{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-21", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00586_2017-09-21.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217533&W10_KEY=13823232&nTrefferzeile=3&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a15c184f35ce8c334c4bceb233528f8b"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2016.00586"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 21.09.2017  VB.2016.00586"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 21.09.2017  VB.2016.00586"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 21.09.2017  VB.2016.00586"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Verweigerung der nachtr\u00e4glichen Baubewilligung f\u00fcr Rolll\u00e4den/Rollladenk\u00e4sten. Einordnung. Bestandesschutz. Wiederherstellung des rechtm\u00e4ssigen Zustands. Bauten, Anlagen und Umschwung sind im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass der typische Gebietscharakter - hier der Kernzone Altstadt - gewahrt bleibt und eine gute Gesamtwirkung erzielt wird (E. 3). Vom Grundsatz her m\u00fcssen sich selbst Bauten, die von keinem bestehenden Geb\u00e4ude aus wahrnehmbar sind, in ihre bauliche Umgebung einordnen, was vorliegend zu verneinen ist. Die Rollladenk\u00e4sten ragen n\u00f6rdlich \u00fcberdies in den Luftraum des Nachbargrundst\u00fcckes hinein, weshalb der Beschwerdef\u00fchrer auch seine Berechtigung hierzu nachweisen m\u00fcsste (E. 4.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Recht der Baubeh\u00f6rde, die Beseitigung baurechtswidriger Bauten und Anlagen anzuordnen, grunds\u00e4tzlich auf 30 Jahre beschr\u00e4nkt (E. 4.4.1). Die neue Gestaltung wirkt sich gegen\u00fcber der bisherigen jedoch erheblich st\u00f6render auf das Fassaden- und Ortsbild aus und f\u00e4llt damit nicht mehr unter den Bestandesschutz (E. 4.4.2). Die Anordnung der Wiederherstellung des rechtm\u00e4ssigen Zustands muss verh\u00e4ltnism\u00e4ssig sein. Grunds\u00e4tzlich kann sich auch die b\u00f6sgl\u00e4ubig handelnde Bauherrschaft auf den Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitsgrundsatz berufen, sie muss aber in Kauf nehmen, dass die ihr allenfalls entstehenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Mass ber\u00fccksichtigt werden (E. 5.1). Vorliegend \u00fcberwiegt das \u00f6ffentliche Interesse an der Rechtsgleichheit und der Anwendung der Gestaltungs- und Einordnungsvorschriften in der Kernzone des gesch\u00fctzten Ortsbildes (E. 5.2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:54:10", "Checksum": "625be22f91e31378086e31c4c927571f"}