sozialhilfe. Vielmehr handelt es sich bei den
Ergänzungs-
leistungen um typisierte Bedarfsleistungen, deren Berechnung stärker
schematisiert ist (vgl. Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts,
3. A., Bern 2003, S. 369, § 55 Rz. 4) als die Leistungen
der Sozialhilfe, welche sich gemäss § 2 SHG ausdrücklich nach den
Besonderheiten und Bedürfnissen des Einzelfalls richtet. Deshalb kann es sich
ergeben, dass trotz Zusprechung einer vollen IV-Rente mit Ergänzungsleistungen
nicht alle von der Sozialhilfe übernommenen Kosten von der Sozialversicherung
rückvergütet werden.
2.4 Vorliegend
lehnte die SVA Zürich die Übernahme der von der Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer gewährten Vergütung von Fr. 690.- für nicht kassenpflichtige Gesundheitskosten
ab, rückvergütete jedoch die restlichen Sozialhilfekosten für den kongruenten
Zeitraum vom 1. April 2015 bis 31. Oktober 2015. Sie hielt in ihrem
rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 21. April 2016 fest, dass die
nicht versicherten Krankheitskosten im Umfang von Fr. 690.- beim Versicherten
einzufordern seien, da nicht versicherte Kosten durch den Grundbedarf des
Versicherten zu decken seien und hierfür keine Vergütung durch die
Zusatzleistungen angezeigt sei. Die Beschwerdegegnerin forderte daraufhin
diesen Betrag vom Beschwerdeführer zurück.
2.5 Gemäss § 27
Abs. 1 lit. a SHG kann rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe
unter anderem dann ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der
Sozialhilfeempfänger rückwirkend Leistungen von Sozialversicherungen erhält,
entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten
wirtschaftlichen Hilfe. Der Rückerstattungsanspruch erstreckt sich gemäss § 27
Abs. 2 SHG auf Leistungen, die der Hilfeempfänger für sich selbst, für
seinen Ehegatten während der Ehe, für seine eingetragene Partnerin oder seinen
eingetragenen Partner während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft und für
seine Kinder während ihrer Minderjährigkeit erhalten hat. Die Kann-Formulierung
der Bestimmung bringt zum Ausdruck, dass es im Ermessen des zuständigen
Gemeinwesens liegt, rechtmässig bezogene Sozialhilfe im Sinn von § 27 SHG
ganz oder auch nur teilweise zurückzuverlangen. Eine solche Rückerstattung muss
allerdings immer auch angemessen und verhältnismässig sein (Kantonales
Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich, Kap. 15.2.01,
Ziff. 3, Version vom 9. Februar 2016).
Der Rückerstattungsgrund gemäss § 27 Abs. 1
lit. a SHG setzt eine sachliche und zeitliche Kongruenz beider Leistungen
voraus (VGr, 6. September 2012, VB.2012.00388, E. 2; zum Erfordernis
der zeitlichen Kongruenz vgl. auch Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
Kap. 15.2.02, Ziff. 2, Version vom 10. Oktober 2016). Da sowohl
die wirtschaftliche Hilfe als auch die Invalidenrenten der Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHV) zum Lebensunterhalt der unterstützten Person
beitragen sollen, ist die sachliche Kongruenz vorliegend gegeben (VGr, 31. Mai
2007, VB.2007.00124, E. 2.2). Aus dem Erfordernis der zeitlichen Kongruenz
folgt, dass nachträglich eingehende Leistungen nur dann zu einer Rückforderung
von zuvor ausgerichteter Sozialhilfe führen, wenn sie sich auf denselben Zeitraum
beziehen. Dabei kommt es nicht darauf an, in welchem Zeitpunkt die Leistung ausbezahlt
wurde oder gar in welchem Zeitpunkt sie verbucht wurde, sondern ob sie objektiv
für den gleichen Zeitraum geleistet wurde.
Zu beurteilen ist somit vorliegend, ob der Beschwerdeführer
der Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 690.- zurückzuerstatten hat.
2.6 Entgegen den
Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich aufgrund der sich in den Akten
befindenden Belege nachvollziehen, wann und welche Leistungen zu dem Betrag von
Fr. 690.- führten. Aus einer Krankenkassen-Leistungsabrechnung vom 10. April
2015 geht der nicht versicherte und damit nicht vergütete Betrag von Fr. 446.-
hervor, welcher gemäss Stempel auf selbigem Dokument dem Beschwerdeführer auf
sein Konto überwiesen wurde. Weiter geht aus einer Rechnung der Ärztekasse vom
9. Juni 2015 der Betrag von Fr. 20.- für Arbeitsunfähigkeitszeugnisse
hervor. Aus einer weiteren Leistungsabrechnung der Krankenkasse vom 17. Juli
2015 geht der Betrag von Fr. 204.- als nicht versicherter Betrag hervor.
Schliesslich wurden nochmals Fr. 20.- für Arbeitsunfähigkeitszeugnisse in
Rechnung gestellt, welche nicht versichert sind. Aus diesen Beträgen für von
der Krankenkasse nicht übernommene Leistungen ergibt sich in der vorliegend
relevanten Zeitspanne vom den 1. April 2015 bis 31. Oktober 2015 ein
Gesamtbetrag von Fr. 690.-. Anhaltspunkte für eine Fälschung der Belege
durch die Beschwerdegegnerin kann die Einzelrichterin nicht feststellen. Sodann
kam die Beschwerdegegnerin mit der Anfechtung des Rückvergütungsbetrages bei
der SVA Zürich ihrer Schadenminderungspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer
hinreichend nach. Die Übernahme der Kosten durch die Sozialversicherungen wurde
demnach definitiv abgelehnt, sodass die Beschwerdegegnerin gestützt auf § 27
SHG zur Rückforderung beim Beschwerdeführer berechtigt ist. Weiter sind die rückvergüteten
Leistungen der Sozialversicherung höher als die bevorschusste Sozialhilfe,
weshalb der Beschwerdeführer gemäss § 27 SHG verpflichtet werden darf, die
nicht versicherten Gesundheitskosten selber zu übernehmen bzw. diese Leistungen
der Beschwerdegegnerin zurückzuzahlen. Denn wäre die Rente rechtzeitig
ausbezahlt worden, hätte er diese Kosten auch selber tragen müssen. Eine
Rückforderung erweist sich angesichts eines Überschusses der rückerstatteten
Versicherungsleistungen auch als verhältnismässig.
2.7 Schliesslich
bringt der Beschwerdeführer vor, dass vom Betrag von Fr. 18'504.65 die
AHV-Mindestbeträge abzuziehen seien. Der erwähnte Betrag beziffert die vom
Beschwerdeführer vom 1. September 2014 bis 31. März 2015 bezogenen
Sozialhilfeleistungen. Diese sind mit dem vorliegend im Streit liegenden
Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 6. Juni 2016 nicht zurückgefordert
worden. Es besteht bei diesen Kosten auch keine Kongruenz zu den zugesprochenen
sozialversicherungsrechtlichen Leistungen, welche den Zeitraum vom 1. April
2015 bis 31. Oktober 2015 betreffen. Es fehlt damit gegenwärtig an einen
Rückerstattungsgrund gemäss § 27 SHG. Die vom Beschwerdeführer beantragte
Modifikation ist deshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht möglich und
auch nicht nötig, da der Betrag Fr. 18'504.65 mit diesem Beschluss gar nicht
zurückgefordert wurde.
2.8 Demzufolge
ist die Beschwerde abzuweisen.
3.
3.1 Die
Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts seines
Unterliegens ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17
Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat eine solche nicht beantragt.
3.2 Der Beschwerdeführer stellte indessen ein
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG
wird Privaten, welche nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und
deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes
Gesuch hin die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Zudem haben sie Anspruch
auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in
der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2
VRG).
3.3 Aufgrund
der vom Beschwerdeführer eingereichten Steuerunterlagen ist er als mittellos zu
bezeichnen. Selbst wenn der Beschwerdeführer in einer E-Mail vom 16. September
2016, worauf die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 11. Oktober 2016
hinwies, behauptete, dass er es sich "absolut leisten" könne, zu
prozessieren und im Weiteren "Finanzen kein Problem" seien, und er
Geld habe, wird er als IV-Bezüger, der auf Ergänzungsleistungen angewiesen ist,
auch in der Zwischenzeit nicht zu einem Einkommen gelangt sein, welches ihm die
Bezahlung von Prozesskosten erlaubte. Es ist somit von seiner Mittellosigkeit
auszugehen. Das Verfahren war zudem nicht von vorneherein als offensichtlich
aussichtslos zu bezeichnen. Dem Beschwerdeführer ist folglich die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
3.4 Der
Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei,
der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung
verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons
verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3. Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt,
jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die
Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16
Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
7. Mitteilung an …