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Geschäftsnummer: VB.2016.00608  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.12.2016
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 03.10.2017 gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Niederlassungsbewilligung (Widerruf)


Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgrund wiederholter Straffälligkeit.

[Der mit einer Schweizerin verlobte, in der Schweiz geborene und hier aufgewachsene kroatische Beschwerdeführer ist wiederholt wegen diverser Vermögensdelikte bestraft und ausländerrechtlich verwarnt worden. Nachdem er zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt und deshalb zunächst nur verwarnt wurde, widerrief das Migrationsamt seine Niederlassungsbewilligung, als es nachträglich von weiteren [minderschweren] Straftaten erfuhr].

Allgemeine Voraussetzungen für einen Bewilligungswiderruf wegen Straffälligkeit und Kompetenzenverteilung zwischen Strafgericht und Migrationsbehörde.

Das Migrationsamt darf die Niederlassungsbewilligung nach einer bereits ausgesprochenen Verwarnung wegen einer erwirkten längerfristigen Freiheitsstrafe auch noch nachträglich widerrufen, wenn hernach weitere (allenfalls auch nur minderschwere) Straftaten hinzutreten. So begründet eine Verwarnung kein berechtigtes Vertrauen dahingehend, dass die Behörde von einem Widerruf absehen würde. Vielmehr muss einem bereits verwarnten Ausländer gerade klar sein, dass die Interessensabwägung bei weiteren Verurteilungen zu seinen Ungunsten ausfallen kann.

Aufgrund der Art der begangenen Delikte (u.a. gewerbs- und bandenmässig begangene Einbruchsdelikte), der bereits erwirkten Verwarnungen und des bisherigen Legalverhaltens erscheint ein Bewilligungswiderruf vorliegend auch unter Berücksichtigung der privaten Interessen des geschiedenen und kinderlosen Beschwerdeführers verhältnismässig. Hieran vermag auch sein gefestigtes, eheähnliches Konkubinat mit einer Schweizerin und seine beabsichtigte Heirat nichts zu ändern, zumal diese bereits zu Beginn der Beziehung über sein deliktisches Vorleben aufgeklärt war und deshalb mit der Wegweisung des Beschwerdeführers rechnen musste.

Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
EINBRUCHDIEBSTAHL
KONKUBINAT
KROATIEN
LÄNGERFRISTIGE FREIHEITSSTRAFE
NACHTRÄGLICHER WIDERRUF
SECONDO
VERTRAUENSSCHUTZ
VERWARNUNG
WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
ZUSATZSTRAFE
Rechtsnormen:
Art. 30 Abs. I lit. b AuG
Art. 62 lit. b AuG
Art. 62 Abs. I lit. b AuG
Art. 63 Abs. I lit. a AuG
Art. 63 Abs. III AuG
Art. 83 AuG
Art. 96 Abs. I AuG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 36 BV
Art. 121 Abs. III BV
Art. 8 EMRK
Art. 8 Abs. I EMRK
Art. 8 Abs. II EMRK
Art. 66a StGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2016.00608

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 14. Dezember 2016

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Niederlassungsbewilligung
(Widerruf),

hat sich ergeben:

I.  

Der Kroate A wurde 1985 in der Schweiz geboren und ist hier aufgewachsen sowie niedergelassen. Nach einer gescheiterten und kinderlos gebliebenen Ehe mit einer Schweizerin ist er seit Sommer 2012 mit einer ebenfalls aus Kroatien stammenden Schweizerin liiert, welche er noch in diesem Jahr zu ehelichen gedenkt.

Während seines Aufenthalts in der Schweiz trat er wiederholt strafrechtlich in Erscheinung und erwirkte folgende Strafen:

-          Bedingte Gefängnisstrafe von drei Monaten wegen mehrfachen Nachmachens von Banknoten, Münzen oder amtlichen Wertzeichen ohne Fälschungsabsicht und mehrfacher Pornographie gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. September 2004;

-          teilbedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.- wegen Betrugs und Betrugsversuchs gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 23. Juli 2007;

-          bedingte Freiheitsstrafe von 21 Monaten und 25 Tagen, bedingte Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 130.- sowie Busse von Fr. 3'000.- wegen gewerbs- und bandenmässigem Diebstahls, mehrfachem Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung, mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, mehrfacher missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen bzw. Kontrollschildern, mehrfachen Fahrens ohne Ausweis oder trotz Entzug, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Verletzung der Verkehrsregeln, Übertretung der Verkehrsregelnverordnung und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) gemäss Urteil des Obergerichts des Kanton Zürichs vom 10. Juni 2010;

-          Freiheitsstrafe von acht Monaten wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. April 2013;

Zur Verurteilung vom 10. Juni 2010 wurden noch folgende Zusatzstrafen ausgesprochen:

-          Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 70.- sowie Busse von Fr. 150.- wegen (einfacher) Verletzung der Verkehrsregeln sowie mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 2. März 2011;

-          Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 90.- wegen Vergehens gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982 (AVIG) gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 18. September 2013.

Aufgrund seiner Delinquenz wurde A am 10. Januar 2005, am 23. Oktober 2007 und am 5. Oktober 2010 jeweils ausländerrechtlich verwarnt. Nachdem das Migrationsamt nach der letzten Verwarnung von den drei nachfolgenden Verurteilungen von A erfahren hatte, widerrief es mit Verfügung vom 5. Oktober 2015 dessen Niederlassungsbewilligung.

II.  

Den von A hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 16. September 2016 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 5. Oktober 2016 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Weiter beantragte er die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheits­direktion auf Vernehmlassung.

 

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, heutige Fassung, früher Art. 62 lit. b AuG) kann die Niederlassungsbewilligung unter anderem widerrufen werden, wenn ein Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine solche ist immer dann gegeben, wenn die ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 135 II 377 E. 4.2). Dabei ist das Zusammenrechnen von mehreren kürzeren Strafen zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe grundsätzlich unzulässig (BGE 137 II 297 E. 2.3).

2.2 Gemäss Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) und Art. 63 Abs. 3 AuG hat seit dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht über die Wegweisung straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine Niederlassungsbewilligung nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen werden, wenn der Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden verbleibt aber weiterhin die Kompetenz, Niederlassungsbewilligungen zu widerrufen, wenn das hierzu Anlass gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober 2016 ergangen ist. Dies ist vorliegend der Fall.

2.3 Da sich ein Bewilligungswiderruf nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG grundsätzlich nur rechtfertigt, wenn ein genügend gewichtiger aktueller Anlass vorliegt, ist darüber hinaus zu fordern, dass die zum Widerruf Anlass gebende Strafe selbst als längerfristige Freiheitsstrafe zu qualifizieren ist, während ältere oder sogar gelöschte Vorstrafen nur (aber immerhin) bei der abschliessenden Prüfung der Verhältnismässigkeit eines Bewilligungswiderrufs zu berücksichtigen sind (VGr, 9. Juli 2014, VB.2014.00310, E. 3.1; vgl. auch BGr, 24. Februar 2009, 2C_477/2008, E. 3.2.1 f.: "genügend gewichtiger aktueller Anlass").

Dies schliesst aber nicht aus, dass das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung auch noch nachträglich widerrufen darf, wenn nach einer Verwarnung wegen der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe weitere (allenfalls auch nur minderschwere) Straftaten hinzutreten. So begründet eine Verwarnung kein berechtigtes Vertrauen dahingehend, dass die Behörde von einem Widerruf absehen würde. Vielmehr muss einem bereits verwarnten Ausländer gerade klar sein, dass die Interessensabwägung bei weiteren Verurteilungen zu seinen Ungunsten ausfallen kann (vgl. VGr, 21. September 2016, VB.2016.00269, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen [noch nicht rechtskräftig]): Delinquiert der betroffene Ausländer trotz Verwarnung weiter, hat er sich durch die blosse Verwarnungen offensichtlich nicht von neuen Straftaten abhalten lassen und ist als weitergehende Massnahme ein Bewilligungswiderruf in Betracht zu ziehen. Werden nach der Verwarnung weitere Straftaten aufgedeckt, welche bereits vor der Verwarnung begangen wurden, kann dem betroffenen Ausländer zwar nicht vorgeworfen werden, trotz Verwarnung weiterdelinquiert zu haben. Gleichwohl ist auch in diesem Fall eine Neubeurteilung vorzunehmen, hätte doch allenfalls von einer blossen Verwarnung Abstand genommen und ein Bewilligungswiderruf ausgesprochen werden müssen, wäre die gesamte Straffälligkeit des betroffenen Ausländers bereits zum Verwarnungszeitpunkt bekannt gewesen.

2.4 Der Beschwerdeführer ist vom Zürcher Obergericht am 10. Juni 2010 zu einer überjährigen Freiheitsstrafe von 21 Monaten und 25 Tagen verurteilt worden, weswegen er vom Migrationsamt mit Verfügung vom 5. Oktober 2010 zunächst lediglich verwarnt wurde. Erst nachdem dieses von weiteren Delikten des Beschwerdeführers Kenntnis erlangte, widerrief es die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers. Auch wenn damit die Verurteilung vom 10. Juni 2010 nicht den unmittelbaren Anlass für den Bewilligungswiderruf bildete, erscheint eine Neubeurteilung aufgrund der erst nach der Verwarnung vom 5. Oktober 2010 abgeurteilten Straftaten geboten. Die Vorinstanzen erachteten dabei im Licht obenstehender Überlegungen und angesichts der am 10. Juni 2010 ausgefällten überjährigen Freiheitsstrafe zu Recht auch den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG als gegeben, was im Grundsatz unumstritten ist.

Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten auch in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen oder diese gefährdet hat, weil der diesbezügliche Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG gegenüber demjenigen der längerfristigen Freiheitsstrafe subsidiärer Natur ist (BGE 135 II 377 E. 4.2).

3.  

3.1  

3.1.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Die Nichtverlängerung der Bewilligung rechtfertigt sich nur, wenn die im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme auch als verhältnismässig erscheinen lässt. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind insbesondere die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung und die persönlichen Verhältnisse des Ausländers sowie der Grad seiner Integration zu berücksichtigen (Art. 96 AuG).

3.1.2 Hierbei ist insbesondere dem Recht auf Privat- und Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) Rechnung zu tragen. Gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK sowie Art. 36 BV sind aber auch Eingriffe in das Recht auf Privat- und Familienleben gestützt auf den gesetzlichen Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG und Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG zulässig, sofern sie zur Wahrung der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheinen. Diese konventionsrechtliche Verhältnismässigkeitsprüfung entspricht jener nach Art. 96 Abs. 1 AuG und kann in einem einzigen Schritt vorgenommen werden (BGr, 1. Mai 2014, 2C_872/2013, E. 2.2.3). Grundsätzlich ist hierbei auf die aktuellen Verhältnisse abzustellen.

3.2  

3.2.1 Hinsichtlich der am 10. Juni 2010 mit einer längerfristigen Freiheitsstrafe geahndeten Einbruchsdelikte etc. ist aufgrund der ausgesprochenen Strafe, der hohen Deliktsumme von weit über Fr. 100'000.- und der gewerbs- und bandenmässigen Begehungsart von einer erheblichen kriminellen Energie auszugehen, auch wenn der vom Beschwerdeführer selbst erzielte Deliktserlös vergleichsweise gering ausfiel. Der Beschwerdeführer hat (meist) zusammen mit einem Komplizen zwischen Oktober 2007 und Ende März 2008 insgesamt 55 Diebstähle von Komplettradsätzen in Quartieren mit grossen Wohnblöcken und Tiefgaragen verübt sowie weitere Delikte begangen. Derartige Einbruchsdelikte (Diebstahl in Kombination mit Hausfriedensbruch) gehören nach Art. 121 Abs. 3 BV zu denjenigen Anlasstaten, die nach dem Willen des Verfassungsgebers dazu führen sollen, dass der Täter aus der Schweiz weggewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird. In den gesetzlichen Ausführungsbestimmungen hierzu wird zudem auch der gewerbs- oder bandenmässig begangene Diebstahl ausdrücklich als Delikt genannt, welches vorbehaltlich schwerer persönlicher Härtefälle zu einer obligatorischen Landesverweisung führen soll (vgl. Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB]). Auch wenn weder Art. 121 BV noch die genannten Ausführungsbestimmungen auf die vorliegende Konstellation direkt anwendbar sind, ist den Wertungen des Verfassungs- und Gesetzgebers gleichwohl Rechnung zu tragen, soweit dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Das Bundesgericht erachtet derartige Einbruchsdiebstähle sodann ausdrücklich als schwerwiegende Delikte (BGr, 30. Dezember 2013, 2C_536/2013, E. 2.5 [nicht publizierte Erwägung von BGE 140 II 129], vgl. auch VGr, 13. Mai 2015, VB.2014.00662, E. 5.2.3). Dass der Beschwerdeführer bei seinen Diebstählen nicht in Privatwohnungen eingebrochen und damit nicht auch noch die Privat- und Intimsphäre seiner Opfer verletzt hat, hat sich bereits bei der Strafzumessung durch den Strafrichter niedergeschlagen und ist damit nicht weiter zu seinen Gunsten zu berücksichtigen (vgl. hierzu auch BGr, 3. November 2016, 2C_441/2016, E. 4.2.1). Damit legen auch die vom Beschwerdeführer begangenen Deliktskategorien einen Bewilligungswiderruf nahe.

3.2.2 Die nach der letzten Verwarnung ausgesprochenen (nicht längerfristigen) Strafen beeinflussen die Interessensabwägung in zweierlei Hinsicht zuungunsten des Beschwerdeführers: Zunächst hat dieser trotz seiner dritten Verwarnung erneut delinquiert, indem er am 1. Januar 2012 in fahrunfähigem Zustand ein Motorfahrzeug gelenkt hat. Dies wiegt umso schwerer, als dass bereits der Verurteilung vom 10. Juni 2010 ein gleichartiges Trunkenheitsdelikt zugrunde lag und der Beschwerdeführer damit nicht nur erneut, sondern auch einschlägig delinquierte. Sodann liegen den Verurteilungen vom 2. März 2011 und vom 18. September 2013 zwar Sachverhalte zugrunde, welche sich vor der (letzten) Verwarnung vom 5. Oktober 2010 zugetragen haben, weshalb sich hieraus keine Rückschlüsse auf die spezialpräventive Wirksamkeit der zuletzt ausgesprochenen Verwarnung ergeben. Gleichwohl ist angesichts der ausgesprochenen Zusatzstrafen von 100 bzw. 50 Tagessätzen davon auszugehen, dass sich die Verhältnismässigkeitsabwägung bereits zum Verwarnungszeitpunkt zuungunsten des Beschwerdeführers verschoben hätte, wäre dem Migrationsamt dannzumal die gesamte Delinquenz des Beschwerdeführers bekannt gewesen.

3.2.3 Generell hat sich der Beschwerdeführer weder durch frühere Bestrafungen, noch laufende Probezeiten, noch vorangegangene Verwarnungen von seinen Delikten abhalten lassen. Dass er sich seit Anfang 2012 nichts mehr hat zuschulden kommen lassen, steht einem Bewilligungswiderruf nicht entgegen, zumal einem Wohlverhalten im Strafvollzug oder unter dem Druck eines hängigen Bewilligungsverfahrens nur geringe Bedeutung zuzusprechen ist und eine konkrete Rückfallgefahr ausserhalb des Anwendungsbereichs des FZA ohnehin nicht nachgewiesen werden muss (vgl. Thomas Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 122). Zwar kann eine grundlegende biografische Kehrtwende bei der Interessensabwägung berücksichtig werden, insbesondere wenn besondere kriminalitätsfördernde Faktoren (wie z. B. Drogensucht) weggefallen sind (vgl. Marc Spescha in: Derselbe et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 63 AuG N. 6a). Auf eine solche Kehrtwende ist jedoch nicht schon aus einem ohnehin zu erwartenden Wohlverhaltens im hängigen Bewilligungsverfahren oder während laufender Probezeiten zu schliessen.

Aufgrund des Verschuldens und des bisherigen Legalverhaltens besteht damit ungeachtet der strafrechtlichen Legalprognose ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse, den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegzuweisen. Diesem sind nunmehr die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie gegenüberzustellen.

3.3  

3.3.1 Auf das Grundrecht auf Privatleben nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV kann sich berufen, wer besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamilliären bzw. ausserhäuslichen Bereich aufweist (BGE 130 II 281 E. 3.2.1).

Hat ein Ausländer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann es zudem das in den selben Bestimmungen genannte Recht auf Familienleben verletzen, wenn ihm die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit sein Familienleben vereitelt wird (BGE 130 II 281 E. 3.1 mit Hinweisen).

Auch Konkubinatsbeziehungen können unter den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben fallen. Eine massgebliche und konventionsrechtlich geschützte Konkubinatsbeziehung ist jedoch erst anzunehmen, wenn die partnerschaftliche Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt wird oder konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit hindeuten. Die Beziehung der Konkubinatspartner muss bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (BGr, 27. Juni 2012, 2C_634/2011, E. 4.2.2).

3.3.2 Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen, wo auch sein familiäres und soziales Umfeld lebt. Er hat sich zumindest in den letzten Jahren beruflich integriert und seine Schulden abgetragen. Aufgrund seines Integrationsgrades und seiner (lebens-)langen Anwesenheitsdauer ist davon auszugehen, dass er hier über konventions- und verfassungsmässig geschützte Beziehungen verfügt. Zudem lebt der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren mit einer ebenfalls aus Kroatien stammenden Schweizerin zusammen. Das Paar plant demnächst zu heiraten und hat hierzu bereits einen provisorischen Trauungstermin reserviert. Aufgrund der Dauer der Beziehung und der Haushaltsgemeinschaft sowie der beabsichtigten Heirat ist von einem gefestigten, eheähnlichen Konkubinat auszugehen, welches grundsätzlich in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben nach Art. 8 EMRK fällt.

3.3.3 Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter oder schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat. Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht – überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten – auch in diesen Fällen ein wesentliches öffentliches Interesse daran, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit des Ausländers zu beenden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 ff.; BGE 122 II 433 E. 2c; vgl. auch Art. 63 Abs. 2 AuG).

3.3.4 Obwohl der Beschwerdeführer grundsätzlich über konventions- und verfassungsrechtlich geschützte Beziehungen verfügt, geht seine Integration auch angesichts der erfreulichen Entwicklung in den letzten Jahren nicht über übliche Integrationserwartungen hinaus und ist durch seine frühere Delinquenz stark getrübt. So darf grundsätzlich erwartet werden, dass sich ein Ausländer selbst finanziert, seine Schulden zurückbezahlt, sich auf dem hiesigen Arbeitsmarkt integriert und keine Straftaten begeht.

3.3.5 Der Beschwerdeführer hat zudem gemäss eigenen Angaben seine Verlobte bereits zu Beginn der Beziehung über sein deliktisches Vorleben aufgeklärt, weshalb diese mit der Wegweisung des Beschwerdeführers rechnen musste. Sodann stammt seine Verlobte ebenfalls aus dem Heimatland des Beschwerdeführers und ist mit der dortigen Sprache und den dortigen Gegebenheiten vertraut. Angesichts des erheblichen Fernhalteinteresses ist es der Verlobten deshalb zuzumuten, ihre Beziehung zum Beschwerdeführer über die Distanz zu leben oder ansonsten diesem allenfalls auch in seine Heimat zu folgen.

3.3.6 Zu seinem Vater hat der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben kaum mehr Kontakt. Zu seiner in der Schweiz lebenden Mutter und seinen ebenfalls hier wohnhaften Geschwistern pflegt der Beschwerdeführer zwar engen Kontakt. Die Beziehung zu hier anwesenheitsberechtigten Geschwistern oder Eltern fällt bei volljährigen Personen jedoch nur bei besonderen Abhängigkeitsverhältnissen in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV (BGE 120 Ib 257 E. 1d; BGr, 18. Juli 2011, 2C_253/2010, E. 1.5). Auch hier ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, seine familiären Kontakte über die Distanz und durch wechselseitige Besuche aufrechtzuerhalten.

3.3.7 Da der Beschwerdeführer über Jahre hinweg und trotz mehrfachen Verwarnungen immer wieder straffällig in Erscheinung getreten ist, vermögen seine privaten Beziehungen damit das öffentliche Fernhalteinteresse nicht zu überwiegen. Dass die beruflichen Perspektiven in Kroatien allenfalls schlechter sind als in der Schweiz bildet hingegen keinen zureichenden Grund, von einer Wegweisung des Beschwerdeführers abzusehen. Aufgrund seines noch jungen Alters, seiner Sprachkenntnisse und seiner Berufsausbildung dürfte ihm auch in seinem Heimatland die berufliche und soziale Integration gelingen. Er verfügt dort zudem auch über ein intaktes Beziehungsnetz, verbringt er doch regelmässig seine Ferien bei seinem Onkel in Kroatien und hat dort offenbar auch noch weitere Verwandte. Auch dies wird ihm die Reintegration in seinem Heimatland erleichtern.

Angesichts des überwiegenden öffentlichen Fernhalteinteresses erscheint der Widerruf der Niederlassungsbewilligung damit auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhält­nisse des Beschwerdeführers und dessen Familienangehörigen verhältnismässig.

4.  

Das überwiegende öffentliche Fernhalteinteresse steht sodann auch der Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG oder einer Bewilligungs­erteilung nach pflichtgemässen Ermessen im Sinn von Art. 96 AuG entgegen.

5.  

Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AuG sind weder ersichtlich noch werden solche substanziiert geltend gemacht.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG), und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …