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Geschäftsnummer: VB.2016.00576  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.03.2017
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 20.02.2018 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Gesundheitswesen
Betreff:

Entschädigung Kinderspitex-Leistungen


Entschädigung von Leistungen einer Spitex-Organisation

Die Parteien schlossen eine Leistungsvereinbarung, welche u.a. die Entschädigung der Spitex und der von dieser beauftragten Drittstellen regelt. Auf diese Leistungsvereinbarung kann sich die Spitex auch für die Abgeltung der Gemeindebeiträge an die Pflegeleistungen der von ihr beauftragten selbständigen Pflegefachperson stützen. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz besteht in den Abrechnungen der selbständigen Pflegefachperson kein Rechnungsfehler (E. 3.1). Bei korrekter Abrechnung der geleisteten Pflegestunden resultiert ein deutlich höherer Gesamtbetrag für Gemeindebeträge, als von der Vorinstanz zugesprochen wurde (E. 3.2). Die Beschwerdegegnerin ist zudem zur Leistung eines Verzugszinses verpflichtet (E. 4).

Teilweise Gutheissung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ABRECHNUNG
BERECHNUNG
FÄLLIGKEIT
FORDERUNG
KOSTENBEITRÄGE
LEISTUNGSVEREINBARUNG
PFLEGEFINANZIERUNG
PFLEGELEISTUNG
PFLEGESTUNDE
SPITEX
VERZUGSZINS
Rechtsnormen:
§ 5 PfG
§ 9 PfG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2016.00576

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 2. März 2017

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Ersatzrichterin Beryl Niedermann, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.

 

 

 

In Sachen

 

 

Stiftung A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde C,
vertreten durch den Gemeinderat,

vertreten durch RA D,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Entschädigung Kinderspitex-Leistungen,

 

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

J, geboren 2005, leidet seit Geburt an einem schweren Herzfehler. Sie wurde seit Januar 2006 zunächst von der Kinderspitex X und ab Januar 2007 von der Kinderspitex E, einem Unternehmen im Dienst der Stiftung A in F zuhause betreut.

Der Bezirksrat G verpflichtete die Gemeinde C mit Beschluss vom 10. Juni 2009, J und der Kinderspitex E die effektiv geleisteten Pflegestunden, jedoch maximal im von der IV verfügten Umfang, zu einem Stundenansatz von Fr. 37.80 zu vergüten, zuzüglich 5 % Zins ab 12. Oktober 2007 bzw. ab Fälligkeit der Teilforderungen. Dieser Entscheid wurde vom Verwaltungsgericht (VB.2009.00444 vom 3. Dezember 2009) und vom Bundesgericht (2C_128/2010 vom 7. Dezember 2010) bestätigt.

In der Folge schlossen die Gemeinde C und die Kinderspitex E im Dienst der Stiftung A am 1. März 2012 eine Leistungsvereinbarung ab mit dem Zweck, die Beziehungen zwischen der Gemeinde und der Kinderspitex E zu regeln für die Zeit, in der J in der Gemeinde C gemeldet ist.

Am 20. Mai 2014 liess die Kinderspitex E bei der Gemeinde C ein "Gesuch um Gemeindebeiträge" in der Höhe von Fr. 394'215.10 für den Zeitraum von Oktober 2007 bis 31. Dezember 2013 stellen.

Mit Beschluss vom 17. November 2014 sprach der Gemeinderat C der Kinderspitex E einen Gemeindebeitrag von Fr. 35'815.50 zuzüglich Verzugszins ab dem 15. September 2013 zu und wies den Antrag im Übrigen ab.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs hiess der Bezirksrat G am 17. August 2016 teilweise gut und verpflichtete die Gemeinde C, der Stiftung A Gemeindebeiträge von Fr. 205'582.74 zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 1. Juni 2014 zu bezahlen.

III.  

Mit Beschwerde vom 21. September 2016 gelangte die Stiftung A an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben, und es sei die Gemeinde C zu verpflichten, der Stiftung A Gemeindebeiträge für den Zeitraum von Oktober 2007 bis 31. Dezember 2013 von insgesamt Fr. 394'215.10 (inkl. Zins bis und mit Mai 2014) sowie Zins zu 5 % auf Fr. 342'707.40 seit 1. Juni 2014 zu bezahlen. Sodann sei die Gemeinde C zu verpflichten, die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren vollumfänglich zu übernehmen und der Stiftung A eine volle Prozessentschädigung (zuzüglich 8 % MWST) auszurichten, alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde C.

Am 13. September 2016 hatte die Stiftung A bei der Vor­instanz die Berichtigung, eventualiter die Wiederwägung des Beschlusses vom 17. August 2016 verlangt, mit dem Hauptantrag, die Gemeinde C sei zu verpflichten, ihr für die zugunsten von J erbrachten Pflegeleistungen Fr. 346'581.30 zzgl. 5 % Zins seit 1. Juni 2014 zu bezahlen. Eventualiter beantragte sie die Wiedererwägung des Beschlusses vom 17. August 2016. Die Vorinstanz wies das Begehren um Berichtigung des Beschlusses ab und trat auf das Begehren um Wiedererwägung nicht ein.

Die Gemeinde C beantragte vollumfängliche Abweisung der Beschwerde; eventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vor­instanz verzichtete mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 auf Vernehmlassung. Die Stiftung A liess sich am 7. November 2016 erneut vernehmen.

 

 

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gestützt auf § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG).

2.  

Die Vorinstanz erwog bei der Berechnung der Gemeindebeiträge, die von der Kinderspitex E beauftragte Pflegefachperson H habe in ihren Abrechnungen einen konstanten Rechnungsfehler begangen, indem sie die Gesamtzahl ihrer pro Monat geleisteten Minuten durch 6 statt durch 60 geteilt habe. Somit seien die von ihr ausgewiesenen Stunden um das Zehnfache höher als effektiv geleistet. Sie sprach der Beschwerdeführerin für von der Kinderspitex E und der beauftragten Pflegefachperson H zulasten der Krankenversicherung geleistete Pflegestunden für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. Dezember 2010 Gemeindebeiträge für total 1'205,3 Stunden à Fr. 37.80 zu, für das Jahr 2011 78 Stunden à Fr. 32.- und für die Jahre 2012 und 2013 852 Stunden à Fr. 37.80.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Die Kürzung um den Faktor 10 erweise sich als falsch. H habe stets in Zeiteinheiten von 10 Minuten abgerechnet. Sodann verletze der vorinstanzliche Entscheid das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin, indem zu ihren Lasten Korrekturen vorgenommen worden seien, welche im Verfahren nie thematisiert worden seien.

Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass sich die Beschwerdeführerin für die Abgeltung der Gemeindebeiträge an die Pflegeleistungen von H grundsätzlich nicht auf die zwischen den Parteien abgeschlossene Leistungsvereinbarung stützen könne. Zur konkreten Berechnung der von H geleisteten Stunden macht sie keine Ausführungen.

3.  

3.1 Gemäss § 5 Abs. 1 des Pflegegesetzes vom 27. September 2010 (PfG) sorgen die Gemeinden für eine bedarfs- und fachgerechte stationäre und ambulante Pflegeversorgung ihrer Einwohnerinnen und Einwohner. Sie betreiben zu diesem Zweck eigene Einrichtungen oder beauftragen von Dritten betriebene Pflegeheime und Spitex-Institutionen oder selbständig tätige Pflegefachpersonen. Die Kosten der Pflegeleistungen gehen im von der Bundesgesetzgebung über die Sozialversicherung vorgeschriebenen Umfang zulasten der Versicherer (§ 9 Abs. 1 PfG). Die verbleibenden Kosten werden bei Pflegeleistungen ambulanter Leistungserbringer zur Hälfte des höchstzulässigen Umfangs den Leistungsbezügerinnen und -bezügern überbunden. Für Personen bis zum vollendeten 18. Altersjahr wird keine entsprechende Kostenbeteiligung erhoben (§ 9 Abs. 2 PfG). Die restlichen Kosten sind bei Leistungserbringern gemäss § 5 Abs. 1 von der Gemeinde zu tragen (§ 9 Abs. 4 PfG).

Ziff. 7.6 der zwischen den Parteien am 1. März 2012 mit Gültigkeit rückwirkend ab 1. Januar 2011 abgeschlossenen Leistungsvereinbarung lautet wie folgt: "Der Beitrag an die Kinderspitex E beträgt Fr. 32.00, ab 1.1.2012 Fr. 37.80 pro geleistete Pflegestunde und wird von der Kinderspitex E anhand der Anzahl der mit der IV/KK verrechneten und ausgewiesenen Stunden der Gemeinde C in Rechnung gestellt. Die von der Kinderspitex E beauftragte(n) Drittstelle(n) können den Beitrag anhand der Anzahl von der jeweiligen Drittstelle mit der IV/KK verrechneter und ausgewiesener Stunden im eigenen Namen direkt der Gemeinde C in Rechnung stellen."

Der Einwand der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin könne sich für die Abgeltung der Gemeindebeiträge an die Pflegeleistungen der Pflegefachperson H nicht auf die Leistungsvereinbarung vom 1. März 2012 stützen, ist unbegründet (vgl. VGr, 2. März 2017, VB.2016.000558).

Massgebend für die Berechnung der für die Ausrichtung des Gemeindebeitrags geleisteten Pflegestunden ist somit die Anzahl der mit den Sozialversicherungen abgerechneten Stunden. Gemäss Rechnungsformularen von H ist unter der Rubrik "Dauer in Minuten" die Arbeitszeit jeweils "per Abschnitte von 10 Minuten" eingetragen. Somit beträgt beispielsweise die unter dieser Rubrik eingetragene Einheit "24" 24 x 10 Minuten, d. h. 240 Minuten bzw. 4 Stunden. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus den Rechnungsformularen. Der Pflegebedarf von J betrug gemäss ärztlichen Anordnungen zwischen Oktober 2007 und Dezember 2010 jeweils zwischen 20 und 24 Stunden pro Woche. In der ersten Woche des März 2008 leistete H beispielsweise gemäss der Rubrik "Dauer in Minuten" die Einheit 24 am 3. März, 30 am 5. März und 30 am 7. März. Berechnet nach Einheiten à 10 Minuten ergibt dies 14 von H geleistete Pflegestunden. Zusätzlich leistete die Kinderspitex E am 6. März fünf Pflegestunden. Dies ergibt für die erste Märzwoche 2008 eine wöchentliche Pflegezeit von 19 Stunden, was ungefähr der ärztlichen Anordnung entspricht. Ginge man davon aus, dass die eingetragenen Einheiten der tatsächlich geleisteten Zeit in Minuten entsprächen, wäre in dieser Woche nur eine Pflegezeit von ca. 6,5 Stunden geleistet worden. Im Übrigen erscheint es nicht nachvollziehbar, dass die Pflegefachperson lediglich 24 bis 30 Minuten pro Tag mit der Pflege der schwerkranken J verbracht hätte. Es ist somit als erwiesen zu erachten, dass H Zeiteinheiten pro 10 Minuten aufgeschrieben hat, weshalb die Anzahl der von ihr geleisteten Minuten für die Berechnung der geleisteten Stunden entgegen der Berechnungen der Vorinstanz nicht durch 60, sondern durch 6 zu teilen ist.

3.2 Die Beschwerdeführerin hatte mit Eingabe vom 20. Mai 2014 für den Zeitraum von Oktober 2007 bis 31. Dezember 2013 um Ausrichtung von Gemeindebeiträgen in der Höhe von insgesamt Fr. 394'215.10 ersucht.

Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. Dezember 2010 macht die Beschwerdeführerin 3'465,5 zulasten der Krankenversicherung geleistete Pflegestunden geltend, wobei 2'518 Stunden von H geleistet worden seien. Gemäss vorinstanzlicher Berechnung habe die Kinderspitex E selber bis zum 31. Dezember 2010 952,5 Pflegestunden erbracht, welche sie mit dem Krankenversicherer abgerechnet habe. H habe bis zum 31. Dezember 2010 insgesamt 252,8 Stunden geleistet, welche sie ebenfalls mit dem Krankenversicherer I abgerechnet habe. Insgesamt seien somit Gemeindebeiträge für total 1'205,3 Stunden à Fr. 37.80 zu zahlen, was einen Betrag von Fr. 45'560.34 ergebe.

Gemäss Schreiben der Krankenversicherung I wurden vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. Dezember 2010 3'465,5 Stunden abgerechnet. Bei der Berechnung ist in Anwendung von Ziff. 7.6 der Leistungsvereinbarung auf die mit der Krankenversicherung abgerechneten Stunden abzustellen. Es ergibt sich gemäss Schreiben der Krankenversicherung I vom 14. August 2013 somit für den Zeitraum von Oktober 2007 bis Dezember 2010 eine zulasten der Krankenversicherung abgerechnete Stundenanzahl von 3'465,5 Stunden, somit ein Gemeindebeitrag von Fr. 130'995.90.

Für das Jahr 2011 sprach die Vorinstanz der Beschwerdeführerin hinsichtlich der von H geleisteten Pflegestunden gemäss deren Abrechnungen zugunsten der Krankenkasse den Betrag von Fr. 32.- für 78 geleistete Pflegestunden zu, d. h. einen Betrag von Fr. 2'496.-. Gemäss eingereichten Abrechnungen von H hat sie im Jahr 2011 780 Stunden geleistet. Dies ergibt einen Gesamtbetrag von Fr. 24'960.-.

Für die Jahre 2012 und 2013 errechnete die Vorinstanz einen Beitrag von Fr. 32'205.60 (852 Stunden x Fr. 37.80). Aus dem Entscheid geht nicht hervor, woraus die Vorinstanz diese Zahl ableitet. Aufgrund der eingereichten Abrechnungen zulasten der Krankenkasse ergeben sich für das Jahr 2012 870 Stunden; für das Jahr 2013 765 Stunden. Dies resultiert in einer Gesamtstundenzahl von 1'635, was einen Gemeindebeitrag von Fr. 61'803.- ergibt.

Die Beschwerdeführerin anerkennt sodann mit Blick auf die zulasten der Invalidenversicherung geleisteten Stunden die Berechnung der Vorinstanz. Die Beiträge für Pflegelei­stungen zulasten der Invalidenversicherung betragen somit insgesamt Fr. 125'320.80.

Es resultiert somit für die Jahre 2007 bis 2013 ein Gesamtbetrag für Gemeindebeiträge betreffend zulasten der Invalidenversicherung und der Krankenversicherung geleistete Stunden von Fr. 343'079.70.

Da das Verwaltungsgericht bezüglich der Feststellung des Sachverhalts über die gleiche Überprüfungsbefugnis verfügt wie die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Feststellung der geleisteten Stundenzahl mit ihrem Antrag vollumfänglich durchdringt und eine Rückweisung der Sache von vornherein zu einem formalistischen Leerlauf führen würde, sind allfällige Verletzungen des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin als geheilt zu betrachten und nicht weiter zu prüfen.

4.  

Gemäss angefochtenem Entscheid ist die zugesprochene Gesamtforderung ab 1. Juni 2014 zu 5 % zu verzinsen. Die Vorinstanz erwog, dass die für die Berechnung der Gemeindebeiträge notwendigen Unterlagen zusammen mit dem Gesuch vom 20. Mai 2014 eingereicht worden waren. Somit hätte die Beschwerdegegnerin die geschuldeten Beiträge ab dem 1. Juni 2014 ausrichten können.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Forderung habe sich aus ihrem Schreiben vom 8. März 2013 klar und eindeutig ergeben, wobei bereits am 1. Juni 2012 eine Mahnung erfolgt sei. Eine solche sei jedoch nicht notwendig gewesen, da unter Ziff. 7 der Leistungsvereinbarung vereinbart worden sei, dass die Auszahlung der Gemeindebeiträge gestützt auf die Rechnungen der Kinderspitex E monatlich mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen erfolge. Der Zins sei demnach aus dem mittleren Verfall zu berechnen. Sodann macht sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, indem die Vorinstanz die Zinspflicht auf den 1. Juni 2014 festgesetzt habe, d. h. auf einen späteren Zeitpunkt, als dies die Beschwerdegegnerin getan habe.

Die Beschwerdegegnerin führt aus, Verzugszinsen seien nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich im Gesetz festgelegt bzw. zwischen den Beteiligten vertraglich vereinbart worden seien, was vorliegend beides nicht gegeben sei. Überdies habe der Gemeindebeitrag für H nicht von der Beschwerdeführerin, sondern nur von H selber gefordert werden können. Daher könnte der Verzugszins ohnehin erst ab dem Zeitpunkt gefordert werden, in welchem der Beschwerdegegnerin alle massgebenden Unterlagen vorlagen.

Nicht zutreffend ist der Einwand der Beschwerdegegnerin, die Gemeindebeiträge für Leistungen von H hätten nur von dieser selber gefordert werden können. Ziff. 7.6 der Leistungsvereinbarung sieht vor, dass die Beiträge sowohl von der beauftragten Drittstelle als auch von der Kinderspitex E gefordert werden können (vgl. VGr, 2. März 2017, VB.2016.000558).

Die Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen für öffentlich-rechtliche Forderungen gilt als allgemeiner Rechtsgrundsatz und besteht grundsätzlich auch ohne gesetzliche Grundlage (Tobias Jaag in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 29 N. 6) oder eine ausdrückliche Vereinbarung. Nach § 29a Abs. 2 VRG setzt die Verzugszinspflicht bei öffentlich-rechtlichen Forderungen eine Mahnung voraus. Die Mahnung ist eine an den Schuldner gerichtete Erklärung des Gläubigers, die zum Ausdruck bringt, dass er die Lei­stung ohne Säumnis verlangt. Mit der Mahnung muss die zu erbringende Leistung so genau bezeichnet werden, dass der Schuldner erkennt, was der Gläubiger fordern will. Geht es um eine Geldforderung, ist deren Höhe in der Regel zu beziffern. Auf eine Bezifferung in der Mahnung selbst kann jedoch zum Beispiel verzichtet werden, wenn damit auf eine früher zugestellte, den Geldbetrag enthaltende Rechnung verwiesen wird. Eine Bezifferung ist sodann nicht erforderlich, wenn sie im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung nicht möglich ist, weil deren genaue Höhe noch nicht feststeht (vgl. BGr, 23. Mai 2016, 2C_348/2015, E. 5.2.2, mit Hinweisen [zur BGE-Publikation vorgesehen])

Gemäss Ziff. 7.6 der Leistungsvereinbarung wird der Beitrag an die Kinderspitex E und die beauftragten Drittstellen pro geleistete Pflegestunde festgesetzt, und es wird von der Kinderspitex E anhand der Anzahl der mit der IV/KK verrechneten und ausgewiesenen Stunden der Gemeinde C in Rechnung gestellt.

Voraussetzung für die Fälligkeit der Forderung ist somit, dass die Anzahl der mit den Sozialversicherungen abgerechneten Stunden ausgewiesen ist. Mit Eingaben vom 1. Juni 2012 und vom 8. März 2013 reichte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin zwar Bestätigungen der Krankenkasse I sowie der Sozialversicherungsanstalt Zürich betreffend abgerechnete Stunden ein, diese waren jedoch nicht detailliert und bestanden teilweise lediglich aus ausgedruckten E-Mails. Zudem entsprechen die in den Bestätigungen genannten Stundenzahlen – mit Ausnahme der in den Jahren 2007 bis 2011 zulasten der Krankenkasse geleisteten Stunden – nicht der im Laufe des Verfahrens letztlich ermittelten genauen Stundenzahl. Damit eine wirksame Mahnung vorliegt, muss die Gemeinde in der Lage sein, die genaue Anzahl geleisteter Pflegestunden anhand detaillierter Abrechnungen erkennen zu können. Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, war dies für die Pflegeleistungen von H frühestens anhand des Gesuchs der Beschwerdeführerin vom 20. Mai 2014 gegeben, mit welchem erstmals die detaillierten Leistungsabrechnungen und ärztlichen Verordnungen eingereicht wurden. Somit setzte die Vorinstanz den Verzugszins für die Gemeindebeiträge für Leistungen von H zu Recht ab 1. Juni 2014 fest.

Die Beschwerdegegnerin hatte den Verzugszins mit dem angefochtenen Beschluss ab dem 15. September 2013 berechnet, da ihr die für die Berechnung des zugesprochenen Betrags von Fr. 35'815.50 massgebenden Unterlagen mit Schreiben vom 13. August 2013 vorgelegen hätten. Da die Vorinstanz den Verzugszins ab 1. Juni 2014 berechnet hat, d. h. später als dies die Beschwerdegegnerin getan hatte, macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Sie verkennt dabei jedoch, dass die Beschwerdegegnerin den Verzugszins lediglich für die von der Kinderspitex E geleisteten Pflegestunden zugesprochen hatte, die Forderung für die von H geleisteten Stunden jedoch vollumfänglich abwies und damit auch keinen Verzugszins berechnete. Die für die Berechnung der Leistungen der Kinderspitex E notwendigen Unterlagen sind mit Schreiben vom 13. August 2013 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen; der Verzugszins ist somit ab dem 15. August 2013 zu berechnen. Die dreissigtägige Zahlungsfrist ist hier nicht zu beachten, da die ursprüngliche Rechnung bereits zu einem früheren Zeitpunkt gestellt worden war.

Der Verzugszins ist somit für den Beitrag an die von der Kinderspitex E geleisteten Pflegestunden (952,5 Stunden à Fr. 37.80, d. h. Fr. 36'004.50) ab dem 15. August 2013, für die Leistungen von H (Fr. 307'075.20) aber ab dem 1. Juni 2014 zu berechnen.

Demnach ist die Beschwerde im beschriebenen Umfang teilweise gutzuheissen, im Übrigen abzuweisen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten entsprechend ihrem Unterliegen der Beschwerdeführerin zu 1/6 und der Beschwerdegegnerin zu 5/6 aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführerin ist eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv Ziff. II des Beschlusses des Bezirksrats G vom 17. August 2016 wird aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für die zwischen Oktober 2007 und 31. Dezember 2013 erbrachten Pflegeleistungen Gemeindebeiträge von insgesamt Fr. 343'079.70.- zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 15. August 2013 für Fr. 36'004.50 sowie zu 5 % ab 1. Juni 2014 für Fr. 307'075.20 zu bezahlen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 6'120.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin zu 1/6 und der Beschwerdegegnerin zu 5/6 auferlegt.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (MWST inbegriffen) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …