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Geschäftsnummer: VB.2016.00575  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.01.2017
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Projektierungskredit für einen Neubau des Primarschulhauses Dorf Mitte


[Gemeindebeschwerde gegen einen Projektierungskredit, wobei geltend gemacht wird, das Projekt gefährde ein Schutzobjekt im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG.]

Mit einem Projektierungskredit wird keine Änderung an einem Gebäude vorgenommen, weshalb kein Verstoss gegen § 203 Abs. 1 lit. c PBG vorliegen kann; das streitgegenständliche Gebäude wurde im Übrigen bereits im Jahr 2003 aus dem kommunalen Inventar entlassen (E. 3.2).
Parteientschädigung für die obsiegende Gemeinde wegen offensichtlicher Unbegründetheit des Rechtsmittels (E. 5).
Abweisung.
 
Stichworte:
GEMEINDEBESCHWERDE
PROJEKTIERUNGSKREDIT
Rechtsnormen:
§ 151 Abs. 1 GemeindeG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2016.00575

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 23. Januar 2017

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Schulgemeinde Wallisellen,

vertreten durch die Schulpflege Wallisellen,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Projektierungskredit für einen Neubau des Primarschulhauses Dorf Mitte,

hat sich ergeben:

I.  

Die Gemeindeversammlung der Schulgemeinde Wallisellen vom 9. Dezember 2015 beschloss unter anderem einen Projektierungskredit von Fr. 276'000.- für den Bau eines Primarschulhauses Dorf Mitte.

II.  

A führte dagegen am 17. Januar 2016 Gemeindebeschwerde beim Bezirksrat Bülach, welcher das Rechtsmittel mit Beschluss vom 23. Juni 2016 abwies.

III.  

A erhob dagegen am 14. September 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Gemeinderatsbeschlusses vom 9. Dezember 2015. Der Bezirksrat Bülach äusserte sich hierzu mit Vernehmlassung vom 11./14. Oktober 2016, ohne einen Antrag zu stellen; die Schulgemeinde Wallisellen schloss mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2016 darauf, die Beschwerde sei unter Entschädigungsfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Hierzu nahm A am 10. Januar 2017 Stellung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Beschlüsse eines Bezirksrats über Gemeindebeschwerden gegen Beschlüsse der Gemeindeversammlung einer Schulgemeinde nach § 151 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GG, LS 131.1) und § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. c sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

1.2 Als Stimmberechtigter der Schulgemeinde Wallisellen ist der Beschwerdeführer zur Gemeindebeschwerde legitimiert (§ 151 Abs. 1 Ingress GG); die erweiterte Beschwerdelegitimation gilt auch für den Weiterzug von Gemeindebeschwerdeentscheiden ans Verwaltungsgericht (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 21 N. 92).

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Der Beschwerdeführer ersucht um Sistierung des Verfahrens, scheint damit aber vielmehr die Gutheissung seiner Beschwerde zu meinen ("Sistierung [= Einhalten] des Verfahrens in dieser Causa"). Soweit er mit seinen Ausführungen tatsächlich um Sistierung ersuchen sollte, bestünde dafür angesichts des sich sogleich zeigenden Ausgangs kein Anlass.

3.  

3.1 Mit einer Gemeindebeschwerde kann nach § 151 Abs. 1 GG nur gerügt werden, der angefochtene Beschluss verletze übergeordnetes Recht (Ziff. 1) oder er gehe offenbar über die Zwecke der Gemeinde hinaus und habe zugleich eine erhebliche Belastung der Steuerpflichtigen zur Folge oder verletze die Billigkeit in ungebührlicher Weise (Ziff. 2).

3.2 Streitgegenstand bildet ein Projektierungskredit für den Neubau eines Schulhauses. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Schulhaus sei als Neubau anstelle eines Gebäudes geplant, das als Schutzobjekt im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG, LS 700.1) zu qualifizieren sei. Wie bereits die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern allein durch einen Projektierungskredit – mit dem ein Neubau erst geplant wird – in unzulässiger Weise in ein Schutzobjekt eingegriffen werden sollte; solches liesse sich ohnehin erst anhand des konkreten Projekts – welches auch den Erhalt des Gebäudes vorsehen könnte – beurteilen. Im Übrigen würden auch mit einem späteren Baukredit noch keine Änderungen am Gebäude vorgenommen, die gegen § 203 ff. PBG verstossen könnten. Dies könnte erst durch eine Abbruch- bzw. Baubewilligung der kommunalen Baubehörde geschehen, die jedoch kein Anfechtungsobjekt einer Gemeindebeschwerde wäre (vgl. hierzu VGr, 30. September 2015, VB.2015.00455, E. 2.3).

Schliesslich ist die Rüge des Beschwerdeführers auch in der Sache unbegründet, da das fragliche Gebäude bereits im Jahr 2003 aus dem kommunalen Inventar der schützenswerten Bauten entlassen worden war.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Angesichts der klaren Sach- und Rechtslage, wie sie bereits im Rekursentscheid zutreffend wiedergegeben wurde, war die Beschwerde im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. b VRG offensichtlich unbegründet, weshalb der Beschwerdegegnerin die beantragte Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    140.--     Zustellkosten,
Fr. 2'140.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…