{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "02.03.2017", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00624_02-03-2017.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217013&W10_KEY=4467074&nTrefferzeile=56&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "bac67e061af852303c87be230e471bd9"}, "Num": [" VB.2016.00624"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17..2.02.0  VB.2016.00624"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17..2.02.0  VB.2016.00624"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17..2.02.0  VB.2016.00624"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Umgebungsplan | Eine Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begr\u00fcndung enthalten (\u00a7 23 Abs. 1 VRG). Die Antr\u00e4ge k\u00f6nnen nur innerhalb der Rekursfrist ge\u00e4ndert oder erg\u00e4nzt werden. Die vom Beschwerdef\u00fchrer in seiner Replik gestellten neuen bzw. ver\u00e4nderten Antr\u00e4ge erfolgten rund zwei Monate nach Ablauf der Rekursfrist und waren damit klarerweise versp\u00e4tet. Die Vorinstanz ist auf diese Antr\u00e4ge somit zu Recht nicht eingetreten (E. 2.2). Wie der Antrag kann auch die Begr\u00fcndung eines Rekurses nach Ablauf der Rekursfrist nicht mehr erweitert werden. Jedoch steht es als Folge des Untersuchungsrundsatzes im Ermessen der Rekursinstanz, auch versp\u00e4tete Parteivorbringen zu ber\u00fccksichtigen. Da sich der Beschwerdef\u00fchrer in seiner Replik nicht mit dem von ihm angefochtenen Umgebungsplan befasst hat, ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von ihrem Ermessen, diese versp\u00e4tet vorgebrachten Parteivorbringen nicht zu beachten, Gebrauch gemacht hat (E. 2.3). Auch im Beschwerdeverfahren k\u00f6nnen keine neuen Sachbegehren gestellt werden. Die in der Beschwerdeschrift und -replik enthaltenen Antr\u00e4ge des Beschwerdef\u00fchrers bez\u00fcglich der Erweiterung des bestehenden Fuss- und Fahrwegrechtes, der Verpflichtung zur Vornahme der offenen Grenzbereinigung sowie der Behebung von Baum\u00e4ngeln und der Gefahrenabwendung sind damit nicht zul\u00e4ssig, weshalb auf diese nicht einzutreten ist (E. 4.1).  Abweisung, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:45:35", "Checksum": "a0a1b0989a0db21545c57c55f9f7b5ae"}