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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
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VB.2016.00582
Urteil
der 4. Kammer
vom 21. Dezember 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinde
Zollikon,
vertreten durch den Gemeinderat
Zollikon,
vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Aufhebung der Ausführungsbestimmungen
über den Heinrich-Ernst-Fonds/Verkauf der Liegenschaft Seestrasse 109 in
Zollikon,
hat sich ergeben:
I.
Der im Jahr 1923 verstorbene Heinrich Ernst vermachte der
Gemeinde Zollikon mit Testament vom 10. August 1920 einen Teil seines
Vermögens, darunter Grundstücke an der Seestrasse 109, zur Verwendung
insbesondere für ein Heim "für alte Leute". Diese Vermögenswerte
wurden in der Folge dem "Heinrich Ernst Fonds" übertragen und für diesen
im Jahr 1924 entsprechende Ausführungsbestimmungen erlassen. Am 30. November
1969 beschloss die Gemeindeversammlung unter anderem, an der Seestrasse ein
neues Altersheim zu bauen, dafür einen Kredit von Fr. 1,6 Mio. zu
bewilligen, die Liegenschaften Kat.-Nrn. 3529 und 5621 aus dem Heinrich-Ernst-Fonds
in die "nichtrealisierbaren Aktiven des Gemeindegutes" zu übertragen
und dafür – dem Buchwert der Liegenschaften entsprechend – einen Kredit von
Fr. 226'000.- zu bewilligen. Im Jahr 1970 wurde offenbar der Saldo des
Heinrich-Ernst-Fonds von Fr. 242'325.07 in den "Allgemeinen
Reservefonds Alterswohnfürsorge" übertragen. Dieser Fonds wurde durch Beschluss
der Gemeindeversammlung Zollikon vom 17. März 1976 aufgelöst und der Saldo
für den Bau des Altersheims Beugi verwendet.
Am 9. September 2015 beschloss die
Gemeindeversammlung unter anderem, den Gemeinderat zu ermächtigen, die
Liegenschaft an der Seestrasse 109 zum Mindestpreis von Fr. 10 Mio.
an den Meistbietenden zu verkaufen (Beschluss 2) und die Ausführungsbestimmungen
über den Heinrich-Ernst-Fonds aufzuheben (Beschluss 3).
II.
A und B führten dagegen am 6. Oktober 2015
Gemeindebeschwerde beim Bezirksrat Meilen, welcher das Rechtsmittel mit
Beschluss vom 29. August 2016 abwies (Dispositiv-Ziff. I) und die
Verfahrenskosten von Fr. 1'155.80 in Dispositiv-Ziff. II A und B zu
gleichen Teilen auferlegte.
III.
A und B führten am 26. September 2016 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge seien der bezirksrätliche
Entscheid sowie die Beschlüsse der Gemeindeversammlung betreffend Verkauf der
Liegenschaft Seestrasse 109 bzw. Aufhebung des Heinrich-Ernst-Fonds
ersatzlos aufzuheben, eventualiter sei ein dem heutigen Wert der Liegenschaft
entsprechender Betrag als Sondervermögen weiterhin separat zu verwalten. Der
Bezirksrat Meilen verzichtete am 3. Oktober 2016 unter Verweis auf die
Begründung seines Beschlusses auf eine Vernehmlassung; die Gemeinde Zollikon
schloss mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2016 auf Abweisung der
Beschwerde unter Entschädigungsfolge, soweit darauf einzutreten sei.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen erstinstanzliche Beschlüsse eines Bezirksrats über
Gemeindebeschwerden gegen Beschlüsse einer Gemeindeversammlung nach § 151
des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GG, LS 131.1) und § 41 in
Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1,
19a, 19b Abs. 2 lit. c sowie §§ 42–44 e contrario des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
Als Stimmberechtigte der
Gemeinde Zollikon sind die Beschwerdeführenden zur Gemeindebeschwerde legitimiert
(§ 151 Abs. 1 Ingress GG); die erweiterte Beschwerdelegitimation gilt
auch für den Weiterzug von Gemeindebeschwerdeentscheiden ans Verwaltungsgericht
(Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 21
N. 92).
Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Mit einer Gemeindebeschwerde kann nach § 151 Abs. 1
GG nur gerügt werden, der angefochtene Beschluss verletze übergeordnetes Recht
(Ziff. 1) oder er gehe offenbar über die Zwecke der Gemeinde hinaus und
habe zugleich eine erhebliche Belastung der Steuerpflichtigen zur Folge oder
verletze die Billigkeit in ungebührlicher Weise (Ziff. 2).
3.
Soweit die Beschwerdeführenden rügen, die angefochtenen
Beschlüsse verstiessen gegen eine Testamentsauflage im Sinn von Art. 482
des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210), handelt es sich um eine im Rahmen der
Gemeindebeschwerde unzulässige Rüge. Bei einer Auflage in einem Testament
handelt es sich nicht um übergeordnetes Recht, und es ist auch nicht ersichtlich
und wird nicht dargetan, inwiefern dadurch der Rügegrund von § 151
Abs. 1 Ziff. 2 GG erfüllt sein könnte. Soweit die Beschwerdeführenden
mit ihrem Rechtsmittel schliesslich beabsichtigten, im Sinn einer
Vollziehungsklage gemäss Art. 482 Abs. 1 ZGB die Umsetzung einer
testamentarischen Auflage durchzusetzen, fehlte es dem Verwaltungsgericht im
Übrigen bereits an der sachlichen Zuständigkeit, da es sich dabei um eine zivilrechtliche
Streitigkeit handelte.
4.
4.1 Die
Beschwerdeführenden rügen weiter, die angefochtenen Beschlüsse verstiessen gegen
§ 129 GG. Gemäss dieser Bestimmung verwaltet die Gemeinde Schenkungen und
letztwillige Zuwendungen mit bestimmter Zweckbindung gesondert; die
Gemeindevorsteherschaft kann die Zweckbindung anpassen oder aufheben, wenn sie
unzeitgemäss oder unwirksam geworden ist.
4.2 Aus den
Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin in den ihr vermachten Gebäuden
weisungsgemäss ein Altersheim einrichtete; im Jahr 1969 wurden diese Gebäude
abgerissen und durch einen Neubau ersetzt, welcher im Zeitpunkt des
angefochtenen Beschlusses immer noch als Altersheim diente. Im Frühling 2016
wurde indes an einem anderen Standort in Zollikon ein neues Wohn- und Pflegezentrum
eröffnet, weshalb die Liegenschaft an der Seestrasse 109 für diesen Zweck
nicht mehr benötigt wird. Mit dem angefochtenen Beschluss soll diese Liegenschaft
deshalb verkauft und der daraus resultierende Ertrag dem Finanzvermögen
gutgeschrieben werden.
4.3 Die
Liegenschaft war nach § 129 Satz 1 GG gestützt auf die mit der
letztwilligen Verfügung auferlegte Zweckbindung als Sondervermögen zu
verwalten. Die Zweckbindung – der Betrieb eines Altersheims – liesse sich
deshalb nach § 129 Satz 2 GG nur aufheben, wenn diese unzeitgemäss
oder unwirksam geworden wäre. Ersteres trifft offenkundig nicht zu, ist doch
das Bedürfnis nach Wohnraum und Pflegeeinrichtungen für ältere Personen in den
vergangenen Jahren eher gestiegen. Allerdings wird das Wohn- und Pflegezentrum
für ältere Personen inzwischen an einem anderen Ort betrieben; die
streitgegenständliche Liegenschaft wird dafür nicht mehr benötigt. Damit ist
die Zweckbindung, soweit diese die Liegenschaft an sich betrifft, im Sinn von
§ 129 Abs. 2 GG unwirksam geworden. In solchen Konstellationen muss
der Gemeindevorsteherschaft grundsätzlich möglich sein, die Liegenschaft einem
anderen Zweck zuzuführen bzw. zu veräussern. Sie hat dabei aber zu beachten,
dass der mit dem Eigentum an der Liegenschaft verbundene Vermögenswert
weiterhin zweckgebunden ist, denn diesbezüglich ist die Zweckbindung nicht
unwirksam geworden. Mit anderen Worten kann ein allfälliger Vermögensertrag
(etwa durch Baurechtszinsen) immer noch dem Zweck dienen, ein Heim für ältere
Personen zu betreiben. Das Gleiche gilt, wenn die Liegenschaft veräussert
würde. Auch in diesem Fall bleibt der Vermögenswert zweckgebunden und ist der
entsprechende Verkaufserlös deshalb als zweckgebundenes Sondervermögen zu
verwalten. Der Verkauf der Liegenschaft verstiesse demnach nur dann nicht gegen
§ 129 GG, wenn der erzielte Erlös wiederum als zweckgebundenes
Sondervermögen in der Bilanz der Beschwerdegegnerin geführt würde.
4.4 Die
Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, die Zweckbindung sei durch den Beschluss
der Gemeindeversammlung vom 30. November 1969 aufgehoben, die Liegenschaft
ins Verwaltungsvermögen übertragen und dem Heinrich-Ernst-Fonds für den
Buchwert der Liegenschaft ein Betrag von Fr. 226'000.- gutgeschrieben
worden; entsprechend bestehe für die Liegenschaft keine Zweckbindung mehr. Dem
lässt sich nicht folgen. Wohl beschloss die Gemeindeversammlung vom
30. November 1969 einen Kredit von Fr. 226'000.- zu Gunsten des
Heinrich-Ernst-Fonds; gleichzeitig beschloss sie aber auch, auf den vermachten
Grundstücken ein neues Altersheim zu bauen. Die Zweckbindung der Liegenschaft
blieb damit ausdrücklich – und zwar bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses
– bestehen. Der dem Heinrich-Ernst-Fonds gutgeschriebene Betrag wurde sodann
bereits im darauffolgenden Jahr wieder aus diesem entnommen, zunächst einem
anderen Fonds gutgeschrieben und schliesslich im Jahr 1976 für den Bau eines
weiteren Altersheims verwendet. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die auf
der vermachten Liegenschaft liegende Zweckbindung damit als aufgehoben
angesehen werden müsste, obwohl die Liegenschaft weiterhin dem ihr ursprünglich
zugedachten Zweck diente. Die – im Übrigen kaum nachvollziehbaren – Umbuchungen
in den Jahren 1969 und 1970 vermögen deshalb an der Zweckbindung der Liegenschaft
Seestrasse 109 nichts zu ändern. Schliesslich hätte der Zweck eines Fonds
– und damit auch die Zweckbindung von den Kernbestand des Fonds ausmachenden
Vermögenswerten – gemäss § 139 Abs. 3 GG in der im Jahr 1969 gültigen
Fassung (GS I 73) nur mit Zustimmung des Regierungsrats abgeändert werden
dürfen.
4.5 Demnach darf
die Liegenschaft Seestrasse 109 zwar verkauft werden, ein entsprechender
Verkaufserlös ist jedoch dem Heinrich-Ernst-Fonds gutzuschreiben und im Sinn
der testamentarischen Anordnung zu verwenden. In diesem Sinn ist die
Zweckbindung des Heinrich-Ernst-Fonds weder unzeitgemäss noch unwirksam. Der
die Ausführungsbestimmungen betreffend diesen Fonds und damit auch den Fonds
selber aufhebende Beschluss verstösst damit gegen § 129 Abs. 2 GG und
ist deshalb aufzuheben.
Wohl verstösst der Beschluss, den Gemeinderat zum Verkauf
der Liegenschaft Seestrasse 109 zu ermächtigen, nicht per se gegen
§ 129 Abs. 2 GG, sondern nur dann, wenn der Verkaufserlös nicht dem
Heinrich-Ernst-Fonds zugewiesen wird und in dem Sinn nicht zweckgebunden bleibt.
In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass die Stimmberechtigten dem
Verkauf in der Meinung zustimmten, ein entsprechender Erlös werde dem (frei
verfügbaren) Finanzvermögen der Gemeinde und nicht einem Sondervermögen gutgeschrieben.
Es lässt sich nicht ausschliessen, dass der Entscheid im Wissen darum, dass ein
allfälliger Erlös – soweit die ursprünglich vermachten Grundstücke betreffend –
zwingend dem Betrieb eines Heims für ältere Personen zukommen muss, anders
ausgefallen wäre. Es rechtfertigt sich deshalb, auch diesen Beschluss
vollumfänglich aufzuheben. Dem Gemeinderat Zollikon ist jedoch unbenommen, mit
einem entsprechend angepassten Antrag den Verkauf der streitgegenständlichen
Liegenschaften erneut der Gemeindeversammlung zu unterbreiten.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.
Dispositiv-Ziff. I und III des Beschlusses des Bezirksrats Meilen sowie
die Beschlüsse 2 (Verkauf der Liegenschaft Seestrasse 109,
Kat.-Nr. 8723, in Zollikon) und 3 (Aufhebung der Ausführungsbestimmungen
über den Heinrich-Ernst-Fonds) sind aufzuheben. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II
des bezirksrätlichen Entscheids sind die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens
der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und ist dieser keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG).
Die Beschwerdeführenden beantragen für das Rekurs- und das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung. Nach § 17 Abs. 2
lit. a VRG hat die obsiegende Partei Anspruch auf eine
Parteientschädigung, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte
und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug
einer Rechtsvertretung rechtfertigte. Hier waren die Beschwerdeführenden auf
keine Rechtsvertretung angewiesen, was aber in erster Linie daran liegen
dürfte, dass es sich bei ihnen um juristisch erfahrene Personen handelt. Dass
hier ein komplizierter Sachverhalt und schwierige Rechtsfragen zu beantworten
waren, zeigt sich auch darin, dass die Beschwerdegegnerin ihrerseits eine
Rechtsbeiständin beizog und vor der Gemeindeversammlung bereits zwei
Rechtsgutachten einholte. Unter diesen Umständen ist den Beschwerdeführenden
für den entstandenen Aufwand, den sie nur aufgrund ihrer Ausbildung selber
bewältigen konnten, für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und III des Beschlusses
des Bezirksrats Meilen vom 29. August 2016 sowie die Beschlüsse 2
(Verkauf der Liegenschaft Seestrasse 109, Kat.-Nr. 8723, in Zollikon) und
3 (Aufhebung der Ausführungsbestimmungen über den Heinrich-Ernst-Fonds) der Gemeindeversammlung
der Gemeinde Zollikon vom 9. September 2015 werden aufgehoben.
In Abänderung
von Dispositiv-Ziff. II des Beschlusses des Bezirksrats Meilen vom
29. August 2016 werden die Kosten des Rekursverfahrens der
Beschwerdegegnerin auferlegt.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 2'150.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den beiden Beschwerdeführenden für das
Rekurs- und das Beschwerdeverfahren insgesamt je eine Parteientschädigung von
Fr. 1'250.- (total Fr. 2'500.-) zu bezahlen.
5. Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an…