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Geschäftsnummer: VB.2016.00613  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.11.2016
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Stimmrechtsrekurs (aufschiebende Wirkung)


[Stimmrechtsbeschwerde, vorsorgliche Massnahme]

Mittels vorsorglicher Massnahme vermag nicht mehr erwirkt zu werden, als in der Hauptsache verlangt werden kann. Der Festsetzungs- und Bewilligungsbeschluss sowie der kantonale Kreditbeschluss betreffend Bauprojekt sind nicht Gegenstand des Rekursverfahrens, weshalb in diesem auch nicht verlangt werden kann, vorsorglich den Beginn der Bauarbeiten zu verbieten (E. 3.2).
Abweisung.
 
Stichworte:
AKZESSORIETÄT
STIMMRECHTSBESCHWERDE
VORSORGLICHE MASSNAHME
Rechtsnormen:
§ 6 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2016.00613

 

 

Urteil

 

 

der 4. Kammer

 

 

vom 2. November 2016

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

2.    B,

3.    C,

Zustelladresse:

A,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Stadtrat Uster,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Stimmrechtsrekurs (aufschiebende Wirkung),

hat sich ergeben:

I.  

Der Regierungsrat des Kantons Zürich setzte mit Beschluss vom 30. April 2013 unter anderem ein Projekt für den Ausbau des Aabachs im Abschnitt Zellweger-Wehr bis zur Brücke Weiherallee in der Stadt Uster fest und erteilte die dafür notwendigen Bewilligungen und das Enteignungsrecht. Das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Januar 2014 (VB.2013.00444) und das Bundesgericht mit Urteil vom 13. März 2015 (1C_103/2014) wiesen dagegen erhobene Rechtsmittel ab, soweit sie den Festsetzungsbeschluss und die Bewilligungserteilung betrafen. Mit Beschluss vom 4. Juli 2016 genehmigte der Kantonsrat für die Projektausführung einen Kredit von Fr. 3'016'650.- (Prot. KR 2015–19, S. 3772–3784).

Bereits mit Beschluss vom 30. Oktober 2012 hatte der Stadtrat Uster für den Umbau des Zellweger-Wehrs einen Bruttokredit von Fr. 1'410'000.- bewilligt.

II.  

A, B und C erhoben am 22. September 2016 Stimmrechtsrekurs beim Bezirksrat Uster und beantragten, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss vom 30. Oktober 2012 aufzuheben und der Stadtrat Uster zu verpflichten, diesen Kredit sowie einen Kredit über Fr. 265'000.- für die Anpassung des Entlastungskanals der Siedlungsentwässerung dem (Grossen) Gemeinderat zu unterbreiten; in verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie unter anderem um Erteilung aufschiebender Wirkung in dem Sinn, dass dem Kanton Zürich untersagt werde, mit der Projektausführung am Aabach zu beginnen, bevor der Rekurs behandelt worden sei. Mit Präsidialverfügung vom 27. September 2016 trat der Bezirksrat auf das Begehren um aufschiebende Wirkung nicht ein.

III.  

A, B und C führten am 6. Oktober 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten Folgendes:

 "1.    Die Präsidialverfügung des Bezirksrates Uster vom 27. September 2016 sei aufzuheben. […]

 

2.    Der Stimmrechtsbeschwerde vom 22. September 2016 sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.

 

3.    Der Bezirksrat sei anzuweisen, dem Regierungsrat mitzuteilen, dass der Stimmrechtsbeschwerde aufschiebende Wirkung gegeben wird und dass die Baudirektion mit keinerlei Ausbau-Arbeiten am Aabach in Uster beginnen dürfe, auch nicht mit vorsorglichen Baumfällungen und dergleichen.

 

4.    Gegebenenfalls sei eine Begehung vor Ort durchzuführen.

 

5.    Alle Kosten- und Entschädigungsfolgen gingen zulasten des Beschwerdegegners."

 

Der Bezirksrat D verzichtete am 12. Oktober 2016 auf eine Vernehmlassung; der Stadtrat Uster schloss mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2016 auf Abweisung der Beschwerde. A, B und C reichten dem Verwaltungsgericht am 15. Oktober 2016 eine auch von Letzterem unterzeichnete Beschwerdeschrift ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Entscheide eines Bezirksrats im Zusammenhang mit einem bei diesem hängigen Stimmrechtsrekurs nach § 151a Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (LS 131.1) in Verbindung mit §§ 41 Abs. 1 f., 19 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 Satz 1, 19b Abs. 2 lit. c sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

1.2 Angefochten ist ein Zwischenentscheid, auf den sich nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur eintreten lässt, wenn dieser einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für eine weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Hier droht ein nicht wiedergutzumachender Nachteil, wenn der Kanton – entgegen dem Ansinnen der Beschwerdeführenden – mit der Projektausführung bereits beginnen würde, weil sich die damit verbundenen Veränderungen am Bachbett und der Ufervegetation anschliessend kaum noch rückgängig machen liessen. Ob ihr Begehren im vorinstanzlichen Verfahren zulässig war, ist vor Verwaltungsgericht eine materiellrechtliche Frage.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Da – wie sich sogleich zeigt – der Sachverhalt für die sich hier stellenden Rechtsfragen genügend erstellt ist, kann auf den anbegehrten Augenschein verzichtet werden.

3.  

3.1 Die Beschwerdeführenden ersuchten im Rekursverfahren darum, dem Kanton den Beginn der Projektausführung am Aabach zu untersagen. Dabei handelt es sich um einen Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Sinn von § 6 Satz 1 VRG.

3.2 Vorsorgliche Massnahmen sind akzessorisch zur Hauptsache; sie dürfen deshalb nur innerhalb des Streitgegenstands der Hauptsache angeordnet werden. Mit anderen Worten vermag vorsorglich nicht mehr erwirkt zu werden, als in der Hauptsache verlangt werden kann (Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 6 N. 15 S. 130; Isabelle Häner, Vorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, ZSR 1997 II S. 253 ff., 346).

Streitgegenstand des Rekursverfahrens bilden einzig kommunale Beschlüsse über Kredit­bewilligungen; die Projektfestsetzung und die Bewilligungen für den Ausbau des Aabachs sind demgegenüber nicht Gegenstand des Verfahrens: Den entsprechenden Beschluss hat das Bundesgericht bereits mit Urteil vom 13. März 2015 letztinstanzlich bestätigt. Ebenso wenig ist der Beschluss des Kantonsrats vom 4. Juli 2016, mit dem dieser einen Kredit für den Ausbau des Aabachs bewilligte, Gegenstand des Rekursverfahrens. Auch dieser Be­schluss ist im Übrigen mittlerweile rechtskräftig, da das Bundesgericht mit Urteil vom 13. Oktober 2016 (1C_420/2016) auf eine dagegen erhobene Stimmrechtsbeschwerde nicht eingetreten ist. Würde der Stimmrechtsrekurs der Beschwerdeführenden gutgeheissen, hätte dies einzig zur Folge, dass über die Kostenbeteiligung der Stadt Uster noch nicht entschieden wurde; dies könnte den Kanton Zürich aber nicht daran hindern, mit dem Ausbau des Aabachs bereits zu beginnen.

Damit kann – wie die Vorinstanz zutreffend festhält – der Beginn der Ausführungsarbeiten nicht Gegenstand einer vorsorglichen Massnahme im Rahmen des bei der Vorinstanz hängigen Rekursverfahrens sein. Diese ist deshalb auf den Antrag der Beschwerdeführenden im Ergebnis zu Recht nicht eingetreten. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

4.1 Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG werden in Stimmrechts­sachen grundsätzlich keine Verfahrenskosten erhoben. Diese sind deshalb auf die Gerichtskasse zu nehmen.

4.2 Ausgangsgemäss ist den Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung zuzu­sprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Das vorliegende Urteil über einen Zwischenentscheid ist ebenfalls ein Zwischenentscheid (Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 32; VGr, 2. September 2015, VB.2015.00438, E. 8). Das Bundesgericht lässt sich daher im Sinn des Art. 93 BGG nur anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte und so ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 2'100.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…