{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-05", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00584_2017-01-05.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216866&W10_KEY=13823236&nTrefferzeile=59&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ebf143b050e6f2863c2582d1d5f89194"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2016.00584"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05.01.2017  VB.2016.00584"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05.01.2017  VB.2016.00584"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05.01.2017  VB.2016.00584"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB | Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB: Aktualit\u00e4t des Gutachtens Der Beschwerdef\u00fchrer hat zwei Drittel seiner Strafe verb\u00fcsst. Das Vollzugsverhalten ist als durchzogen zu bezeichnen, steht aber isoliert betrachtet einer bedingten Entlassung nicht im Weg. Die bedingte Entlassung h\u00e4ngt deshalb von der Legalprognose ab (E. 4). Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgt, auf das Gutachten von 2012 k\u00f6nne nicht abgestellt werden, weil es veraltet sei. Auch wenn aus den Akten keine tiefgehende und umfassende Tataufarbeitung ersichtlich ist, sind dem Beschwerdef\u00fchrer durchaus gewisse positiv zu w\u00fcrdigende Fortschritte bez\u00fcglich Verantwortungs\u00fcbernahme, Selbstreflexion und Problemeinsicht zu attestieren. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht ver\u00e4ndert hat. Angesichts des jungen Alters des Beschwerdef\u00fchrers erscheint ein vier Jahre altes Gutachten nicht mehr gen\u00fcgend aktuell. Das Gutachten sowie die Risikoeinsch\u00e4tzung AFA stellen deshalb keine ausreichend zuverl\u00e4ssige Entscheidgrundlage zur Beurteilung der R\u00fcckfallgefahr dar. Vielmehr h\u00e4tte ein neues Gutachten in Auftrag gegeben werden m\u00fcssen (E. 5.3). Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Rechtsverbeist\u00e4ndung f\u00fcr das Beschwerdeverfahren (E. 6.2).  Teilweise Gutheissung, R\u00fcckweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:48:08", "Checksum": "e41d5c3077ec69e2adca1d92d9d5589d"}