{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-23", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00623_2017-02-23.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217004&W10_KEY=13823235&nTrefferzeile=88&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f167b166701c8e0734bdb9ae5c0cfadb"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2016.00623"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 23.02.2017  VB.2016.00623"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 23.02.2017  VB.2016.00623"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 23.02.2017  VB.2016.00623"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Warnungsentzug des F\u00fchrerausweises / Fahrverbot auf Schweizergebiet | Entzug des F\u00fchrerausweises wegen grober Verletzung der Geschwindigkeitsvorschriften: Abweichen von den Tatsachenfeststellungen und der rechtlichen W\u00fcrdigung eines rechtskr\u00e4ftigen Strafurteils im Administrativverfahren? Da das Strafurteil im ordentlichen Verfahren unter Anh\u00f6rung des Beschwerdef\u00fchrers ergangen ist, m\u00fcssten klare Anhaltspunkte f\u00fcr die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellung und deren rechtlichen W\u00fcrdigung im Strafurteil bestehen, um davon abzuweichen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Daraus, dass das Obergericht bei seiner Beurteilung auf die Akten abgestellt, jedoch keine weitere Befragung durchgef\u00fchrt hat, vermag der Beschwerdef\u00fchrer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dem Obergericht waren sowohl die objektiven als auch die subjektiven Umst\u00e4nde aufgrund der Akten und insbesondere auch der protokollierten Aussagen des Beschwerdef\u00fchrers aus der Einvernahme bestens bekannt. Es hat sich in seinem Urteil eingehend damit befasst und sich insbesondere auch mit der Verschuldensfrage sorgf\u00e4ltig auseinandergesetzt (E. 3.3). Daher hielt sich die Vorinstanz zu Recht an die rechtliche W\u00fcrdigung des Strafrichters und ging bei der unbestrittenen Geschwindigkeits\u00fcberschreitung von netto 26 km/h innerorts zutreffend von einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften aus (E. 4.2).  Die Mindestentzugsdauer von vorliegend drei Monaten darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch bei Berufschauffeuren nicht unterschritten werden (E. 5.1). Eine Reduktion der Entzugsdauer w\u00e4re damit auch bei Vorliegen eines H\u00e4rtefalls im Sinn von Art. 33 Abs. 5 VZV ausgeschlossen (E. 5.2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:35:46", "Checksum": "fd6dd78210b64370ebe8899ff69d0dd3"}