{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-29", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00620_2016-12-29.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216851&W10_KEY=13823236&nTrefferzeile=64&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f7104c342b1f32c20ce03c92113ddb1e"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2016.00620"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 29.12.2016  VB.2016.00620"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 29.12.2016  VB.2016.00620"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 29.12.2016  VB.2016.00620"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB | Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB  Nichteintreten auf die Vorbringen betreffend das Strafverfahren (E. 1.2 f.). Rechtsgrundlagen zur bedingten Entlassung auf den Zweidritteltermin (E. 2). Bei den vom Beschwerdef\u00fchrer begangenen Delikten (qualifizierte Freiheitsberaubung und Entf\u00fchrung) handelt es sich um Dauerdelikte. Die Verurteilung erfasst nur die Herbeif\u00fchrung und die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes bis zum Urteilszeitpunkt; das Aufrechterhalten des Dauerzustandes nach dem Urteil ist deshalb als selbst\u00e4ndige Tat zu werten. Die Tateinheit wird durch die Verurteilung aufgehoben, und f\u00fcr neue Delikte gilt der Grundsatz \"ne bis in idem\" nicht. Dauerdelikte sind erst beendet, wenn der strafrechtswidrige Zustand aufh\u00f6rt. Die bedingte Entlassung d\u00fcrfte bei den als Dauerdelikten ausgestalteten Strafbestimmungen regelm\u00e4ssig daran scheitern, dass der deliktische Zustand nach dem Willen des Betroffenen weiter aufrecht erhalten wird (E. 4). Es bestehen erhebliche Zweifel, dass der Beschwerdef\u00fchrer gewillt ist, seine Kinder in die Schweiz zur\u00fcckzubringen und dem Dauerdelikt ein Ende zu setzen (E. 5.1-5.3). Der deliktische Zustand des Dauerdelikts w\u00fcrde im Moment der bedingten Entlassung wieder aufleben und fortgef\u00fchrt, was sich mit einem deliktfreien Verhalten nicht in Einklang bringen l\u00e4sst und konsequenterweise sogleich wieder zum Widerruf der bedingten Entlassung f\u00fchren m\u00fcsste (E. 5.4). Abweisung des Gesuchs um UP/URB (E. 6). Abweisung, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:48:02", "Checksum": "152e7b64df4797acce27338055163703"}