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Geschäftsnummer: VB.2016.00601  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.02.2017
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung und Ausnahmebewilligung


Baubewilligung und Ausnahmebewilligung (Pferdestall). [Streitgegenstand bilden die Verweigerung der nachträglichen Bewilligung für die Erweiterung des Abstellplatzes samt der angeordneten Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und die Auflage betreffend die künftige Lagerung und Entsorgung von Pferdemist.] Der Betrieb ist trotz der bewilligten Vergrösserung des Gebäudevolumens nicht auf zusätzliche Flächen für das Abstellen von Fahrzeugen angewiesen. Das Baurekursgericht hat die Zonenwidrigkeit der Terrainveränderung damit zu Recht bestätigt (E. 4.4.2). Vorliegend fehlt es sowohl an der positiven als auch an der negativen Standortgebundenheit im Sinn von Art. 24 RPG. Für den Beschwerdeführer ist es möglich und zumutbar, sich zonenkonforme Parkfläche und Lagerraum für Gerätschaften im Ort zu beschaffen (E. 4.4.3). Die Voraussetzungen für den Vertrauensschutz sind nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer musste wissen, dass es für die Terrainveränderung, die sich nicht in einer solchen erschöpfte, sondern einer Vergrösserung des Parkfeldes diente, die raumplanungsrechtliche Zustimmung der Baudirektion brauchte (E. 4.4.4). Der Wiederherstellungsbefehl hält einer Rechtskontrolle stand. Die Erweiterung des Abstellplatzes um gut 60 m2 stellt eine erhebliche Abweichung vom rechtmässigen Zustand dar. Die Baubewilligung hält sodann fest, dass die Umgebungsgestaltung sowie die Terrainveränderungen im Bereich des Abstellplatzes mit dem Ressort Bau und Planung neu zu konzipieren seien. Diese Anordnung bedingt nicht zwingend die vollständige Wiederherstellung des ursprünglichen Terrainverlaufs. Ob der Schopf verschoben werden und eine Stützmauer erstellt werden müssten, sei im fortzusetzenden Baubewilligungsverfahren erst noch zu klären. Unter diesen Umständen wiegen die der Wiederherstellung entgegenstehenden privaten Interessen des Beschwerdeführers eher leicht. Schliesslich muss sich der Beschwerdeführer bösgläubiges Handeln vorwerfen lassen (E. 4.5.3). Bei der Anordnung betreffend Mistlager handelt es sich um einen Bewilligungsvorbehalt. Sie enthält nicht eine inhaltliche Einschränkung der Baubewilligung, sondern stellt fest, dass dieselbe in einem Nebenpunkt, nämlich mit Bezug auf die Entsorgung des Pferdemists, noch ergänzt werden muss (E. 5.3.2). Abweisung.
 
Stichworte:
ABSTELLPLATZ
AUFLAGE
AUGENSCHEIN
AUSNAHMEBEWILLIGUNG
AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN
BEWILLIGUNGSVORBEHALT
ERHOLUNGSZONE
ERWEITERUNG
GUTER GLAUBE
LANDWIRTSCHAFTSZONE
PFERDESTALL
STANDORTGEBUNDENHEIT
TERRAINVERÄNDERUNG
VERTRAUENSSCHUTZ
WIEDERHERSTELLUNGSBEFEHL
ZONENKONFORMITÄT
Rechtsnormen:
§ 1 lit. D BauVV
§ 7 Abs. I BauVV
§ 309 Abs. I lit. i PBG
§ 318 PBG
§ 321 Abs. I PBG
Art. 16a Abs. I RPG
Art. 22 Abs. II lit. a RPG
Art. 24 RPG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2016.00601

 

 

Urteil

 

 

der 3. Kammer

 

 

vom 9. Februar 2017

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Ersatzrichter Christian Mäder, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

1.    Baukommission D, vertreten durch RA E,

 

2.    Baudirektion Kanton Zürich,   

Beschwerdegegnerinnen,

 

 

 

betreffend Baubewilligung und Ausnahmebewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Die Baudirektion des Kantons Zürich bewilligte A am 27. Juni 1983 einen Pferdestall (Dressur- und Pensionsstall) samt Reitplatz auf den damals in der Landwirtschaftszone gelegenen Grundstücken Kat.-Nrn. 01 und 02, F, an der östlichen Peripherie von D. Am 7. September 1998 erteilte ihm die Direktion eine standortgebundene Ausnahmebewilligung für den Neubau von zwei Schöpfen, eines Unterstands und eines Abstellplatzes; die kommunale Baubewilligung erging am 22. Oktober 1998. Gemäss heute geltender Bau- und Zonenordnung der Stadt D (BZO) liegt der überbaute Teil des Baugrundstücks in der Erholungszone R und im Übrigen in der Landwirtschaftszone.

Das Baugesuch vom 26. Juni 2015 umfasst folgende Projektteile:

-            Erstellung eines neuen Pferdestalls von 12.68 m x 12 m x 4.26 m mit drei Pferdeboxen (11.97 m², 15.84 m², 12.12 m²), ein Sattelauflieger als Lagerraum mit rund 30 m² sowie eine Rampe und eine Stützmauer;

-            Ersetzung eines Schopfs durch einen grösseren (4 m x 2.5 m x 3.05 m; bereits ausgeführt);

-            Erweiterung der bestehenden Abstellfläche (von 9.5 m x 10 m bzw. 11.75 m auf 13 m x 12.5 m bzw. 13.5 m; bereits ausgeführt).

Am 20. Januar 2016 verfügte die Baudirektion:

"1.       Für das vorstehend beschriebene Bauvorhaben wird die Bewilligung nach Art. 22 RPG (Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979) im Sinne der Erwägungen unter folgenden Nebenbestimmungen erteilt:

a)                  Der neue Pferdestall ist als Anbau des bestehenden Pferdestalls Vers.-Nr. 03 zu realisieren.

b)                  Der Sattelauflieger ist komplett in den geplanten Neubau zu integrieren und vollständig mit einer Holzverschalung einzukleiden.

c)                  Der bereits vergrösserte Abstellplatz ist auf die ursprünglich bewilligte Grösse von 9.5 m x 10 m bzw. 11.75 m zu reduzieren.

d)                  Allfällige Auflagen der kommunalen Behörden bezüglich § 238 PBG (Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975) betreffend Gestaltung der Fassaden sowie Materialisierung der Bauten und Anlagen bleiben vorbehalten.

 2.        Die örtliche Behörde wird eingeladen, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu prüfen.

 …"

Daraufhin beschloss die Baukommission D am 28. Januar 2016 im Wesentlichen:

"I.        Die baurechtliche Bewilligung wird unter Verweigerung der in Ziffer III genannten Teile unter folgenden Bedingungen und Auflagen erteilt:

 …

            (D. Erschliessung / 2. Entsorgung / b. Mistlager)

            Vor Baufreigabe ist die künftige Lagerung und Entsorgung des anfallenden Pferdemistes zu klären sowie die entsprechenden Nachweise über die Kapazität und Dichtigkeit neu zu erstellender Hofdüngerlageranlagen, Mistplatten und Sammelschächte zu erbringen.

 …

            (E. Einordnung und Gestaltung / 2. Umgebungsgestaltung)

            Die Umgebungsgestaltung sowie die Terrainveränderungen im Bereich des Abstellplatzes sind mit dem Ressort Bau und Planung neu zu konzipieren.

 …

III.      Folgende Teile des Baugesuchs werden verweigert:

Erweiterung des Abstellplatzes westlich des Pferdestalles Vers.-Nr. 03 sowie die mit der Vergrösserung des Abstellplatzes in Zusammenhang stehende Abgrabung nördlich des Platzes."

II.  

Hiergegen erhob A Rekurs beim Baurekursgericht, im Wesentlichen mit den Anträgen, dass ihm die Baubewilligung in weiterem Umfang zu erteilen und auf die Wiederherstellung des früheren Terrainverlaufs zu verzichten sei.

Das Baurekursgericht führte einen doppelten Schriftenwechsel durch und wies daraufhin den Rekurs am 30. August 2016 ab, soweit es darauf eintrat.

III.  

Mit Beschwerde vom 3. Oktober 2016 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen:

"1.       Der Entscheid (des Baurekursgerichts vom 30. August 2016) sei aufzuheben.

 2.1      Es seien Ziff. I.E.2 (Umgebungsgestaltung), Ziff. II (Verkleinerung Abstellplatz) und Ziff. III (Bauabschlag für Erweiterung Abstellplatz und Abgrabung) des Be­schlusses (der Baukommission D) vom 28. Januar 2016 … aufzuheben.

 2.2      Es seien Ziff. I.1.c und Ziff. I.2 der Verfügung der (Baudirektion) vom 20. Januar 2016 … aufzuheben.

 2.3      Die Sache sei zur Erteilung der baurechtlichen Bewilligung der vom Beschwer­deführer im Bereich des Abstellplatzes westlich des bestehenden Hof­gebäudes auf der Liegenschaft Kat.-Nr. 01 … vorgenommenen Terrainveränderungen an die (Baukommission D) zurückzuweisen.

 2.4      Eventualiter sei die Sache zur Durchführung des ordnungsgemässen Verfahrens, namentlich zur Durchführung eines Augenscheins und der Nachholung der Begrün­dungspflicht, sowie zur Erteilung der baurechtlichen Bewilligung der vom Be­schwerdeführer im Bereich des Abstellplatzes westlich des bestehenden Hof­gebäudes auf der Liegenschaft Kat.-Nr. 01 … vorgenommenen Terrainverän­de­rungen an (das Baurekursgericht) zurückzuweisen.

 2.5      Subeventualiter sei die nachträgliche baurechtliche Bewilligung der vom Beschwer­de­führer im Bereich des Abstellplatzes westlich des bestehenden Hofgebäudes auf der Liegenschaft Kat.-Nr. 01 … vorgenommenen Terrainverän­derungen zu ertei­len.

 3.        Es sei die Ziff. I.D.2.b (Mistlager) des Beschlusses der (Baukommission D) vom 28. Januar 2016 … ersatzlos aufzuheben.

 4.        Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen vor allen Instanzen zu Lasten der Bewilli­gungsbehörden."

In seiner Vernehmlassung vom 2. November 2016 schloss das Baurekursgericht auf Abweisung des Rechtsmittels.

Am 2. November 2016 beantragte die Baudirektion ebenfalls die Abweisung der Be­schwerde. Die Beschwerdeantwort der Baukommission D vom 9. November 2016 lautet auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Replik vom 17. November 2016 und Duplik vom 1. Dezember 2016 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Auf die Erwägungen des Baurekursgerichts und die Parteivorbringen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Urteilsgründen zurückgekommen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Kraft § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) in Ver­bindung mit § 19 Abs. 1 VRG ist das Verwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegen­den Beschwerde zuständig. Der Bauherr ist zur Beschwerde gegen den auf Abweisung lautenden Rekursentscheid legitimiert (§ 338a Abs. 1 PBG). Auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

2.  

Das Baurekursgericht hat im angefochtenen Entscheid die Auflage, wonach der Pferdestall als Anbau an den bestehenden Stall Vers.-Nr. 03 zu realisieren ist, und jene betreffend die Beseitigung von Abwasser bestätigt. In diesem Umfang hat sich der Beschwerdeführer mit dem Rekursentscheid abgefunden. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden einerseits die Verweigerung der nachträglichen Bewilligung für die Erweiterung des Abstellplatzes samt der angeordneten Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und anderseits die Auflage betreffend die künftige Lagerung und Entsorgung von Pferdemist.

3.  

Ein Lokaltermin des Baurekursgerichts hätte über die aktenkundigen baulichen Verhält­nisse hinaus keine wesentlichen neuen Erkenntnisse geliefert. Aus dem gleichen Grund erübrigt sich ein Augenschein durch das Verwaltungsgericht (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechts­pfle­gegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 79).

4.  

4.1 Gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG setzt die Erteilung einer Baubewilligung voraus, dass das Vorhaben dem Zweck der Nutzungszone entspricht. Laut Art. 24 RPG können ausnahmsweise Bewilligungen für die Errichtung von Bauten und Anlagen oder deren Zweckänderung erteilt werden, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). In der Erholungszone R sind nach Art. 35 Abs. 4 BZO Reitstallungen mit den dazugehörigen Anlagen zulässig. Bei Um- und Ersatzbauten darf das bestehende Gebäudevolumen um höchstens einen Viertel vergrössert werden.

4.2 Das Baurekursgericht erwog, der Bauherr berufe sich bezüglich der Geländeveränderung und der damit geschaffenen zusätzlichen Abstellplätze zu Unrecht auf schutzwürdiges Vertrauen, weil der damalige Bauvorstand ihm die Auskunft erteilt habe, dass Terrainveränderungen bis 500 m² bewilligungsfrei erlaubt seien. Denn die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, unter denen sich der Private auf eine unrichtige behördliche Auskunft stützen könne, seien hier nicht erfüllt. Auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 seien Abstellplätze für vier Pferdeanhänger und zwei Personenwagen bewilligt. Das Parkieren von Wohnwagen sei in der Erholungszone R ebenso wenig zonenkonform wie die Vermietung von Abstellplätzen für Pferdeanhänger an die Halter von Pensionspferden. Die Baudirektion habe die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG geprüft und die Erteilung einer solchen zu Recht verweigert. Die Baudirektion habe die eigenmächtig vorgenommene Parkplatzerweiterung materiell geprüft, womit dem Bauherrn das rechtliche Gehör gewährt worden sei.

4.3 Der Beschwerdeführer rügt, dass die Baukommission die Zonenkonformität der Anlage in der Erholungszone R hätte prüfen müssen, was jedoch weder sie noch die Baudirektion getan habe. Das Baurekursgericht hätte dies nicht erstinstanzlich tun dürfen; zudem genügten seine Erwägungen den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht. Die Sache sei daher zur Neubeurteilung an die Baukommission zurückzuweisen. Mit der Terrainveränderung habe der Bauherr Murgängen und Hangrutschungen nach starken Regenfällen vorbeugen wollen. Der Bauvorstand der Gemeinde D habe ihm die Auskunft erteilt, dass Terrainveränderungen bis 500 m² nicht bewilligungspflichtig seien. Daraufhin habe er den Boden im Umfang von rund 95 m² abgegraben, die Wasserleitung saniert und einen kleinen, durch ein Unwetter zerstörten Schopf wieder aufgebaut. Den Abstellplatz habe er nicht zusätzlich befestigt. Aufgrund von Art. 35 Abs. 4 BZO müssten Parkplätze für Pensionäre als zonenkonform gewürdigt werden; dasselbe gelte für Abstellplätze für Pferdeanhänger, denn diese müssten unmittelbar beim Tier abgestellt werden können. Im Jahr 1998 hätten nur zehn Pferde im Dressur- und Pensionsstall gestanden. Mit der bewilligten Erweiterung umfasse der Stall künftig sechzehn Boxen. Gemäss den geltenden technischen Richtlinien brauche es hierfür acht Abstellplätze für Pferdeanhänger statt der im Jahr 1998 bewilligten vier. Der Wohnwagen werde für den Einsatz an Turnieren benötigt. Sodann würden auf dem Parkfeld Kleinanhänger, ein Schlegelmäher sowie ein Wassertank abgestellt, die alle mit dem Betrieb des Reitstalls funktional zusammenhingen. Eventuell müsse der Abstellplatz als standortgebunden gewürdigt werden. Denn das Grundstück Kat.-Nr. 01 grenze nur im Westen an eine Wohnzone, die für diesen Zweck ausser Betracht falle, und sei im Übrigen von Nichtbauzonen umgeben.

In ihrer Beschwerdeantwort führt die Baukommission aus, dass sie die Zonenkonformität der Erweiterung des Abstellplatzes hinsichtlich Art. 35 Abs. 4 BZO und die Baudirektion in raumplanungsrechtlicher Beziehung geprüft hätten. In ihrem Beschluss vom 28. Januar 2016 habe sie nur die Um- und Anbauten, nicht aber die vergrösserte Parkfläche für zonenkonform befunden. Das Abstellen von irgendwelchen, mit dem Reitsport zusammenhängenden Fahrzeugen sei zonenwidrig. Auch wenn kurze Transportwege für die Pferde wichtig seien, bedinge dies nicht, dass die benötigten Fahrzeuge in Stallnähe parkiert werden müssten. Dies sei bereits in der Baubewilligung von 1998 angemerkt worden. Die für den eigentlichen Betrieb nötigen Gerätschaften und Fahrzeuge seien in der Erholungszone R zulässig, nicht aber die übrigen. Von Standortgebundenheit könne daher nicht gesprochen werden.

4.4  

4.4.1 Gemäss § 318 PBG entscheidet die örtliche Baubehörde über Baugesuche, soweit durch Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Die streitgegenständlichen Bauten und Anlagen wurden in der Erholungszone R erstellt bzw. sollen in dieser erstellt werden. Erholungszonen sind in den §§ 61 ff. PBG sowie §§ 39 ff. PBG normiert. Die Freihalte- und Erholungszonen des Zürcher Rechts sind nach ihrer Zweckbestimmung keine Bauzonen im Sinne von Art. 15 RPG, da sie nicht primär Siedlungszwecken dienen. Sie gelten als Spezialzonen bzw. weitere Nutzungszonen gemäss Art. 18 Abs. 1 RPG. Sie können sowohl innerhalb als auch ausserhalb des Baugebiets ausgeschieden werden. Regelt eine Freihalte- oder Erholungszone die Nutzung innerhalb des Siedlungsgebiets, handelt es sich um eine sog. "innenliegende" Freihalte- oder Erholungszone. Von einer solchen ist auszugehen, wenn eine Freihalte- oder Erholungszone mehr oder weniger vollständig von Bauzonen umgeben ist und Siedlungszwecken dient (BGr, 18. Januar 2016, 1C_328/2015 E. 2.2; VGr, 23. April 2015, VB.2014.00523 E. 3.3; siehe auch BGE 118 Ib 503 E. 5). Gemäss Art. 25 Abs. 2 RPG entscheidet die zuständige kantonale Behörde bei allen Vorhaben ausserhalb der Bauzonen, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Die vorliegende Erholungszone R ist auf drei Seiten von Nichtbaugebiet umgeben. Es handelt sich somit um eine Erholungszone ausserhalb des Baugebiets. Laut § 7 Abs. 1 der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 (BauVV) bedürfen die im Anhang zur Verordnung genannten Vorhaben neben oder anstelle der baurechtlichen Bewilligung der örtlichen Baubehörde der Beurteilung anderer, namentlich kantonaler Stellen. In Freihaltezonen, also ausserhalb der Bauzonen, bezeichnet Ziffer 1.2.1 des Anhangs zur Verordnung die Baudirektion als zuständige Bewilligungsinstanz. In Übereinstimmung mit dieser gesetzlichen Regelung hat die Baudirektion das Vorhaben einschliesslich der Erweiterung des Abstellplatzes in der Verfügung vom 20. Januar 2016 geprüft. Daraufhin hat die Baukommission am 28. Januar 2016 die ergänzende baurechtliche Beurteilung vorgenommen, hinsichtlich der Zonenkonformität auf die Vereinbarkeit mit Art. 35 Abs. 4 BZO. Wenn sie das Projekt mit Bezug auf die Gebäude als zonenkonform gewürdigt hat, bezieht sich diese Erwägung offensichtlich nicht auf die Erweiterung des Parkplatzes. Die Rüge einer fehlenden oder widersprüchlichen Begründung ist daher haltlos. Der Beschwerdeführer hat denn auch seinen Standpunkt im Rekursverfahren umfassend darlegen können.

4.4.2 Die streitbetroffene Terrainveränderung dient der Vergrösserung des Abstellplatzes um gut 60 m². Weil ein Abstellplatz dienende Funktion hat, beurteilt sich seine Zonenkonformität nach jener der Bauten und Anlagen auf dem betreffenden Grundstück (RB 1985 Nr. 84 = BEZ 1985 Nr. 21). Mit Verfügung der Baudirektion vom 7. September 1998 und Beschluss der Baukommission D vom 22. Oktober 1998 wurde dem Beschwerdeführer – neben weiteren Bauten und Anlagen – die nachträgliche Bewilligung für einen bereits realisierten Abstellplatz von 9.5 m x 10 m bzw. 11.75 m erteilt. Laut dem kommunalen baurechtlichen Entscheid dient er dem Parkieren von ca. vier Pferdeanhängern und zwei Personenwagen. Wie Art. 16a Abs. 1 RPG mit Bezug auf die Landwirtschaftszone festhält, sind nur für die Bewirtschaftung nötige Bauten und Anlagen zulässig. Im Interesse des in Art. 1 Abs. 1 RPG verankerten Gesetzeszwecks der haushälterischen Nutzung des Bodens und der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet legt die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts einen strengen Massstab an das Erfordernis der Notwendigkeit (Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. A., Bern 2016, S. 180 ff.). Wie der Beschwerdeführer ausführlich dargelegt hat, erleichtert die von ihm vorgenommene Erweiterung der Parkfläche die Arbeitsläufe im Dressur- und Pensionsstall. Indessen lässt sich nicht sagen, dass der Betrieb trotz der bewilligten Vergrösserung des Gebäudevolumens auf zusätzliche Fläche für das Abstellen von Fahrzeugen angewiesen sei. Weitere Pferdeanhänger können anderswo zonenkonform stationiert werden; dass damit Mehrkosten verbunden sind, tut planungsrechtlich nichts zur Sache. Dasselbe gilt für den von der Tochter des Beschwerdeführers benötigten Wohnwagen. Mit einer zweckmässigen Organisation der betrieblichen Abläufe kann gleichzeitig erfolgenden Zu- und Wegfahrten von Dritten auf das und vom Betriebsgelände sowie längerfristigem Parkieren entgegengewirkt werden. Schliesslich bietet das weitläufige Areal genügend Möglichkeiten, Kleinanhänger und Arbeitsgeräte anderswo als auf dem erweiterten Abstellplatz zu lagern. Nach dem Gesagten hat das Baurekursgericht die Zonenwidrigkeit der Terrainveränderung zu Recht bestätigt.

4.4.3 Zu prüfen bleibt eine Ausnahmebewilligung nach Massgabe von Art. 24 RPG. Danach können Ausnahmebewilligungen für zonenwidrige Bauten und Anlagen erteilt werden, wenn ihr Zweck einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). Die Standortgebundenheit ist nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis zu bejahen, wenn eine Anlage aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen (positive Standortgebundenheit) oder wenn ein Werk aus bestimmten Gründen, insbesondere der mit der Nutzung verbundenen Immissionen, in einer Bauzone ausgeschlossen ist (negative Standortgebundenheit; BGE 136 II 214 E. 2.1; 129 II 63 E. 3.1 S. 68). Vorliegend fehlt es sowohl an der positiven als auch an der negativen Standortgebundenheit: Obschon das Grundstück Kat.-Nr. 01 am Rand von D liegt, ist es für den Beschwerdeführer möglich und zumutbar, sich zonenkonforme Parkfläche und Lagerraum für Gerätschaften im Ort zu beschaffen.

4.4.4 Die Voraussetzungen für den Vertrauensschutz sind, wie das Baurekursgericht zutreffend erwogen hat, offensichtlich nicht erfüllt. Wie die Baubewilligung vom 22. Oktober 1998 festhält, hat der Beschwerdeführer schon damals seinen Betrieb in erheblichem Umfang eigenmächtig erweitert. Neben der kommunalen Bewilligung bedurfte es einer Ausnahmebewilligung der Baudirektion nach Art. 24 RPG. Schon aufgrund dieser Vorgeschichte musste der Beschwerdeführer wissen, dass es für die Terrainveränderung, die sich nicht in einer solchen erschöpfte, sondern einer Vergrösserung des Parkfeldes diente, wiederum die raumplanungsrechtliche Zustimmung der Baudirektion brauchte. Hinzu kommt, dass die Erteilung der kommunalen Baubewilligung nicht in die Zuständigkeit des Bauvorstandes, sondern der Baukommission fällt. Schliesslich hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass aufgrund des Instituts des baurechtlichen Vorentscheids gemäss §§ 323 f. PBG eine mündliche Auskunft kaum je als Vertrauensgrundlage in Betracht kommt.

Nach dem Gesagten erweist sich die Geländeveränderung als materiell baurechtswidrig.

4.5 Erweist sich ein eigenmächtig realisiertes Bauvorhaben als nicht bewilligungsfähig, so hat die zuständige Behörde kraft § 341 PBG den rechtmässigen Zustand herbeizuführen.

4.5.1 Das Baurekursgericht würdigte die Erweiterung des ursprünglich rund 100 m² grossen Parkplatzes auf 162 m² als nicht mehr untergeordnet. Die partielle Auffüllung eines Teils der abgegrabenen Fläche sei geeignet, um deren unzulässige Nutzung als Abstellplatz zu verhindern. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bestehe zum einen in der Verkleinerung des Abstellplatzes auf das ursprünglich bewilligte Mass; zum anderen seien die Umgebungsgestaltung und die Terrainveränderungen im Bereich der Parkfläche mit der Baubehörde abzusprechen. Die Redimensionierung des Abstellplatzes auf das 1998 bewilligte Mass erfordere nicht unbedingt die vollständige Wiederherstellung des ursprünglichen Terrainverlaufs. Der hierfür erforderliche Aufwand halte sich in Grenzen; ob der Schopf verschoben und eine Stützmauer erstellt werden müssten, sei noch offen.

4.5.2 Der Beschwerdeführer rügt, dass eine allfällige Abweichung vom rechtmässigen Zustand höchstens gering sei, zumal die umgestaltete Fläche nicht einmal einen Fünftel der bewilligungsfrei zulässigen Terrainveränderungen ausmache. Der Vollzug der Wiederherstellung verursache deutlich höhere Kosten als die für die Erstellung aufgewendeten Fr. 4'000.-. Der am Siedlungsrand von D gelegene Abstellplatz liege in einer Mulde und sei nur schwer einsehbar. Als baurechtlicher Laie habe der Beschwerdeführer gutgläubig gehandelt. Schliesslich stünden die angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen im Widerspruch zur Bewilligung für den auf dem Abstellplatz wieder aufgebauten Schopf. Denn eine Verkleinerung des Platzes auf die 1998 erlaubte Grösse lasse sich nicht ohne Teilabbruch oder Versetzung dieses Gebäudes durchführen.

Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass ein öffentlicher Fussweg durch die Anlage des Dressur- und Pensionsstalls führe, weshalb der Abstellplatz gut sichtbar sei. In Anbetracht der Vorgeschichte und der bisherigen Rechtsmittelverfahren könne dem Bauherrn kein guter Glaube zugebilligt werden. Die verlangte Verkleinerung des Platzes bedinge nicht zwangsläufig die Entfernung des Schopfs; die Einzelheiten seien im noch offenen Bewilligungsverfahren zu klären.

4.5.3 Wie das Baurekursgericht zutreffend erwogen hat, stellt die Erweiterung des Abstellplatzes um gut 60 m² eine erhebliche Abweichung vom rechtmässigen Zustand dar. Laut § 1 lit. d BauVV sind Geländeveränderungen bis zu einer Fläche von 500 m² nur dann bewilligungsfrei, wenn sie nicht mit Bauten und Anlagen zusammenhängen, die eine Baubewilligung erfordern. Fahrzeugabstellplätze bedürfen jedoch gemäss § 309 Abs. 1 lit. i PBG einer solchen. Laut Dispositivziffer III der Baubewilligung vom 28. Januar 2016 in Verbindung mit E. 11 ist der Abstellplatz auf die am 22. Oktober 1998 bewilligte Grösse von 9.8 m x 10 m zu verkleinern. Dispositivziffer I.E.2 hält sodann fest, dass die Umgebungsgestaltung sowie die Terrainveränderungen im Bereich des Abstellplatzes mit dem Ressort Bau und Planung neu zu konzipieren seien. Das Baurekursgericht hat daraus den richtigen Schluss gezogen, dass diese Anordnung nicht zwingend die vollständige Wiederherstellung des ursprünglichen Terrainverlaufs bedingt. Ob der Schopf verschoben werden und eine Stützmauer erstellt werden müssten, sei im fortzusetzenden Baubewilligungsverfahren erst noch zu klären. Unter diesen Umständen wiegen die der Wiederherstellung entgegenstehenden privaten Interessen des Beschwerdeführers eher leicht. Falls sich die Parteien im weiteren Verfahrensverlauf nicht verständigen sollten, hätte über den genauen Umfang der vorzunehmenden baulichen Massnahmen ein weiterer anfechtbarer Beschluss zu ergehen. Schliesslich muss sich der Beschwerdeführer nach dem in E. 4.4.4 Gesagten bösgläubiges Handeln vorwerfen lassen. Unter diesen Umständen hält der Wiederherstellungsbefehl der seitens des Verwaltungsgerichts kraft § 50 VRG vorzunehmenden Rechtskontrolle stand.

5.  

5.1 Das Baurekursgericht erwog, dass die Lagerung von Mist umweltrechtlich von Bedeutung sei. Die vorgesehene Nutzung eines Müllwagens zur Mistlagerung erfordere daher eine Baubewilligung. Nachdem die Erlaubnis für eine mobile Anlage im Jahr 2013 abgelaufen sei, müsse die Lagerung des Mists neu geregelt werden. Die angefochtene Auflage in Dispositivziffer D.2.b erweise sich daher als rechtens.

5.2 Der Beschwerdeführer rügt, dass die Verwendung eines Kehrichtfahrzeugs nicht der Bewilligungspflicht unterliege. Er verfüge für die Lagerung des Pferdemists über eine Mistplatte aus Beton, die jedoch nur ausnahmsweise verwendet werde, sowie über eine mobile Mulde von 20 m3. Diese diene als Zwischenlösung, bis das Kehrichtfahrzeug zum Einsatz komme. Letzteres sei dicht und eigne sich somit für den Transport von Pferdemist in Kleinmengen. Daneben diene das nicht ortsbezogene Fahrzeug der Entsorgung von Abfall, der Säuberung der Weiden sowie der Weidegrasentsorgung und könne für weitere Transporte eingesetzt werden.

In ihrer Beschwerdeantwort führt die Baukommission aus, dass der Bauherr beabsichtige, zur Entsorgung des anfallenden Mists ein ausgedientes Kehrichtfahrzeug zu erwerben. Wenn dieses ständig vor Ort abgestellt werde, sei es ortsbezogen und somit bewilligungspflichtig.

5.3  

5.3.1 Können inhaltliche oder formale Mängel des Bauvorhabens ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden oder sind zur Schaffung oder Erhaltung des rechtmässigen Zustands Anordnungen nötig, so sind gemäss § 321 Abs. 1 PBG mit der Bewilligung die gebotenen Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) zu verknüpfen. Sofern die Regelung von Nebenpunkten für die Bewilligungsfähigkeit eines Vorhabens als solches nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist, darf sie in ein späteres Verfahren verwiesen werden (RB 1989 Nr. 83 = BEZ 1989 Nr. 14). Dem steht auch das Koordinationsgebot von Art. 25a RPG nicht entgegen (vgl. VGr, 27. März 2013, VB.2012.00571, E. 8.1).

5.3.2 Um einen solchen Bewilligungsvorbehalt handelt es sich bei Dispositivziffer D.2.b. Diese Anordnung enthält nicht eine inhaltliche Einschränkung der Baubewilligung, sondern stellt fest, dass dieselbe in einem Nebenpunkt, nämlich mit Bezug auf die Entsorgung des Pferdemists, noch ergänzt werden muss. Das insoweit fortzusetzende Baubewilligungsverfahren setzt voraus, dass der Bauherr die für die Prüfung des Gesuchs erforderlichen Unterlagen einreicht (§ 310 PBG in Verbindung mit §§ 3 ff. BauVV). Dass das Baugesuch im fraglichen Umfang tatsächlich ergänzungsbedürftig ist, wird seitens des Beschwerdeführers denn auch nicht bestritten.

5.3.3 Ob die künftige Lagerung und Entsorgung des anfallenden Pferdemists mittels eines Kehrichtfahrzeugs oder in anderer Weise erfolgt, ist nicht Gegenstand der angefochtenen Auflage. Das Verwaltungsgericht braucht daher den Einwand des Beschwerdeführers, dass der Einsatz eines Kehrichtfahrzeugs keiner Baubewilligung bedürfe, nicht abschliessend zu beurteilen. Anzumerken ist jedoch, dass die dauernde Stationierung eines solchen Fahrzeugs auf dem ausserhalb der Bauzonen liegenden Grundstück Kat.-Nr. 01 für die Notwendigkeit eines Bewilligungsverfahrens sprechen würde (BGE 99 Ia 113 E. 3, S. 120; OGr SH, 11. September 2015, OGE 60/2013/37). Im Übrigen ist die Frage nach einem allfälligen Bewilligungsverfahren deswegen von untergeordneter Bedeutung, weil die Befreiung von der Bewilligungspflicht kraft § 2 Abs. 2 BauVV nicht von der Pflicht entbindet, die Vorschriften des materiellen Rechts einzuhalten. Dies wird die Baukommission prüfen müssen, nachdem der Beschwerdeführer das bezüglich der Lagerung und Entsorgung des Mists ergänzte Baugesuch eingereicht hat.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.

6.  

Bei diesem Prozessausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a Abs. 1 in Ver­bindung mit §§ 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm von vornherein keine Parteientschädi­gung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    230.--     Zustellkosten,
Fr. 3'230.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …