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VB.2016.00626
Urteil
der 3. Kammer
vom 1. Juni 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
1. Rechtsanwalt B,
2. Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte, Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Entbindung vom Anwaltsgeheimnis, hat sich ergeben: I. Rechtsanwalt B, Fachanwalt für …, der für A aufgrund eines Mandats bereits im Jahr 2013 tätig gewesen war, wurde auf Basis der damals geltenden Konditionen und der Vollmacht vom 1. April 2015 erneut für A tätig, wobei es um die Auflösung von dessen Arbeitsverhältnis und um ein Strafverfahren gegen einen Exponenten der Arbeitgeberin ging. Rechtsanwalt B legte das Mandat Ende November 2015 nieder. Die Rechnungen vom 1. Oktober, 3. November und 24. November 2015 über insgesamt Fr. 13'864.50 blieben von A unbezahlt, während er frühere Rechnungen aus den Jahren 2014 und 2015 bezahlt hatte. Mit Eingabe vom 23. Mai 2016 verlangte Rechtsanwalt B bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (fortan: Aufsichtskommission), er sei vom Berufsgeheimnis zu entbinden, um seine Honorarforderung geltend machen zu können, nachdem er A vergeblich zur Bezahlung gemahnt und dieser auf die ihm zugestellte Entbindungserklärung nicht reagiert habe. Er bestätigte sodann, dass seinem Gesuch keine höheren Interessen seines Klienten gegenüberstünden, welche einer Befreiung vom Berufsgeheimnis entgegenstehen könnten. Auf entsprechende Anfrage der Aufsichtskommission mit Schreiben vom 9. Juni 2016 wehrte sich A mit Eingaben vom 12. Juni und 9. Juli 2016 gegen die beantragte Befreiung Rechtsanwalt Bs vom Berufsgeheimnis unter Hinweis auf dessen ungenügende Mandatsführung und die Niederlegung des Mandats zur Unzeit, bestritt die Honorarforderungen, machte höhere Interessen gegen die Entbindung vom Berufsgeheimnis geltend und verlangte für den Fall der Gutheissung des Gesuchs die Sistierung der Entbindung bis zur Erledigung der ihn betreffenden Verfahren. Mit Beschluss vom 1. September 2016 wies die Aufsichtskommission das Sistierungsbegehren ab und ermächtigte Rechtsanwalt B, sein Berufsgeheimnis mit Bezug auf A gegenüber den zuständigen Behörden zu offenbaren, soweit dies erforderlich sei, um seine Honorarforderung durchzusetzen. Sie auferlegte die Kosten für ihren Entscheid (Fr. 600.-) A. II. Gegen den Beschluss der Aufsichtskommission vom 1. September 2016 erhob A mit Eingabe vom 11. Oktober 2016 Beschwerde am Verwaltungsgericht und stellte sinngemäss dieselben Anträge wie vor Vorinstanz, inbegriffen den Antrag auf Sistierung. Rechtsanwalt B verlangte in der Beschwerdeantwort vom 23. November 2016 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. Auf Anfrage des Gerichts bestätigte er, keinen Honorarvorschuss von A verlangt zu haben. Die Aufsichtskommission verzichtete am 28. November 2016 auf Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. Gemäss § 38 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG) kann gegen in Anwendung dieses Gesetzes ergangene Anordnungen Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Massgabe der §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) erhoben werden. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich ferner aus § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG. Streitigkeiten betreffend die Entbindung vom Berufsgeheimnis fallen grundsätzlich in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 3 VRG); in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung kann die Entscheidung der Kammer übertragen werden. Mindestens teilweise kommt dem vorliegenden Fall grundlegende Bedeutung zu (dazu hinten E. 4), weshalb die Kammer zum Entscheid berufen ist (§ 38b Abs. 2 VRG). 2. 2.1 Die Rechtsanwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 [BGFA]; vgl. auch Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB]). Zu den Tatsachen, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen, gehört unter Umständen bereits das Bestehen eines Mandats zwischen dem Rechtsanwalt und dem Klienten. Deshalb setzt die klageweise Einforderung einer Honorarforderung praxisgemäss eine vorgängige Befreiung des Anwalts von seiner Schweigepflicht voraus (BGr, 27. Mai 2008, 2C_508/2007, E. 2.1; BGr, 17. März 2012, 2C_661/2011, E. 3.1; BGr, 7. April 2014, 2C_1127/2013 E. 3.1; BGr, 6. Januar 2017, 2C_704/2016, E. 3.1; bezüglich Bestehen eines Mandats überholt Hans Nater/Gaudenz G. Zindel, in: Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich etc. 2011, Art. 13 N. 146 ff.; vgl. hinten E. 2.3). Verweigert der Mandant die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis, kann sich der Rechtsanwalt, der sein Honorar auf dem Rechtsweg einzutreiben sucht, mit einem entsprechenden Begehren an die Aufsichtsbehörde wenden (Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich etc. 2009, Rz. 587, 616). Nach § 21 Abs. 2 lit. d AnwG ist die Aufsichtskommission zuständig für den Entscheid über die Entbindung vom Berufsgeheimnis. 2.2 Zwar ist die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zwecks Eintreibung offener Honorarforderungen (fortan: Entbindung) als solche gemäss Art. 13 Abs. 1 BGFA möglich, nicht aber ausdrücklich geregelt. Dagegen sieht § 33 AnwG ausdrücklich vor, dass eine Anwältin oder ein Anwalt bei der dafür zuständigen Aufsichtskommission um Entbindung vom Berufsgeheimnis ersuchen kann, wenn die Klientschaft keine Einwilligung erteilt oder diese nicht eingeholt werden kann. Die Entbindung durch die Aufsichtskommission erfolgt, wenn das Interesse an der Offenbarung deutlich höher ist als das Interesse der Klientschaft an der Geheimhaltung. Die Schweigepflicht ist insbesondere unzumutbar, wenn sie den Rechtsanwalt daran hindert, sich in einem gegen ihn geführten Straf- oder Disziplinarverfahren zu verteidigen oder einen ungerechtfertigten erheblichen Vermögensnachteil abzuwenden (BGr, 21. September 2011, 2C_503/2011, E. 2.2). Die Entbindung begründet jedoch nur eine Ermächtigung der Anwälte zur sanktionslosen Offenlegung, niemals aber eine Pflicht (Schiller, Rz. 588). 2.3 Dem Anwalt soll die Eintreibung des ihm zustehenden Honorars nicht unnötig erschwert werden. Da bereits die Tatsache geheim ist, dass die Klientschaft einen Anwalt aufsucht und ihm einen Auftrag erteilt, ist die Entbindung vom Berufsgeheimnis notwendig, umso eher, wenn der Anwalt zur Durchsetzung der Honorarforderung ihm von seinem Klienten anvertraute Tatsachen offenbaren muss (Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A., Bern 2017, N. 596). Dessen Interessen wird durch das Amtsgeheimnis im Übrigen genügend Rechnung getragen. Schliesslich gilt es in der Regel als rechtsmissbräuchlich, wenn der Klient sich auf das Berufsgeheimnis beruft, um die Eintreibung des Honorars zu verhindern (Nater/Zindel, Art. 13 N. 146 f., 155; Schiller, Rz. 656 f.). In aller Regel wird der Anwalt – ebenso die Anwältin (auch fortan) – ein hohes Interesse an der Offenbarung des Berufsgeheimnisses haben, weil er diese benötigt, um seine Honorarforderung ohne Verletzung der Berufspflichten durchsetzen zu können (BGr, 17. März 2012, 2C_661/2011, E. 3.3; dazu auch BGr, 7. April 2014, 2C_1127/2013, E. 3.1). 2.4 Der Entbindungsentscheid ermöglicht dem gesuchstellenden Anwalt, ohne Verletzung des disziplinar- und strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnisses seine behauptete Honorarforderung gerichtlich geltend zu machen. Allfällige Pflichtverletzungen bei der Mandatsführung sind grundsätzlich nicht Gegenstand des Verfahrens betreffend Entbindung vom Berufsgeheimnis, sondern erst im Zivilprozess um die Honorarforderung (BGr, 6. Januar 2017, 2C_704/2016, E. 3.3). In einem Honorarprozess zwischen Anwalt und Klient kann lediglich das Thema sein, was ohnehin bereits Gegenstand in dem durch den Anwalt geführten Prozess war (BGr, 7. April 2014, 2C_1127/2013, E. 3.3.1; BGr, 17. März 2012, 2C_661/2011, E. 3.3, 3.4; BGr, 27. Mai 2008, 2C_508/2007, E. 2.3). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht höhere Interessen geltend, welche die Vorinstanz bei ihrem Entscheid nicht berücksichtigt habe. So müsse der Beschwerdegegner 1 zwangsweise detailliert seine geleistete Arbeit nachweisen, was automatisch zur Bekanntmachung der Handakten und von für ihn nachteiligen Informationen in der laufenden Klage führe. Zudem werde er gewiss unter Druck gesetzt, indem die entsprechend kritischen, für die Gegenseite entscheidenden Sachverhalte in der potenziellen Forderungsklage als Nachweis für die ausgeführte Arbeit aufgeführt würden. Schliesslich sei es ein übliches Vorgehen, den Anwalt der Gegenpartei als Zeugen befragen zu lassen, wobei dann "ganz legal" die Handakten des Beschwerdegegners 1 eingeflochten würden. Das Verfahren vor dem Friedensrichter sei sodann öffentlich. Ferner sei der Beschwerdegegner 1 mit dem Gegenanwalt gut bekannt, sodass beide Anwälte ein gemeinsames Interesse hätten, auf seine Kosten ihre Forderungen zu gewinnen. Der Gegenanwalt sei sogar "aufgrund Referenz" des Beschwerdegegners 1 von der Gegenpartei engagiert worden. Die Vorinstanz erwähne schliesslich mit keinem Wort, dass er bisher explizit auf rechtliche Schritte gegen den Beschwerdegegner 1 verzichtet habe, damit dieser weiterhin an sein Berufsgeheimnis gebunden sei. Ausserdem erhebt der Beschwerdeführer verschiedene Vorwürfe, welche die Mandatsführung, die Niederlegung des Mandats und die Höhe der Honorare betreffen. Dem widerspricht der Beschwerdegegner 1. 3.2 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente gegen die Entbindung des Beschwerdegegners 1 vom Berufsgeheimnis halten einer Überprüfung nicht stand. 3.2.1 Wie schon aus dem Schreiben der Beschwerdegegnerin 2 vom 9. Juni 2016 an den Beschwerdeführer hervorgeht, sind Vorwürfe, welche die Mandatsführung, die Niederlegung des Mandats (hier angeblich zur Unzeit) und die Höhe der Honorarforderungen betreffen, Thema des Verfahrens um die materielle Beurteilung der Honorarforderung und nicht Teil des Verfahrens um Entbindung vom Berufsgeheimnis. Die vom Beschwerdeführer beanstandete mangelhafte Mandatsführung ist vorliegend somit nicht zu prüfen. Soweit der Beschwerdeführer erwähnt, er habe bislang auf rechtliche und strafrechtliche Schritte gegen den Beschwerdegegner 1 verzichtet, damit dieser weiterhin an sein Berufsgeheimnis gebunden bleibe, ist auch dies kein Grund, die Entbindung davon nicht zu gewähren. Vielmehr erscheint ein solches Verhalten als rechtsmissbräuchlich, nachdem der Beschwerdegegner 1 seit November 2015 das Mandat niedergelegt hat und darauf angewiesen ist, seine Honorarforderung mangels Einwilligung des Beschwerdeführers zur Entbindung einzufordern (vorn E. 2.3). 3.2.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist das Verfahren vor dem Friedensrichter mit Ausnahme hier keine Rolle spielender Angelegenheiten nicht öffentlich (Art. 203 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]). Die diesbezüglich geäusserten Bedenken des Beschwerdeführers erscheinen daher unbegründet. Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer befürchtet, dass der Gegenanwalt als Zeuge befragt und dadurch die Handakten des Beschwerdegegners 1 "eingeflochten würden". Hierzu ist vorab der Hinweis angebracht, dass das Berufsgeheimnis des Beschwerdegegners 1 gegenüber einem allfälligen Zeugen weiterhin bestehen bleibt. Insofern erscheint die Gefahr, dass Geheimnisse aus den Handakten verraten würden, äusserst gering. Zudem besteht die Möglichkeit, das Verfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchzuführen (Art. 54 Abs. 3 ZPO). Dabei hat das Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen; der Ausschluss der Öffentlichkeit muss überdies geeignet sein, den angeführten gegenteiligen Interessen Rechnung zu tragen (Myriam A. Gehri, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 2. A., Basel 2013, Art. 54 N. 20). Angesichts des grossen Gewichts des Berufsgeheimnisses des Anwalts und der engen Möglichkeiten, Anvertrautes preiszugeben (vorn E. 2.3), dürfte ein Ausschluss der Öffentlichkeit zur Geltendmachung einer Honorarforderung durchaus möglich sein (Ernst Staehelin, Ausreisser? Ausreisser!, in: Anwaltsrevue 9/2016, S. 393 ff., insbesondere S. 396). 3.2.3 Aufgrund des eben Ausgeführten erscheinen auch die Bedenken des Beschwerdeführers, dass er durch die befürchtete Offenlegung von Geheimnissen aus den Handakten unter Druck gesetzt werde, als unbegründet. Denn die Gegenparteien der arbeits- und strafrechtlichen Verfahren würden mangels Teilnahme am Verfahren um die Honorierung des Beschwerdegegners 1 von irgendwelchen Geheimnissen gar nichts erfahren. Im Übrigen wird dieser Vorwurf weiter dadurch relativiert, dass der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer seit Ende November 2015 nicht mehr vertritt (vorn I.), während das arbeitsrechtliche und das Strafverfahren noch nicht erledigt sind (zur Frage der Sistierung hinten E. 5). Zudem kann im Honorarprozess zwischen Anwalt und Klient nur das Thema sein, was ohnehin bereits Gegenstand in dem durch den Anwalt geführten Prozess war, solange dieser das Mandat führte (vorn E. 2.4). 3.2.4 Der Beschwerdegegner 1 gestand sodann zu, mit dem Anwalt der Gegenpartei bekannt zu sein aufgrund gemeinsam absolvierter Ausbildung zum Fachanwalt. Er bestritt indessen, zusammen mit dem Gegenanwalt ein gemeinsames Interesse zu haben, auf Kosten des Beschwerdeführers zu prozessieren, was von Letzterwähntem unbestritten blieb und sich aufgrund der Sachlage, soweit sie aus den Akten erkennbar ist, auch nicht ergibt. Selbst wenn der Gegenanwalt "auf Referenz" des Beschwerdegegners 1 von der Gegenpartei engagiert worden sein sollte, fehlt doch jeder Hinweis darauf, dass der Gegenanwalt die Interessen seiner Partei oder umgekehrt der Beschwerdegegner 1 diejenigen des Beschwerdeführers je zu deren/dessen Ungunsten vernachlässigt oder die Parteivertreter miteinander gar kooperiert haben sollten. Im Übrigen betrifft dieser Vorwurf die Mandatsführung und nicht die Frage der Entbindung vom Berufsgeheimnis. 4. 4.1 Der Beschwerdegegner 1 wies auf Anfrage des Gerichts darauf hin, dass er keinen Honorarvorschuss vom Beschwerdeführer verlangt habe, da dieser die bisher gestellten Rechnungen auch aus einem früheren Mandat jeweils bezahlt habe. Vom Klienten würde es aber regelmässig als Ausdruck des Misstrauens verstanden und das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Klient würde empfindlich gestört, wenn ein Honorarvorschuss vom Klienten verlangt würde, obwohl dieser Rechnungen aus früheren Mandaten bereits bezahlt habe und Anwalt und Klient sich von früheren Mandaten kennen würden. Aufgrund neuer Entscheide des Bundesgerichts, die sich zur Frage eines Kostenvorschusses des Anwalts äussern, ist zu prüfen, ob der Beschwerdegegner 1 vorliegend einen Kostenvorschuss vom Beschwerdeführer hätte erheben müssen. 4.2 Im Entscheid vom 9. Mai 2016 (Urteil 2C_586/2015, E. 2.1 f.; teilweise publiziert als BGE 142 II 307) attestierte das Bundesgericht dem Berufsgeheimnis des Anwalts den Normgehalt eines institutionellen, im öffentlichen Interesse geschaffenen Instituts als auch – aus der Sicht von Anwalt und Klient – einen individualrechtlichen Normgehalt. Dieser sei in grundrechtlicher Hinsicht ein zentraler Wert der EMRK (Europäische Konvention über die Menschenrechte). Angesichts der institutionellen als auch individualrechtlichen Bedeutung des anwaltlichen Berufsgeheimnisses könne nur ein deutlich überwiegendes öffentliches oder privates Interesse eine Entbindung als angemessen erscheinen lassen. Dabei verfüge zwar ein Anwalt oder eine Anwältin regelmässig über ein schutzwürdiges Interesse an der Entbindung zwecks Eintreibung offener Honorarforderungen. Diesem stehe grundsätzlich das institutionell begründete Interesse an der Vertraulichkeit wie auch je nach Konstellation das individualrechtliche Interesse des Klienten auf Geheimhaltung der Mandatsbeziehung sowie sämtlicher damit in Zusammenhang stehender Informationen entgegen. An die Substanziierung des Interesses des Klienten an der Geheimhaltung dürften im Verfahren auf Entbindung keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden, würde doch der in Art. 321 Abs. 1 StGB verankerte Rechtsschutz durch eine eigentliche Substanziierungspflicht geradezu unterlaufen. Bei der Abwägung der sich entgegenstehenden Interessen im Zusammenhang mit einer offenen Honorarforderung sei auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine Anwältin oder ein Anwalt vom Klienten grundsätzlich einen Vorschuss verlangen könne, welcher die voraussichtlichen Kosten ihrer oder seiner Tätigkeit decke. Sofern das Mandat für sie oder ihn eine wichtige wirtschaftliche Bedeutung habe, könne die Anwältin/der Anwalt zur Erhebung eines solchen Vorschusses unter dem Gesichtspunkt des Unabhängigkeitserfordernisses von Art. 12 lit. b BGFA sogar gehalten sein. Soweit einem Anwalt oder einer Anwältin die Erhebung eines Kostenvorschusses nicht von vornherein verwehrt sei, habe ein zwecks Eintreibung einer offenen Honorarforderung um Entbindung ersuchender Anwalt darzulegen, weshalb ihm eine Kostendeckung über die Erhebung eines Kostenvorschusses nicht möglich gewesen sei (BGE 142 II 307 E. 4.3.3). Im Entscheid vom 16. Juni 2016 (2C_215/2015, E. 5.2) ging es um die Frage, ob ein als Zeuge angerufener Arzt für seine Zeugenaussage vom Arztgeheimnis zu befreien sei. In diesem Zusammenhang bestätigte das Bundesgericht seine Rechtsprechung zum Anwaltsgeheimnis: Die Entbindung zur Durchsetzung der Honorarforderung sei jedenfalls dann zu bewilligen, wenn der betroffene Anwalt dargelegt habe, weshalb ihm eine Kostendeckung z. B. über die Erhebung eines Kostenvorschusses nicht möglich gewesen war. In einem weiteren Entscheid vom 6. Januar 2017 (2C_704/2016, E. 3.2) führte das Bundesgericht aus, im Rahmen der Interessenabwägung können jene Umstände "ebenfalls Berücksichtigung finden [...], die es dem Anwalt eventuell verunmöglichten, einen Kostenvorschuss zu erheben". 4.2.1 Aus den erwähnten Entscheiden geht hervor, dass das Bundesgericht die Bedeutung des Berufsgeheimnisses insbesondere für die Klientschaft als so beachtlich einstufte, dass nur ein "deutlich überwiegendes öffentliches oder privates Interesse" eine Entbindung als angemessen erscheinen liesse (2C_586/2016, E. 4.3.3). Für die Beurteilung dieser Angemessenheit stellt das Bundesgericht als ein Element der Interessenabwägung darauf ab, ob der Anwalt einen Kostenvorschuss bei der Klientschaft erhoben hat oder ob er mindestens darlegen kann, weshalb er dies nicht tat (darauf scheint der Entscheid 2C_704/2016, E. 3.2 hinzudeuten). Ob die erwähnten Entscheide des Bundesgerichts somit so zu verstehen sind, dass ein Anwalt mindestens das Mögliche unternehmen muss, um gar nicht in die Situation zu gelangen, eine Entbindung verlangen zu müssen – indem er eben soweit möglich einen Kostenvorschuss von der Klientschaft erhebt, die seinen Aufwand mindestens teilweise deckt (vgl. 2C_586/2016, E. 4.4) –, oder ob das Bundesgericht mit seinen Entscheiden eine eigentliche Pflicht, eine neue Berufsregel oder eine Obliegenheit statuieren wollte, dass Anwältinnen und Anwälte grundsätzlich von ihrer Klientschaft einen Kostenvorschuss erheben sollten, ist nicht ganz klar, weil sich die erwähnten Entscheide diesbezüglich auch nicht klar äussern. 4.2.2 In der Praxis wurden die Entscheide des Bundesgerichts zur Entbindung von Anwältinnen und Anwälten vom Berufsgeheimnis stark kritisiert (Zürcher Anwaltsverband, Info 3/16, S. 10 f.; Ernst Staehelin, Ausreisser? Ausreisser!, in: Anwaltsrevue 9/2016, S. 393 ff.; Gian Andrea Schmid, Eine Korrektur drängt sich auf, in: plädoyer 6/2016, S. 14 f.; Zürcher Anwaltsverband, Info 1/17, S. 10 ff. [zum Entscheid des Bundesgerichts vom 6. Januar 2017]; Alexandra Dal Molin-Kränzlin, Entbindung vom Anwaltsgeheimnis und Kostenvorschuss – Eine unendliche Geschichte?, in: AJP 5/2017, S. 621 ff.). Einmütig wird als mindestens nicht sachgerecht beurteilt, wenn das Bundesgericht die Interessenabwägung beim Entscheid über ein Entbindungsgesuch in der Weise vornehmen würde, dass das Nichteinholen eines Honorarvorschusses die Entbindung vom Berufsgeheimnis zwecks Eintreiben der Honorarforderung grundsätzlich ausschlösse (statt vieler Dal Molin-Kränzlin, S. 625). Darin wurde gerade eine Pflicht erkannt, in Zukunft generell einen Kostenvorschuss von der Klientschaft einzuverlangen, obgleich dies in dringenden Fällen kaum möglich und in Beratungsmandaten ohnehin unüblich sei (Dal Molin-Kränzlin, S. 627; Schiller, S. 502). Ausserdem stellten Kostenvorschüsse auch für Anwälte eine Zugangsbarriere zum Recht dar. Weiter beanstandet Staehelin (a.a.O., S. 394 f.), die neue Rechtsprechung des Bundesgerichts hätte zur Folge, dass auf dem Weg über die Bundesgerichtspraxis eine neue Berufsregel eingeführt würde, nämlich die Pflicht, einen Kostenvorschuss zu verlangen, ohne dass jedoch das BGFA, insbesondere dessen Art. 12, eine solche Pflicht vorsähe. Entsprechend müsste das BGFA durch den Gesetzgeber geändert werden; ein Entscheid des Bundesgerichts genüge dafür sicher nicht (S. 394 f.). Auch im plädoyer (a.a.O., S. 15) wird angeführt, dass dann, wenn das Bundesgericht ein Entbindungsgesuch aus dem Grund ablehnen würde, weil ein Anwalt auf einen Kostenvorschuss verzichtet hatte, das Bundesgericht faktisch für Anwälte eine Pflicht zur Erhebung von Vorschüssen einführen würde, wofür die gesetzliche Grundlage fehle. 4.3 Das Verwaltungsgericht hatte sich mit dieser Frage noch nicht zu befassen. 4.3.1 Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdegegner 1, der bereits im November 2015 sein Mandat niedergelegt hatte, die mit Entscheid des Bundesgerichts vom 9. Mai 2016 erstmals aufgebrachte Abhängigkeit der Entbindung von einem Honorarvorschuss schon allein aus zeitlichen Gründen nicht entgegengehalten werden kann. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner 1 im April 2015 erneut für den Beschwerdeführer tätig geworden und aus seinen früheren Mandaten immer wie verlangt entschädigt worden war (vorn I.). Dem Beschwerdegegner 1 war bei der Annahme des Mandats die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung noch nicht bekannt, sodass ihm diese Praxisänderung nicht zum Nachteil erwachsen darf. Es würde sich um einen Verstoss gegen Treu und Glauben handeln, würde dem Beschwerdegegner 1 die Entbindung nur deshalb verweigert, weil er damals, vor dem am 9. Mai 2016 ergangenen BGE 142 II 307, keinen Vorschuss verlangt hat. 4.3.2 Kommt hinzu, dass der Beschwerdegegner 1 gute Gründe hatte, weshalb er keinen Vorschuss verlangt hat. Dabei ist die Anforderung an solche Gründe darin zu sehen, dass ein Anwalt das Mögliche unternehmen sollte, um gar nicht in die Situation zu gelangen, die Entbindung vom Berufsgeheimnis verlangen zu müssen. Er soll das Risiko einer Offenbarung des Berufsgeheimnisses so tief wie möglich halten. Wie erwähnt, war der Beschwerdegegner 1 schon vor dem infrage stehenden Mandat, dessen Entschädigung aussteht, mehrfach für den Beschwerdeführer tätig gewesen und jeweils entschädigt worden. Er konnte daher in guten Treuen davon ausgehen, dass er auch nach seiner erneuten Mandatierung wiederum wie verlangt entschädigt würde. Er konnte sich dabei auf ein gewisses Vertrauensverhältnis zum Beschwerdeführer abstützen, das es jedenfalls nicht als leichtfertig oder gar fahrlässig erscheinen liess, keinen Kostenvorschuss zu erheben. Der Beschwerdegegner 1 hat damit alles unternommen, um das Grundrecht auf das anwaltliche Berufsgeheimnis des Beschwerdeführers nicht leichtfertig gegenüber der Aufsichtsbehörde wegen seiner Honorarforderung aufheben zu müssen. Unter diesen Umständen kann dem Beschwerdegegner 1 nicht angelastet werden, dass er keinen Kostenvorschuss beim Beschwerdeführer erhob. 5. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde des Beschwerdeführers abzuweisen und dem Beschwerdegegner 1 die Entbindung entsprechend dem angefochtenen Entscheid zu gewähren. 5.1 Für diesen Fall beantragte der Beschwerdeführer die Sistierung der Entbindung, bis das arbeitsrechtliche und das Strafverfahren erledigt seien (vorn II.). 5.2 Nach § 26 AnwG gelten ergänzend [zum Anwaltsgesetz] die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) über das Verwaltungsverfahren. Das VRG enthält allerdings keine Regelung der Verfahrenssistierung; es gelten dafür die zivilrechtlichen Sistierungsvorschriften (vgl. § 71 VRG in Verbindung mit Art. 126 Abs. 1 ZPO). Die Sistierung hat zur Folge, dass die Entscheidinstanz während der Sistierung keine Verfahrenshandlungen unternimmt, abgesehen von solchen für die Wiederaufnahme des Verfahrens (Martin Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 35 f.). 5.3 Gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Gericht das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist. Der Beschwerdeführer scheint sich darauf zu beziehen, wenn er die Erledigung des arbeitsrechtlichen und des Strafverfahrens abwarten will, womit der Beschwerdegegner 1 das Berufsgeheimnis auch mit Bezug auf die Geltendmachung seines Honorars für die Dauer der Sistierung weiter zu wahren hätte. Dies erscheint schon deswegen nicht gerechtfertigt, weil der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer seit November 2015 gar nicht mehr vertritt. 5.4 Es liegt
im Ermessen des Gerichts, zu entscheiden, wann die Anordnung einer Sistierung
"zweckmässig" erscheint. Sie setzt jedenfalls triftige Gründe voraus
und ist nur ausnahmsweise zulässig. Das Zuwarten bis zum Ausgang eines
Strafverfahrens dürfte nur in den seltensten Fällen eine Sistierung
rechtfertigen, da jenes nach anderen prozessualen Demnach ist der Antrag auf Sistierung der Entbindung auch abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dieser bat um massvolle Bemessung der Kosten. Dagegen steht dem Beschwerdeführer angesichts seines Unterliegens keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |