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Geschäftsnummer: VB.2016.00584  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.01.2017
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB


Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB: Aktualität des Gutachtens

Der Beschwerdeführer hat zwei Drittel seiner Strafe verbüsst. Das Vollzugsverhalten ist als durchzogen zu bezeichnen, steht aber isoliert betrachtet einer bedingten Entlassung nicht im Weg. Die bedingte Entlassung hängt deshalb von der Legalprognose ab (E. 4). Der Beschwerdeführer rügt, auf das Gutachten von 2012 könne nicht abgestellt werden, weil es veraltet sei. Auch wenn aus den Akten keine tiefgehende und umfassende Tataufarbeitung ersichtlich ist, sind dem Beschwerdeführer durchaus gewisse positiv zu würdigende Fortschritte bezüglich Verantwortungsübernahme, Selbstreflexion und Problemeinsicht zu attestieren. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht verändert hat. Angesichts des jungen Alters des Beschwerdeführers erscheint ein vier Jahre altes Gutachten nicht mehr genügend aktuell. Das Gutachten sowie die Risikoeinschätzung AFA stellen deshalb keine ausreichend zuverlässige Entscheidgrundlage zur Beurteilung der Rückfallgefahr dar. Vielmehr hätte ein neues Gutachten in Auftrag gegeben werden müssen (E. 5.3). Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren (E. 6.2).

Teilweise Gutheissung, Rückweisung.
 
Stichworte:
AKTUALITÄT
BEDINGTE ENTLASSUNG
GEMEINGEFÄHRLICHKEIT
GUTACHTEN
LEGALPROGNOSE
PERSÖNLICHKEITSENTWICKLUNG
PERSÖNLICHKEITSSTÖRUNG
PSYCHIATRISCHES GUTACHTEN
RÜCKFALLGEFAHR
RÜCKFALLRISIKO
VOLLZUGSVERHALTEN
Rechtsnormen:
Art. 64 Abs. 1 StGB
Art. 75a StGB
Art. 86 StGB
Art. 86 Abs. 1 StGB
§ 16 VRG
§ 28 Abs. 1 VRG
§ 70 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2016.00584

 

 

Urteil

 

 

der Einzelrichterin

 

 

vom 5. Januar 2017

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.

 

 

In Sachen

 

 

A, zzt. JVA C, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

 

und

 

 

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB,

hat sich ergeben:

I.  

A. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte A am 10. Juli 2013 wegen versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz, einfacher Körperverletzung sowie Drohung. Das Obergericht des Kantons Zürichs beschloss mit Urteil vom 11. März 2014, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich unter anderem bezüglich der Dispositivziffer 1 Abs. 2 und 3 (Schuldspruch betreffend mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie einfache Körperverletzung) in Rechtskraft erwachsen sei und sprach A ferner der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie der Drohung schuldig. A wurde zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren (abzüglich 882 Tage bereits erstandenen Freiheitsentzugs) sowie mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 500.- bestraft.

B. Zurzeit befindet sich A in der Justizvollzugsanstalt (JVA) C. Zwei Drittel der Strafe waren am 12. Juni 2016 verbüsst. Das effektive Strafende fällt auf den 13. Oktober 2018. Mit Verfügung vom 10. Juni 2016 lehnte das Amt für Justizvollzug die bedingte Entlassung von A auf den Zweidritteltermin ab.

II.  

Dagegen liess A mit Eingabe vom 15. Juli 2016 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan: Justizdirektion) erheben und beantragen, er sei unverzüglich bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen. Daneben ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Mit Verfügung vom 22. August 2016 wies die Justizdirektion den Rekurs ab und auferlegte A die Verfahrenskosten, gewährte diesem aber die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

III.  

In der Folge gelangte A, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B, am 26. September 2016 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion vom 22. August 2016 sowie die unverzügliche bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Sodann ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.

Die Justizdirektion beantragte am 4. Oktober 2016 unter Verzicht auf eine Vernehmlassung und mit Verweis auf die Begründung der Verfügung vom 22. August 2016 die Abweisung der Beschwerde. Das Amt für Justizvollzug stellte am 17. Oktober 2016 denselben Antrag und verwies zur Begründung auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügungen sowie die Untervernehmlassung der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 6. Oktober 2016. Mit Eingabe vom 7. November 2016 beantragte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ebenfalls die Beschwerdeabweisung. A liess sich dazu am 21. November 2016 erneut vernehmen. Auf telefonische Aufforderung hin reichte Rechtsanwalt Dr. iur. B am 3. Januar 2017 seine Honorarnote ein.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorlie­genden Beschwerde zuständig. Die Beurteilung fällt in die einzelrichterliche Kompetenz, zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Die Vorinstanz lehnte die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aufgrund der belastenden Legalprognose und der im Fall eines Rückfalls gefährdeten Rechtsgüter ab. Zusammengefasst erwog die Vorinstanz, dass die Fachpersonen die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers für Gewaltdelikte als hoch eingestuft hätten. Der Beschwerdeführer habe zwar positiv zu würdigende Fortschritte gemacht, allerdings habe er sich mit seinen Delikten und seinen problematischen Persönlichkeitsmerkmalen nicht genug intensiv und nachhaltig auseinandergesetzt. Der Vollzugsverlauf lasse den Schluss nicht zu, dass seit der psychiatrischen Begutachtung eine wesentliche Persönlichkeitsentwicklung statt­gefunden habe und die hohe Rückfallgefahr entscheidend habe gesenkt werden können. Auf das Gutachten von 2012 könne daher entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers noch abgestellt werden. Die Lebensumstände nach der Entlassung seien nicht derart stabil, dass davon eine massgebliche präventive Wirkung zu erwarten sei. In Würdigung aller Umstände sei festzuhalten, dass die legalprognostisch ungünstigen Aspekte überwiegen. Eine bedingte Entlassung könne deshalb nicht verantwortet werden.

2.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, er habe aktiv auf seine Wiedereingliederung hingearbeitet und entsprechende Unterstützungsangebote genutzt, indem er proaktiv die Unterstützung der Sozialarbeiter im Strafvollzug in Anspruch genommen und so die nötige Unterstützung bekommen habe, um seine zukünftige extramurale Situation aufzu­gleisen. So habe er namentlich die Möglichkeit erarbeitet, im Hinblick auf seine Entlassung aus dem Strafvollzug in seinem Heimatland einer geregelten Wohn- und Arbeitssituation entgegenblicken zu können. Weiter sei der Beschwerdeführer mittlerweile erwachsen geworden und die Zeit in Haft sei ihm eine Lehre gewesen. Die Disziplinierungen im Strafvollzug seien minder schwerer Natur. Vielmehr müsse dem Beschwerdeführer zugutegehalten werden, dass er keine Verhaltensweisen gewalttätiger Natur an den Tag gelegt habe. Die geltend gemachte Rückfallgefahr basiere auf einem veralteten Gutachten und darauf aufbauenden Aktenberichten und anderweitiger undurchschaubarer und damit nicht nachvollziehbarer Berichte. Damit verletze der Beschwerdegegner den Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Beschwerdegegner bzw. die Vorinstanz habe in Bezug auf die Legalprognose in unverhältnismässiger teils gar willkürlicher Art und Weise nur die negativen Aspekte berücksichtigt. Sie habe völlig einseitig argumentiert und ihre Begründung auf Dokumente abgestützt, die so nicht hätten verwendet werden dürfen.

2.3 Die Mitbeteiligte macht geltend, der in der Beschwerde erhobene Vorwurf, es werde nicht auf aktuelle Begebenheiten abgestellt, sei unbehelflich. Die negative Legalprognose stütze sich nicht nur auf das psychiatrische Gutachten vom 13. Dezember 2012 und die Risikoabklärung AFA vom 14. August 2013, sondern auch auf den aktuellen Vollzugsbericht vom 29. März 2016 sowie das Protokoll der Anhörung vom 7. Juni 2016. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer erstmals eine unbedingte Freiheitsstrafe verbüsse, sei kein Garant für eine positive Legalprognose. Das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug, insbesondere die vielen Disziplinierungen, würde darauf hinweisen, dass gewisse im psychiatrischen Gutachten festgestellten problematischen Einstellungen und Persönlichkeitsaspekte beim Beschwerdeführer weiterhin bestehen. Dies lasse an seiner Fähigkeit, nach der bedingten Entlassung deliktfrei zu leben, Zweifel aufkommen. Nachdem beim Beschwerdeführer überdies nach wie vor unreife und dissoziale Züge, wie bspw. Bagatellisierungstendenzen, zu beobachten seien, sei nicht ersichtlich, inwiefern die gut­achterliche Einschätzung seiner Persönlichkeit und der von ihm ausgehenden Rückfallgefahr an Aktualität eingebüsst haben soll. Es sei auch nicht als besondere Leistung zu werten, dass der Beschwerdeführer im geschlossenen Regime der JVA C keine Gewaltstraftaten begangen habe. Sodann sei eine ernsthafte Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit den Delikten aufgrund der Akten nicht erkennbar.

3.  

3.1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB]). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann; dabei hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB). Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3 StGB).

3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGr, 31. März 2014, 6B_842/2013, E. 2; BGE 133 IV 201 E. 2.2 und 2.3; BGr, 19. Juli 2011, 6B_375/2011, E. 3.1). Im Sinn einer Differenzialprognose sind die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben insbesondere zu prüfen, ob die Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleich bleiben oder zunehmen wird (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; VGr, 23. Dezember 2011, VB.2011.00724, E. 2).

3.3 Bei der Beurteilung der Legalprognose kommt der zuständigen Behörde Ermessen zu. Eine Ermessensüberschreitung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und die günstige Legalprognose allein gestützt auf das Bedenken weckende Vorleben der vom Freiheitsentzug betroffenen Person zu verneinen (BGE 133 IV 201 E. 3.2). Aus dem gleichen Grund darf eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund einzelner günstiger Faktoren – etwa dem Wohl­verhalten des Täters im Strafvollzug – bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGr, 12. Juli 2010, 6B_331/2010, E. 3.3.5; BGr, 19. Januar 2010, 6B_961/2009, E. 2.2.3; vgl. Cornelia Koller, Basler Kommentar Strafrecht I, 3. A., Basel 2013, Art. 86 N. 7). Einwandfreies Verhalten in der Anstalt spricht ebenso wenig für künftige Legalbewährung, wie mangelhafte Führung im Vollzug geringere Bewährungsaussichten indiziert (Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. A, Bern 2009, Art. 86 Rz. 5).

4.  

Der Beschwerdeführer hat bereits zwei Drittel seiner Strafe verbüsst, womit die zeitliche Voraussetzung von Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt ist. Hinsichtlich des Vollzugsverhaltens folgte die Vorinstanz zwar der Auffassung des Beschwerdegegners, wonach dieses insgesamt als "durchzogen" zu bezeichnen ist. Aus dem Vollzugsbericht der JVA C vom 29. März 2016 geht hervor, dass der Beschwerdeführer gut integriert sei, einen respektvollen Umgang mit Mitgefangenen pflege und sich gegenüber dem Personal freundlich und korrekt verhalte. Allerdings wurden seit Beginn des Strafvollzugs zwölf Disziplinarmassnahmen gegen ihn ausgesprochen. Insgesamt ist der Vorinstanz deshalb zuzustimmen, dass das Vollzugsverhalten zwar durchzogen ist, isoliert betrachtet einer bedingten Entlassung aber nicht im Weg stehen dürfte. Der Entscheid über die bedingte Entlassung hängt damit davon ab, ob dem Beschwerdeführer eine günstige Prognose im Sinn von Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt werden kann (vgl. E. 3.3).

5.  

5.1 Die Vorinstanz stützte die Beurteilung der Legalprognose auf das anlässlich des Strafverfahrens erstellte Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 13. Dezember 2012, die Risikoabklärung durch die Abteilung für Forensisch-Psycholo­gische Abklärungen der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich (fortan: Risikoabklärung AFA) vom 14. August 2013 sowie den Vollzugs­bericht der JVA C vom 29. März 2016. In Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG kann hinsichtlich des Inhalts dieser Dokumente grundsätzlich auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Immerhin ist an dieser Stelle zusammenfassend festzuhalten, dass der Gutach­ter dem Beschwerdeführer eine hohe Rückfallgefahr attestierte und es für die Korrektur der Störung der Persönlichkeitsentwicklung als zwingend erachtete, dass der Beschwerde­hrer aus dem bisherigen dissozial akzentuierten Gruppenkontext herausgelöst werde. Hinsichtlich der Behandlungsprognose werde es entscheidend darauf ankommen, dass der Beschwerdeführer seine dissimulierende und Schwierigkeiten verleugnende Haltung ablegen und zu einem konstruktiveren Umgang mit problematischen Verhaltensstilen kommen könne. Die Einschätzung des Rückfallrisikos wird durch die Risikoeinschätzung AFA bestätigt, indem diese dem Beschwerdeführer für mittelgradige Gewaltdelikte ein hohes und für schwerwiegende Gewaltdelikte ein mittleres Rückfall­risiko attestieren, insbesondere bei Waffenverfügbarkeit bestehe das Risiko schwerer Opferschädigungen.

5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es könne nicht auf das Gutachten vom 13. Dezember 2012 abgestellt werden, weil dieses bereits vier Jahre alt sei, er seither erwachsen geworden und die Zeit in Haft ihm eine Lehre gewesen sei. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Begutachtung durch einen Sachverständigen besteht anlässlich einer bedingten Entlassung nur im Sinn von Art. 75a Abs. 1 StGB. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht kein Anspruch auf ein zusätzliches psychiatrisches Gutachten (BGr, 27. Januar 2015, 6B_715/2014, E. 4.4; BGr, 12. Juli 2010, 6B_331/2010, E. 3.3.2). Die Fachkommission ist wiederum nur dann beizuziehen, wenn die Voraussetzungen in Art. 75a Abs. 1 lit. a und lit. b StGB kumulativ gegeben sind, d. h. wenn der Täter ein Verbrechen nach Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat und die Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit nicht eindeutig beantworten kann (BGr, 5. Juli 2011, 6B_206/2011, E. 1.3). Die Vorinstanz äusserte sich nicht dazu, ob die Fachkommission beizuziehen gewesen wäre, stimmte dem Beschwerdegegner aber zusammengefasst zu, dass weiterhin von einer hohen Rückfallgefahr auszugehen sei und deshalb auf das Gutachten von 2012 noch abgestellt werden könne. Mithin ist nach Ansicht der Vorinstanz die Gemeingefährlichkeit eindeutig gegeben. Dies wird vom Beschwerdeführer jedoch bestritten, weshalb zu prüfen ist, ob die Frage der Rückfallgefahr aufgrund der Aktenlage beantwortet werden konnte. Dazu ist insbesondere die vom Beschwerdeführer bemängelte Aktualität des Gutachtens vom 13. Dezember 2012 zu beurteilen, weil die Verweigerung der bedingten Entlassung insbesondere gestützt auf die im Gutachten dargelegte Legalprognose erfolgte.

5.3 Gemäss Rechtsprechung ist bezüglich der Aktualität eines früheren Gutachtens nicht primär auf das formelle Alter des Gutachtens abzustellen. Massgeblich ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar (vgl. BGr, 12. Juli 2010, 6B_331/2010, E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen; VGr, 23. Oktober 2014, VB.2014.00350, E. 6.1.3 mit weiteren Hinweisen).

Die Vorinstanz erwog zwar zu Recht, dass weder das Vorleben noch das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers die Legalprognose wesentlich positiv zu beeinflussen vermöge. Es ist der Vorinstanz denn auch zuzustimmen, dass die von ihr geprüften Akten nicht auf eine wesentliche Persönlichkeitsentwicklung und eine entscheidende Senkung der Rückfallgefahr schliessen lassen. Insbesondere wurden beim Beschwerdeführer auch weiterhin gewisse Bagatellisierungs- und Externalisierungstendenzen festgestellt. Jedenfalls ist aus den vorliegenden Akten keine tiefgehende und umfassende Tataufarbeitung ersichtlich. Allerdings sind dem Beschwerdeführer durchaus auch gewisse positiv zu würdigende Fortschritte bezüglich Verantwortungsübernahme und Selbstreflexion zu attestieren. So ergibt sich aus dem Protokoll der Vollzugskoordinationssitzung I vom 17. Juli 2014, dass der Beschwerdeführer der Durchführung von rückfallpräventiven Gesprächen sofort zugestimmt und "eindeutig" eine Offenlegungsbereitschaft gezeigt hat. Aus dem Vollzugsbericht vom 29. März 2016 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer regelmässig an Gesprächen mit der Sozialarbeiterin teilnimmt. Während das Gutachten noch "massive Schwierigkeiten bei der Erfassung und Bewertung problematischer Persönlichkeits- und Verhaltensmerkmale und bei der Verantwortungsübernahme" festgestellt hat, kann der Beschwerdeführer gemäss dem neusten Vollzugsbericht über seine Delikte "ziemlich offen" sprechen und übernimmt "grösstenteils" die Verantwortung dafür. Bezüglich der umweltbezogenen Risikofaktoren bestehe eine Problemeinsicht, "teilweise" erkenne er auch personenbezogene Risikofaktoren. Es habe eine gewisse Veränderungsbereitschaft erkannt werden können. Der Beschwerdeführer habe sodann das Lernprogramm TRIAS absolviert und besuche den BiSt-Unterricht. Es ist der Vorinstanz zwar zuzustimmen, dass im Rahmen des Lernprogramms TRIAS keine vertiefte Auseinandersetzung mit den deliktrelevanten Problembereichen und dem deliktischen Verhalten erfolgt. Allerdings wurden dem Beschwerdeführer in diesem Rahmen zumindest neue Strategien zur Bewältigung von Konflikten und Problemen näher gebracht. Aus dem Protokoll der Vollzugskoordinationssitzung II vom 26. Juli 2016 – das dem Beschwerdegegner im Zeitpunkt der Verfügung vom 10. Juni 2016 allerdings noch nicht vorlag – ergibt sich diesbezüglich, dass der Beschwerdeführer bislang nur begrenzt über Risikostrategien verfüge, zumindest seien aber "kleine Fortschritte" erkennbar. Sodann hält das Protokoll fest, dass der Beschwerdeführer bei der Tataufarbeitung im Rahmen der sozialarbeiterischen Gespräche gut mitgearbeitet habe und zumindest seine Tat – im Gegensatz zu den Disziplinierungen im Strafvollzug – nicht bagatellisiere. Darüber hinaus wird dem Beschwerdeführer entgegen den gutachterlichen Aussagen und gestützt auf den BiSt-Unterricht "wohl" ein gutes Bildungsniveau attestiert. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seinem ehemaligen, prokriminellen Umfeld zu pflegen scheint bzw. fernab vom ehemaligen, prokriminellen Kollegenkreis ein neues Leben beginnen möchte. Der Beschwerdeführer wird die Schweiz nach seiner Haftentlassung verlassen müssen, wodurch eine weitere Distanzierung eintreten dürfte. Dies ist insofern ein Aspekt bei der Beurteilung der Aktualität des psychiatrischen Gutachtens, als auch der Gutachter es zur Korrektur der gestörten Persönlichkeitsentwicklung als zwingend erforderlich erachtete, dass der Beschwerdeführer aus dem bisherigen dissozial akzentuierten Gruppenkontext herausgelöst werde.

Nach dem Gesagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens vor vier Jahren nicht verändert hat. Der Beschwerdeführer war bei der Begutachtung im Jahr 2012 erst 20 Jahre alt. Angesichts des jungen Alters des Beschwerdeführers erscheint ein vier Jahre altes Gutachten nicht mehr genügend aktuell, zumal auch der Gutachter beim Beschwerdeführer im Jahr 2012 noch "unreife und damit potenziell korrigierbare Persönlichkeitsanteile" erblickte. Vor diesem Hintergrund vermögen die genannten positiv zu würdigenden Fortschritte zumindest Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung hinsichtlich der Rückfallgefahr hervorzurufen. Hinzu kommt, dass auch die Risikoeinschätzung AFA bereits über drei Jahre alt ist. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz das Gutachten vom 13. Dezember 2012 sowie die Risikoeinschätzung AFA vom 14. August 2013 nicht mehr als ausreichend zuverlässige Entscheidgrundlagen betrachten. Vielmehr hätte sie bzw. bereits der Beschwerdegegner ein neues Gutachten in Auftrag geben müssen.

5.4 Somit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dispositivziffer I der Verfügung der Justizdirektion vom 22. August 2016 sowie Dispositivziffer I der Verfügung des Beschwerdegegners vom 10. Juni 2016 sind aufzuheben, unter entsprechender Änderung der vorinstanzlichen Kostenverlegung (Dispositivziffer III der Verfügung vom 22. August 2016). Die Sache ist an den Beschwerdegegner zur neuen Entscheidung nach Einholung eines neues Gutachtens zurückzuweisen (zur Sprungrückweisung Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zur Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 64 N. 4, 14). Angesichts der nicht ausreichend eruierten Rückfallgefahr des Beschwerdeführers ist es demgegenüber nicht angezeigt, diesen sofort bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen.

Unter den gegebenen Umständen wäre sodann eigentlich Dispositivziffer IV der vor­instanzlichen Verfügung vom 22. August 2016 aufzuheben und der Beschwerdegegner zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Dabei erscheint ein Betrag von Fr. 700.- als angemessen (§ 17 Abs. 2 VRG). Da die Vorinstanz dem Beschwerdeführer jedoch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährte, ist ihm keine zusätzliche Parteientschädigung zuzusprechen. Vielmehr ist der Rückforderungsbetrag für den Fall einer Nachzahlungspflicht im Sinn von § 16 Abs. 4 VRG um den Betrag der Parteientschädigung von Fr. 700.- zu reduzieren.

6.  

6.1 Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Verlegung der Gerichts- und Parteikosten als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (VGr, 23. Oktober 2014, VB.2014.00350, E. 7.1 mit Hinweis auf BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 und Donatsch, § 64 N. 5). Demnach hat der Beschwerdeführer als obsiegend zu gelten und sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Entsprechend hat der Beschwerdegegner dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren auszurichten, wobei sich ein Betrag in der Höhe von Fr. 1'000.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) als angemessen erweist (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2 Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung ist bei diesem Verfahrensausgang als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Zu prüfen bleibt dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.

6.2.1 Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

6.2.2 Im vorliegenden Fall ist mit der Vorinstanz davon auszu­gehen, dass der Beschwerdeführer mittellos ist. Sodann ist das Rechtsmittelverfahren nicht als offensichtlich aussichtslos im beschriebenen Sinn zu bezeichnen. Die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters schliesslich ist im Hinblick auf die nicht als einfach zu qualifizierenden rechtlichen Fragen und die Bedeutsamkeit der bedingten Entlassung für den Beschwerdeführer ebenfalls zu bejahen. Demnach ist ihm in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

6.2.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Der Stundenansatz des Obergerichts beträgt gemäss § 3 der obergerichtlichen Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) für amtliche oder unentgeltliche Rechtsvertretungen Fr. 220.-.

Die in der Honorarnote ausgewiesenen Beträge für den Zeitaufwand (Fr. 1'056.-) und die Barauslagen (Fr. 53.10) erweisen sich als gerechtfertigt. Demnach ist der Rechtsvertreter mit insgesamt Fr. 1'109.10 zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer (total Fr. 1'197.85) zu entschädigen. Daran ist die zuzusprechende Parteientschädigung anzurechnen (vgl. E. 6.1).

6.2.4 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nach­zahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

7.  

Der vorliegende Rückweisungsentscheid stellt einen Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409 E. 1.2). Solche Zwischenentscheide sind nach Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer I der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 22. August 2016 sowie Dispositivziffer I der Verfügung des Beschwerdegegners vom 10. Juni 2016 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen zur neuen Entscheidung an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.

2.    In Abänderung von Dispositivziffer III der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 22. August 2016 werden die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.    Der Rückforderungsbetrag aus der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers im Rekursverfahren Nr. 01 der Direktion der Justiz und des Innern wird für den Fall einer Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers im Sinn von § 16 Abs. 4 VRG um Fr. 700.- reduziert.

4.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    190.--     Zustellkosten,
Fr. 1'190.--     Total der Kosten.

5.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

6.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

7.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, total Fr. 1'080.-, zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

8.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren bestellt.

9.    Rechtsanwalt Dr. iur. B wird für das Beschwerdeverfahren unter Anrechnung der Parteientschädigung gemäss Dispositivziffer 7 hiervor mit Fr. 1'197.85 (inklusive 8 % Mehrwertsteuer) entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

10.  Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

11.  Mitteilung an …