|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2016.00591  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.01.2017
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB


Ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB. Der Umstand, dass es dem letzten Bericht an konkreten Empfehlungen der Therapeuten mangelt, ändert nichts an seiner Eigenschaft als Amtsbericht und hat nicht zur Folge, dass ihm insofern der Beweiswert abgesprochen werden müsste. Der jüngste Therapieverlauf und die vom Beschwerdeführer zuletzt durchgemachte Entwicklung gehen aus den Ausführungen mit ausreichender Klarheit hervor. Es besteht damit kein Anlass, den Bericht ergänzen zu lassen (E. 3.2). Der Beschwerdegegner teilte dem Beschwerdeführer mit, dass er sich nicht zur Wahl der Sachverständigen äussern könne, da es sich um ein Parteigutachten handle. Er muss sich auf dieser Aussage behaften lassen. Zur Prüfung der Frage, ob die Behandlung wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben werden durfte, ist das Vorhandensein eines eigentlichen Gutachtens indessen ohnehin entbehrlich, da gemäss Art. 63a StGB nicht zwingend ein Gutachten beizuziehen und eine Fachkommission anzuhören ist. Die vorhandenen Therapieberichte stellen ausreichende Beurteilungsgrundlagen dar. Darüber, welcher Beweiswert dem neuen Gutachten zur Beurteilung der Frage einer allfälligen Sanktionsänderung zukommen kann, wozu es denn auch eingeholt wurde, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu befinden und wird vom Strafgericht zu entscheiden sein (E. 4.3). Die grosse Anzahl der disziplinarisch relevanten Vorkommnisse, die sich über die gesamte Massnahmendauer erstrecken, und der Umstand, dass solche namentlich auch während den dem Beschwerdeführer gewährten Vollzugslockerungen zu verzeichnen waren, sprechen vorliegend dafür, dass die bisherigen Behandlungsmethoden ungenügend sind, um das nach wie vor diagnostizierte, vom Beschwerdeführer als solches nicht bestrittene deutliche Rückfallrisiko zu senken (E. 6.1). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (E. 7.2). Abweisung.
 
Stichworte:
AMBULANTE MASSNAHME
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
AUSSICHTSLOSIGKEIT
BEWEISWERT
DISZIPLINARVERGEHEN
ERFOLGSAUSSICHTEN
GUTACHTEN
PARTEIGUTACHTEN
RÜCKFALLGEFAHR
SICHERHEITSHAFT
STATIONÄRE MASSNAHME
THERAPIE
THERAPIEBEREITSCHAFT
THERAPIEBERICHT
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
VOLLZUGSLOCKERUNGEN
Rechtsnormen:
Art. 63 Abs. I StGB
Art. 63a Abs. I StGB
Art. 63a Abs. II lit. b StGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2016.00591

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 3. Januar 2017

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, zzt. JVA B, vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB,

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Urteil vom 22. Oktober 2013 stellte das Obergericht des Kantons Zürich fest, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Januar 2013 unter anderem hinsichtlich des Schuldspruchs von A wegen Raubes, versuchten Raubes, Angriffs und qualifizierter einfacher Körperverletzung sowie hinsichtlich des Widerrufs des bedingten Vollzugs bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Oktober 2010 ausgefällten Freiheitsstrafe von acht Monaten, welche A bereits vollständig durch Haft und vorsorgliche Unterbringung erstanden hatte, in Rechtskraft erwachsen sei. Ferner sprach das Obergericht A der versuchten schweren Körperverletzung und des Raufhandels schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, wovon 815 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden waren. Zudem ordnete das Gericht eine ambulante Behandlung im Sinn von Art. 63 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) an. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es nicht auf.

B. Am 13. Juni 2013 trat A in die Justizvollzugsanstalt B ein. Im Anschluss an Anamnesegespräche wurde anfangs November 2013 die eigentliche deliktorientierte Behandlung aufgenommen.

C. Mit Verfügung vom 13. Juni 2016 hob das Amt für Justizvollzug die ambulante Massnahme gestützt auf Art. 63a Abs. 2 lit. b StGB wegen Aussichtslosigkeit auf und beantragte dem Bezirksgericht Zürich aufgrund von Art. 63b Abs. 5 StGB, anstelle der ambulanten Massnahme nachträglich eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen. Für den Fall, dass am Entlassungstermin von A aus dem Strafvollzug kein rechtskräftiges Urteil vorliegen bzw. ein vorzeitiger Massnahmenantritt umgesetzt sein sollte, sei für die Dauer des richterlichen Nachverfahrens unverzüglich Sicherheitshaft anzuordnen.

II.  

A. A erhob am 15. Juli 2016 bei der Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) Rekurs gegen die Verfügung vom 13. Juni 2016 und beantragte, diese sei aufzuheben und das Amt für Justizvollzug sei verbindlich anzuweisen, die bestehende ambulante Massnahme fortzusetzen. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

B. Am 18. Juli 2016 sistierte das Bezirksgericht Zürich das Verfahren betreffend nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme, da noch nicht rechtskräftig über die Aufhebung der vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme entschieden worden sei. Das Bezirksgericht beschloss, dass die Rechtshängigkeit zurück an die Vollzugsbehörde gehe, und schrieb das Verfahren als erledigt ab.

C. Das Amt für Justizvollzug setzte A per 1. August 2016 in Sicherheitshaft, nachdem die Freiheitsstrafen an diesem Tag vollumfänglich erstanden waren, und beantragte dem Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich am 2. August 2016 die Fortführung der Sicherheitshaft für die Dauer des Nachverfahrens. Mit Verfügung vom 4. August 2016 versetzte das Zwangsmassnahmengericht A seinerseits in Sicherheitshaft, befristete diese aber bis 19. August 2016. Das Amt für Justizvollzug hielt es an, die ambulante Massnahme zu vollziehen und auf die neuen Verhältnisse nach der Haftentlassung anzupassen. Dagegen erhob das Amt für Justizvollzug Beschwerde beim Obergericht, das am 15. August 2016 den Verbleib von A in Sicherheitshaft für die Dauer des Beschwerdeverfahrens bzw. bis zum Vorliegen eines anderen Entscheids verfügte. Am 6. September 2016 hob das Obergericht die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts in teilweiser Gutheissung der Beschwerde des Amts für Justizvollzug auf und versetzte A vorläufig für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis und mit 6. Dezember 2016, in Sicherheitshaft. Im Übrigen wies das Obergericht die Beschwerde ab.

D. Mit Verfügung vom 16. September 2016 wies die Justizdirektion den Rekurs vom 15. Juli 2016 ab und auferlegte A die Verfahrenskosten, gewährte ihm aber die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

III.  

A. Daraufhin erhob A innert verkürzter Beschwerdefrist am 29. September 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen, die Verfügung der Justizdirektion vom 16. September 2016 respektive diejenige des Amts für Justizvollzug vom 13. Juni 2016 seien aufzuheben und das Amt für Justizvollzug sei verbindlich anzuweisen, die bestehende ambulante Massnahme fortzusetzen. Eventualiter sei das Amt für Justizvollzug anzuweisen, beim zuständigen Gericht geeignete Weisungen und Bewährungshilfen im Sinn von Art. 63 Abs. 2 StGB zu beantragen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Daneben ersuchte A um Ergänzung des Therapieberichts des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes (PPD) des Amts für Justizvollzug vom 9. August 2016 mit den fehlenden Empfehlungen sowie – eventualiter – um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

B. Am 6. Oktober 2016 beantragte die Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte das Amt für Justizvollzug am 26. Oktober 2016.

C. Mit Urteil vom 11. November 2016 wies das Bundesgericht die von A am 7. Oktober 2016 erhobene Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts vom 6. September 2016 ab (1B_371/2016).

D. Innert erstreckter Frist nahm A am 17. November 2016 zu den Eingaben der Justizdirektion bzw. des Amts für Justizvollzug vom 6.  und 26. Oktober 2016 im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren Stellung. Das Amt für Justizvollzug reichte daraufhin am 28. November 2016 eine Duplik ein. A nahm hierzu am 8. Dezember 2016 Stellung. Gleichentags liess das Amt für Justizvollzug dem Verwaltungsgericht die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom 7. Dezember 2016 zur Kenntnis zukommen, womit dieses die Sicherheitshaft von A bis zum Vorliegen eines erstinstanzlichen Urteils bzw. eines vorzeitigen Massnahmenantritts bzw. längstens bis zum 6. Juni 2017 verlängerte.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug zuständig. Die Behandlung fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern – wie hier – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Gemäss Art. 63 StGB kann das Gericht bei einem Täter, der psychisch schwer gestört ist, von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig ist, eine ambulante Behandlung anordnen (Abs. 1), wenn der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht (lit. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Die zuständige Behörde prüft mindestens einmal jährlich, ob die ambulante Behandlung fortzusetzen oder aufzuheben sei. Sie hört vorher den Täter an und holt einen Bericht des Therapeuten ein (Art. 63a Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 63a Abs. 2 StGB wird die ambulante Behandlung unter anderem dann aufgehoben, wenn die Fortführung aussichtslos erscheint (lit. b). Das Scheitern einer Massnahme soll dabei nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich ist, dass sich eine Massnahme definitiv als undurchführbar erweist (Marianne Heer in Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht, Bd. I, 3. A., 2013, Art. 63a N. 11; Stefan Trechsel/Mark Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 63a N. 4, jeweils mit Hinweis auf BGr, 16. September 2011, 6B_460/2011, E. 2.6).

2.2 Bei der Frage, ob eine ambulante Behandlung aufzuheben ist, kommt der Vollzugsbehörde Ermessen zu. Dessen fehlerhafte Ausübung kann im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nur bei Vorliegen rechtsverletzender Ermessensfehler geltend gemacht werden (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG; VGr, 10. März 2010, VB.2010.00048, E. 2.2).

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, der neueste Therapiebericht des PPD vom 9. August 2016, auf den sich die Vorinstanz im Rahmen ihrer Verfügung unter anderem gestützt habe, enthalte anders als die früheren Therapieberichte (vgl. unten E. 5) keine therapeutischen Empfehlungen und sei deshalb unvollständig. Falls er nicht wie beantragt ergänzt werde, erweise er sich als blosse Parteibehauptung bzw. Gefälligkeitszeugnis ohne jeglichen Beweiswert.

3.2 Tatsächlich verweist der Bericht vom 9. August 2016 auf S. 7 unter dem Titel "Beurteilung/weiteres Prozedere" für die Empfehlungen zum weiteren Prozedere lediglich auf die anstehende Berufung gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 4. August 2016 (vorn II.C.) und hält fest, sobald die aktuelle juristische Situation geklärt sei und ein Auftrag zur weiteren Durchführung der ambulanten Massnahme vorliege, würden weitere verbindliche Therapiegespräche mit dem Beschwerdeführer initiiert. Der Umstand, dass es dem Bericht an konkreten Empfehlungen der Therapeuten mangelt, ändert indes nichts an seiner Eigenschaft als Amtsbericht (hierzu Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 60 ff.) und hat nicht zur Folge, dass ihm insofern der Beweiswert abgesprochen werden müsste. Vielmehr gilt es, den Inhalt und die Schlussfolgerungen des Berichts so zu würdigen, wie sie darin festgehalten wurden, denn auch ohne ausdrückliche Empfehlungen zum weiteren Vorgehen ist dies ohne Weiteres möglich. Laut den Therapeuten stagniere die Behandlung seit dem letzten Zwischenbericht deutlich, was vor allem auf die Belastung des Beschwerdeführers durch die Überprüfung einer stationären Massnahme zurückzuführen gewesen sei. Weiterhin sei festzustellen, dass er ein gewisses deliktpräventives Bewusstsein internalisiert habe, ohne dass sich dieses auf der Verhaltensebene jedoch genügend durch Veränderungen abgezeichnet habe. Die Arbeit an therapeutischen Themen habe wenig Tiefe erreicht, da der Beschwerdeführer Mühe gehabt habe, sich überhaupt noch auf die Behandlung einzulassen. Nach der Klärung der Frage der Aufhebung der Behandlung könnten die Therapiegespräche wieder aufgenommen werden. Dem Beschwerdeführer sei auch noch nach dem Entscheid des Beschwerdegegners vom 13. Juni 2016 angeboten worden, die Behandlung einstweilen freiwillig fortzusetzen. Er habe dies indes abgelehnt.

Der jüngste Therapieverlauf und die vom Beschwerdeführer zuletzt durchgemachte Entwicklung gehen aus diesen Ausführungen mit ausreichender Klarheit hervor. Es besteht damit kein Anlass, den Bericht ergänzen zu lassen.

4.  

4.1 Wie schon mit Rekurs erhebt der Beschwerdeführer auch mit Beschwerde Einwände gegen das Gutachten vom 7. April 2016. Dieses wurde im Hinblick auf die Frage einer allfälligen Änderung der Sanktion eingeholt und diente dem Beschwerdegegner und der Vorinstanz massgeblich als Entscheidgrundlage. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Gutachten sei von einer Sachverständigen verfasst worden, die vorbefasst und somit befangen gewesen sei. Die Begutachtung sei auf die Überprüfung und Kontrolle ihrer eigenen früheren Einschätzung hinausgelaufen, da ihr erneut dieselben Fragen zur Beantwortung überlassen worden seien, die ihr bereits im Jahr 2012 im Rahmen der Begutachtung im Strafverfahren vorgelegt worden seien. Der Anschein einer nicht unvoreingenommenen Erstattung des Gutachtens liege auf der Hand, zumal die Sachverständige den bisherigen Vollzugsverlauf und die Behandlungsfortschritte nicht losgelöst von ihrer früheren eigenen Beurteilung habe würdigen können, als sie die Anordnung einer stationären Massnahme für angezeigt gehalten habe. Zudem sei das neue Gutachten unvollständig, da es sich nicht mit den Berichten des behandelnden Therapeuten vom Juni und Juli 2015 auseinandersetze, dazu vielmehr in offenem Widerspruch stehe. Zusätzlich macht der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren überdies nun auch geltend, es handle sich um ein Parteigutachten, weshalb es auch deshalb nicht opportun sei, darauf als Beweismittel abzustellen. Der Beschwerdegegner habe es selbst als solches bezeichnet, als er ihm mitgeteilt habe, dass er nicht berechtigt sei, Einwendungen gegen die Wahl der Expertin zu erheben.

4.2 Die Vorinstanz behandelte die Rügen des Beschwerdeführers in E. 5 der Verfügung vom 16. September 2016 und hielt im Ergebnis fest, das Gutachten erweise sich als vollständig, nachvollziehbar sowie schlüssig und somit beweistauglich. Ein Ergänzungsgutachten sei deshalb nicht einzuholen. Zu dem neu im Beschwerdeverfahren vom Beschwerdeführer erhobenen Einwand führt Beschwerdegegner in der Beschwerdeduplik aus, die formellen Bestimmungen zur Erteilung eines Gutachtensauftrags seien durchwegs eingehalten worden. Insbesondere sei dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt worden. So seien ihm der Name der Gutachterin und die ihr zu stellenden Fragen mit Schreiben vom 16. Februar 2016 unter Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme zugestellt worden.

4.3 Wie sich aus den Akten ergibt, teilte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer, nachdem dieser gegen die Person der Sachverständigen opponiert hatte, am 9. März 2016 mit, dass er sich nicht zu deren Wahl äussern könne, da es sich um ein Parteigutachten handle. Seine Ergänzungsfrage werde aber in den Fragenkatalog des Gutachtensauftrags aufgenommen. Tatsächlich kann das Gutachten vom 7. April 2016 aufgrund dieser Aussage, auf die sich der Beschwerdegegner behaften lassen muss, damit lediglich als Parteigutachten qualifiziert werden. Hätte ihm ein erhöhter Beweiswert zukommen sollen, hätte der Beschwerdegegner nach der Intervention des Beschwerdeführers grundsätzlich einen anfechtbaren Zwischenentscheid in Bezug auf die Person der Sachverständigen fällen müssen (VGr, 13. Oktober 2016, VB.2016.00384, E. 6.5; Plüss, § 7 N. 75 f., N. 142 ff.). Zur Prüfung der Frage, ob die Behandlung wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben werden durfte, ist das Vorhandensein eines eigentlichen Gutachtens indessen ohnehin entbehrlich, da gemäss Art. 63a StGB im Gegensatz etwa zu Art. 62d StGB nicht zwingend ein Gutachten beizuziehen und eine Fachkommission anzuhören ist (VGr, 17. August 2011, VB.2011.00312, E. 4.4 [nicht publiziert]; Trechsel/Pieth, Art. 63a N. 2). Die vorhandenen Therapieberichte (vgl. unten E. 5.2) stellen ausreichende Beurteilungsgrundlagen dar, weshalb die Expertise vom 7. April 2016 ausser Acht gelassen werden kann.

Darüber, welcher Beweiswert dem Gutachten zur Beurteilung der Frage einer allfälligen Sanktionsänderung zukommen kann, wozu es denn auch eingeholt wurde, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu befinden und wird vom Strafgericht zu entscheiden sein.

5.  

5.1 Die Vorinstanz nahm in der Verfügung vom 16. September 2016 Bezug auf die Gutachten vom 3. August 2012 und 7. April 2016 sowie die Therapieberichte und Stellungnahmen des PPD vom 16. Juni 2014, 17. Dezember 2014, 12. Juni 2015, 27. Juli 2015, 15. Februar 2016 und 9. August 2016. Bezüglich des dort zutreffend wiedergegebenen Inhalts der Therapieberichte und Stellungnahmen kann in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG grundsätzlich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Hinsichtlich des Therapieberichts vom 9. August 2016 ist sodann auch auf E. 3.2 hiervor zu verweisen. Zum Zwischenbericht vom 16. Juni 2014 ist zu ergänzen, dass er im Zusammenhang mit dem Therapieverlauf festhielt, dass aufgrund seines immer wieder als taktisch erlebten Verhaltens mit dem Beschwerdeführer weder an den Problembereichen noch an den Delikten habe gearbeitet werden können. Die Behandlung stehe nach wie vor am Anfang. In den letzten Wochen sei zu beobachten gewesen, dass der Beschwerdeführer um den Einstieg in die therapeutische Arbeit bemüht gewesen sei. Die Introspektionsfähigkeit sei bisher aber als gering einzuschätzen. Sodann attestierte die Stellungnahme vom 27. Juli 2015 dem Beschwerdeführer deutliche Fortschritte in der Behandlung. Es sei jedoch auch offensichtlich geworden, dass es ihm bisher nicht immer gelungen sei, seine verbesserte Einsicht in innerpsychische Vorgänge auf der Verhaltensebene umzusetzen. Der Zwischenbericht vom 15. Februar 2016 habe überdies festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer weiterhin nicht gelinge, Fortschritte in der Selbstreflexion in entsprechende Verhaltensweisen umzusetzen. Dieses Muster verändere sich nicht, was verschiedene Disziplinierungen und die Rückversetzung in den geschlossenen Vollzug belegen würden. Innerhalb der therapeutischen Arbeit im Einzelsetting habe sich der Beschwerdeführer sehr unterschiedlich präsentiert. Phasen, in denen er engagiert mitgearbeitet und Offenheit gezeigt habe, hätten sich mit solchen abgewechselt, in denen er therapeutische Inhalte wenig ernst genommen und sich oberflächlich darüber hinweggesetzt habe. Die Tendenz des Beschwerdeführers, die Erfüllung eigener, momentaner Bedürfnisse in den Vordergrund zu stellen und sich über bestehende Regeln hinwegzusetzen, habe sich im Verlauf in verschiedenen Situationen gezeigt und sei unverändert bestehen geblieben. So sei auch, je näher der Übertritt in den offenen Vollzug gerückt sei, desto merklicher eine Ungeduld beim Beschwerdeführer spürbar geworden, welche die Qualität seiner Mitarbeit beeinträchtigt habe. Es habe ihm Mühe gemacht, mögliche Risikosituationen zu reflektieren. Vielmehr habe er aufgrund der Tatsache, keine Gewalthandlungen mehr begangen zu haben und mit der Aussicht auf eine mögliche Ausbildung keine Probleme mehr gesehen. Der Beschwerdeführer habe den Eindruck hinterlassen, als gäbe es verschiedene Anteile in seiner Persönlichkeit, die in Bezug auf die Rückfallprävention unterschiedliche Wirkungen entfalten würden. Während er in der Deliktarbeit um Fortschritte bemüht geblieben sei, habe er in anderen Bereichen deutlich dissoziale Wahrnehmungs- und Verhaltensweisen gezeigt, für deren Bearbeitung er oft wenig zugänglich geblieben sei. Die nachträgliche Einsicht in einzelne Aspekte habe bisher nicht zu entscheidenden Verhaltensänderungen geführt.

5.2 Zusammengefasst erwog die Vorinstanz, beim Beschwerdeführer sei unverändert von einer deutlichen Rückfallgefahr für unter Umständen schwere Gewaltdelikte auszugehen. Die ambulante Behandlung habe sich trotz kleiner Therapiefortschritte, die sich indes auf der Handlungsebene noch nicht derart abgebildet hätten, dass von einer Veränderung des Gesamtrisikos auszugehen wäre, insgesamt als ungenügend und nicht geeignet erwiesen, weitere Delikte zu verhindern. Ihre Fortsetzung erscheine aussichtslos. Die Aufhebung der ambulanten Behandlung erweise sich namentlich auch deshalb als verhältnismässig, weil der Beschwerdeführer die Freiheitsstrafe inzwischen vollständig verbüsst habe, das deutliche Rückfallrisiko bis dahin nicht habe gesenkt werden können und mit der ambulanten Behandlung neue Straftaten voraussichtlich nicht abgewendet werden könnten. Unter diesen Umständen würde bei einer Weiterführung der ambulanten Behandlung in Freiheit immer noch eine erhebliche Gefährdung der Öffentlichkeit bestehen. Aus diesem Grund sei denn auch der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten Massnahme nicht aufgeschoben worden.

5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, nur dann sei eine ambulante Massnahme aussichtslos und müsse aufgehoben werden, wenn mit der Fortsetzung keine Verbesserung der Legalprognose mehr erreicht werden könne. Mit Blick auf Art. 63b Abs. 5 StGB müssten im Verlauf des Vollzugs neue Tatsachen auftreten, welche eine andere Beurteilung der Erfolgsaussichten der Behandlung nahelegen würden, als dies ursprünglich im Strafverfahren anzunehmen gewesen sei. Solche Noven seien hier nicht erkennbar. Es scheine eher, dass die ambulante Behandlung einzig deswegen aufgehoben worden sei, um die stationäre Massnahme bei einem Gericht beantragen zu können. Im bisherigen Vollzugsverlauf habe sich gezeigt, dass es ihm gelungen sei, sich in den therapeutischen Prozess einzubringen. Es hätten Fortschritte erzielt werden können. Die disziplinarischen Verfehlungen seien zwar unschön, gehörten aber zum therapeutischen Prozess. Noch im Sommer 2015 hätten die Therapeuten – in Kenntnis der Regelverstösse – ein optimistisches Bild von ihm zu zeichnen gewusst. Erst die Ereignisse im offenen Vollzug schienen zu einem Umdenken geführt und den Zwischenbericht vom 15. Februar 2016 beeinflusst zu haben. Die im Bericht vom 9. August 2016 festgestellte Stagnation der Behandlung bzw. seine reduzierte Therapiebereitschaft sei allein Folge des angekündigten Übertritts in ein stationäres Setting.

6.  

6.1 Zu Recht widerspricht der Beschwerdegegner dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sich im Verlauf des Vollzugs keine für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Behandlung massgebliche Noven ergeben hätten . So wurden dem Beschwerdeführer Vollzugslockerungen in Form von Tagesurlauben bis hin zur Versetzung in das offene Strafregime gewährt. Nachdem er sich dort verschiedener disziplinarischer Vergehen schuldig gemacht hatte, musste er jedoch mit Verfügung 13. Januar 2016 rückwirkend per 25. Dezember 2015 in den geschlossenen Vollzug zurückversetzt werden. Dies zeigt deutlich, dass es dem Beschwerdeführer nach einer Behandlungsdauer von damals rund zwei Jahren nicht möglich war, das in der Therapie vermeintlich erlernte Wissen anzuwenden. Diese Problematik der Umsetzung der nicht zu verneinenden, wenn auch insgesamt als bescheiden zu bezeichnenden Fortschritte in die Verhaltensebene wird denn auch in den erwähnten Therapieberichten und Stellungnahmen wiederholt thematisiert. Insofern kommt dem Umstand, dass die im Therapiebericht vom 9. August 2016 festgestellte Stagnation bzw. reduzierte Therapiebereitschaft im Wesentlichen als Folge des möglichen Übertritt in ein stationäres Setting erachtet wurde, keine massgebliche Bedeutung zu. Dass die Rückversetzung in den geschlossenen Vollzug Einfluss auf den Zwischenbericht vom 15. Februar 2016 und die Einschätzung der Therapeuten hatte, die im Vergleich zu derjenigen des Vorjahres in Bezug auf die Erfolgsaussichten skeptischer ausfiel und wonach die ambulante Behandlung nur bedingt zweckmässig und zielführend sei, ist naheliegend. Ferner ist es zwar so, dass Krisen, Rückfälle und auch Disziplinierungen während der Therapie auftreten können und dies nicht in jedem Fall zur Annahme führen muss, die Behandlung sei aussichtslos (Heer, Art. 63a N. 11). Die grosse Anzahl der disziplinarisch relevanten Vorkommnisse, die sich über die gesamte Massnahmendauer erstrecken, und der Umstand, dass solche namentlich auch während den dem Beschwerdeführer gewährten Vollzugslockerungen zu verzeichnen waren, sprechen jedenfalls vorliegend dafür, dass die bisherigen Behandlungsmethoden ungenügend sind, um das nach wie vor diagnostizierte, vom Beschwerdeführer als solches im Übrigen nicht bestrittene deutliche Rückfallrisiko zu senken.

Wenn die Vorinstanz und der Beschwerdegegner in einer Gesamtbetrachtung des Vollzugsverlaufs von der Aussichtslosigkeit der ambulanten Behandlung des Beschwerdeführers ausgehen, ist darin keine rechtsverletzende Ermessensausübung zu erkennen (vgl. vorn E. 2.2).

6.2 Hinsichtlich des Eventualantrags ist mit dem Beschwerdegegner festzuhalten, dass die Möglichkeit der Anordnung von Bewährungshilfe und Weisungen gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB der Gesetzessystematik entsprechend nur für ambulante Massnahmen unter Strafaufschub gilt und dem die Massnahmen ausfällenden Gericht vorbehalten ist. Ohnehin scheint aber – auch nach Ansicht des Bundesgerichts – eine solche Anordnung keinesfalls ausreichend, um dem hohen Rückfallrisiko des Beschwerdeführers für Gewaltstraftaten zu begegnen.

7.  

7.1 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten vollumfänglich abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche beantragt.

7.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

7.2.1 Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

7.2.2 Der Beschwerdeführer ist im Verfahren betreffend nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme amtlich verteidigt und befindet sich seit längerer Zeit im Strafvollzug bzw. in strafprozessualer Haft. Von seiner Mittellosigkeit ist daher auszugehen (so auch das Bundesgericht). Sodann kann die Beschwerde trotz Abweisung nicht als offensichtlich aussichtslos im beschriebenen Sinn bezeichnet werden. Die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters schliesslich ist angesichts der Bedeutsamkeit der Streitsache für den Beschwerdeführer ebenfalls zu bejahen. Demnach ist ihm für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Weiter ist ihm in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Dieser hat dem Gericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von dreissig Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010).

7.3 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    180.--     Zustellkosten,
Fr. 1'380.--     Total der Kosten.

3.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechts­verbeiständung gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.    Rechtsanwalt C läuft eine Frist von 30 Tagen, von der Zustellung dieses Urteils an gerechnet, um dem Verwaltungsgericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Ermessen festgesetzt würde.

8.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.    Mitteilung an …