{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "08.02.2017", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00629_08-02-2017.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216951&W10_KEY=4467074&nTrefferzeile=93&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "405194bc5e929827fbcfacd8984a4530"}, "Num": [" VB.2016.00629"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17..2.08.0  VB.2016.00629"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17..2.08.0  VB.2016.00629"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17..2.08.0  VB.2016.00629"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Brandschaden (Ersatzpflicht f\u00fcr Geb\u00e4udeschaden) | [Neuwertversicherung, zum Abbruch bestimmtes Geb\u00e4ude, ver\u00e4nderter Wiederaufbau, Verh\u00e4ltnis zwischen Schadenabsch\u00e4tzung und Schadenverg\u00fctung] Beschwerdelegitimation der GVZ (E. 1.2). Bei einem Geb\u00e4ude, das wegen Zerfalls nicht mehr zweckbestimmt nutzbar ist, tritt von Gesetzes wegen eine Reduktion des Versicherungswerts ein. Demgegen\u00fcber hat allein die Absicht, ein noch zweckbestimmt nutzbares Geb\u00e4ude abzubrechen, nur dann eine Reduktion des Versicherungswerts zur Folge, wenn die Eigent\u00fcmerschaft bei der GVZ um eine entpsrechende Anpassung  ersucht (E. 2.2). Mit der Schadenabsch\u00e4tzung wird nur die H\u00f6he des anerkannten Schadens, nicht jedoch die H\u00f6he der auszuzahlenden Verg\u00fctung festgelegt (E. 3.2). Bei einem ver\u00e4nderten Wiederaufbau ist eine Neuwertverg\u00fctung nur geschuldet, wenn das wiederaufgebaute Geb\u00e4ude eine \u00e4hnliche Gr\u00f6sse und Raumaufteilung aufweist wie das zerst\u00f6rte und dem gleichen Zweck dient (E. 3.3 f.). Die GVZ schuldet die anerkannte Schadensumme deshalb nur, wenn der Beschwerdegegner die zerst\u00f6rten Geb\u00e4udeteile innert zweier Jahre mit \u00e4hnlicher Gr\u00f6sse und Raumeinteilung wiederhergestellt hat; diese Frist steht w\u00e4hrend des vorliegenden Verfahrens still (E. 3.5). Bei Verzicht auf einen Wiederaufbau bemisst sich die Entsch\u00e4digung nach dem Verkehrswert der zerst\u00f6rten Geb\u00e4udeteile (E. 3.6). Abweisung im Sinn der Erw\u00e4gungen."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 20:59:30", "Checksum": "e6e451c9746bc83aa34fd3a9b18a7b03"}