{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "03.01.2017", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00591_03-01-2017.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216860&W10_KEY=4467075&nTrefferzeile=36&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "126447ed2bbab95a3f22db308372d5ab"}, "Num": [" VB.2016.00591"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17..2.03.0  VB.2016.00591"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17..2.03.0  VB.2016.00591"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17..2.03.0  VB.2016.00591"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB | Ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB. Der Umstand, dass es dem letzten Bericht an konkreten Empfehlungen der Therapeuten mangelt, \u00e4ndert nichts an seiner Eigenschaft als Amtsbericht und hat nicht zur Folge, dass ihm insofern der Beweiswert abgesprochen werden m\u00fcsste. Der j\u00fcngste Therapieverlauf und die vom Beschwerdef\u00fchrer zuletzt durchgemachte Entwicklung gehen aus den Ausf\u00fchrungen mit ausreichender Klarheit hervor. Es besteht damit kein Anlass, den Bericht erg\u00e4nzen zu lassen (E. 3.2). Der Beschwerdegegner teilte dem Beschwerdef\u00fchrer mit, dass er sich nicht zur Wahl der Sachverst\u00e4ndigen \u00e4ussern k\u00f6nne, da es sich um ein Parteigutachten handle. Er muss sich auf dieser Aussage behaften lassen. Zur Pr\u00fcfung der Frage, ob die Behandlung wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben werden durfte, ist das Vorhandensein eines eigentlichen Gutachtens indessen ohnehin entbehrlich, da gem\u00e4ss Art. 63a StGB nicht zwingend ein Gutachten beizuziehen und eine Fachkommission anzuh\u00f6ren ist. Die vorhandenen Therapieberichte stellen ausreichende Beurteilungsgrundlagen dar. Dar\u00fcber, welcher Beweiswert dem neuen Gutachten zur Beurteilung der Frage einer allf\u00e4lligen Sanktions\u00e4nderung zukommen kann, wozu es denn auch eingeholt wurde, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu befinden und wird vom Strafgericht zu entscheiden sein (E. 4.3). Die grosse Anzahl der disziplinarisch relevanten Vorkommnisse, die sich \u00fcber die gesamte Massnahmendauer erstrecken, und der Umstand, dass solche namentlich auch w\u00e4hrend den dem Beschwerdef\u00fchrer gew\u00e4hrten Vollzugslockerungen zu verzeichnen waren, sprechen vorliegend daf\u00fcr, dass die bisherigen Behandlungsmethoden ungen\u00fcgend sind, um das nach wie vor diagnostizierte, vom Beschwerdef\u00fchrer als solches nicht bestrittene deutliche R\u00fcckfallrisiko zu senken (E. 6.1). Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung und Rechtsverbeist\u00e4ndung (E. 7.2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:45:15", "Checksum": "a5bd427e47f206ef6e736118b5630d09"}