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Geschäftsnummer: VB.2016.00587  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.10.2016
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Fristwiederherstellungsgesuch/Aufenthaltsbewilligung (Kantonswechsel)


[Wiederherstellung der Beschwerdefrist] Eine versäumte Frist kann nach (§ 70 in Verbindung mit) § 12 Abs. 2 VRG wiederhergestellt werden, wenn die säumige Person sich nicht grob nachlässig verhalten hat und sie binnen zehn Tagen nach Wegfall des Grunds, welcher die Fristwahrung verhindert hat, ein Restitutionsgesuch einreicht (E. 2.1 Abs. 1). Eine Krankheit, namentlich eine Depression, genügt allein nicht für eine Fristwiederherstellung; zusätzlich muss hierin die (anzuerkennende) Ursache für die Säumnis liegen. Ein Arztzeugnis, das ohne nähere Angabe von Gründen bescheinigt, die säumige Person sei während eines bestimmten Zeitraums gänzlich arbeitsunfähig bzw. könne keine administrativen Dinge erledigen, bedeutet keinen genügenden Nachweis für fehlende grobe Nachlässigkeit; vielmehr muss es verraten, weshalb die betroffene Person die fristwahrende Handlung aus gesundheitlichen Gründen nicht vorzunehmen und auch sonst niemanden damit zu betrauen vermochte; es muss also belegen, dass die säumige Person der Möglichkeit jeglichen zielgerichteten Handelns ermangelt habe (E. 2.1 Abs. 3). Abweisung.
 
Stichworte:
ARZTZEUGNIS
FRISTWIEDERHERSTELLUNG
Rechtsnormen:
§ 12 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2016.00587

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 5. Oktober 2016

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Fristwiederherstellungsgesuch/Aufenthaltsbewilligung (Kantonswechsel),

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 31. März 2015 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich ein vom 23. September 2014 datierendes Gesuch des Ausländers A um eine Aufenthalts- bzw. um Bewilligung des Zuzugs aus dem Kanton D ab und setzte dem Petenten Frist zum Verlassen der Schweiz bis 30. Mai gleichen Jahres.

A hatte gegenüber den Behörden im vorliegenden Verfahren ab jenem Gesuch stets seine bis heute unveränderte Adresse angegeben, über welche ihm denn auch Post zugestellt werden konnte, wenn er diese überhaupt abholte.

II.  

Mit Entscheid vom 6. April 2016 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs von A gegen die Verfügung vom 31. März 2015 in der Hauptsache ab und setzte eine neue Ausreisefrist bis 9. Juni des laufenden Jahres; nachdem A diesen Entscheid nicht abgeholt hatte, wurde ihm Letzterer am 28. April 2016 nochmals mit A-Post sowie dem Hinweis zugeschickt, er gelte als bereits zugestellt.

Um eine alsdann gewährte Fristwiederherstellung zu erwirken, hatte A im Rekursverfahren zwei ärztliche Zeugnisse des Spitals E vom 21. bzw. 23. Juli 2015 vorgelegt: Das erste bescheinigte, A sei dort seit Anfang April jenes Jahres wegen einer schweren psychischen Störung in ambulanter Behandlung, und von 3. bis 31. März sowie von 27. Mai bis 11. Juni habe es auch stationärer Aufenthalte bedurft; die Erkrankung führe dazu, dass A zeitweilig selbst einfachste alltägliche Dinge nicht erledigen könne, wobei typischerweise in solchen Phasen die Post nicht mehr geöffnet werde. Das zweite bestätigte ihm eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 27. Mai und voraussichtlich für weitere vier bis sechs Wochen.

III.  

Am 28. September 2016 und mit Vollmacht vom 21. jenes Monats liess A beim Verwaltungsgericht um Wiederherstellung der Beschwerdefrist sowie deren Neuansetzen unter Entschädigungsfolge ersuchen. Zur Begründung brachte sein Anwalt im Wesentlichen Folgendes vor:

 "Ich habe Ihnen ein Schreiben des Arztes des Beschwerdeführers vom 27. September 2016 beigelegt, welches darlegt, dass es nicht möglich war für den Beschwerdeführer auf den Rekursentscheid vom 6. April 2016 angemessen, sprich innert Frist zu reagieren. […] Der Beschwerdeführer nahm vor einer Woche mit mir Kontakt auf über seine zukünftige Ehefrau F. […] Die 30-tägige Beschwerdefrist […] ist wie erwähnt abgelaufen. Der Beschwerdeführer kann sich gar nicht mehr richtig daran erinnern, den Entscheid erhalten zu haben. Auf alle Fälle fiel er in ein depressionsbedingtes Tief. Er hat es erst vor ca. einer Woche, mit Hilfe von F [nach seiner Darstellung in act. 5/3 S. 2 die mit ihm zusammenwohnende Lebenspartnerin seit Mitte 2014] geschafft, einen Anwalt zu mandatieren."

Laut erwähntem Arztzeugnis des Spitals E vom 27. September 2016 befindet sich A dort wegen seiner Erkrankung seit Anfang April 2015 in ambulanter Behandlung und war er bis Ende April 2016 zu 100 % sowie weiter bis Mitte Juni 2016 zu 50 % arbeitsunfähig "und in dieser Zeit auch nur eingeschränkt in der Lage, sich um seine administrativen Dinge zu kümmern". – In der Folge wurde das gegenwärtige Geschäft angelegt und wurde von der Sicherheitsdirektion der Rekursentscheid samt zugehörigen Versanddokumenten beigezogen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit kraft des § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amts wegen. Gesuche um Wiederherstellung der – unstreitig verpassten – Rechtsmittelfrist müssen bei jener Instanz eingereicht werden, die auch das (verspätete) Rechtsmittel zu behandeln hätte (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 12 N. 90). Das ist betreffend erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen einer Verwaltungseinheit der Direktion unter anderem auf dem Gebiet des Ausländerrechts nach §§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a sowie 19b Abs. 1 und 2 lit. b Ziff. 1 VRG das Verwaltungsgericht.

Wie sich alsbald zeigt, ergeht hier ein Endentscheid (vgl. Plüss, § 12 N. 94); diesen gilt es mangels Sondertatbeständen im Sinn der §§ 38a und 38b VRG gemäss § 38 Abs. 1 VRG in Dreierbesetzung zu fällen.

2.  

2.1 (§ 70 in Verbindung mit) § 12 Abs. 2 VRG erlaubt, eine versäumte Frist wiederherzustellen, wenn die Säumigen sich nicht grob nachlässig verhalten haben und sie binnen zehn Tagen nach Wegfall des Grunds, welcher die Fristwahrung verhindert hat, ein Restitutionsgesuch einreichen (Satz 1); wird dieses gutgeheissen, beträgt die Frist zum Nachholen der versäumten Rechtshandlung wiederum zehn Tage (Satz 2).

Fristauslösend für die ersten zehn Tage wirkt der Moment, wo jemand aufgrund der ihm bekannten Umstände wissen oder damit rechnen muss, eine Frist verpasst zu haben, und es ihm objektiv möglich und subjektiv zumutbar ist, selber tätig zu werden oder eine Drittperson mit der Interessenwahrung zu beauftragen (Plüss, § 12 N. 85). Es obliegt der säumigen Person, die Säumnisgründe sowie das Einhalten der zehntägigen Frist im Gesuch vollständig und genau darzutun; fehlt es hieran, gilt es weder eine amtliche Untersuchung über die massgebenden Tatsachen zu führen noch der betreffenden Partei Frist
zur Gesuchsverbesserung anzusetzen (Plüss, § 12 N. 88; VGr, 16. September 2015, VB.2015.00396, E. 1.3 Abs. 1).

Eine Krankheit oder etwa eine – beim Beschwerdeführer diagnostizierte – Depression genügt für sich allein nicht für eine Fristwiederherstellung; zusätzlich muss hierin die (anzuerkennende) Ursache für die Säumnis liegen (Plüss, § 12 N. 61 f.). Ein Arztzeugnis, das ohne nähere Angaben von Gründen bescheinigt, die säumige Person sei während eines bestimmten Zeitraums gänzlich arbeitsunfähig bzw. könne keine administrativen Dinge erledigen, bedeutet keinen genügenden Nachweis für fehlende grobe Nachlässigkeit; vielmehr muss es verraten, weshalb die betroffene Person die fristwahrende Handlung aus gesundheitlichen Gründen nicht vorzunehmen und auch sonst niemanden damit zu betrauen vermochte; es muss also belegen, dass die säumige Person der Möglichkeit jeglichen zielgerichteten Handelns ermangelt habe (Plüss, § 12 N. 64; VGr, 22. Oktober 2015, VB.2015.00387, E. 8.2 Abs. 1).

2.2 Das beschwerdeführerische Gesuch vom 28. September 2016 samt Beilagen genügt den eben aufgezeigten Anforderungen für eine Fristwiederherstellung nicht:

Zum einen tut der Beschwerdeführer entgegen seiner Obliegenheit vor allem mit Bezug auf die Wahrung der zehntägigen Frist nicht ansatzweise dar, dass und warum er nicht vor dem 18. jenes Monats habe merken müssen, das Anrufen des Verwaltungsgerichts versäumt zu haben, sondern frühestens dann habe tätig werden können; er lässt im Dunkeln, was der schliesslichen Mandatierung seines Anwalts vom 21. September 2016 vorausgegangen sei und ob er den Rekursentscheid ehedem überhaupt sowie gegebenenfalls wann erhalten bzw. zur Kenntnis genommen habe. Zum andern belegt das Arztzeugnis vom 27. September 2016 nicht, dass es dem Beschwerdeführer bis zehn Tage zuvor an der Möglichkeit jeglichen zielgerichteten Handelns gebrochen habe; vielmehr bescheinigt es jenem, sich – wiewohl eingeschränkt – um administrative Dinge zu kümmern gewusst zu haben, wobei erst noch unklar bleibt, ob diese Einschränkung nur zur Zeit der (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit bis Mitte Juni 2016 gegolten habe oder während der gesamten fortdauernden ambulanten Behandlung seit April 2015.

Mithin ist das Restitutionsgesuch abzuweisen.

3.  

Ausgangsgemäss laut § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG gilt es, die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (siehe Plüss, § 65a N. 20 in Verbindung mit § 13 N. 65, § 17 N. 29; VGr, 23. Mai 2016, VB.2016.00258, E. 4).

4.  

Zur Rechtsmittelbelehrung in Ziff. 5 des nachstehenden Beschlussdispositivs ist Folgendes zu erläutern (vgl. auch Plüss, § 12 N. 94):

Soweit im Hintergrund ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht werden will, ist Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 139 I 330 E. 1.1; Daniela Thurnherr in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 112 N. 39 ff.; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 64 ff.; Hansjörg Seiler in: derselbe et al., Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Bern 2015, Art. 83 N. 25 ff.). Andernfalls steht lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG zu Gebot (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; siehe zu ihrer hier besonders beschränkten Reichweite Peter Nideröst, Sans-Papiers in der Schweiz, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, S. 373 ff., Rz. 9.33; Thurnherr, Art. 112 N. 72–75; Häberli, Art. 83 N. 61; Seiler, Art. 83 N. 24, Art. 115 N. 27); das trifft insbesondere im Zusammenhang mit dem Wegweisungspunkt zu (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG; Thurnherr, Art. 112 N. 62; Seiler, Art. 83 N. 33 ff.; BGr, 3. Mai 2012, 2C_911/2011, E. 1.1 f.).

Das Ergreifen beider Rechtsmittel hätte laut Art. 119 Abs. 1 BGG in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Beschluss kann im Sinn der E. 4 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an…