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Geschäftsnummer: VB.2016.00595  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.12.2016
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Submissionsrecht
Betreff:

Submission


Widerruf einer Zuschlagsverfügung ohne Begründung.
Die Beschwerde ist offensichtlich gutzuheissen, weshalb sie summarisch begründet werden kann (E. 2). Die Beschwerdegegnerin führt keine Gründe für den Widerruf der Zuschlagsverfügung an. Es sind denn auch keine Gründe ersichtlich, welche ihr Vorgehen zu rechtfertigen vermöchten. Ein grundloser Widerruf eines Zuschlags verstösst gegen die Grundsätze rechtsstaatlichen Verwaltungshandelns (E. 4).
Gutheissung.
 
Stichworte:
SUMMARISCHE BEGRÜNDUNG
WIDERRUF EINER ZUSCHLAGSVERFÜGUNG
WIDERRUFSGRÜNDE
Rechtsnormen:
§ 4a IVöB-BeitrittsG
§ 28a Abs. I lit. b VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2016.00595

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 1. Dezember 2016

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Regina Meier.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A AG,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde Schönenberg,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Submission,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 8. Dezember 2015 vergab die Gemeinde Schönenberg im freihändigen Verfahren Archivierungsarbeiten mit einem Auftragsvolumen von rund Fr. 7'500.- an die A AG. Der Zuschlag wurde in der Folge jedoch mit Beschluss vom 13. September 2016 widerrufen.

II.  

Gegen den letzteren Beschluss gelangte die A AG am 26. September 2016 an den Bezirksrat Horgen, welcher die Eingabe gestützt auf § 5 Abs. 2 VRG an das Verwaltungsgericht überwies. Sie beantragte, den Beschluss aufzuheben; weiter beantragte sie sinngemäss, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen sowie den Gemeinderat Schönenberg auf die Strafbarkeit eines vorzeitigen Vollzugs aufmerksam zu machen.

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Eingabe vom 5. Oktober 2016 (Poststempel) eine Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort. Diese wurde ihr mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 gewährt. In der Folge liess sie sich nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Gesuch der Beschwerdeführerin betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung samt Strafandrohung wird mit dem heutigen Entscheid gegenstandslos.

2.  

Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, ist die Beschwerde offensichtlich gutzuheissen. Sie kann daher summarisch begründet werden (§ 28a Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

3.  

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggebender können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.

4.  

Die Beschwerdegegnerin hat den Widerruf der Zuschlagsverfügung nicht begründet. Es sind denn auch keine Widerrufsgründe gemäss § 4a des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003 (IVöB-BeitrittsG) oder anderen Gründe, welche das Vorgehen der Beschwerdegegnerin zu rechtfertigen vermöchten, ersichtlich. Ein grundloser Widerruf eines – vorliegend auch bereits rechtskräftigen – Zuschlags verstösst gegen die Grundsätze rechtsstaatlichen Verwaltungshandelns, weshalb die Beschwerde ohne Weiteres gutzuheissen und der angefochtene Beschluss vom 13. September 2016 aufzuheben ist.

5.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin  kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

6.  

Der geschätzte Auftragswert erreicht den im Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert nicht (Art. 1 lit. b der Verordnung des WBF vom 23. November 2015 über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2016 und 2017 [SR 172.056.12]). Gegen dieses Urteil steht daher nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) offen (Art. 83 lit. f BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Gemeinderats Schönenberg vom 13. September 2016 aufgehoben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:     
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 1'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert dieses Urteil 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …