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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
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VB.2016.00608
Urteil
der 2. Kammer
vom 14. Dezember 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Niederlassungsbewilligung
(Widerruf),
hat
sich ergeben:
I.
Der Kroate A wurde 1985 in der Schweiz geboren und ist
hier aufgewachsen sowie niedergelassen. Nach einer gescheiterten und kinderlos
gebliebenen Ehe mit einer Schweizerin ist er seit Sommer 2012 mit einer
ebenfalls aus Kroatien stammenden Schweizerin liiert, welche er noch in diesem
Jahr zu ehelichen gedenkt.
Während seines Aufenthalts in
der Schweiz trat er wiederholt strafrechtlich in Erscheinung und erwirkte
folgende Strafen:
-
Bedingte Gefängnisstrafe von drei Monaten wegen
mehrfachen Nachmachens von Banknoten, Münzen oder amtlichen Wertzeichen ohne
Fälschungsabsicht und mehrfacher Pornographie gemäss Urteil des Bezirksgerichts
Zürich vom 22. September 2004;
-
teilbedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.- wegen Betrugs
und Betrugsversuchs gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Winterthur/Unterland vom 23. Juli 2007;
-
bedingte Freiheitsstrafe von 21 Monaten und 25 Tagen, bedingte Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 130.- sowie Busse
von Fr. 3'000.- wegen gewerbs- und bandenmässigem
Diebstahls, mehrfachem Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung, mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, mehrfacher
missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen bzw. Kontrollschildern, mehrfachen Fahrens ohne Ausweis oder trotz
Entzug, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Verletzung der Verkehrsregeln,
Übertretung der Verkehrsregelnverordnung und
mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) gemäss Urteil des
Obergerichts des Kanton Zürichs vom 10. Juni
2010;
-
Freiheitsstrafe von acht Monaten wegen Fahrens
in fahrunfähigem Zustand gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom
11. April 2013;
Zur
Verurteilung vom 10. Juni 2010 wurden noch
folgende Zusatzstrafen ausgesprochen:
-
Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 70.- sowie Busse
von Fr. 150.- wegen (einfacher) Verletzung der
Verkehrsregeln sowie mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz
Ausweisentzugs gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom
2. März 2011;
-
Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 90.- wegen Vergehens gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz vom
25. Juni 1982 (AVIG) gemäss Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 18. September
2013.
Aufgrund seiner Delinquenz wurde A am
10. Januar 2005, am 23. Oktober 2007 und am 5. Oktober 2010
jeweils ausländerrechtlich verwarnt. Nachdem das Migrationsamt nach der letzten
Verwarnung von den drei nachfolgenden Verurteilungen von A erfahren hatte,
widerrief es mit Verfügung vom 5. Oktober 2015
dessen Niederlassungsbewilligung.
II.
Den von A hiergegen erhobenen Rekurs
wies die Sicherheitsdirektion am 16. September 2016 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 5. Oktober 2016 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der
vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, dem Beschwerdeführer
die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Weiter beantragte er die Zusprechung
einer angemessenen Parteientschädigung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren.
Während sich das Migrationsamt nicht
vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden
(§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit
Art. 62 Abs. 1 lit. b des
Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, heutige Fassung,
früher Art. 62 lit. b AuG) kann die
Niederlassungsbewilligung unter anderem widerrufen werden, wenn ein Ausländer
zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine solche ist
immer dann gegeben, wenn die ausländische
Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE
135 II 377 E. 4.2). Dabei ist das Zusammenrechnen von mehreren kürzeren
Strafen zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe grundsätzlich unzulässig (BGE
137 II 297 E. 2.3).
2.2
Gemäss Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) und
Art. 63 Abs. 3 AuG hat seit dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht
über die Wegweisung straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine
Niederlassungsbewilligung nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen werden,
wenn der Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen hat. Den
Migrationsbehörden verbleibt aber weiterhin die Kompetenz, Niederlassungsbewilligungen
zu widerrufen, wenn das hierzu Anlass gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober
2016 ergangen ist. Dies ist vorliegend der Fall.
2.3
Da sich ein Bewilligungswiderruf nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG grundsätzlich nur rechtfertigt, wenn ein genügend
gewichtiger aktueller Anlass vorliegt, ist darüber hinaus zu fordern, dass die
zum Widerruf Anlass gebende Strafe selbst als längerfristige Freiheitsstrafe zu
qualifizieren ist, während ältere oder sogar gelöschte Vorstrafen nur (aber
immerhin) bei der abschliessenden Prüfung der Verhältnismässigkeit eines
Bewilligungswiderrufs zu berücksichtigen sind (VGr, 9. Juli 2014, VB.2014.00310, E. 3.1;
vgl. auch BGr, 24. Februar 2009, 2C_477/2008, E. 3.2.1 f.:
"genügend gewichtiger aktueller Anlass").
Dies schliesst aber nicht aus, dass das
Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung auch noch nachträglich widerrufen
darf, wenn nach einer Verwarnung wegen der Verurteilung zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe weitere (allenfalls auch nur minderschwere)
Straftaten hinzutreten. So begründet eine Verwarnung kein berechtigtes Vertrauen
dahingehend, dass die Behörde von einem Widerruf absehen würde. Vielmehr muss
einem bereits verwarnten Ausländer gerade klar sein, dass die
Interessensabwägung bei weiteren Verurteilungen zu seinen Ungunsten ausfallen
kann (vgl. VGr, 21. September 2016, VB.2016.00269,
E. 3.3 mit weiteren Hinweisen [noch nicht rechtskräftig]): Delinquiert
der betroffene Ausländer trotz Verwarnung weiter, hat er sich durch die blosse
Verwarnungen offensichtlich nicht von neuen Straftaten
abhalten lassen und ist als weitergehende Massnahme ein Bewilligungswiderruf in
Betracht zu ziehen. Werden nach der Verwarnung weitere Straftaten aufgedeckt,
welche bereits vor der Verwarnung begangen wurden, kann dem betroffenen
Ausländer zwar nicht vorgeworfen werden, trotz Verwarnung weiterdelinquiert zu
haben. Gleichwohl ist auch in diesem Fall eine Neubeurteilung vorzunehmen,
hätte doch allenfalls von einer blossen Verwarnung Abstand genommen und ein
Bewilligungswiderruf ausgesprochen werden müssen, wäre die gesamte
Straffälligkeit des betroffenen Ausländers bereits zum Verwarnungszeitpunkt
bekannt gewesen.
2.4
Der Beschwerdeführer ist vom Zürcher Obergericht
am 10. Juni 2010 zu einer überjährigen
Freiheitsstrafe von 21 Monaten und 25 Tagen verurteilt worden, weswegen er vom Migrationsamt mit
Verfügung vom 5. Oktober 2010 zunächst lediglich
verwarnt wurde. Erst nachdem dieses von weiteren Delikten des Beschwerdeführers
Kenntnis erlangte, widerrief es die Niederlassungsbewilligung des
Beschwerdeführers. Auch wenn damit die Verurteilung vom 10. Juni 2010 nicht den unmittelbaren Anlass für den
Bewilligungswiderruf bildete, erscheint eine Neubeurteilung aufgrund der erst
nach der Verwarnung vom 5. Oktober 2010
abgeurteilten Straftaten geboten. Die Vorinstanzen erachteten dabei im Licht
obenstehender Überlegungen und angesichts der am 10. Juni 2010 ausgefällten überjährigen Freiheitsstrafe zu Recht auch
den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62
Abs. 1 lit. b AuG
als gegeben, was im Grundsatz unumstritten ist.
Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob der
Beschwerdeführer mit seinem Verhalten auch in schwerwiegender Weise gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen oder diese gefährdet hat, weil
der diesbezügliche Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG
gegenüber demjenigen der längerfristigen Freiheitsstrafe subsidiärer Natur ist
(BGE 135 II 377 E. 4.2).
3.
3.1
3.1.1
Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der
Niederlassungsbewilligung. Die Nichtverlängerung der Bewilligung rechtfertigt
sich nur, wenn die im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende
Massnahme auch als verhältnismässig erscheinen lässt. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung
sind insbesondere die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung und die
persönlichen Verhältnisse des Ausländers sowie der Grad seiner Integration zu
berücksichtigen (Art. 96 AuG).
3.1.2
Hierbei ist insbesondere dem Recht auf Privat- und Familienleben gemäss
Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw.
Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) Rechnung zu tragen. Gemäss
Art. 8 Abs. 2 EMRK sowie Art. 36 BV sind aber auch Eingriffe in
das Recht auf Privat- und Familienleben gestützt auf den gesetzlichen
Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG und Art. 63
Abs. 1 lit. a AuG zulässig, sofern sie zur Wahrung der nationalen
Sicherheit, der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des
Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen,
zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer
notwendig erscheinen. Diese konventionsrechtliche Verhältnismässigkeitsprüfung
entspricht jener nach Art. 96 Abs. 1 AuG und kann in einem einzigen
Schritt vorgenommen werden (BGr, 1. Mai 2014, 2C_872/2013, E. 2.2.3).
Grundsätzlich ist hierbei auf die aktuellen Verhältnisse abzustellen.
3.2
3.2.1
Hinsichtlich der am 10. Juni 2010 mit einer längerfristigen
Freiheitsstrafe geahndeten Einbruchsdelikte etc. ist aufgrund der ausgesprochenen
Strafe, der hohen Deliktsumme von weit über Fr. 100'000.- und der gewerbs-
und bandenmässigen Begehungsart von einer erheblichen kriminellen Energie
auszugehen, auch wenn der vom Beschwerdeführer selbst erzielte Deliktserlös
vergleichsweise gering ausfiel. Der Beschwerdeführer hat (meist) zusammen mit
einem Komplizen zwischen Oktober 2007 und Ende März 2008 insgesamt 55 Diebstähle
von Komplettradsätzen in Quartieren mit grossen Wohnblöcken und Tiefgaragen
verübt sowie weitere Delikte begangen. Derartige Einbruchsdelikte (Diebstahl in
Kombination mit Hausfriedensbruch) gehören nach Art. 121 Abs. 3 BV zu
denjenigen Anlasstaten, die nach dem Willen des Verfassungsgebers dazu führen
sollen, dass der Täter aus der Schweiz weggewiesen und mit einem Einreiseverbot
belegt wird. In den gesetzlichen Ausführungsbestimmungen hierzu wird zudem auch
der gewerbs- oder bandenmässig begangene Diebstahl ausdrücklich als Delikt
genannt, welches vorbehaltlich schwerer persönlicher Härtefälle zu einer obligatorischen
Landesverweisung führen soll (vgl. Art. 66a des Schweizerischen
Strafgesetzbuchs [StGB]). Auch wenn weder Art. 121 BV noch die genannten
Ausführungsbestimmungen auf die vorliegende Konstellation direkt anwendbar
sind, ist den Wertungen des Verfassungs- und Gesetzgebers gleichwohl Rechnung
zu tragen, soweit dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE
139 I 31 E. 2.3.2). Das Bundesgericht erachtet derartige
Einbruchsdiebstähle sodann ausdrücklich als schwerwiegende Delikte (BGr,
30. Dezember 2013, 2C_536/2013, E. 2.5 [nicht publizierte Erwägung
von BGE 140 II 129], vgl. auch VGr, 13. Mai 2015, VB.2014.00662,
E. 5.2.3). Dass der Beschwerdeführer bei seinen Diebstählen nicht in Privatwohnungen
eingebrochen und damit nicht auch noch die Privat- und Intimsphäre seiner Opfer
verletzt hat, hat sich bereits bei der Strafzumessung durch den Strafrichter
niedergeschlagen und ist damit nicht weiter zu seinen Gunsten zu
berücksichtigen (vgl. hierzu auch BGr, 3. November 2016, 2C_441/2016, E. 4.2.1).
Damit legen auch die vom Beschwerdeführer begangenen Deliktskategorien einen
Bewilligungswiderruf nahe.
3.2.2
Die nach der letzten Verwarnung ausgesprochenen (nicht längerfristigen)
Strafen beeinflussen die Interessensabwägung in zweierlei Hinsicht zuungunsten
des Beschwerdeführers: Zunächst hat dieser trotz seiner dritten Verwarnung
erneut delinquiert, indem er am 1. Januar 2012 in fahrunfähigem Zustand
ein Motorfahrzeug gelenkt hat. Dies wiegt umso schwerer, als dass bereits der
Verurteilung vom 10. Juni 2010 ein gleichartiges Trunkenheitsdelikt
zugrunde lag und der Beschwerdeführer damit nicht nur erneut, sondern auch
einschlägig delinquierte. Sodann liegen den Verurteilungen vom 2. März
2011 und vom 18. September 2013 zwar Sachverhalte zugrunde, welche sich
vor der (letzten) Verwarnung vom 5. Oktober 2010 zugetragen haben, weshalb
sich hieraus keine Rückschlüsse auf die spezialpräventive Wirksamkeit der
zuletzt ausgesprochenen Verwarnung ergeben. Gleichwohl ist angesichts der ausgesprochenen
Zusatzstrafen von 100 bzw. 50 Tagessätzen davon auszugehen, dass sich die
Verhältnismässigkeitsabwägung bereits zum Verwarnungszeitpunkt zuungunsten des
Beschwerdeführers verschoben hätte, wäre dem Migrationsamt dannzumal die
gesamte Delinquenz des Beschwerdeführers bekannt gewesen.
3.2.3 Generell hat sich der Beschwerdeführer weder durch frühere Bestrafungen, noch laufende Probezeiten, noch
vorangegangene Verwarnungen von seinen Delikten abhalten lassen. Dass er sich
seit Anfang 2012 nichts mehr hat zuschulden kommen lassen, steht einem Bewilligungswiderruf
nicht entgegen, zumal einem Wohlverhalten im Strafvollzug oder unter dem Druck
eines hängigen Bewilligungsverfahrens nur geringe Bedeutung zuzusprechen ist
und eine konkrete Rückfallgefahr ausserhalb des Anwendungsbereichs des FZA
ohnehin nicht nachgewiesen werden muss (vgl. Thomas Hugi Yar, Von Trennungen,
Härtefällen und Delikten in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für
Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 122). Zwar
kann eine grundlegende biografische Kehrtwende bei der Interessensabwägung
berücksichtig werden, insbesondere wenn besondere kriminalitätsfördernde
Faktoren (wie z. B.
Drogensucht) weggefallen sind (vgl. Marc Spescha in: Derselbe et al. [Hrsg.],
Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 63 AuG N. 6a). Auf
eine solche Kehrtwende ist jedoch nicht schon aus einem ohnehin zu erwartenden
Wohlverhaltens im hängigen Bewilligungsverfahren oder während laufender
Probezeiten zu schliessen.
Aufgrund des Verschuldens und des bisherigen
Legalverhaltens besteht damit ungeachtet der strafrechtlichen Legalprognose ein
erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse, den Beschwerdeführer aus der
Schweiz wegzuweisen. Diesem sind nunmehr die privaten Interessen des Beschwerdeführers
und seiner Familie gegenüberzustellen.
3.3
3.3.1
Auf das Grundrecht auf Privatleben nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13
Abs. 1 BV kann sich berufen, wer besonders intensive, über eine normale
Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher
Natur bzw. entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamilliären
bzw. ausserhäuslichen Bereich aufweist (BGE 130 II 281 E. 3.2.1).
Hat ein Ausländer nahe Verwandte mit einem
gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die intakte familiäre
Beziehung tatsächlich gelebt, kann es zudem das in den selben
Bestimmungen genannte Recht auf Familienleben verletzen, wenn
ihm die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit sein Familienleben
vereitelt wird (BGE 130 II 281 E. 3.1 mit Hinweisen).
Auch Konkubinatsbeziehungen können unter
den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben fallen. Eine massgebliche und
konventionsrechtlich geschützte Konkubinatsbeziehung ist jedoch erst
anzunehmen, wenn die partnerschaftliche Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt
wird oder konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit
hindeuten. Die Beziehung der Konkubinatspartner muss bezüglich Art und
Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Dabei ist wesentlich, ob
die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge
ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch
Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung,
Rechnung zu tragen (BGr, 27. Juni 2012, 2C_634/2011, E. 4.2.2).
3.3.2
Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen, wo auch
sein familiäres und soziales Umfeld lebt. Er hat sich zumindest in den letzten
Jahren beruflich integriert und seine Schulden abgetragen. Aufgrund seines
Integrationsgrades und seiner (lebens-)langen Anwesenheitsdauer ist davon
auszugehen, dass er hier über konventions- und verfassungsmässig geschützte
Beziehungen verfügt. Zudem lebt der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren mit
einer ebenfalls aus Kroatien stammenden Schweizerin zusammen. Das Paar plant demnächst
zu heiraten und hat hierzu bereits einen provisorischen Trauungstermin reserviert.
Aufgrund der Dauer der Beziehung und der Haushaltsgemeinschaft sowie der
beabsichtigten Heirat ist von einem gefestigten, eheähnlichen Konkubinat auszugehen,
welches grundsätzlich in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben nach
Art. 8 EMRK fällt.
3.3.3
Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer
Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen
werden, doch ist dies bei wiederholter oder schwerer Straffälligkeit selbst
dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren und sein ganzes bisheriges
Leben im Land verbracht hat. Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter
Delinquenz besteht – überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten –
auch in diesen Fällen ein wesentliches öffentliches Interesse daran, zur
Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit
des Ausländers zu beenden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 ff.; BGE
122 II 433 E. 2c; vgl. auch Art. 63
Abs. 2 AuG).
3.3.4
Obwohl der Beschwerdeführer grundsätzlich über konventions- und verfassungsrechtlich
geschützte Beziehungen verfügt, geht seine Integration auch angesichts der erfreulichen
Entwicklung in den letzten Jahren nicht über übliche Integrationserwartungen
hinaus und ist durch seine frühere Delinquenz stark getrübt. So darf
grundsätzlich erwartet werden, dass sich ein Ausländer selbst finanziert, seine
Schulden zurückbezahlt, sich auf dem hiesigen Arbeitsmarkt integriert und keine
Straftaten begeht.
3.3.5
Der Beschwerdeführer hat zudem gemäss eigenen Angaben seine Verlobte
bereits zu Beginn der Beziehung über sein deliktisches Vorleben aufgeklärt,
weshalb diese mit der Wegweisung des Beschwerdeführers rechnen musste. Sodann
stammt seine Verlobte ebenfalls aus dem Heimatland des Beschwerdeführers und
ist mit der dortigen Sprache und den dortigen Gegebenheiten vertraut.
Angesichts des erheblichen Fernhalteinteresses ist es der Verlobten deshalb
zuzumuten, ihre Beziehung zum Beschwerdeführer über die Distanz zu leben oder
ansonsten diesem allenfalls auch in seine Heimat zu folgen.
3.3.6
Zu seinem Vater hat der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben kaum mehr
Kontakt. Zu seiner in der Schweiz lebenden Mutter und seinen ebenfalls hier
wohnhaften Geschwistern pflegt der Beschwerdeführer zwar engen Kontakt. Die
Beziehung zu hier anwesenheitsberechtigten Geschwistern oder Eltern fällt bei
volljährigen Personen jedoch nur bei besonderen Abhängigkeitsverhältnissen in
den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1
EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV (BGE 120 Ib 257 E. 1d; BGr,
18. Juli 2011, 2C_253/2010, E. 1.5). Auch hier ist es dem
Beschwerdeführer zumutbar, seine familiären Kontakte über die Distanz und durch
wechselseitige Besuche aufrechtzuerhalten.
3.3.7
Da der Beschwerdeführer über Jahre hinweg und trotz mehrfachen Verwarnungen
immer wieder straffällig in Erscheinung getreten ist, vermögen seine privaten
Beziehungen damit das öffentliche Fernhalteinteresse nicht zu überwiegen. Dass
die beruflichen Perspektiven in Kroatien allenfalls schlechter sind als in der
Schweiz bildet hingegen keinen zureichenden Grund, von einer Wegweisung des
Beschwerdeführers abzusehen. Aufgrund seines noch jungen Alters, seiner
Sprachkenntnisse und seiner Berufsausbildung dürfte ihm auch in seinem
Heimatland die berufliche und soziale Integration gelingen. Er verfügt dort zudem
auch über ein intaktes Beziehungsnetz, verbringt er doch regelmässig seine
Ferien bei seinem Onkel in Kroatien und hat dort offenbar auch noch weitere
Verwandte. Auch dies wird ihm die Reintegration in seinem Heimatland
erleichtern.
Angesichts des überwiegenden
öffentlichen Fernhalteinteresses erscheint der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung damit auch unter Berücksichtigung der persönlichen
Verhältnisse des Beschwerdeführers und dessen Familienangehörigen
verhältnismässig.
4.
Das überwiegende öffentliche
Fernhalteinteresse steht sodann auch der Erteilung einer Härtefallbewilligung
im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG oder einer Bewilligungserteilung nach
pflichtgemässen Ermessen im Sinn von Art. 96 AuG entgegen.
5.
Vollzugshindernisse im Sinn von
Art. 83 AuG sind weder ersichtlich noch werden solche substanziiert
geltend gemacht.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 65a VRG), und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …