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Geschäftsnummer: VB.2016.00588  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.11.2016
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (Kostenfolgen)


Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Kostenfolgen. Gesuch um rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Beschwerdeführerin ersuchte die Vorinstanz innerhalb der fünftägigen Einsprachefrist gemäss Gewaltschutzgesetz um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, worauf Letztere nicht eintrat. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Gesuch vor Erledigung des Verfahrens gestellt zu haben.
Im kantonalen Verfahren betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz überwiegen die verwaltungsrechtlichen Elemente die zivilprozessualen, weshalb sich das Verfahren in erster Linie nach dem VRG richtet und die Bestimmungen der ZPO nur ergänzend Anwendung finden. Die unentgeltliche Rechtspflege ist im VRG explizit geregelt. Einer Analogie zur ZPO bedarf es, entgegen der Erwägungen der Vorinstanz, nicht. Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sind spätestens zu stellen, bevor der Endentscheid ergeht (E. 4.1). Die Beschwerdeführerin stellte ihr Gesuch erst nach Ergehen des Endentscheids und somit verspätet, weshalb die Vorinstanz zu Recht nicht darauf eintrat (E. 4.2).

Abweisung. Gewährung UP.
 
Stichworte:
ANALOGIE
EINSPRACHEFRIST
GESUCH
GESUCHSZEITPUNKT
GEWALTSCHUTZGESETZ
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
VERSPÄTETE EINGABE
VERSPÄTUNG
ZEITPUNKT
ZIVILPROZESSORDNUNG
Rechtsnormen:
Art. 11a GSG
§ 16 VRG
§ 16 Abs. 1 VRG
§ 71 VRG
§ 119 ZPO
§ 119 Abs. 1 ZPO
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2016.00588

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 8. November 2016

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Bezirksgericht B,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
(Kostenfolgen),

hat sich ergeben:

I.  

Die Kantonspolizei Zürich verfügte am 10. September 2016 gegenüber C Gewaltschutzmassnahmen für die Dauer von 14 Tagen (Betretverbot und Kontaktverbot gegenüber A und ihren vier Töchtern) unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuchs vom 21. September 1937 (StGB). Am 13. September 2016 ersuchte A das Bezirksgericht B um Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen um drei Monate.

Das Bezirksgericht B wies das Gesuch von A um Verlängerung mit Verfügung vom 16. September 2016 ab. Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.- wurde A auferlegt. Mit Eingabe vom 20. September, eingegangen am 22. September 2016, ersuchte A das Bezirksgericht B sinngemäss um die rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Mit Verfügung vom 23. September 2016 trat das Bezirksgericht B auf das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht ein. Kosten erhob es keine.

II.  

A erhob dagegen am 28. September 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des Bezirksgerichts B vom 23. September 2016 sowie die Gutheissung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und damit um Erlass der Gerichtskosten von Fr. 400.- sowie allfälliger weiterer Auslagen. Zudem stellte sie sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Die Akten des Gewaltschutzverfahrens am Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts B wurden beigezogen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Gemäss § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden vom Einzelrichter oder der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Vorliegend ist einzig das Nichteintreten auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege angefochten. Da bei einer Anfechtung der Hauptsache das Verwaltungsgericht zuständig wäre, ist dieses auch für die Beurteilung der angefochtenen Verfügung zuständig (vgl. VGr, 21. November 2013, VB.2013.00545, E. 2). Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Sache einzutreten. Die Beurteilung fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.  

Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ist auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen (§ 16 Abs. 1 VRG).

3.  

3.1 Der Beschwerdegegner erwog, das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung sei erst am 22. September 2016 und somit nach Erledigung des Verfahrens betreffend Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen mit Verfügung vom 16. September 2016 eingetroffen. Mit Erlass des Endentscheids ende die Rechtshängigkeit, und auf ein nach diesem Zeitpunkt gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei nicht einzutreten. Auf das Gesuch der Beschwerdeführerin sei demzufolge nicht einzutreten.

3.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, gegen die Verfügung des Beschwerdegegners vom 16. September 2016 sei noch eine fünftätige Frist zur Erhebung einer Einsprache gelaufen, weshalb das Verfahren noch nicht erledigt gewesen sei und sie noch Zeit gehabt hätte, um Einspruch zu erheben. Dies habe sie mit ihrer Eingabe vom 20. September 2016 gegen die Kostenauflage getan. Sie sei alleinerziehende Mutter von vier Kindern und werde durch das Sozialamt unterstützt.

4.  

4.1 Die Beschwerdegegnerin fällte ihren Entscheid in analoger Anwendung der Bestimmungen der ZPO, da es sich beim gerichtlichen Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz um ein atypisches Verwaltungsverfahren mit Elementen des Zivilprozesses handle.

Die verwaltungsrechtlichen Elemente überwiegen jedoch die zivilprozessualen, zumal der Instanzenzug die Beschwerde an das Verwaltungsgericht vorsieht (§ 11a GSG). Auch das Bundesgericht entschied, dass gegen kantonale Gewaltschutzmassnahmen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zum Tragen kommt (BGE 134 I 140 E. 2 m. w. H.). Demzufolge richtet sich das kantonale Verfahren in erster Linie nach dem VRG, zu welchem die Vorschriften der ZPO betreffend Prozessleitung, prozessuales Handeln und die Fristen ergänzend Anwendung finden (§ 71 VRG). Da die unentgeltliche Rechtspflege explizit im VRG geregelt ist (vgl. E. 2), bedarf es hier keiner weitergehenden Analogie zur ZPO.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann im Verwaltungsverfahren – anders als im Zivilprozess (Art. 119 Abs. 1 ZPO) – erst ab Rechtshängigkeit der Begehren eingereicht werden. Während des hängigen Verfahrens kann das Gesuch jederzeit eingereicht werden. Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sind spätestens zu stellen, bevor der Endentscheid ergeht (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 61).

Selbst in einem Zivilprozess verleihen die Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 117 ff. ZPO) in der Regel keinen Anspruch auf rückwirkende Kostenbefreiung, sondern sehen eine rückwirkende Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nur ausnahmsweise vor (so ausdrücklich Art. 119 Abs. 4 ZPO; Viktor Rüegg in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A., Basel 2013, Art. 118 N. 5).

4.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrem Schreiben vom 20. September 2016 geltend, sie sei erst nachträglich von der Opferberatungsstelle darauf aufmerksam gemacht worden, dass sie ein solches Gesuch stellen könne. Sie stellte dieses mit diesem Schreiben jedoch erst nach Ergehen des Endentscheids. Dass dieser noch eine Einsprache als Rechtsmittel dagegen vorsah, kann vorliegend nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden. Ihr Schreiben vom 20. September 2016, mit welchem sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung stellte, richtete sich weder in materieller noch prozessualer Hinsicht gegen den Entscheid an sich und war demzufolge nicht als eigentliche Einsprache zu verstehen. Vielmehr stellte sie damit einen neuen prozessualen Antrag, welcher jedoch unter Berücksichtigung der oben genannten Praxis – sowohl nach VRG als auch nach ZPO – nach Erlass des Endentscheids verspätet war. Die Beschwerdegegnerin trat somit zu Recht auf das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege nicht ein.

Nach Erlass des Endentscheides kommt nur noch ein Gesuch um nachträglichen Kostenerlass infrage (Plüss, § 16 N. 61). Ob die Voraussetzungen dafür gegeben wären, kann vorliegend offenbleiben, zumal die Beschwerdeführerin kein entsprechendes Gesuch stellte.

4.3 Schliesslich ist zu erwähnen, dass nach der Rechtsprechung im Verwaltungsverfahren
 – anders als im Zivilprozessrecht (Art. 79 ZPO) – grundsätzlich keine behördliche Pflicht besteht, nicht anwaltlich vertretene Verfahrensbeteiligte über die Möglichkeit aufzuklären, die unentgeltliche Prozessführung zu beantragen: Auch von einer nicht rechtskundigen Person kann erwartet werden, einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege zu stellen, zumal hierzu keine besonderen juristischen Kenntnisse erforderlich sind (Plüss, § 16 N. 59).

4.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

5.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

5.2 In ihrer Beschwerdeschrift vom 28. September 2016 beantragte die Beschwerdeführerin den Verzicht auf Gerichtskosten. Damit stellte sie sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren.

Es ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin als mittellos gilt. Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Verfahrenskosten aus seinem realisierbaren Einkommen und seinem Vermögen nach Abzug der Lebenshaltungskosten innert angemessener Frist effektiv zu bezahlen. Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Situation im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu beurteilen. Das Begehren der gesuchstellenden Partei darf zudem nicht offensichtlich aussichtslos sein (Plüss, § 16 N. 42).

Die Beschwerdeführerin erhält wirtschaftliche Hilfe, womit ihre Mittellosigkeit ausgewiesen ist. Das Verfahren konnte angesichts der Besonderheiten des Verfahrens nach Gewaltschutzgesetz gerade noch als nicht offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Der Beschwerdeführerin ist deshalb die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren zu gewähren.

5.3 Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

3.    Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …