{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-21", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00607_2017-02-21.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216986&W10_KEY=13823236&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1f2dfefe7109af3b8467bee60a4c5b53"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2016.00607"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 21.02.2017  VB.2016.00607"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 21.02.2017  VB.2016.00607"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 21.02.2017  VB.2016.00607"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Erwerbsloser Aufenthalt (Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA) Nach Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA erhalten Angeh\u00f6rige eines EU-Mitgliedstaats, die keine Erwerbst\u00e4tigkeit aus\u00fcben, eine Aufenthaltsbewilligung, sofern sie \u00fcber gen\u00fcgende finanzielle Mittel verf\u00fcgen, so dass sie w\u00e4hrend ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen m\u00fcssen und sie zudem \u00fcber einen Krankenversicherungsschutz verf\u00fcgen, der s\u00e4mtliche Risiken abdeckt. Aufgrund ihrer Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit wurde die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdef\u00fchrerin widerrufen. Die Beschwerdef\u00fchrerin macht geltend, sie werde sich dauernd von der Sozialhilfe abl\u00f6sen k\u00f6nnen, wenn ihre beim Sozialversicherungsgericht h\u00e4ngige Beschwerde gegen die abschl\u00e4gige IV-Verf\u00fcgung gutgeheissen werde (E. 2.5). Sie beantragt, das migrationsrechtliche Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis ein rechtskr\u00e4ftiger Entscheid \u00fcber die IV-Leistungen vorliege. Nach der Rspr. des Bundesgerichts darf die Migrationsbeh\u00f6rde bei geltend gemachter dauernder Arbeitsunf\u00e4higkeit solange nicht \u00fcber den weiteren Aufenthaltsstatus entscheiden, als die IV-Abkl\u00e4rungen bzgl. der dauernden Arbeitsunf\u00e4higkeit im Gang sind. Im Zweifelsfall ist die Verf\u00fcgung der zust\u00e4ndigen IV-Stelle abzuwarten. Der Aufenthaltsstatus darf nur dann fr\u00fcher geregelt werden, wenn die IV-rechtliche Ausgangslage als Vorfrage zum Bewilligungsentscheid \u2013 wie hier - klar und eindeutig erscheint. Nach den Erw\u00e4gungen der IV-Stelle weist die Beschwerdef\u00fchrerin weder schwere psychische noch schwere somatische Beschwerden auf. Die Beschwerdef\u00fchrerin sei zu 100% arbeitsf\u00e4hig (E. 2.6). Mangels Anspruch auf IV-Leistungen verf\u00fcgt die Beschwerdef\u00fchrerin nicht \u00fcber gen\u00fcgende finanzielle Mittel im Sinn von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA und ist auch nicht mit der baldigen Abl\u00f6sung von der Sozialhilfe zu rechnen (E. 2.7). Die Beschwerdef\u00fchrerin erf\u00fcllt auch die Voraussetzungen von Art. 28 AuG nicht (E. 2.8). Abweisung uP/URB. Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:49:15", "Checksum": "acac7d03152cb9f3274356ec5e8656e4"}