{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-04", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00617_2017-01-04.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216863&W10_KEY=13823236&nTrefferzeile=61&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "879fef67153dce6c0d6c6991e9abc8e0"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2016.00617"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 04.01.2017  VB.2016.00617"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 04.01.2017  VB.2016.00617"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 04.01.2017  VB.2016.00617"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entzug des F\u00fchrerausweises | Entzug des F\u00fchrerausweises wegen schwerer Verletzung der Abstandsvorschriften: Abweichen von den Tatsachenfeststellungen und der rechtlichen W\u00fcrdigung eines rechtskr\u00e4ftigen Strafurteils im Administrativverfahren. Die Verwaltungsbeh\u00f6rde ist grunds\u00e4tzlich an die Tatsachenfeststellungen und die rechtliche W\u00fcrdigung des Strafurteils gebunden und darf nur unter engen Voraussetzungen davon abweichen. Sie hat insbesondere dann darauf abzustellen, wenn das Strafurteil im ordentlichen Verfahren mit \u00f6ffentlicher Verhandlung unter Anh\u00f6rung der Parteien und Einvernahme von Zeugen ergangen ist. H\u00e4ngt die rechtliche W\u00fcrdigung sehr stark von der W\u00fcrdigung von Tatsachen ab, welche der Strafrichter besser kennt als die Verwaltungsbeh\u00f6rde (etwa dann, wenn er den Beschuldigten pers\u00f6nlich einvernommen hat), so ist die Verwaltungsbeh\u00f6rde auch hinsichtlich der Rechtsanwendung an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch das Strafurteil gebunden (E. 3.1). Der vom Obergericht dargestellte Sachverhalt \u00fcberzeugt genauso wie das bundesgerichtliche Urteil, wonach dieser gest\u00fctzt auf die Akten feststellbar war und sorgf\u00e4ltig ermittelt worden ist. Sodann bringt der Beschwerdef\u00fchrer im Administrativverfahren nichts vor, was nicht bereits bei der Beurteilung durch die Strafgerichte ber\u00fccksichtigt worden w\u00e4re. Zudem ist das Strafurteil im ordentlichen Verfahren unter Anh\u00f6rung des Beschwerdef\u00fchrers ergangen, weshalb klare Anhaltspunkte f\u00fcr die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen im Strafurteil bestehen m\u00fcssten. Dies ist vorliegend nicht der Fall (E. 3.2). Es ist erstellt, dass der Beschwerdef\u00fchrer bei einer Geschwindigkeit von mind. 90 km/h w\u00e4hrend einer Dauer von mind. 50 s zum vorderen Fahrzeug lediglich einen Abstand von 5\u201310 m eingehalten hat. Mit Verweis auf die vom Bundesgericht anerkannte Faustregel von 1/6 der Geschwindigkeit, hier entsprechend 15 m, hielt sich die Vorinstanz zu Recht auch an die rechtliche W\u00fcrdigung des Strafrichters und ging von einer schweren Verletzungder Verkehrsregeln im Sinn von Art. 12 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 Art. 90 und Abs. 2 SVG aus (E. 3.4).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:48:05", "Checksum": "b283e9482ef5890fa0e4f6d5472eadb8"}