{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "01.06.2017", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00626_01-06-2017.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217305&W10_KEY=4467073&nTrefferzeile=22&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e189afd1d95274f6c69c0fa2ac777d79"}, "Num": [" VB.2016.00626"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17..2.01.0  VB.2016.00626"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17..2.01.0  VB.2016.00626"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17..2.01.0  VB.2016.00626"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entbindung vom Anwaltsgeheimnis | Entbindung vom Anwaltsgeheimnis. Keine Pr\u00fcfung der beanstandeten mangelhaften Mandatsf\u00fchrung, da dies nicht Teil des Verfahrens um Entbindung vom Berufsgeheimnis ist (E. 3.2.1 und 3.2.4). Gem\u00e4ss neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat ein zwecks Eintreibung einer offenen Honorarforderung um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis ersuchender Anwalt darzulegen, weshalb ihm eine Kostendeckung \u00fcber die Erhebung eines Kostenvorschusses nicht m\u00f6glich gewesen sei (E. 4.2). Diese Entscheide des Bundesgerichts zur Entbindung von Anw\u00e4lten vom Berufsgeheimnis wurden in der Praxis stark kritisiert (E. 4.2.2). Im vorliegenden Fall war dem Beschwerdegegner 1 bei der Annahme des Mandats die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung noch nicht bekannt, sodass ihm diese Praxis\u00e4nderung nicht zum Nachteil erwachsen darf. Es w\u00fcrde sich um einen Verstoss gegen Treu und Glauben handeln, w\u00fcrde dem Beschwerdegegner 1 die Entbindung vom Berufsgeheimnis nur deshalb verweigert, weil er damals - vor dem ergangenen Bundesgerichtsentscheid - keinen Kostenvorschuss verlangt hat (E. 4.3.1). Kommt hinzu, dass der Beschwerdegegner gute Gr\u00fcnde hatte, weshalb er keinen Vorschuss verlangt hat, war er doch bereits mehrfach f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer t\u00e4tig gewesen und jeweils von diesem entsch\u00e4digt worden. Er konnte sich deshalb auf ein gewisses Vertrauensverh\u00e4ltnis zum Beschwerdef\u00fchrer abst\u00fctzen, das es jedenfalls nicht als leichtfertig oder gar fahrl\u00e4ssig erscheinen liess, keinen Kostenvorschuss zu erheben (E. 4.3.2.). Abweisung des Antrags auf Verfahrenssistierung (E. 5).  Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:46:16", "Checksum": "32da6382737e490c8bf89715cf31f6c6"}