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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
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VB.2016.00579
Urteil
der 4. Kammer
vom 21. Dezember 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A, ein 1953 geborener Staatsangehöriger Italiens, reiste
im März 2008 in die Schweiz ein und erhielt zur Erwerbstätigkeit eine einmal
bis zum 20. März 2018 verlängerte Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.
Er war ab Mai 2010 arbeitslos und
bezog ab Herbst 2012 Sozialhilfe. Weil der Sozialhilfebezug
bis zum 30. November 2013 auf Fr. 35'035.40 angestiegen war und
fortdauerte, setzte das Migrationsamt des Kantons Zürich ihm am 7. Mai
2014 eine Frist von zwölf Monaten, um sich von der Sozialhilfe zu lösen, und
stellte ihm andernfalls den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung in Aussicht. Nachdem
der Sozialhilfebezug bis im Mai 2015 auf Fr. 112'330.15
angestiegen und A weiterhin nicht im ersten Arbeitsmarkt tätig war, widerrief das Migrationsamt jenes
Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 10. September 2015 und setzte ihm
zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 31. Dezember 2015.
II.
Mit Rekurs vom 22. Oktober 2015
liess A die Aufhebung der Verfügung vom 10. September 2015 unter
Entschädigungsfolge beantragen und um unentgeltliche Rechtspflege und
-vertretung ersuchen. Ab dem 1. Februar 2016 bezog er im Rahmen eines Vorbezugs eine Rente der Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHV), musste jedoch ergänzend
weiterhin durch die Sozialhilfe unterstützt werden. Die Sicherheitsdirektion
wies den Rekurs mit Entscheid vom 16. August 2016 ab und setzte A zum
Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 16. November 2016.
III.
A liess am 21. September 2016
Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter
Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und ihm die Niederlassungsbewilligung zu erteilen, eventualiter seine
Aufenthaltsbewilligung zu belassen; zudem sei ihm für das Rekursverfahren
unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung zu gewähren. Die
Sicherheitsdirektion verzichtet am 6./7. Oktober 2016 auf eine
Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. A liess
dem Verwaltungsgericht am 17. Oktober 2016 eine Bestätigung einreichen,
wonach er sich von der Sozialhilfe abgelöst habe. Auf Aufforderung des
Verwaltungsgerichts reichte er sodann am 28. November 2016 eine
Rentenverfügung der Sozialversicherungsanstalt Zürich sowie eine Verfügung
betreffend Zusatzleistungen zur AHV/IV ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts
etwa betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 in Verbindung mit
§§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3
Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44
e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
1.2
Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen
Beschwerde kann nur sein, was auch Gegenstand des Rekursverfahrens war bzw.
nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Marco Donatsch in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 11,
§ 20a N. 9 ff.; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen
zu §§ 19–28a N. 45 ff.). Gegenstand der Ausgangsverfügung war nur
der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers. Soweit dieser
neu die Erteilung der Niederlassungsbewilligung beantragt, liegt dieses
Begehren somit ausserhalb des Streitgegenstands und ist darauf nicht
einzutreten. Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer bei Widerruf
seiner Aufenthaltsbewilligung erst recht keine Niederlassungsbewilligung
erlangen kann.
Weil die weiteren Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist im Übrigen auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) verletzt,
weil sie verschiedene Aspekte nicht berücksichtigt habe. Die Rüge betrifft indes nicht die Begründungspflicht, sondern die
materielle Begründung des Rekursentscheids. Die
Vorinstanz hat sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers denn auch
hinreichend auseinandergesetzt: In Erwägung 5 legt sie ausführlich und unter
Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Berufstätigkeit
dar, weshalb er ihrer Auffassung nach dennoch die Arbeitnehmereigenschaft
verloren habe; ebenso befasste sie sich mit dem Argument, die
Aufenthaltsbewilligung sei vorbehaltlos verlängert worden. Eine
Gehörsverletzung durch die Vorinstanz liegt damit nicht vor. Auch ist
nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz eine Rechtsverweigerung begangen
haben sollte.
3.
3.1
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger
Italiens, welches Mitgliedstaat der Europäischen
Union (EU) ist. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG,
SR 142.20) gilt nach dessen Art. 2 Abs. 2 für Angehörige eines
Mitgliedstaats der EU nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft (nunmehr der EU) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681]) keine
abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländergesetz günstigere
Bestimmungen vorsieht.
3.2 Vom Freizügigkeitsabkommen unberührt bleiben nach Art. 22 in
Verbindung mit Art. 12 FZA staatsvertragliche Regelungen, welche einen
weitergehenden Anspruch auf Aufenthalt verschaffen. Gemäss Ziff. 1
Abs. 2 der Erklärung vom 5. Mai 1934 über die Anwendung des
Niederlassungs- und Konsularvertrages vom 22. Juli
1868 zwischen der Schweiz und Italien (Erklärung, SR 0.142.114.541.3)
in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die
Einführung des freien Personenverkehrs (VEP,
SR 142.203) haben italienische Staatsangehörige
nach fünfjährigem ununterbrochenem und ordnungsgemässen Aufenthalt in der
Schweiz Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung EG/EFTA, was den
weniger weit gehenden Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung in sich schlösse
(BGE 128 II 145 E. 1.1.4, 120 Ib 360 E. 3a).
4.
4.1
Die Erteilung der Niederlassungsbewilligung steht
indes unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund gemäss Art. 62 AuG
vorliegt (Art. 34 Abs. 2 lit. b AuG). Diese Bestimmung gilt
auch im Anwendungsbereich der Erklärung, welche einzig die notwendige Anwesenheitsdauer
regelt, nicht jedoch die weiteren Voraussetzungen der
Bewilligungserteilung (vgl. hierzu auch BGr, 6. August 2015, 2C_1144/2014,
E. 4).
4.2 Nach Art. 23
Abs. 1 VEP und Art. 62 Abs. 1 lit. d AuG kann eine
Aufenthaltsbewilligung unter anderem widerrufen werden, wenn eine mit der
Verfügung verbundene Bedingung nicht eingehalten wird. Als Bedingung im vorgenannten
Sinn gilt auch der Aufenthaltszweck, wie er gemäss Art. 33
Abs. 2 AuG mit jeder Aufenthaltsbewilligung verbunden wird (Silvia
Hunziker in: Martin Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,
Art. 62 N. 43).
4.3 Der
Beschwerdeführer reiste am 21. März 2008 in die Schweiz ein und trat am
10. Juni 2008 eine Stelle an. In der Folge erhielt er eine bis 20. März
2013 gültige Aufenthaltsbewilligung. In einem Verlängerungsgesuch vom
25. Oktober 2012 gab er an, nicht erwerbstätig zu sein. Aus Unterlagen,
die er auf Aufforderung des Beschwerdegegners einreichte, ergibt sich, dass er
ab Mai 2010 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezog. In der Folge wies der
Beschwerdegegner ein Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung ab,
verlängerte jedoch die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers. Weil der
Beschwerdeführer seit Herbst 2012 Sozialhilfe bezog, drohte ihm der Beschwerdegegner
mit Schreiben vom 7. Mai 2014 den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung an,
sollte er nicht innert zwölf Monaten eine Arbeitsstelle im ersten Arbeitsmarkt
antreten. Der Beschwerdeführer fand in der Folge keine neue Anstellung im
ersten Arbeitsmarkt; bis Mai 2015 betrug der Sozialhilfebezug insgesamt
Fr. 112'330.16.
5.
5.1 Arbeitnehmende,
die Staatsangehörige eines EU-Migliedstaats sind und mit einer arbeitgebenden
Person in der Schweiz ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens
einem Jahr eingehen, erhalten eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer
von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis. Diese
wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert. Bei der ersten
Verlängerung kann die Gültigkeitsdauer indessen beschränkt werden, wenn die
Inhaberin oder der Inhaber seit mehr als zwölf aufeinanderfolgenden Monaten
unfreiwillig arbeitslos ist; die Dauer der Bewilligungsverlängerung darf dabei
ein Jahr nicht unterschreiten (vgl. Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA).
Nach Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA darf einer arbeitnehmenden
Person eine gültige Aufenthaltsbewilligung nicht allein deshalb entzogen
werden, weil sie infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig
oder unfreiwillig arbeitslos geworden ist und deshalb keine
Beschäftigung mehr hat, falls das zuständige Arbeitsamt dies ordnungsgemäss
bestätigt. Der Unterbruch der Erwerbstätigkeit infolge von Krankheit oder
Unfall, die von der zuständigen Behörde bestätigte Zeit unfreiwilliger
Arbeitslosigkeit und der unfreiwillige Erwerbsunterbruch von unselbständig
Erwerbstätigen gelten als Beschäftigungszeiten (vgl. Art. 4 Abs. 2
Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 4
Abs. 2 der Verordnung Nr. 1251/70/EWG über das Recht der
Arbeitnehmer, nach der Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaates zu verbleiben [VO 1251/70; ABl. 1970 L 142 vom
30. Juni 1970, S. 24 ff.]).
5.2 Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung verliert eine arbeitnehmende Person ihren
freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person, wenn
sie freiwillig arbeitslos geworden ist oder aufgrund ihres Verhaltens
feststeht, dass für sie keinerlei (ernsthafte) Aussichten darauf mehr bestehen,
in absehbarer Zeit eine andere feste Arbeit zu finden, oder ihr Verhalten
gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss (BGE 141 II 1
E. 2.2.1). Bei unfreiwillig arbeitslos gewordenen Personen dauert demnach
der Arbeitnehmerstatus fort, bis keinerlei ernsthafte Aussichten auf eine neue
Stelle mehr bestehen. Nach Beendigung eines Dienstverhältnisses mit einer Dauer
von weniger als einem Jahr besteht in diesem Sinn während eines angemessenen
Zeitraums von bis zu sechs Monaten ein Aufenthaltsanspruch, um von
Stellenangeboten Kenntnis zu nehmen und "die erforderlichen Massnahmen für
eine Einstellung zu treffen" (BGE 141 II 1 E. 2.2.2); hatte die
vorangegangene Beschäftigung länger gedauert, kann auch eine längere Frist für
die Stellensuche geboten sein. Eine arbeitslosenversicherungsrechtliche Beschäftigungsmassnahme
ist indes nicht geeignet, die Arbeitnehmereigenschaft der betroffenen Person zu
begründen bzw. fortdauern zu lassen (BGE 141 II 1 E. 2.2.5; BGr,
10. April 2014, 2C_390/2013, E. 4.2).
5.3 Der
Beschwerdeführer ist vermutlich schon ab Mai 2010, jedenfalls aber seit März
2011 keiner Beschäftigung im ersten Arbeitsmarkt mehr nachgegangen. Seine
Tätigkeit im Rahmen von Beschäftigungsprogrammen des Amts für Wirtschaft und
Arbeit stellt keine Arbeitnehmertätigkeit im Sinn der freizügigkeitsrechtlichen
Regelung dar. Damit war der Beschwerdeführer bei Ablauf der
Aufenthaltsbewilligung seit mindestens zwei, wohl eher seit bald drei Jahren
arbeitslos und bestand keine ernsthafte Aussicht mehr, dass er eine neue Stelle
finden werde. Er hatte in diesem Zeitpunkt demnach seine Arbeitnehmereigenschaft
bereits verloren und erfüllte damit einen Widerrufsgrund. Der Beschwerdegegner
hat ihm deshalb die Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu Recht verweigert.
Obwohl der Beschwerdegegner ihm durch Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
dafür weitere zwei Jahre einräumte, gelang es dem Beschwerdeführer auch in der
Folge nicht, eine neue Stelle zu finden. Damit erfüllt er den genannten
Widerrufsgrund auch im heutigen Zeitpunkt.
Daran vermag im Übrigen auch der Umstand, dass der
Beschwerdeführer seit dem 1. Februar 2016 eine vorzeitige Altersrente der
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) bezieht, nichts zu ändern, weil er
seine Arbeitnehmereigenschaft schon zuvor verloren hatte und er – wie sich
sogleich zeigt – gestützt auf die Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens
keinen Anspruch auf Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit hat.
5.4 Gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA
erhalten Angehörige eines EU-Mitgliedstaats, die keine
Erwerbstätigkeit ausüben, eine Aufenthaltsbewilligung, sofern sie über genügende finanzielle Mittel verfügen sowie eine Krankenversicherung,
die sämtliche Risiken abdeckt. Über genügende
finanzielle Mittel im Sinn von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA verfügt eine Person, wenn sie selbst
oder durch Unterstützung anderer Personen ihren
Lebensunterhalt finanzieren kann, ohne auf Leistungen der Sozialhilfe oder auf
Ergänzungsleistungen angewiesen zu sein (BGE 135 II
265 E. 3.3–7; 142 II 43 E. 5.1); die für den
Lebensunterhalt notwendigen Kosten bestimmen sich gemäss Art. 16
Abs. 1 VEP nach den Richtlinien für die
Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien).
Der Beschwerdeführer bezieht eine AHV-Rente von
Fr. 334.- pro Monat und ist zusätzlich auf monatliche Ergänzungsleistungen
im Betrag von Fr. 2'785.- angewiesen. Damit ist er offenkundig nicht in
der Lage, seinen Lebensunterhalt mit eigenen Mitteln zu finanzieren. Er hat
entsprechend auch gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA keinen
Aufenthaltsanspruch.
5.5 Anzumerken
bleibt, dass der Beschwerdeführer in der vorliegenden Konstellation auch dann
einen Widerrufsgrund erfüllte, wenn ihm im Jahr 2013 die Niederlassungsbewilligung
hätte erteilt werden müssen.
Nach Art. 63 Abs. 1
lit. c AuG kann eine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die
Ausländerin oder der Ausländer dauerhaft und in erheblichem Mass auf
Sozialhilfe angewiesen ist. Nach der auch auf den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung anwendbaren Rechtsprechung zum Familiennachzug muss konkret
die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen
Fürsorgeabhängigkeit bestehen; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Die
wahrscheinliche finanzielle Entwicklung ist auf längere Sicht abzuwägen (BGr,
9. April 2009, 2C_672/2008, E. 2.2).
Der Beschwerdeführer wird seit Herbst 2012 mit Sozialhilfe
unterstützt; bis zum 13. Mai 2015 betrug der Unterstützungsbetrag
insgesamt Fr. 112'330.15 und ist damit als erheblich im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren
(vgl. BGE 123 II 529 E. 4, 119 Ib 1 E. 3a; BGr,
2. Juni 2009, 2C_697/2008, E. 4.4, sowie 9. April 2009, 2C_672/2008,
E. 3.3).
In der Anmeldung des Beschwerdeführers für den vorzeitigen
Bezug einer AHV-Rente und den damit verbundenen Anspruch auf
Ergänzungsleistungen ist in der vorliegenden Konstellation sodann in
ausländerrechtlicher Hinsicht auch keine Ablösung von der Sozialhilfe zu
erblicken. Zwar hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten, dass Ergänzungsleistungen
nicht als Fürsorgeleistungen im Sinn des ausländerrechtlichen Widerrufsgrunds
zu betrachten seien (BGr, 20. Februar 2008, 2C_448/2007,
E. 3.4 f. mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung kann indes für Konstellationen
wie die vorliegende nicht unbesehen übernommen werden. Einerseits lösen hier
die Ergänzungsleistungen eine vorbestehende Sozialhilfeabhängigkeit ab; die
Situation des Beschwerdeführers ist damit nicht vergleichbar mit derjenigen
einer zuvor arbeitstätigen Person, die mit dem Eintritt eines rentenauslösenden
Ereignisses (Erreichen des Rentenalters oder Erleiden einer Invalidität) auf
Ergänzungsleistungen angewiesen ist, weil die Rente den Existenzbedarf nicht zu
decken vermag. Anderseits bestreitet der Beschwerdeführer seinen
Lebensunterhalt zu fast 90 % mit Ergänzungsleistungen und nur zu wenig
über 10 % mit einer Rente. Sein Lebensunterhalt wird damit im Wesentlichen
durch Gelder der öffentlichen Hand finanziert, die fürsorgeähnlichen Charakter
haben. Unter solchen Umständen sind die Ergänzungsleistungen als Fürsorgeleistungen
im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG zu betrachten.
Im Übrigen diente der vorzeitige Rentenbezug – der mit
einer lebenslangen Kürzung der Altersrente verbunden ist – hier offenkundig
einzig dazu, sich vordergründig von der Sozialhilfe abzulösen und damit dem
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung zu entgehen. Würde der Beschwerdeführer die
(ungekürzte) Rente erst ab Eintritt des ordentlichen Rentenalters beziehen,
wäre er nach wie vor auf Sozialhilfe angewiesen. Unter diesen Umständen ist der
vorzeitige Rentenbezug in migrationsrechtlicher Hinsicht rechtsmissbräuchlich
und hat der Beschwerdeführer weiterhin als sozialhilfeabhängig zu gelten.
Der Beschwerdeführer erfüllt mithin auch den
Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG bzw.
Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG.
6.
6.1 Der
Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung bzw. die Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung ist indessen auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sich dies als verhältnismässig erweist. Im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsprüfung sind insbesondere die öffentlichen Interessen an
einer Wegweisung und die persönlichen Verhältnisse der ausländischen Person
sowie der Grad ihrer Integration zu berücksichtigen (Art. 96 AuG).
6.2
Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 55 Jahren in die Schweiz
ein und hält sich hier seit acht Jahren auf. Mit seinem Heimatland, in dem er
den grössten Teil seines Lebens verbracht haben dürfte, sollte er noch genügend
vertraut sein, um sich wieder integrieren zu können. In der Schweiz hat er sich
– entgegen der eigenen Darstellung – in wirtschaftlicher Hinsicht nicht
massgeblich integriert. Seine Behauptung, in sozialer Hinsicht hierzulande
integriert zu sein, bleibt – ebenso wie die Behauptung, ihm sei eine Rückkehr
ins Heimatland nicht zumutbar – völlig unsubstanziiert. Es sind denn auch keine
Gründe ersichtlich, welche hier gegen eine Wegweisung sprechen könnten.
Namentlich ist nicht ersichtlich, weshalb beim Beschwerdeführer ein Härtefall
im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG vorliegen sollte. Der Widerruf
der Aufenthaltsbewilligung erweist sich damit als verhältnismässig.
7.
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, die Vorinstanz
habe ihm zu Unrecht die beantragte unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung
verweigert. Für das Beschwerdeverfahren stellt er kein entsprechendes Gesuch.
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben
Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig
aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung
besteht, wenn die Gesuchstellenden zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig
aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner
als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden
können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16
N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus
seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener
Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20). Die Bedürftigkeit ist aufgrund
der gesamten finanziellen Verhältnisse der betreffenden Person zu beurteilen,
das heisst unter Berücksichtigung sämtlicher Einkünfte und der
Vermögenssituation einerseits und sämtlicher finanzieller Verpflichtungen
anderseits. Den Nachweis der Mittellosigkeit hat grundsätzlich der
Gesuchsteller zu erbringen (Plüss, § 16 N. 38)
Angesichts der langen Zeitdauer, in welcher der
Beschwerdeführer keine neue Anstellung mehr gefunden hatte, konnte er schon
länger nicht mehr davon ausgehen, weiterhin die Arbeitnehmereigenschaft zu
erfüllen. Ebenso konnte er mit Blick auf die fehlenden Mittel zur
Existenzsicherung nicht ernsthaft damit rechnen, gestützt auf Art. 24
Abs. 1 Anhang I FZA eine Bewilligung zu erhalten. Bereits der Rekurs
erweist sich damit als offensichtlich aussichtslos, weshalb die Vorinstanz das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
-vertretung zu Recht abgewiesen hat.
8.
8.1
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.
8.2
Da die für den Beschwerdeführer durch die Vorinstanz festgelegte Frist zum Verlassen der Schweiz ebenfalls
abgelaufen ist, gilt es eine angemessene neue Frist
anzusetzen (vgl. VGr, 13. Juli 2011, VB.2011.00271, E. 2.4 Abs. 2;
Art. 64d Abs. 1 AuG). Sollte allerdings ein Weiterzug dieses Urteils
an das Bundesgericht erfolgen und Letzteres dem Rechtsmittel aufschiebende
Wirkung verleihen, hat sich der Beschwerdeführer
binnen eines Monats ab dem Datum eines den Wegweisungspunkt nicht ändernden
bundesgerichtlichen Endentscheids aus dem Land zu entfernen.
9.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
und § 17 Abs. 2 VRG).
10.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGr, 5. September
2016, 2C_1151/2015, E. 1). Ansonsten und im Wegweisungspunkt steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Dem
Beschwerdeführer wird zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis
31. Januar 2017 bzw. im Sinn der Erwägung 8.2 angesetzt.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 10 Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an…