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Geschäftsnummer: VB.2016.00620  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.12.2016
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 19.07.2017 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB


Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB Nichteintreten auf die Vorbringen betreffend das Strafverfahren (E. 1.2 f.). Rechtsgrundlagen zur bedingten Entlassung auf den Zweidritteltermin (E. 2). Bei den vom Beschwerdeführer begangenen Delikten (qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung) handelt es sich um Dauerdelikte. Die Verurteilung erfasst nur die Herbeiführung und die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes bis zum Urteilszeitpunkt; das Aufrechterhalten des Dauerzustandes nach dem Urteil ist deshalb als selbständige Tat zu werten. Die Tateinheit wird durch die Verurteilung aufgehoben, und für neue Delikte gilt der Grundsatz "ne bis in idem" nicht. Dauerdelikte sind erst beendet, wenn der strafrechtswidrige Zustand aufhört. Die bedingte Entlassung dürfte bei den als Dauerdelikten ausgestalteten Strafbestimmungen regelmässig daran scheitern, dass der deliktische Zustand nach dem Willen des Betroffenen weiter aufrecht erhalten wird (E. 4). Es bestehen erhebliche Zweifel, dass der Beschwerdeführer gewillt ist, seine Kinder in die Schweiz zurückzubringen und dem Dauerdelikt ein Ende zu setzen (E. 5.1-5.3). Der deliktische Zustand des Dauerdelikts würde im Moment der bedingten Entlassung wieder aufleben und fortgeführt, was sich mit einem deliktfreien Verhalten nicht in Einklang bringen lässt und konsequenterweise sogleich wieder zum Widerruf der bedingten Entlassung führen müsste (E. 5.4). Abweisung des Gesuchs um UP/URB (E. 6). Abweisung, soweit Eintreten.
 
Stichworte:
BEDINGTE ENTLASSUNG
ENTFÜHRUNG
FREIHEITSBERAUBUNG
LEGALPROGNOSE
Rechtsnormen:
Art. 86 StGB
Art. 86 Abs. 1 StGB
Art. 86 Abs. 2 StGB
Art. 86 Abs. 3 StGB
Art. 183 Ziff. 2 StGB
Art. 184 Abs. 4 StGB
§ 16 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2016.00620

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 29. Dezember 2016

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

Justizvollzug Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

 

und

 

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1966, von Land H, pflegte eine Beziehung zu C, Staatsangehörige von Land H (geb. 1980), aus der die beiden Söhne F (geb. 2006) und E (geb. 2008) stammen. Im Rahmen der Ausübung des Besuchsrechts aus der inzwischen aufgelösten Beziehung zu C brachte A seine beiden Söhne, die er am 15. Oktober 2011 zu sich auf Besuch gehabt hatte, entgegen der Vereinbarung nicht über die involvierte Beiständin der Mutter zurück, sondern reiste ohne deren Wissen mit ihnen nach Land H und gab sie in die Hände seiner Familienangehörigen. Bis heute ist der genaue Aufenthaltsort der Söhne in Land H nicht bekannt. Seit Ende November 2011 trägt C die alleinige elterliche Sorge über die beiden Söhne, ohne sie allerdings ausüben zu können.

B. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Juni 2013 wurde A im Wesentlichen der mehrfachen qualifizierten Freiheitsberaubung und Entführung im Sinn von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) sowie des mehrfachen Entziehens von Minderjährigen im Sinn von Art. 220 StGB für schuldig befunden und mit 8 ½ Jahren Freiheitsstrafe (abzüglich 583 Tage Haft) bestraft. Mit Urteil vom 13. Januar 2014 bestätigte das Obergericht auf Berufung von A hin den Schuldspruch der Vorinstanz, reduzierte indessen die Freiheitsstrafe auf sieben Jahre. Nach einer Rückweisung durch das Bundesgericht (Urteil vom 2. Dezember 2014) hatte das Obergericht noch zu klären, ob auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 2 StGB erfüllt seien. Das Obergericht bejahte dies im Urteil vom 21. Oktober 2015 mit ausführlicher Begründung und sprach A der mehrfachen qualifizierten Entführung im Sinn von Art. 183 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 StGB schuldig; es bestätigte das Strafmass von sieben Jahren Freiheitsstrafe. Dass A des mehrfachen Entziehens von Minderjährigen im Sinn von Art. 220 StGB schuldig war, war in diesem Verfahren nicht mehr umstritten. Eine erneute Beschwerde von A gegen dieses Urteil wies das Bundesgericht mit Urteil vom 14. April 2016 ab.

C. Seit dem 26. Mai 2015 befindet sich A in der Justizvollzugsanstalt B. Zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe waren am 8. Juli 2016 verbüsst. Das ordentliche Strafende fällt auf den 11. November 2018. Am 9. Juni 2016 ersuchte A um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug auf den frühest möglichen Termin, die ihm das Amt für Justizvollzug nach seiner Anhörung mit Verfügung vom 29. Juni 2016 verweigerte.

II.  

Dagegen erhob A am 20. Juli 2016 bei der Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) Rekurs und verlangte neben anderem die unverzügliche bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Die Justizdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom 7. September 2016 ab.

III.  

Dagegen legte A am 22. September 2016 Beschwerde am Verwaltungsgericht ein und verlangte, er sei unverzüglich bedingt zu entlassen. Ausserdem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren, auch für frühere Verfahren. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 wurden die Akten eingeholt.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vor­liegenden Beschwerde zuständig. Die Beurteilung fällt in die einzelrichterliche Zustän­digkeit, da kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

1.2 Der Beschwerdeführer wehrt sich im vorliegenden Verfahren gegen den Schuldspruch durch die Strafgerichte. Er bestreitet, eine Entführung begangen zu haben, ebenso eine Freiheitsberaubung. Er übersieht jedoch, dass nach der Rückweisung der Strafsache an das Obergericht mit Urteil des Bundesgerichtes vom 2. Dezember 2014 das Obergericht die notwendigen Abklärungen zum Vorliegen der subjek­tiven Tatbestandsmerkmale der Entführung vorgenommen und im Urteil vom 21. Oktober 2015 berücksichtigt hatte. Dieses Strafurteil wurde mit Urteil des Bundes­gerichts vom 14. April 2016 (vorn I.B.) daher rechtskräftig. Es besteht keine Möglichkeit – im vor­liegenden Verfahren ohnehin nicht –, darauf zurückzukommen. Insofern ist auf die Beschwerde vielmehr nicht einzutreten.

1.3 Weiter sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach seine damalige Lebens­partnerin C im Drogenhandel und in der Prostitution tätig gewesen sei und Sozialhilfe-Gelder missbräuchlich bezogen habe, weshalb er die Kinder von ihr habe trennen müssen, im Strafverfahren längst als unzutreffend beurteilt worden. Auch diese Vorbringen, darauf ausgerichtet, sein Handeln zu rechtfertigen, für das er verurteilt wurde, sind im vorliegenden Verfahren nicht von Belang. Dasselbe gilt für seine Vorbringen, welche angebliche Verfahrensmängel im Strafverfahren betreffen. Auch diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.  

2.1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB; BGr, 8. Januar 2008, 6B_755/2007, E. 2.2). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann; dabei hat sie diesen anzu­hören und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB). Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3 StGB).

2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Ent­lassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.2 und 2.3; BGr, 19. Juli 2011, 6B_375/2011, E. 3.1). Das Vollzugsverhalten ist jedoch nur als ein Element in der Gesamtwürdigung der Bewährungsprognose zu behandeln. Einwandfreies Verhalten in der Vollzugsinstitution spricht genauso wenig für eine positive Bewährungs­prognose wie schlechtes Vollzugsverhalten für eine negative. Vielmehr soll das Vollzugs­verhalten Rückschlüsse auf das Verhalten nach der (bedingten) Entlassung zulassen (Cor­nelia Koller, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Strafrecht I, Basler Kommentar, 3. A., Basel 2013, [Basler Kommentar Strafrecht I], Art. 86 N. 4, 10).

2.3 Im Sinn einer Differenzialprognose sind die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben insbesondere zu prüfen, ob die Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleichbleiben oder zunehmen wird (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; VGr, 23. Dezember 2011, VB.2011.00724, E. 2).

2.4 Bei der Beurteilung der Legalprognose kommt der zuständigen Behörde Ermessen zu. Eine Ermessensüberschreitung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und die günstige Legalprognose allein gestützt auf das Bedenken weckende Vorleben der vom Freiheitsentzug betroffenen Person zu verneinen (BGE 133 IV 201 E. 3.2). Aus dem gleichen Grund darf eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund einzelner günstiger Faktoren – etwa dem Wohl­verhalten des Täters im Strafvollzug – bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGr, 12. Juli 2010, 6B_331/2010, E. 3.3.5; BGr, 19. Januar 2010, 6B_961/2009, E. 2.2.3; Cornelia Koller, Art. 86 N. 7).

3.  

3.1 Die Vorinstanz beurteilte das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers als gut gemäss dem Bericht der Justizvollzugsanstalt vom 9. Juni 2016. Es hätten keine Disziplinierungen ausgesprochen werden müssen, und er verhalte sich angepasst und unauffällig. Die Zelle sei allerdings unordentlich, und die persönliche Hygiene lasse zu wünschen übrig. Richtig kam die Vorinstanz aber zum Schluss, dass allein das Vollzugsverhalten nicht gegen eine bedingte Entlassung sprechen würde (vgl. zu dessen Würdigung jedoch vorn E. 2.2).

3.2 Die Vorinstanz kam weiter zu einer ungünstigen Legalprognose des Beschwerde­führers in Freiheit. Ins Gewicht fiel einerseits die Vorstrafe gemäss dem Entscheid des Obergerichts vom 8. Juni 2012 wegen Nötigung und mehrfacher Tätlichkeiten, auch wenn diese Strafe im Zeitpunkt des Strafurteils vom 21. Oktober 2015 bereits erstanden war. Anderseits zeigten die fehlenden Bemühungen des Beschwerdeführers um die Rückkehr seiner Kinder in die Schweiz, dass er sich mit der Aufarbeitung seiner Tat bislang noch nicht befasst habe. Sein Vorbringen, dass er sich nur in Freiheit um die Rückkehr seiner Kinder kümmern könnte, treffe zwar zu, indessen widerspreche dies klar seiner Über­zeugung, wonach er nach dem Recht von Land H alleiniger Sorgerechtsinhaber über seine Kinder sei. Es könne wohl kaum davon ausgegangen werden, dass er sich ernsthaft um eine Rückführung seiner Kinder bemühe.

3.3 Der Beschwerdeführer besteht auf seinem Anspruch, nach zwei Drittel der verbüssten Freiheitsstrafe bedingt entlassen werden zu müssen. Es bestehe keine Pflicht, sich zur begangenen Tat zu bekennen. Schuldeinsicht sei nicht notwendige Voraussetzung für ein künftiges Leben ohne Straftaten.

4.  

4.1 Wie erwähnt, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig der mehrfachen qualifizierten Freiheitsberaubung und Entführung im Sinn von Art. 183 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 StGB sowie des mehrfachen Entziehens von Minderjährigen im Sinn von Art. 220 StGB für schuldig befunden (vorn I.).

4.2 Wie der Beschwerdegegner richtig ausführte, handelt es sich dabei um ein Dauerdelikt. Eine Dauerstraftat liegt vor, wenn die Begründung des rechtswidrigen Zustands mit den Handlungen, die zu seiner Aufrechterhaltung vorgenommen werden, bzw. mit der Unterlassung seiner Aufhebung eine Einheit bildet und das auf Fortführung des deliktischen Erfolgs gerichtete Verhalten vom betreffenden Straftatbestand ausdrück­lich oder sinngemäss mitumfasst wird (BGE 132 IV 49 E. 3.1.2.2; 131 IV 83 E. 2.1.2, 2.4.5). Das Delikt ist mit der Verwirklichung des Tatbestands somit nicht abgeschlossen, sondern der rechtswidrige Zustand wird durch den fortdauernden Willen des Täters aufrechterhalten und erneuert sich gewissermassen fortlaufend. Da die Verurteilung nur die Herbeiführung und die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustands bis zum Urteils­zeitpunkt erfasst, ist das Aufrechterhalten des Dauerzustands nach dem Urteil als selb­ständige Tat zu werten. Die Tateinheit wird durch die Verurteilung aufgehoben, und für neue Delikte gilt der Grundsatz "ne bis in idem" nicht. In diesen Fällen ist daher eine neue Verurteilung für die vom ersten Urteil nicht erfassten Tathandlungen möglich (BGE 135 IV 6 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Dauerdelikte sind mit anderen Worten dadurch gekennzeichnet, dass die zeitliche Fortdauer eines rechts­widrigen Zustands oder Verhaltens noch tatbestandsmässiges Unrecht bildet (BGE 131 IV 83 E. 2.1.2). Eine Dauerstraftat wurde von der Rechtsprechung bisher etwa für die Freiheitsberaubung und die qualifizierte Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 StGB angenommen (BGE 119 IV 216 E. 2f; BGr, 27. Juni 2013, 6B_694/2012, E. 2.3.1).

4.3 Dauerdelikte sind erst beendet, wenn der strafrechtswidrige Zustand aufhört (z. B. Wiederherstellung der Bewegungsfreiheit bei Freiheitsberaubung, Art. 183 Ziff. 1 StGB) oder das Handlungskontinuum abbricht (Peter Popp/Anne Berkemeier, Basler Kommentar Strafrecht I, Art. 2 N. 9). Die bedingte Entlassung dürfte bei den als Dauerdelikten ausgestalteten (ausländerrechtlichen) Strafbestimmungen regelmässig daran scheitern, dass der deliktische Zustand im Moment der Entlassung wieder aufgenommen wird (Joël Bonfranchi, Die Zulässigkeit von Haftstrafen im Wegweisungsverfahren, in Asyl 3/13 S. 3 ff., 8). Dasselbe muss dort gelten, wo der deliktische Zustand nach dem Willen des Betroffenen – hier des Beschwerdeführers – weiter aufrechterhalten wird.

5.  

Die Entführung seiner beiden Söhne nach Land H im Oktober 2011 durch den Beschwer­deführer ist daher ein Dauerdelikt. Sollte er diesen rechtswidrigen Zustand aufrecht­erhalten, würde er sich erneut strafbar machen. Das ist im Hinblick auf die Legalprognose zu prüfen.

5.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Aufenthaltsort der Kinder des Beschwerdeführers entgegen seinen Angaben anlässlich der Anhörung vom 27. Juni 2016 nicht bekannt ist. Zwar gab der Beschwerdeführer darin an, er habe "von Anfang an" die Koordinaten [der Kinder] gegenüber den Behörden und ihrer Mutter angegeben. Die Behörden von Land H wüssten, wo die Kinder seien. Hingegen könne die Schweiz die Kinder nicht zurückführen, weil es aufgrund des traditionellen Rechts in Land H nicht möglich sei. Unter der Bedingung, dass seine Ex-Partnerin und die Behörden "den Konflikt beilegen" würden, würde er die Kinder zurückbringen. Die Mutter habe aufgrund ihrer Drogengeschäfte kein Recht mehr, das einzige Sorgerecht zu haben. Er habe die Kinder deshalb fortnehmen müssen. Die Mutter müsse wegen Drogengeschäften verurteilt werden. Er habe die Kinder schützen wollen. Gemäss dem Recht von Land H habe er das alleinige Sorgerecht.

Daraus geht klar hervor, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, mit den schweizerischen Behörden zu kooperieren, um die Kinder in die Schweiz zurückzuführen, und dass er deren Rückführung davon abhängig macht, dass seine Ex-Partnerin wegen Drogenhandels verurteilt werde, wofür indessen kein Anlass besteht (vorn E. 1.3). Immerhin gesteht der Beschwerdeführer damit zu, dass er selber in der Lage wäre, seine Kinder in die Schweiz zurückzuführen, derweil solches aufgrund des traditionellen Rechts von Land H den Behörden nicht möglich sei. Mit anderen Worten hätte es der Beschwerdeführer somit in der Hand, dem Dauerdelikt ein Ende zu setzen, doch unter Bedingungen, die erhebliche Zweifel daran bestehen lassen, dass er überhaupt gewillt wäre, sich solches zu überlegen.

5.2 In diesem Zusammenhang ist weiter darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Lauf des Strafverfahrens aus dem Gefängnis versucht hatte, verschlüsselte Anweisungen zum Aufenthalt seiner Kinder bzw. über das Verbringen der Kinder an einen anderen Ort zu erteilen. Unter anderem deswegen wurde ihm der vorzeitige Strafvollzug verweigert. Tatsächlich wurden bei einer überraschenden Durchsuchung der Zelle des Beschwerdeführers am 25. September 2012 diverse von ihm verfasste Notizzettel sichergestellt. Aus dem Wortlaut dieser Zettel gehen klare Anweisungen betreffend seine Kinder in Land H hervor (z. B. "change phones also for all of them in contact"; oder "Use this names for them in Registering them in Schools: 1) I; 2) J or K"; oder "Don't have to move them for now. Till he hear directly from me."). Das Bezirksgericht Zürich kam im Urteil vom 3. Juni 2013 zum Ergebnis, es sei "evident", dass die Notizen inhaltlich als Anweisungen betreffend den Aufenthalt etc. der beiden Buben verfasst seien. Die Version des Beschwerdeführers, es seien bloss seine Träume gewesen, überzeuge nicht, umso weniger, als er damals mit aller Deutlichkeit darauf hingewiesen habe, dass er den Aufenthaltsort und das weitere Schicksal seiner Kinder bestimmen könne. Wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich in der Beschwerde von einer erfundenen Theorie spricht, kann ihm nicht gefolgt werden, umso weniger, als er während der Durchsuchung seiner Zelle einen der Zettel verschlucken wollte. Besonders ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seine Kinder nach seinem Namen benennen lässt, nämlich F (geb. 2006) und E, geb. 2008, wohl wissend, dass die in der Schweiz geborenen Kinder einer nicht verheirateten Mutter deren Namen tragen. Auch dies ist ein Hinweis darauf, dass er allein das Sagen über seine Kinder haben will.

5.3 Daran hat sich inzwischen nichts geändert. Wohl machte der Beschwerdeführer geltend, aus dem Gefängnis heraus könne er nichts für die Rückreise seiner Söhne tun, sondern er wolle sich persönlich vor Ort in Land H gegenüber den Oberhäuptern und seiner Stammesgemeinschaft für die Rückkehr seiner Söhne einsetzen können, wobei er sich zum möglichen Ergebnis dieses Einsatzes nicht äusserte. Dies widerspricht allerdings den Angaben anlässlich der Anhörung vom 27. Juni 2016, wonach er die Kinder in die Schweiz zurückbringe, wenn mit seiner Ex-Partnerin nach seinem Willen verfahren werde, nachdem er ja auch das alleinige Sorgerecht über die Kinder habe (vorn E. 5.1). Dies deutet darauf hin, dass er nicht als Bittsteller vor die Oberen seines Stammes treten muss. Aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben kann somit nicht ernsthaft vom Willen des Beschwerdeführers ausgegangen werden, sich um eine Rückführung der Kinder in die Schweiz zu bemühen. Dies umso weniger, als er den "manipulierten" Strafprozess im Rückblick als massive Erpressung seiner Person empfindet, seine Kinder in die Schweiz zurückzuführen und in der Beschwerdeschrift zu Unrecht den Vorwurf der mehrfachen qualifizierten Freiheitsberaubung sowie der Entführung bestreitet (vorn E. 1.2). Dies dürfte ihn nicht ernsthaft dazu bewegen, irgendwelche Aktivitäten im Hinblick auf eine Rückführung der Kinder in die Schweiz zu unternehmen, sondern zeigt vielmehr seine grundlegende Haltung, im Recht zu sein, wozu auch gehört, dass die hiesigen Behörden die Tradition der Gerichte in Land H zu berücksichtigen hätten.

5.4 Der Freiheitsentzug des Beschwerdeführers ab dem 26. Mai 2015 führte damit nicht zum Abbruch des verbotenen Verhaltens (vgl. auch BGr, 27. Juni 2013, 6B_694/2012, E. 2.3.1). Unter diesen Umständen ist aber schon die Voraussetzung von Art. 86 Abs. 1 StGB, wonach nicht anzunehmen ist, dass der Verurteilte in Freiheit weitere Verbrechen oder Vergehen begehen werde, nicht erfüllt. Im Moment der bedingten Entlassung würde nämlich der deliktische Zustand des Dauerdelikts wieder aufgenommen und fortgeführt (vorn E. 4.2, 4.3), was sich mit einem deliktfreien Verhalten nicht in Einklang bringen lässt und konsequenterweise sogleich wieder zum Widerruf der bedingten Entlassung führen müsste.

5.5 Unter diesen Umständen relativiert sich auch eine Differentialprognose: Ob der Beschwerdeführer weiterhin im Strafvollzug bleibt oder ob er bedingt entlassen wird, ist in der aktuellen Situation insofern nicht von Bedeutung, als in beiden Fällen das Dauerdelikt fortgeführt wird. Anders wäre höchstens zu befinden, wenn sich der Beschwerdeführer ernsthaft für die Rückführung seiner Söhne einsetzen und darum bemühen würde, woran es jedoch fehlt. Unter den gegebenen Umständen kann ihm daher keine günstige Legalprognose gestellt werden.

Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.  

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die unentgeltliche Prozessführung ist ihm angesichts der Aussichtslosigkeit seines Standpunkts nicht zu gewähren (§ 16 Abs. 1 VRG). Dasselbe gilt für seinen Antrag, es sei ihm die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen. Zwar ist das vorliegende Verfahren insbesondere mit der Frage des Dauer­delikts rechtlich als nicht ganz einfach zu würdigen. Indessen hätte genügt, wenn der Beschwerdeführer seinen Willen dargetan hätte, für eine Rückführung seiner Kinder in die Schweiz ernsthaft motiviert zu sein, womit das Ende des Dauerdelikts abzusehen gewesen wäre (vorn E. 4.3). Im Übrigen vermochte er seinen Standpunkt verständlich und wohlbegründet darzutun mit Hinweis auf die zur Anwendung gelangenden rechtlichen Bestimmungen, weshalb er auf rechtlichen Beistand nicht angewiesen war (§ 16 Abs. 2 VRG). Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer keine Partei­entschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG) und sind die Kostenfolgen früherer Verfahren nicht zu ändern.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    600.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      90.--     Zustellkosten,
Fr.    690.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …