{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "14.12.2016", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00608_14-12-2016.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216798&W10_KEY=4467075&nTrefferzeile=69&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "2cd6c6856810ef92497f867b5a55eb26"}, "Num": [" VB.2016.00608"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16..2.14.1  VB.2016.00608"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16..2.14.1  VB.2016.00608"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16..2.14.1  VB.2016.00608"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Niederlassungsbewilligung\r(Widerruf) | Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgrund wiederholter Straff\u00e4lligkeit. [Der mit einer Schweizerin verlobte, in der Schweiz geborene und hier aufgewachsene kroatische Beschwerdef\u00fchrer ist wiederholt wegen diverser Verm\u00f6gensdelikte bestraft und ausl\u00e4nderrechtlich verwarnt worden. Nachdem er zu einer l\u00e4ngerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt und deshalb zun\u00e4chst nur verwarnt wurde, widerrief das Migrationsamt seine Niederlassungsbewilligung, als es nachtr\u00e4glich von weiteren [minderschweren] Straftaten erfuhr]. Allgemeine Voraussetzungen f\u00fcr einen Bewilligungswiderruf wegen Straff\u00e4lligkeit und Kompetenzenverteilung zwischen Strafgericht und Migrationsbeh\u00f6rde. Das Migrationsamt darf die Niederlassungsbewilligung nach einer bereits ausgesprochenen Verwarnung wegen einer erwirkten l\u00e4ngerfristigen Freiheitsstrafe auch noch nachtr\u00e4glich widerrufen, wenn hernach weitere (allenfalls auch nur minderschwere) Straftaten hinzutreten. So begr\u00fcndet eine Verwarnung kein berechtigtes Vertrauen dahingehend, dass die Beh\u00f6rde von einem Widerruf absehen w\u00fcrde. Vielmehr muss einem bereits verwarnten Ausl\u00e4nder gerade klar sein, dass die Interessensabw\u00e4gung bei weiteren Verurteilungen zu seinen Ungunsten ausfallen kann. Aufgrund der Art der begangenen Delikte (u.a. gewerbs- und bandenm\u00e4ssig begangene Einbruchsdelikte), der bereits erwirkten Verwarnungen und des bisherigen Legalverhaltens erscheint ein Bewilligungswiderruf vorliegend auch unter Ber\u00fccksichtigung der privaten Interessen des geschiedenen und kinderlosen Beschwerdef\u00fchrers verh\u00e4ltnism\u00e4ssig. Hieran vermag auch sein gefestigtes, ehe\u00e4hnliches Konkubinat mit einer Schweizerin und seine beabsichtigte Heirat nichts zu \u00e4ndern, zumal diese bereits zu Beginn der Beziehung \u00fcber sein deliktisches Vorleben aufgekl\u00e4rt war und deshalb mit der Wegweisung des Beschwerdef\u00fchrers rechnen musste. Ausgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen. Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:45:03", "Checksum": "4d8dc39f2c48d94f8cdc351e54a75863"}