|
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
|
|

|
VB.2016.00620
Urteil
des Einzelrichters
vom 29. Dezember 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
und
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend bedingte
Entlassung nach Art. 86 StGB,
hat
sich ergeben:
I.
A. A, geboren
1966, von Land H, pflegte eine Beziehung zu C, Staatsangehörige von Land H (geb.
1980), aus der die beiden Söhne F (geb. 2006) und E (geb. 2008) stammen. Im
Rahmen der Ausübung des Besuchsrechts aus der inzwischen aufgelösten Beziehung
zu C brachte A seine beiden Söhne, die er am 15. Oktober 2011 zu sich auf
Besuch gehabt hatte, entgegen der Vereinbarung nicht über die involvierte
Beiständin der Mutter zurück, sondern reiste ohne deren Wissen mit ihnen nach Land
H und gab sie in die Hände seiner Familienangehörigen. Bis heute ist der genaue
Aufenthaltsort der Söhne in Land H nicht bekannt. Seit Ende November 2011 trägt
C die alleinige elterliche Sorge über die beiden Söhne, ohne sie allerdings
ausüben zu können.
B. Mit
Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Juni 2013 wurde A im Wesentlichen
der mehrfachen qualifizierten Freiheitsberaubung und Entführung im Sinn von
Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 184
Abs. 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) sowie des mehrfachen
Entziehens von Minderjährigen im Sinn von Art. 220 StGB für schuldig
befunden und mit 8 ½
Jahren Freiheitsstrafe (abzüglich 583 Tage Haft) bestraft. Mit Urteil vom
13. Januar 2014 bestätigte das Obergericht auf Berufung von A hin den
Schuldspruch der Vorinstanz, reduzierte indessen die Freiheitsstrafe auf sieben
Jahre. Nach einer Rückweisung durch das Bundesgericht (Urteil vom 2. Dezember
2014) hatte das Obergericht noch zu klären, ob auch die subjektiven
Tatbestandsmerkmale der Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 2 StGB
erfüllt seien. Das Obergericht bejahte dies im Urteil vom 21. Oktober 2015
mit ausführlicher Begründung und sprach A der mehrfachen qualifizierten
Entführung im Sinn von Art. 183 Ziff. 2 in Verbindung mit
Art. 184 Abs. 4 StGB schuldig; es bestätigte das Strafmass von sieben
Jahren Freiheitsstrafe. Dass A des mehrfachen Entziehens von Minderjährigen im
Sinn von Art. 220 StGB schuldig war, war in diesem Verfahren nicht mehr
umstritten. Eine erneute Beschwerde von A gegen dieses Urteil wies das
Bundesgericht mit Urteil vom 14. April 2016 ab.
C. Seit
dem 26. Mai 2015 befindet sich A in der Justizvollzugsanstalt B. Zwei
Drittel seiner Freiheitsstrafe waren am 8. Juli 2016 verbüsst. Das
ordentliche Strafende fällt auf den 11. November 2018. Am 9. Juni
2016 ersuchte A um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug auf den frühest
möglichen Termin, die ihm das Amt für Justizvollzug nach seiner Anhörung mit
Verfügung vom 29. Juni 2016 verweigerte.
II.
Dagegen erhob A am 20. Juli 2016 bei der Direktion
der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) Rekurs und verlangte neben
anderem die unverzügliche bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Die
Justizdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom 7. September 2016 ab.
III.
Dagegen legte A am 22. September 2016 Beschwerde am
Verwaltungsgericht ein und verlangte, er sei unverzüglich bedingt zu entlassen.
Ausserdem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu
gewähren, auch für frühere Verfahren. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2016
wurden die Akten eingeholt.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beurteilung fällt in die
einzelrichterliche Zuständigkeit, da kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung
vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).
1.2
Der Beschwerdeführer wehrt sich im vorliegenden
Verfahren gegen den Schuldspruch durch die Strafgerichte. Er bestreitet, eine Entführung begangen zu haben, ebenso eine
Freiheitsberaubung. Er übersieht jedoch, dass nach der Rückweisung der
Strafsache an das Obergericht mit Urteil des Bundesgerichtes vom 2. Dezember 2014 das Obergericht die notwendigen Abklärungen zum
Vorliegen der subjektiven Tatbestandsmerkmale der
Entführung vorgenommen und im Urteil vom 21. Oktober
2015 berücksichtigt hatte. Dieses Strafurteil wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 14. April 2016 (vorn
I.B.) daher rechtskräftig. Es besteht keine Möglichkeit – im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht –, darauf zurückzukommen.
Insofern ist auf die Beschwerde vielmehr nicht einzutreten.
1.3
Weiter sind die Vorbringen des Beschwerdeführers,
wonach seine damalige Lebenspartnerin C im
Drogenhandel und in der Prostitution tätig gewesen sei und Sozialhilfe-Gelder
missbräuchlich bezogen habe, weshalb er die Kinder von ihr habe trennen müssen,
im Strafverfahren längst als unzutreffend beurteilt worden. Auch diese
Vorbringen, darauf ausgerichtet, sein Handeln zu rechtfertigen, für das er
verurteilt wurde, sind im vorliegenden Verfahren nicht von Belang. Dasselbe
gilt für seine Vorbringen, welche angebliche Verfahrensmängel im Strafverfahren
betreffen. Auch diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
2.1
Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe,
mindestens aber drei Monate verbüsst, ist er bedingt zu entlassen, wenn es sein
Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde
weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB; BGr, 8. Januar 2008, 6B_755/2007, E. 2.2).
Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt
entlassen werden kann; dabei hat sie diesen anzuhören
und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2
StGB). Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde
mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann
(Art. 86 Abs. 3 StGB).
2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar,
von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In
dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der
Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse
der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je
hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige
Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem
Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des
Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine
allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.2 und 2.3; BGr,
19. Juli 2011, 6B_375/2011, E. 3.1). Das
Vollzugsverhalten ist jedoch nur als ein Element in der Gesamtwürdigung
der Bewährungsprognose zu behandeln. Einwandfreies Verhalten in der
Vollzugsinstitution spricht genauso wenig für eine positive Bewährungsprognose wie schlechtes Vollzugsverhalten für eine negative.
Vielmehr soll das Vollzugsverhalten Rückschlüsse auf
das Verhalten nach der (bedingten) Entlassung zulassen (Cornelia Koller, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger
[Hrsg.], Strafrecht I, Basler
Kommentar, 3. A., Basel 2013, [Basler Kommentar
Strafrecht I], Art. 86 N. 4, 10).
2.3 Im Sinn einer Differenzialprognose sind die Vorzüge und Nachteile der
Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests
gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben
insbesondere zu prüfen, ob die Gefährlichkeit des Täters
bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleichbleiben oder zunehmen wird
(BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; VGr, 23. Dezember 2011, VB.2011.00724,
E. 2).
2.4
Bei der Beurteilung der Legalprognose kommt der
zuständigen Behörde Ermessen zu. Eine Ermessensüberschreitung kann etwa darin
liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände zu
verzichten und die günstige Legalprognose allein gestützt auf das Bedenken
weckende Vorleben der vom Freiheitsentzug betroffenen Person zu verneinen (BGE
133 IV 201 E. 3.2). Aus dem gleichen Grund darf eine bedingte Entlassung
auch nicht einzig aufgrund einzelner günstiger Faktoren – etwa dem Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug – bewilligt werden, wenn
gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGr, 12. Juli 2010, 6B_331/2010, E. 3.3.5; BGr, 19. Januar 2010, 6B_961/2009, E. 2.2.3; Cornelia Koller,
Art. 86 N. 7).
3.
3.1
Die Vorinstanz beurteilte das Vollzugsverhalten
des Beschwerdeführers als gut gemäss dem Bericht der Justizvollzugsanstalt vom
9. Juni 2016. Es hätten keine Disziplinierungen
ausgesprochen werden müssen, und er verhalte sich angepasst und unauffällig.
Die Zelle sei allerdings unordentlich, und die persönliche Hygiene lasse zu
wünschen übrig. Richtig kam die Vorinstanz aber zum Schluss, dass allein das
Vollzugsverhalten nicht gegen eine bedingte Entlassung sprechen würde (vgl. zu dessen
Würdigung jedoch vorn E. 2.2).
3.2
Die Vorinstanz kam weiter zu einer ungünstigen
Legalprognose des Beschwerdeführers in Freiheit. Ins
Gewicht fiel einerseits die Vorstrafe gemäss dem Entscheid des Obergerichts vom
8. Juni 2012 wegen Nötigung und mehrfacher
Tätlichkeiten, auch wenn diese Strafe im Zeitpunkt des Strafurteils vom 21. Oktober 2015 bereits erstanden war. Anderseits zeigten die
fehlenden Bemühungen des Beschwerdeführers um die Rückkehr seiner Kinder in die
Schweiz, dass er sich mit der Aufarbeitung seiner Tat bislang noch nicht befasst
habe. Sein Vorbringen, dass er sich nur in Freiheit um die Rückkehr seiner
Kinder kümmern könnte, treffe zwar zu, indessen widerspreche dies klar seiner
Überzeugung, wonach er nach dem Recht von Land H alleiniger
Sorgerechtsinhaber über seine Kinder sei. Es könne wohl kaum davon ausgegangen
werden, dass er sich ernsthaft um eine Rückführung seiner Kinder bemühe.
3.3
Der Beschwerdeführer besteht auf seinem Anspruch,
nach zwei Drittel der verbüssten Freiheitsstrafe bedingt entlassen werden zu müssen.
Es bestehe keine Pflicht, sich zur begangenen Tat zu bekennen. Schuldeinsicht
sei nicht notwendige Voraussetzung für ein künftiges Leben ohne Straftaten.
4.
4.1
Wie erwähnt, wurde der Beschwerdeführer
rechtskräftig der mehrfachen qualifizierten Freiheitsberaubung und Entführung
im Sinn von Art. 183 Ziff. 2 in Verbindung
mit Art. 184 Abs. 4 StGB sowie des
mehrfachen Entziehens von Minderjährigen im Sinn von Art. 220 StGB für
schuldig befunden (vorn I.).
4.2
Wie der Beschwerdegegner richtig ausführte,
handelt es sich dabei um ein Dauerdelikt. Eine Dauerstraftat liegt vor, wenn
die Begründung des rechtswidrigen Zustands mit den Handlungen, die zu seiner
Aufrechterhaltung vorgenommen werden, bzw. mit der Unterlassung seiner
Aufhebung eine Einheit bildet und das auf Fortführung des deliktischen Erfolgs
gerichtete Verhalten vom betreffenden Straftatbestand ausdrücklich oder sinngemäss mitumfasst wird (BGE 132 IV 49 E. 3.1.2.2; 131 IV 83 E. 2.1.2, 2.4.5).
Das Delikt ist mit der Verwirklichung des Tatbestands somit nicht
abgeschlossen, sondern der rechtswidrige Zustand wird durch den fortdauernden
Willen des Täters aufrechterhalten und erneuert sich gewissermassen
fortlaufend. Da die Verurteilung nur die Herbeiführung und die Aufrechterhaltung
des rechtswidrigen Zustands bis zum Urteilszeitpunkt
erfasst, ist das Aufrechterhalten des Dauerzustands nach dem Urteil als selbständige Tat zu werten. Die Tateinheit wird durch die Verurteilung
aufgehoben, und für neue Delikte gilt der Grundsatz "ne bis in idem"
nicht. In diesen Fällen ist daher eine neue Verurteilung für die vom ersten
Urteil nicht erfassten Tathandlungen möglich (BGE 135 IV 6 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Dauerdelikte sind mit anderen Worten
dadurch gekennzeichnet, dass die zeitliche Fortdauer eines rechtswidrigen Zustands oder Verhaltens noch tatbestandsmässiges Unrecht
bildet (BGE 131 IV 83 E. 2.1.2). Eine Dauerstraftat wurde von der
Rechtsprechung bisher etwa für die Freiheitsberaubung und die qualifizierte Entführung
gemäss Art. 183 Ziff. 2 in Verbindung mit
Art. 184 Abs. 4 StGB angenommen (BGE 119 IV
216 E. 2f; BGr, 27. Juni 2013, 6B_694/2012, E. 2.3.1).
4.3
Dauerdelikte sind erst beendet, wenn der
strafrechtswidrige Zustand aufhört (z. B. Wiederherstellung der
Bewegungsfreiheit bei Freiheitsberaubung, Art. 183
Ziff. 1 StGB) oder das Handlungskontinuum abbricht
(Peter Popp/Anne Berkemeier, Basler Kommentar Strafrecht I, Art. 2 N. 9). Die bedingte
Entlassung dürfte bei den als Dauerdelikten ausgestalteten
(ausländerrechtlichen) Strafbestimmungen regelmässig daran scheitern, dass der
deliktische Zustand im Moment der Entlassung wieder aufgenommen wird (Joël
Bonfranchi, Die Zulässigkeit von Haftstrafen im Wegweisungsverfahren, in Asyl
3/13 S. 3 ff., 8).
Dasselbe muss dort gelten, wo der deliktische Zustand nach dem Willen des
Betroffenen – hier des Beschwerdeführers – weiter aufrechterhalten wird.
5.
Die Entführung seiner beiden Söhne nach Land
H im Oktober 2011 durch den Beschwerdeführer ist
daher ein Dauerdelikt. Sollte er diesen rechtswidrigen Zustand aufrechterhalten, würde er sich erneut strafbar machen. Das ist im Hinblick auf die Legalprognose zu prüfen.
5.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Aufenthaltsort der Kinder des
Beschwerdeführers entgegen seinen Angaben anlässlich der Anhörung vom 27. Juni
2016 nicht bekannt ist. Zwar gab der Beschwerdeführer darin an, er habe
"von Anfang an" die Koordinaten [der Kinder] gegenüber den Behörden
und ihrer Mutter angegeben. Die Behörden von Land H wüssten, wo die Kinder
seien. Hingegen könne die Schweiz die Kinder nicht zurückführen, weil es aufgrund
des traditionellen Rechts in Land H nicht möglich sei. Unter der Bedingung,
dass seine Ex-Partnerin und die Behörden "den Konflikt beilegen"
würden, würde er die Kinder zurückbringen. Die Mutter habe aufgrund ihrer
Drogengeschäfte kein Recht mehr, das einzige Sorgerecht zu haben. Er habe die
Kinder deshalb fortnehmen müssen. Die Mutter müsse wegen Drogengeschäften
verurteilt werden. Er habe die Kinder schützen wollen. Gemäss dem Recht von
Land H habe er das alleinige Sorgerecht.
Daraus geht klar hervor, dass der
Beschwerdeführer nicht gewillt ist, mit den schweizerischen Behörden zu kooperieren,
um die Kinder in die Schweiz zurückzuführen, und dass er deren Rückführung
davon abhängig macht, dass seine Ex-Partnerin wegen Drogenhandels verurteilt
werde, wofür indessen kein Anlass besteht (vorn E. 1.3). Immerhin gesteht
der Beschwerdeführer damit zu, dass er selber in der Lage wäre, seine Kinder in
die Schweiz zurückzuführen, derweil solches aufgrund des traditionellen Rechts von
Land H den Behörden nicht möglich sei. Mit anderen Worten hätte es der
Beschwerdeführer somit in der Hand, dem Dauerdelikt ein Ende zu setzen, doch
unter Bedingungen, die erhebliche Zweifel daran bestehen lassen, dass er
überhaupt gewillt wäre, sich solches zu überlegen.
5.2 In diesem Zusammenhang ist weiter darauf hinzuweisen, dass der
Beschwerdeführer im Lauf des Strafverfahrens aus dem Gefängnis versucht hatte,
verschlüsselte Anweisungen zum Aufenthalt seiner Kinder bzw. über das
Verbringen der Kinder an einen anderen Ort zu erteilen. Unter anderem deswegen
wurde ihm der vorzeitige Strafvollzug verweigert. Tatsächlich wurden bei einer
überraschenden Durchsuchung der Zelle des Beschwerdeführers am 25. September
2012 diverse von ihm verfasste Notizzettel sichergestellt. Aus dem Wortlaut dieser Zettel gehen klare Anweisungen betreffend
seine Kinder in Land H hervor (z. B. "change phones also for
all of them in contact"; oder "Use this names for them in Registering
them in Schools: 1) I; 2) J or K"; oder "Don't have to move
them for now. Till he hear directly from me."). Das
Bezirksgericht Zürich kam im Urteil vom 3. Juni 2013 zum Ergebnis, es sei
"evident", dass die Notizen inhaltlich als Anweisungen betreffend den
Aufenthalt etc. der beiden Buben verfasst seien. Die Version des Beschwerdeführers,
es seien bloss seine Träume gewesen, überzeuge nicht, umso weniger, als er
damals mit aller Deutlichkeit darauf hingewiesen habe, dass er den Aufenthaltsort
und das weitere Schicksal seiner Kinder bestimmen könne. Wenn der
Beschwerdeführer diesbezüglich in der Beschwerde von einer erfundenen Theorie
spricht, kann ihm nicht gefolgt werden, umso weniger, als er während der
Durchsuchung seiner Zelle einen der Zettel verschlucken wollte. Besonders ist
auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seine Kinder nach seinem
Namen benennen lässt, nämlich F (geb. 2006) und E, geb. 2008, wohl wissend,
dass die in der Schweiz geborenen Kinder einer nicht verheirateten Mutter deren
Namen tragen. Auch dies ist ein Hinweis darauf, dass er allein das Sagen über
seine Kinder haben will.
5.3 Daran hat sich inzwischen nichts geändert. Wohl machte der
Beschwerdeführer geltend, aus dem Gefängnis heraus könne er nichts für die
Rückreise seiner Söhne tun, sondern er wolle sich persönlich vor Ort in Land H
gegenüber den Oberhäuptern und seiner Stammesgemeinschaft für die Rückkehr seiner
Söhne einsetzen können, wobei er sich zum möglichen Ergebnis dieses Einsatzes
nicht äusserte. Dies widerspricht allerdings den Angaben anlässlich der
Anhörung vom 27. Juni 2016, wonach er die Kinder in die Schweiz zurückbringe,
wenn mit seiner Ex-Partnerin nach seinem Willen verfahren werde, nachdem er ja
auch das alleinige Sorgerecht über die Kinder habe (vorn E. 5.1). Dies deutet
darauf hin, dass er nicht als Bittsteller vor die Oberen seines Stammes treten
muss. Aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben kann somit nicht ernsthaft vom
Willen des Beschwerdeführers ausgegangen werden, sich um eine Rückführung der
Kinder in die Schweiz zu bemühen. Dies umso weniger, als er den
"manipulierten" Strafprozess im Rückblick als massive Erpressung
seiner Person empfindet, seine Kinder in die Schweiz zurückzuführen und in der
Beschwerdeschrift zu Unrecht den Vorwurf der mehrfachen qualifizierten Freiheitsberaubung
sowie der Entführung bestreitet (vorn E. 1.2). Dies dürfte ihn nicht
ernsthaft dazu bewegen, irgendwelche Aktivitäten im Hinblick auf eine
Rückführung der Kinder in die Schweiz zu unternehmen, sondern zeigt vielmehr
seine grundlegende Haltung, im Recht zu sein, wozu auch gehört, dass die hiesigen
Behörden die Tradition der Gerichte in Land H zu berücksichtigen hätten.
5.4 Der Freiheitsentzug des Beschwerdeführers ab dem 26. Mai 2015
führte damit nicht zum Abbruch des verbotenen Verhaltens (vgl. auch BGr,
27. Juni 2013, 6B_694/2012, E. 2.3.1). Unter diesen Umständen ist
aber schon die Voraussetzung von Art. 86 Abs. 1 StGB, wonach nicht
anzunehmen ist, dass der Verurteilte in Freiheit weitere Verbrechen oder
Vergehen begehen werde, nicht erfüllt. Im Moment der bedingten Entlassung würde
nämlich der deliktische Zustand des Dauerdelikts wieder aufgenommen und
fortgeführt (vorn E. 4.2, 4.3), was sich mit einem deliktfreien Verhalten
nicht in Einklang bringen lässt und konsequenterweise sogleich wieder zum
Widerruf der bedingten Entlassung führen müsste.
5.5 Unter diesen Umständen relativiert sich auch eine Differentialprognose:
Ob der Beschwerdeführer weiterhin im Strafvollzug bleibt oder ob er bedingt
entlassen wird, ist in der aktuellen Situation insofern nicht von Bedeutung,
als in beiden Fällen das Dauerdelikt fortgeführt wird. Anders wäre höchstens zu
befinden, wenn sich der Beschwerdeführer ernsthaft für die Rückführung seiner
Söhne einsetzen und darum bemühen würde, woran es jedoch fehlt. Unter den
gegebenen Umständen kann ihm daher keine günstige Legalprognose gestellt
werden.
Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.
6.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des
Verfahrens dem Beschwerdeführer zu auferlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die unentgeltliche
Prozessführung ist ihm angesichts der Aussichtslosigkeit seines Standpunkts
nicht zu gewähren (§ 16 Abs. 1 VRG). Dasselbe gilt für seinen Antrag, es sei ihm die
unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen. Zwar ist das vorliegende Verfahren insbesondere mit der
Frage des Dauerdelikts rechtlich als nicht ganz
einfach zu würdigen. Indessen hätte genügt, wenn der Beschwerdeführer seinen
Willen dargetan hätte, für eine Rückführung seiner Kinder in die Schweiz
ernsthaft motiviert zu sein, womit das Ende des Dauerdelikts abzusehen gewesen wäre
(vorn E. 4.3). Im Übrigen vermochte er seinen
Standpunkt verständlich und wohlbegründet darzutun mit Hinweis auf die zur
Anwendung gelangenden rechtlichen Bestimmungen, weshalb er auf rechtlichen Beistand
nicht angewiesen war (§ 16 Abs. 2 VRG). Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer
keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG) und sind die
Kostenfolgen früherer Verfahren nicht zu ändern.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellkosten,
Fr. 690.-- Total der Kosten.
3. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsvertretung wird abgewiesen.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7. Mitteilung an …