{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "21.12.2016", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00579_21-12-2016.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216818&W10_KEY=4467075&nTrefferzeile=55&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "03025c5a176b3be0e7c692d0e605988b"}, "Num": [" VB.2016.00579"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16..2.21.1  VB.2016.00579"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16..2.21.1  VB.2016.00579"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16..2.21.1  VB.2016.00579"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf der Aufenthaltsbewilligung | [Freiz\u00fcgigkeitsabkommen, Arbeitnehmereigenschaft, Abl\u00f6sung von der Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit durch vorzeitigen Bezug einer Altersrente] Auch bei italienischen Staatsangeh\u00f6rigen, die nach f\u00fcnf Jahren grunds\u00e4tzlich Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung haben, steht deren Erteilung unter dem Vorbehalt von Widerrufsgr\u00fcnden (E. 4.1). Bei unfreiwillig arbeitslos gewordenen Personen dauert der freiz\u00fcgigkeitsrechtliche Arbeitnehmerstatus fort, bis keine ernsthaften Aussichten auf eine neue Stelle mehr bestehen (E. 5.2). Der Beschwerdef\u00fchrer ist vermutlich schon seit Mai 2010, jedenfalls aber seit M\u00e4rz 2011 arbeitslos und hatte seine Arbeitnehmereigenschaft damit bereits bei Verl\u00e4ngerung seiner Aufenthaltsbewilligung verloren (E. 5.3). Da er nicht selbst oder durch Unterst\u00fctzung anderer Personen f\u00fcr seinen Lebensunterhalt aufkommen kann, besteht auch kein Anspruch auf einen Aufenthalt ohne Erwerbst\u00e4tigkeit (E. 5.4). Der Bezug von Erg\u00e4nzungsleistungen f\u00fchrt hier in migrationsrechtlicher Hinsicht nicht zur Abl\u00f6sung von der Sozialhilfe, zumal der vorzeitige Bezug einer Altersrente einzig zu diesem Zweck rechtsmissbr\u00e4uchlich ist; der Beschwerdef\u00fchrer erf\u00fcllt damit auch einen Widerrufsgrund, wenn ihm im Jahr 2013 die Niederlassungsbewilligung h\u00e4tte erteilt werden m\u00fcssen (E. 5.5). Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit des Widerrufs (E. 6). Da bereits der Rekurs offensichtlich aussichtslos war, hat die Vorinstanz das UP/URB-Gesuch zu Recht abgewiesen (E. 7). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:45:07", "Checksum": "173ca15464c315f52323ad4354252d42"}