{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "15.06.2017", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00605_15-06-2017.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217284&W10_KEY=4467073&nTrefferzeile=7&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "997ab5d478fef53f55fecee114321adb"}, "Num": [" VB.2016.00605"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17..2.15.0  VB.2016.00605"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17..2.15.0  VB.2016.00605"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17..2.15.0  VB.2016.00605"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gestaltungsplan | Kantonaler Gestaltungsplan [Die Beschwerde richtet sich gegen die Festsetzung eines kantonalen Gestaltungsplans betr. eine Schiessanlage in der Landwirtschaftszone.] Auf die Durchf\u00fchrung eines Augenscheins wird verzichtet (E. 3). Kognition der Vorinstanzen und des Verwaltungsgerichts (E. 4). Die Baudirektion hat alle Einwendungen der Beschwerdef\u00fchrerin gepr\u00fcft und einigen auch stattgegeben, weshalb das rechtliche Geh\u00f6r der Beschwerdef\u00fchrerin nicht verletzt wurde (E. 5.2). Die Vorinstanz hat sich eingehend mit den Einw\u00e4nden der Beschwerdef\u00fchrerin gegen die Rechtm\u00e4ssigkeit des Gestaltungsplans als Ganzes und gegen zahlreiche Gestaltungsplanvorschriften auseinandergesetzt. Es liegt deshalb keine mangelhafte Begr\u00fcndung vor (E. 5.3). Die Beschwerdef\u00fchrerin ist als Eigent\u00fcmerin eines betroffenen Grundst\u00fccks befugt, die der Festsetzung des Gestaltungsplans zugrunde liegende \u00c4nderung des kantonalen Richtplans akzessorisch anzufechten (E. 6.5.1). Der Grundsatzentscheid des Kantonsrats f\u00fcr den Bau einer Jagdschiessanlage kann im Rechtsmittelverfahren nicht hinterfragt werden. Mit der vom Bundesrat genehmigten Revision des kantonalen Richtplans hat der Kantonsrat die planungsrechtliche Grundlage f\u00fcr die Erstellung der umstrittenen Jagdschiessanlage in der Landwirtschaftszone geschaffen. Mithin stellt sich die von der Beschwerdef\u00fchrerin aufgeworfene Frage nach der Zul\u00e4ssigkeit einer Durchstossung der Landwirtschaftszone nicht (E. 6.5.2 f.). Der Entscheid des Kantonsrats st\u00fctzt sich auf eine ausf\u00fchrliche Standortevaluation. Die Vorinstanz musste deshalb die evaluierten Standorte nicht nochmals umfassend pr\u00fcfen und bewerten. Vielmehr musste sie pr\u00fcfen, ob der Gestaltungsplan den massgebenden Gesetzesbestimmungen entspricht (E. 6.5.4). Die Umnutzung des Areals von einer Kiesgrube in eine Jagdschiessanlage steht nicht im Widerspruch zur Kulturlandinitiative (E. 7.3). Das tats\u00e4chliche k\u00fcnftige Verkehrsaufkommen kann zwar im heutigen Zeitpunkt nicht zuverl\u00e4ssig ermittelt werden.Die Vorinstanz hat aber zu Recht einstweilen eine gen\u00fcgende Erschliessung bejaht (E. 8.3). Das \u00f6ffentliche Interesse daran, dass Sportsch\u00fctzen ihr Hobby angemessen aus\u00fcben k\u00f6nnen, \u00fcberwiegt ein allf\u00e4lliges Interesse nach geringeren L\u00e4rmimmissionen schon deswegen, weil die L\u00e4rm-Grenzwerte aus dem Schiessbetrieb inkl. Sportsch\u00fctzen nicht erreicht werden (E. 9.4). Auf die Messungen der Beschwerdef\u00fchrerin kann nicht abgestellt werden. Aufgrund der bisherigen Untersuchungen sind die Planungswerte f\u00fcr eine zivile Schiessanlage klar eingehalten (E. 11.4). Es besteht kein Anlass, die Betriebszeiten gegen\u00fcber dem Rekursentscheid zu vermindern (E. 12.3). Da auf dem fraglichen Gebiet seit Jahren ein l\u00e4rmintensiver Kiesabbau betrieben wird, kann angenommen werden, dass der Schiessbetrieb den Wildwechsel im angrenzenden Wildtierkorridor nicht nennenswert st\u00f6rt (E. 15.4). \r\rAbweisung der Beschwerde, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:46:21", "Checksum": "39cc4d3e01f4bddfb4e262a609ba2670"}