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VB.2016.00621
Urteil
des Einzelrichters
vom 31. Januar 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Danielle Schneider.
In Sachen
1. A,
2. B, Beschwerdeführende,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben: I. A. A, geboren 1959, und seine Ehefrau B, geboren 1957, werden seit dem Frühjahr 2012 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich wirtschaftlich unterstützt. Das Ehepaar lebt seit dem 1. August 2010 in einer 4-Zimmer-Wohnung an der C-Strasse 01 in Zürich zu einem Mietzins von Fr. 1'613.- brutto pro Monat. Bis Ende Juli 2015 wohnte die Tochter von B (mit Unterbrüchen) ebenfalls in dieser Wohnung. B. Am 14. August 2015 verfügte die Sozialarbeiterin des Sozialzentrums D, dass der bisher übernommene Mietzins für einen 3-Personen-Haushalt von monatlich Fr. 1'600.- längstens noch bis am 31. März 2016 im Unterstützungsbudget von A und B berücksichtigt werde. Gleichzeitig wurde den Eheleuten die Auflage erteilt, bis zum 30. November 2015 eine günstigere Wohnung zu einem monatlichen Mietzins von maximal Fr. 1'400.- brutto für einen 2-Personen-Haushalt zu suchen, wobei die Suchbemühungen der zuständigen Sozialarbeiterin unaufgefordert nachzuweisen seien und eine Wohnung auch ausserhalb des jetzigen Quartiers in Betracht zu ziehen sei. Ausserdem wurden A und B darauf hingewiesen, dass der monatliche Mietzins bei nicht fristgerechter Erfüllung der Auflage per 1. April 2016 auf Fr. 1'400.- gekürzt werden könne. Diese Verfügung blieb unangefochten. C. Mit Entscheid der Stellenleitung des Sozialzentrums D vom 5. Februar 2016 wurde die angedrohte Reduktion des im Unterstützungsbudget von A und B zu berücksichtigenden Mietzinses auf Fr. 1'400.- per 1. April 2016 verfügt, da die Eheleute die erteilte Auflage mangels ausreichender Suchbemühungen nicht erfüllt hätten und weiterhin in der zu teuren Wohnung leben würden. D. Die Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich (nachfolgend "SEK") hiess die dagegen erhobene Einsprache am 19. Mai 2016 gut und hob den Entscheid der Stellenleitung des Sozialzentrums D vom 5. Februar 2016 auf, weil aus der erteilten Auflage zur Senkung der Mietkosten nicht hervorgegangen sei, wie viele Suchbemühungen von A und B erwartet worden seien (Dispositiv-Ziff. 1). Das Ehepaar wurde aufgefordert, den Sozialen Diensten der Stadt Zürich bis zum 1. August 2016 mindestens zwanzig Suchbemühungen für eine günstigere Wohnung zu einem maximalen Mietzins von Fr. 1'400.- brutto pro Monat, auch ausserhalb ihres aktuellen Quartiers, vorzuweisen (Dispositiv-Ziff. 2). Bei Nichterfüllung der Auflage werde der monatliche Mietzins von Fr. 1'613.- brutto längstens bis zum 1. Oktober 2016 im Unterstützungsbudget von A und B berücksichtigt (Dispositiv-Ziff. 3). II. Mit Beschluss vom 15. September 2016 hiess der Bezirksrat Zürich den Rekurs von A und B teilweise gut (Dispositiv-Ziff. I), mit der Begründung, dass der angefochtene Entscheid der SEK vom 19. Mai 2016 die vertraglichen Kündigungsfristen des Mietverhältnisses nicht berücksichtigt habe. Dabei sei die Auflage zur Suche einer günstigeren Wohnung grundsätzlich zu bestätigen, nur die Kürzungsandrohung sei anzupassen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 2 und 3 des Entscheids der SEK vom 19. Mai 2016 forderte der Bezirksrat Zürich das Ehepaar A/B daher auf, der zuständigen Amtsstelle bei den Sozialen Diensten der Stadt Zürich bis zum 30. November 2016 mindestens acht Suchbemühungen pro Monat für eine günstigere Wohngelegenheit zu einem monatlichen Maximalzins von Fr. 1'400.- brutto vorzulegen. Der überhöhte Mietzins von Fr. 1'613.- brutto pro Monat werde bei Nichterfüllung dieser Auflage längstens noch bis zum nächsten möglichen Kündigungstermin nach Ablauf der Suchfrist, dem 31. März 2017, im Unterstützungsbudget von A und B berücksichtigt (Dispositiv-Ziff. II). Der Bezirksrat Zürich erhob weder Verfahrenskosten noch sprach er eine Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. III und V). III. A. A und B gelangten daraufhin mit Schreiben vom 11. Oktober 2016 bzw. verbesserter Eingabe vom 21. Oktober 2016 (Datum des Poststempels) an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten, dass der Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 15. September 2016 – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu ihren Gunsten – vollständig aufzuheben oder zu sistieren sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. B. Der Bezirksrat Zürich verwies am 25. Oktober 2016 auf die Begründung des angefochtenen Rekursentscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2016 beantragte die Sozialbehörde der Stadt Zürich die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. A und B liessen sich zu diesen Eingaben nicht mehr vernehmen. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführenden wehren sich gegen den Beschluss der Vorinstanz, worin ihnen die Auflage erteilt wurde, bis zum 30. November 2016 mindestens acht Suchbemühungen pro Monat für eine günstigere Wohnung vorzulegen, andernfalls die in ihrem Unterstützungsbudget zu berücksichtigenden Wohnkosten reduziert würden. Bei dieser Anordnung handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der gemäss § 41 Abs. 3 VRG in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) nur unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden kann (BGr, 13. Juni 2012, 8C_871/2011, E. 4.3.4 und E. 4.4). Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass ihnen die Suche nach einer günstigeren Wohnung aufgrund des schlechten Gesundheitszustands von A – zumindest vorübergehend – nicht zumutbar sei. Damit bringen sie sinngemäss vor, dass ihnen ein nicht wiedergutzumachender Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erwachsen würde, wenn sie mit der Anfechtung der Auflage bis zu einem allfälligen Entscheid über den Leistungsentzug zuwarten würden. Durch die Anfechtung der Auflage erlangen sie Gewissheit darüber, ob sie unter den gegenwärtigen Umständen tatsächlich nach einer günstigeren Wohnung suchen müssen. Nur dank dieser Gewissheit haben sie es letztlich selber in der Hand, eine Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe zulasten anderer Bedarfspositionen zu vermeiden. Folglich bildet die umstrittene Auflage ein zulässiges Anfechtungsobjekt (vgl. VGr, 19. November 2014, VB.2014.00554, E. 1.2; 12. September 2014, VB.2014.00381, E. 1.2). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.3 Obwohl vor Verwaltungsgericht nur die Auflage zur Suche nach einer günstigeren Wohnung und nicht die ebenfalls angedrohte Reduktion der Wohnkosten im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget im Streit liegt, müsste auf Letztere im Fall einer Gutheissung der Beschwerde verzichtet werden. Die angefochtene Anordnung ist somit nicht als reine Verhaltensanweisung, sondern als vermögensrechtliche Angelegenheit zu betrachten, wobei sich der Streitwert nach dem Umfang der angedrohten Kürzung bemisst (VGr, 19. November 2014, VB.2014.00554, E. 1.3; 6. Oktober 2014, VB.2014.00450, E. 1.2). Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (VGr, 14. September 2016, VB.2016.00315, E. 1.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Angesichts der der angedrohten Reduktion der Wohnkosten in der Höhe von Fr. 213.- pro Monat bzw. Fr. 2'556.- pro Jahr ergibt sich vorliegend ein Streitwert von unter Fr. 20'000.-, womit die Sache in die einzelrichterliche Kompetenz fällt (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). 2. 2.1 Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe bilden nach § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. 2.2 Nach den SKOS-Richtlinien gehören die Wohnkosten zur materiellen Grundsicherung und sind im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen. Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Angesichts des regional unterschiedlichen Mietzinsniveaus empfiehlt die SKOS, regional oder kommunal ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte festzulegen (SKOS-Richtlinien Kap. B.1 und B.3). Die Beschwerdegegnerin ist dieser Empfehlung gefolgt und hat mit Beschluss vom 10. September 2015 eine "Richtlinie für die Bemessung der Logiskosten im Unterstützungsbudget" erlassen (einsehbar unter <https://www.stadt-zuerich.ch/portal/de/index/politik_u_recht/sozialbehoerde.html>). Der maximale Mietzins (inkl. Nebenkosten) für einen 2-Personen-Haushalt in der Stadt Zürich beträgt danach Fr. 1'400.- pro Monat. Der Mietzins für die Wohnung der Beschwerdeführenden übersteigt diese Grenze um Fr. 213.- monatlich. 2.3 Die Einhaltung der kommunalen Mietzinsmaxima dient primär der Gleichbehandlung aller Personen, die Sozialhilfe empfangen. Ferner sollen die Hilfesuchenden – aufgrund relativ tief angesetzter Maximalzinsen – motiviert werden, finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen. Rechtlich sind solche Mietzinsrichtlinien indessen lediglich als Dienstanleitungen zu qualifizieren und vermögen gegenüber den Hilfesuchenden keine direkte Wirkung zu entfalten. Darauf gestützte Behördenentscheide müssen primär dem kantonalen Sozialhilferecht und den SKOS-Richtlinien entsprechen (VGr, 24. März 2016, VB.2015.00760, E. 4.2; 19. November 2014, VB.2014.00554, E. 2.3). Lebt eine Sozialhilfe beziehende Person in einer Wohnung, die das kommunale Mietzinsmaximum überschreitet, so muss die Situation im Einzelfall genau geprüft werden, bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird. Dabei sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen: die Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration (VGr, 24. März 2016, VB.2015.00760, E. 4.3; 11. Juni 2015, VB.2015.00204, E. 2.2; SKOS-Richtlinien Kap. B.3). 2.4 Ist die zuständige Fürsorgebehörde der Ansicht, dass die Mietkosten in der individuellen Situation überhöht sind und keiner der oben genannten Punkte für den Erhalt der Wohngelegenheit spricht, so hat sie die betroffene Person mittels einer Auflage nach § 21 SHG dazu aufzufordern, sich eine günstigere Wohnung zu suchen. Weigert sich diese, trotz Vorliegens zumutbarer Umstände eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann dürfen die anrechenbaren Wohnkosten – unter den Voraussetzungen von § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und lit. b SHG sowie § 24 SHV – auf jenen Betrag reduziert werden, der für die günstigere Wohnung aufzuwenden wäre (vgl. SKOS-Richtlinien Kap. B.3). Findet die unterstützte Person während der gesetzten Frist keine günstigere Wohnung, kann aber mittels Belegen nachweisen, dass sie sich erfolglos bemüht hat, so ist die Reduktion der Wohnkosten nicht zulässig. Es ist ihr in diesem Fall eine neue Frist anzusetzen, und sie muss weiterhin bei ihrer Wohnungssuche unterstützt werden. Kann die Person jedoch keine entsprechenden Suchbemühungen vorweisen, so können die übernommenen Wohnkosten nach Ablauf der Frist angemessen gekürzt werden (siehe VGr, 24. März 2016, VB.2015.00760, E. 4.5; 16. April 2015, VB.2015.00078, E. 3.2). 2.5 Das Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, beschränkt. Die Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht überprüfen. 3. 3.1 Die Vorinstanz hat die Rechtmässigkeit der den Beschwerdeführenden erteilten Auflage, eine günstigere Wohnung zu einem maximalen Mietzins von Fr. 1'400.- brutto pro Monat zu suchen, unter Berücksichtigung der individuellen Situation eingehend geprüft. Dabei kam die Vorinstanz zum Schluss, dass bei den Beschwerdeführenden nicht von einer kurzfristigen Unterstützung durch die Sozialhilfe ausgegangen werden könne, welche die Übernahme des vollen Mietzinses im Sinn einer Übergangslösung rechtfertigen würde. Auch könne bei den Beschwerdeführenden nach einer Wohndauer von sechs Jahren nicht von einer starken Verwurzelung in ihrem jetzigen Quartier gesprochen werden. Obwohl A gesundheitlich angeschlagen sei (Tumor) und bei Konzentrations- und Anstrengungssituationen rasch ermüde, stünden sodann auch das Alter und der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführenden der Wohnungssuche bzw. einem Umzug nicht entgegen. Schliesslich erweise sich auch die für die Wohnungssuche eingeräumte Frist von dreieinhalb Monaten als verhältnismässig, zumal es trotz Fristablauf nicht zulässig wäre, die Wohnkosten zu kürzen, wenn die Beschwerdeführenden belegen könnten, dass sie sich erfolglos um eine günstigere Wohngelegenheit bemüht hätten. Zwar treffe es zu, dass die Mietzinsmaxima gemäss den Mietzinsrichtlinien der Stadt Zürich eher knapp bemessen seien und die Suche nach einer solchen Wohngelegenheit mit einem gewissen Aufwand verbunden sei. Das Auffinden einer passenden Wohnung werde damit aber nicht geradezu verunmöglicht. So habe die Suche auf dem Immobilienportal "E" gezeigt, dass in der Stadt Zürich derzeit 15 Wohnungen mit mindestens zwei Zimmern für unter Fr. 1'400.- ausgeschrieben seien. Im Übrigen müssten gewisse Einschränkungen bezüglich der Lage und des Komforts bei der Ausrüstung der Wohnung in Kauf genommen werden. Vor diesem Hintergrund sei auch der von der Beschwerdegegnerin verlangte Nachweis von acht Suchbemühungen pro Monat nicht zu beanstanden. Allerdings habe die Beschwerdegegnerin im Entscheid vom 19. Mai 2016 die vertraglichen Kündigungsfristen der Beschwerdeführenden nicht berücksichtigt, weshalb die mit der Auflage zu verbindende Kürzungsandrohung bei ungenügenden Wohnungssuchbemühungen auf den nächstmöglichen Kündigungstermin nach Ablauf der Suchfrist festzulegen sei. 3.2 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz mit allen für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Auflage zur Suche nach einer günstigeren Wohnung massgebenden Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat. Die soziale Integration der Beschwerdeführenden, deren Alter und Gesundheit sowie die Situation auf dem Wohnungsmarkt wurden in die Interessenabwägung miteinbezogen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf der Grundlage des seinerzeitigen Sachverhalts zum Schluss gelangte, dass die Beschwerdeführenden im Vergleich zu anderen Sozialhilfeempfangenden, welche ebenfalls aufgrund zu hoher Mietzinse umziehen mussten, nicht besonders oder stärker betroffen seien, sodass ein Wohnungswechsel als zumutbar und die Aufforderung, eine günstigere Wohnung zu suchen, als gerechtfertigt erschienen. Die Vorinstanz forderte die Beschwerdeführenden daher zum damaligen Zeitpunkt zu Recht auf, der zuständigen Amtsstelle bei den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mindestens acht Suchbemühungen pro Monat für eine günstigere Wohngelegenheit zu einem monatlichen Maximalzins von Fr. 1'400.- vorzulegen, wobei der überhöhte Mietzins von Fr. 1'613.- pro Monat bei Nichterfüllung der Auflage längstens bis zum nächsten möglichen Kündigungstermin nach Ablauf der Suchfrist im Unterstützungsbudget der Beschwerdeführenden berücksichtigt werde. Es kann dazu in Anwendung von § 70 VRG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG vollumfänglich auf die vorangehend wiedergegebenen Erwägungen des Beschlusses vom 15. September 2016 verwiesen werden. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden machen vor Verwaltungsgericht denn auch nicht geltend, dass der angefochtene Beschluss der Vorinstanz einer Rechtskontrolle nicht standhalte. Stattdessen bringen sie vor, dass A am 30. August 2016 – nur wenige Tage vor dem bezirksrätlichen Entscheid – einen Herzinfarkt erlitten habe und gleichentags notfallmässig operiert worden sei. Seit jenem Tag habe er grosse Mühe, seinen Alltag zu bewältigen. Er habe keine Kraft, sei völlig antriebslos und könne sich nicht mehr konzentrieren. Er benötige sehr viel Schlaf. Selbst leichte Tätigkeiten wie das Erledigen von Einkäufen seien für ihn mit grosser Anstrengung verbunden. Er sei dabei auch schon von Panikattacken übermannt worden. Bisher seien die Ursachen für seinen prekären Zustand unbekannt, weshalb weitere Untersuchungen und eine Umstellung der Medikation vorgesehen seien. Es gehe den Beschwerdeführenden nicht darum, ihre Situation zu dramatisieren. Allerdings sei A zurzeit nicht in der Lage, Wohnungen zu besichtigen oder gar einen Umzug zu bewältigen. Als Beleg für die Verschlechterung des Gesundheitszustands von A legen die Beschwerdeführenden ein ärztliches Zeugnis vom 11. Oktober 2016 der … ins Recht. Darin wird bestätigt, dass A vom 30. August 2016 bis am 3. September 2016 wegen eines kardialen Ereignisses hospitalisiert worden sei und er an einem Rehabilitationsprogramm teilgenommen habe, welches zum Berichtszeitpunkt noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Es wird empfohlen, dass A grössere Belastungs- und Stresssituationen, wozu auch ein Wohnungswechsel und die damit verbundene Wohnungssuche gehörten, sicher bis zum Ende des Jahres 2016 wenn immer möglich meiden solle. 4.2 Bei den von den Beschwerdeführenden eingewendeten gesundheitlichen Problemen von A handelt es sich um eine neue Tatsache, die erstmals im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht vorgebracht wurde. Entscheidet das Verwaltungsgericht wie vorliegend als erste gerichtliche Instanz, können neue Tatsachen – im Rahmen des Streitgegenstands – gemäss § 52 Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG uneingeschränkt geltend gemacht werden. Dies gilt selbst dann, wenn die neuen Tatsachen bereits vor der Vorinstanz hätten dargelegt werden können (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 16). Im hier zu beurteilenden Fall kann angesichts der neuen Tatsachenvorbringen nicht ausgeschlossen werden, dass die Verhältnismässigkeit der angefochtenen Auflage durch eine Verschlechterung des Gesundheitszustands von A infrage gestellt wird. Allerdings stammen sämtliche Angaben zu seinen gesundheitlichen Problemen von Oktober 2016. Im ärztlichen Zeugnis vom 11. Oktober 2016 wird die Dauer der Beeinträchtigung als "sicher bis Ende Jahr" eingeschätzt. Über die weitere Entwicklung der gesundheitlichen Verfassung von A ist dem Verwaltungsgericht jedoch nichts bekannt. Die Parteien haben sich auch im Rahmen des Schriftenwechsels nicht dazu geäussert. Unter diesen Umständen und da durch die behaupteten Veränderungen in der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden Ermessensfragen aufgeworfen werden könnten, rechtfertigt es sich, die Angelegenheit an die – für die Ermessensausübung zuständige – Beschwerdegegnerin zur weiteren Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen (vgl. auch Donatsch, § 52 N. 20). Diese wird dabei zu prüfen haben, ob die kardiale Erkrankung von A mit derart schwerwiegenden Folgen für seine Gesundheit verbunden ist, dass ihm die Suche nach einer neuen Wohnung und ein allfälliger Umzug – auch mit Unterstützung seiner Ehefrau und der Sozialhilfeorgane – vorläufig nicht zuzumuten ist. Würde sich dies bestätigen, wäre der zu hohe Mietzins der Beschwerdeführenden vorübergehend weiter zu übernehmen und die Situation periodisch neu zu überprüfen. Andernfalls wäre die zufolge des Rechtsmittelverfahrens abgelaufene Frist für die Erfüllung der grundsätzlich bestätigten Auflage zur Suche einer günstigeren Wohnung neu anzusetzen. 4.3 Folglich ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids vom 15. September 2016 ist aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid nach ergänzender Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5. 5.1 Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Verlegung der Gerichts- und Parteikosten als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 mit Hinweisen; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 5), weshalb die Kosten des vorliegenden Verfahrens nach § 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG eigentlich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen wären. Da die Rückweisung jedoch auf Noven zurückzuführen ist, rechtfertigt es sich, die Kosten für das vorliegende Verfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen. Auch wird keine Parteientschädigung zugesprochen (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 30). 5.2 Das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Prozessführung ist bei diesem Verfahrensausgang als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 6. Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der sich lediglich unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG an das Bundesgericht weiterziehen lässt (BGE 138 I 143 E. 1.2). Die Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. II des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 15. September 2016 wird aufgehoben und die Sache zu ergänzender Abklärung und neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 4. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern einzureichen. 7. Mitteilung an … |