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Geschäftsnummer: VB.2016.00631  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.05.2017
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Bildung
Betreff:

Übernahme der Sonderschulungskosten


[Sonderschulungskosten] Entschliessen sich die Eltern, ihr Kind an einer Privatschule unterrichten zu lassen, verzichten sie damit auf den an der öffentlichen Schule angebotenen unentgeltlichen Unterricht; es steht ihnen bzw. dem Kind aber frei, an die öffentliche Schule zurückzukehren. Die Schulbehörden haben daher auch bei aktuell privat unterrichteten Kindern allenfalls abzuklären, ob sonderpädagogische Massnahmen und gegebenenfalls welche für eine Rückkehr an die Volksschule erforderlich sind bzw. ob inzwischen eine Sonderschulung erforderlich wurde, und (auch) einem Kind mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen innert angemessener Frist ein genügendes Bildungsangebot zu unterbreiten (E. 5.1). Vorliegend hat die Kreisschulpflege eine Abklärung der besonderen pädagogischen Bedürfnisse des Kindes der Beschwerdeführenden durch den schulpsychologischen Dienst in unzulässiger Weise verweigert und damit faktisch eine Rückkehr des Kindes an die Volksschule innert angemessener Frist verunmöglicht; damit wurde der Besuch der Privatschule unerlässlich, und die Beschwerdegegnerin hat die daraus entstehenden Kosten zu tragen, bis sie dem Kind - nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen - ein angemessenes Bildungsangebot zur Verfügung stellt (E. 5.2-6). Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
GRUNDSCHULUNTERRICHT
SCHULPSYCHOLOGISCHE ABKLÄRUNG
SONDERPÄDAGOGISCHE MASSNAHMEN
SONDERSCHULBEDÜRFTIGKEIT
VOLKSSCHULE
Rechtsnormen:
Art. 19 BV
Art. 62 Abs. II BV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2016.00631

 

 

Urteil

 

 

der 4. Kammer

 

 

vom 3. Mai 2017

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde X,

 

vertreten durch die Schulpflege X,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Übernahme der Sonderschulungskosten,

hat sich ergeben:

I.  

A. A und B sind die Eltern des im Jahr 2005 geborenen D. Dieser besuchte ab dem Schuljahr 2011/2012 die Primarschule G in X. Am 7. April 2014 teilte A dem Schulleiter per E-Mail mit, dass D nach den Sommerferien 2014 an die Schule F wechseln werde. Seit dem Schuljahr 2014/2015 besucht D die letztgenannte Schule.

B. Am 5. Februar 2016 wandten sich A und B mit einem als "Gesuch um separierte Sonderschulung" bezeichneten Schreiben an die Schulpflege X und führten aus, sie bäten um "Aufnahme" eines früheren Gesuchs bezüglich separierter Sonderschulung und würden sich gerne "mit dem SPD [schulpsychologischen Dienst] zusammensetzen". Die Schulpflege teilte A und B mit Schreiben vom 11. Februar 2016 mit, Anmeldungen für Sonderschulabklärungen für das Schuljahr 2016/2017 hätten bis zum 31. Dezember 2016 (recte wohl 2015) eingereicht werden sollen. Die Kapazität des SPD sei für dieses Schuljahr bereits ausgeschöpft, weshalb keine neuen Fälle mehr bearbeitet werden könnten. Sollten sie jedoch für D eine Abklärung der Sonderschulbedürftigkeit für das Schuljahr 2017/2018 wünschen, könne eine Anmeldung gerne bis zum Ende des Kalenderjahrs 2016 entgegengenommen werden. A und B führten in einem Antwortschreiben vom 9. März 2016 an die Schulpflege aus, D sei bereits "gesondert eingeschult" und besuche die Schule F, welche "Kleinkassen nach inklusivem Lernen" führe. Das Kinderspital habe bestätigt, dass D an dieser "Kleinklassen-Schule" die benötigte und seinen schulischen Defiziten entsprechende Unterstützung erhalte. Ihre Anfrage vom 5. Februar 2016 sei finanzieller Natur und bedürfe "keiner akuten Massnahmen bezgl. Versetzung in eine andere Schule". Weiter brachten sie sinngemäss vor, die Sonderschulbedürftigkeit von D sei aufgrund diverser bereits vorgenommener Abklärungen insbesondere des Kinderspitals Zürich ausgewiesen, welche Unterlagen sie der Schulpflege bzw. dem SPD zur Verfügung stellen würden. Es brauche aus ihrer Sicht keine weitergehenden schulpsychologischen Abklärungen, weshalb der allenfalls erforderliche Aufwand des SPD für die Beurteilung ihres Gesuchs um Gewährung einer separierten Schulung gering sei. Die in Aussicht gestellte Prüfung "separierter Sonderschulbedürftigkeit" von D auf das Schuljahr 2017/2018 hin sei kein annehmbarer Vorschlag.

Die Schulpflege schrieb A und B am 29. März 2016 unter dem Betreff "Finanzierung einer Privatschule", der Nachweis einer Sonderschulbedürftigkeit bedinge eine Abklärung beim SPD. Leider werde eine solche für das Schuljahr 2016/2017 nicht mehr möglich sein. Um eine Abklärung für das übernächste Schuljahr in die Wege zu leiten, würden A und B gebeten, sich mit dem SPD in Verbindung zu setzen, damit nach den Sommerferien ein Erstgespräch stattfinden könne. Das Gesuch um Finanzierung einer Privatschule müsse abgelehnt werden.

II.  

Am 29. April 2016 liessen A und B beim Bezirksrat Y gegen die Verfügung vom 29. März 2016 rekurrieren und im Wesentlichen verlangen, die Gemeinde X sei unter Entschädigungsfolge "inkl. MWSt." zu verpflichten, ab dem Schuljahr 2014/2015 die Kosten für die private Sonderschulung von D "bis zum Ende der Ausbildung", eventualiter bis zu dessen Wiedereingliederung in das kommunale Schulsystem unter Zuweisung zu einem geeigneten Ausbildungsplatz zu übernehmen. Mit Beschluss vom 15. September 2016 wies der Bezirksrat Y den Rekurs betreffend die anbegehrte Kostenübernahme ab; soweit A und B um die Wiedereingliederung von D ins kommunale Schulsystem bzw. um die Zuweisung eines geeigneten Ausbildungsplatzes ersuchten, trat er auf den Rekurs nicht ein (Dispositiv-Ziff. I). A und B wurden die Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 1'323.60 auferlegt (Dispositiv-Ziff. II); eine Parteientschädigung wurde ihnen nicht zugesprochen.

III.  

A und B liessen am 17. Oktober 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, es sei die Gemeinde X unter Entschädigungsfolge "inkl. MWSt." zur Übernahme der Kosten für die private Sonderschulung von D ab dem Schuljahr 2014/2015 "bis zum Ende der Ausbildung" zu verpflichten, eventualiter die Sache an den Bezirksrat Y zurückzuweisen. Dieser verzichtete am 25./26. Oktober 2016 unter Verweis auf die Begründung des Rekursentscheids auf Vernehmlassung. Die Gemeinde X schloss mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2016 auf Abweisung des Rechtsmittels. A und B sowie die Gemeinde X hielten mit weiteren Eingaben vom 3. und 30. bzw. 16. Januar 2017 an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amts wegen. Für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend die Kostenübernahme im Schulbereich ist es nach § 75 Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) und § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. c sowie §§ 42–44 e contrario VRG zuständig.

1.2 Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.3 Die Beschwerdeführenden beantragen, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kosten für die externe Schulung von D ab dem Schuljahr 2014/2015 "bis zum Ende der Ausbildung" zu übernehmen. Sinngemäss ersuchen sie damit um Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Übernahme der Kosten für die private Schulung von D ab der 4. Primarklasse bis zur Beendigung der Oberstufe bzw. (mindestens) für die Schuljahre 2014/2015 bis 2019/2020. Der Streitwert beträgt somit gut Fr. 150'000.-, weshalb die Sache durch die Kammer zu erledigen ist (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG).

2.  

Die Kantone haben für einen ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht zu sorgen (Art. 62 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]). Dieser Unterricht muss für die Einzelnen angemessen und geeignet sein und genügen, um die Schulkinder angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten (BGE 138 I 162 E. 3.1, 133 I 156 E. 3.1). Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen. Ein darüberhinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen nicht gefordert werden. Der Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht ist nicht gleichbedeutend mit dem Anspruch auf optimale bzw. geeignetste Schulung eines Kindes (BGE 138 I 162 E. 3.2 mit Hinweisen).

3.  

3.1 Nach § 33 Abs. 1 VSG dienen sonderpädagogische Massnahmen der Schulung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen. Sonderpädagogische Massnahmen sind gemäss § 34 Abs. 1 VSG Integrative Förderung, Therapie, Aufnahmeunterricht, Besondere Klassen und Sonderschulung. Sonderschulung ist die Bildung von Kindern, die in Regel- oder Kleinklassen nicht angemessen gefördert werden können (§ 34 Abs. 6 VSG). Sie umfasst Unterricht, Therapie, Erziehung und Betreuung und erfolgt in einer öffentlichen oder privaten Sonderschule, als integrierte Sonderschulung oder als Einzelunterricht (§ 36 Abs. 1 VSG). Die Wahl der Sonderschulung ist unter Berücksichtigung der besonderen Bildungsbedürfnisse sowie der übrigen Umstände zu treffen, wobei der kostengünstigeren Lösung der Vorzug zu geben ist, wenn gleichwertige Sonderschulen zur Verfügung stehen (§ 36 Abs. 3 VSG).

3.2 Die Entscheidung über sonderpädagogische Massnahmen wird grundsätzlich von den Eltern, der Lehrperson und der Schulleitung gemeinsam getroffen (§ 37 Abs. 1 VSG; vgl. auch § 24 der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 [VSM, LS 412.103]). Fällt eine Sonderschulung in Betracht, sind Mitwirkung und Zustimmung der Schulpflege erforderlich (§ 37 Abs. 2 VSG in Verbindung mit § 26 Abs. 4 VSM). Kann keine Einigung über die sonderpädagogische Massnahme erzielt werden oder soll die Schülerin oder der Schüler einer Sonderschulung zugewiesen werden, wird eine schulpsychologische Abklärung durchgeführt (§ 38 Abs. 1 Satz 1 VSG in Verbindung mit § 25 Abs. 1 VSM). Wird nach schulpsychologischer Abklärung unter den Beteiligten keine Einigung erzielt, entscheidet die Schulpflege (§ 39 Satz 1 VSG in Verbindung mit § 26 Abs. 2 Satz 1 VSM).

3.3 Dabei gilt es nach ständiger Rechtsprechung aus der Sicht vor und nicht nach dem Eintritt in eine Privatschule zu überprüfen, ob die Sonderschulung notwendig und richtig war (vgl. VGr, 22. August 2012, VB.2012.00340, E. 3.1, und 24. November 2010, VB.2010.00317, E. 2.2). Aus einem allfälligen Erfolg einer Privatschulung mit geringerer Klassengrösse und individuell angepassten Lehrmethoden darf nicht im Nachhinein auf deren Notwendigkeit geschlossen werden (VGr, 22. August 2012, VB.2012.00340, E. 3.1 Abs. 3).

Entschliessen sich die Eltern in eigener Kompetenz für eine Sonderschulung und melden sie ihr Kind in einer Privatschule an, wird die Schulgemeinde bloss dann kostenpflichtig, wenn sie es versäumt hatte, eine notwendige Massnahme anzuordnen, sodass die privaten Massnahmen unerlässlich waren (VGr, 22. August 2012, VB.2012.00340, E. 3.3.2, und 24. November 2010, VB.2010.00317, E. 2.2). Nachstehend gilt es zu prüfen, inwieweit dies vorliegend der Fall war. Zu diesem Zweck ist zunächst der Verlauf der Ereignisse darzustellen.

4.  

4.1 D trat im August 2011 in die 1. Klasse der Primarschule G in X. An einem schulischen Standortgespräch vom 24. Oktober 2011 wurde beschlossen, dass er von integrierter Förderung profitieren solle. In der Folge wurde er im Umfang von zwei Wochenlektionen integrativ gefördert. Im Mai 2012 führte das Kinderspital Zürich eine Entwicklungsuntersuchung durch; der diesbezügliche Bericht bescheinigte D einen "altersentsprechenden kognitiven Entwicklungsstand mit dissoziiertem Profil". D zeige eine deutliche Stärke in der Visuomotorik; die Leistungen der auditiven Merkfähigkeit lägen im unteren Normbereich. Ab Oktober 2012 besuchte D eine private Lerntherapie. Am Ende des 1. Semesters der 2. Klasse erzielte D in Mathematik die Note 3–4, in Deutsch die Note 4, wobei Hörverstehen und Schreiben als ungenügend, Leseverstehen und Sprechen als genügend beurteilt wurden, und in Schrift die Note 4–5.

Ab dem 2. Semester der 2. Klasse besuchte D die (schulische) Begabtenförderung. Seine Leistungen wurden am Ende des 2. Semesters der 2. Klasse in Mathematik als ungenügend (Note 3–4), in Schrift und Deutsch als genügend (Note 4) bewertet, wobei in letztgenanntem Fach das Hör- und Leseverstehen von D sowie das Sprechen als genügend und das Schreiben als ungenügend beurteilt wurden.

4.2 Aus einem schulpsychologischen Zwischenbericht vom 24. Juni 2013 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin den SPD um Einschätzung der Lernvoraussetzungen von D sowie eine Empfehlung allfälliger Fördermassnahmen ersuchte, aufgrund zahlreicher bereits aus privater Initiative durchgeführter Untersuchungen indes eine schulpsychologische Abklärung ablehnte. Gestützt auf die ihr zur Verfügung gestellten Berichte sowie einen Unterrichtsbesuch hielt die Schulpsychologin im Wesentlichen fest, D weise ein sehr heterogenes kognitives Profil auf. Gesamthaft zeige er testpsychologisch altersentsprechende bis überdurchschnittliche kognitive Fähigkeiten mit einer deutlichen Teilleistungsschwäche in der Verarbeitungsgeschwindigkeit. Er scheine zudem eine individuelle Schwäche in der auditiven Verarbeitung zu haben. Aufgrund der Teilleistungsschwäche in der Verarbeitungsgeschwindigkeit bestehe ein Bedarf nach Nachteilsausgleich. Wie die schulischen Anpassungen und allfällige weitere Massnahmen aussehen sollten, müsse im Rahmen eines Standortgesprächs erörtert werden. Bei der Massnahmenplanung gelte es zudem, die Ergebnisse einer geplanten Untersuchung der Lese- und Rechtschreibefähigkeiten von D zu berücksichtigen.

Am 26. Juni 2013 ersuchten die Beschwerdeführenden um Zuweisung von D zur Tagesschule H. Im Rahmen eines Elterngesprächs wurden sie am 11. Juli 2013 beschieden, eine Versetzung an die Tagesschule H sei nicht möglich, weil die Klassenbestände dort bereits sehr gross seien; D könne indes auf eine Warteliste genommen werden. Weiter wurde den Beschwerdeführenden empfohlen, eine Abklärung durch den SPD vornehmen zu lassen. Am 5. September 2013 schrieb die Beschwerdeführerin der Schulpflege, D solle von der Warteliste der Tagesschule H genommen werden; ihn "aus seinem gut integrierten, von ihm sehr geliebten und freundschaftlich/familiären Umfeld herauszunehmen, wäre der falsche Ansatz".

An einem Standortgespräch vom 4. September 2013 wurde vereinbart, dass die Schulpsychologin einen Antrag auf schulisch indizierte Psychotherapie stelle und die schulische Heilpädagogin abkläre, ob zusätzliche heilpädagogische Lektionen für D gesprochen werden könnten. Ab etwa Mitte oder Ende September 2013 wurde D während dreier Wochenlektionen durch eine ausgebildete Primarlehrerin im Klassenunterricht individuell begleitet. Bereits ab Beginn des Schuljahrs 2013/2014 bzw. ab der 3. Klasse war D wegen langsamer Verarbeitungsgeschwindigkeit sowie einer zuvor diagnostizierten Lese- und Rechtschreibschwäche ein Nachteilsausgleich gewährt worden. Seine schulischen Leistungen verbesserten sich per Ende des 1. Semesters der 3. Klasse und wurden in Deutsch und Mathematik mit der Note 4 sowie in Schrift mit der Note 4–5 bewertet.

4.3 Am 31. Januar 2014 teilte der Schulleiter der Primarschule G den Beschwerdeführenden mit, die Person, welche D individuell begleitete, habe ihr Arbeitsverhältnis unerwartet gekündigt und ein Ersatz bzw. eine Lösung dieses personellen Problems sei noch nicht gefunden worden, weshalb die "situative Unterstützung" von D nach den Sportferien sistiert werden müsse. Die Beschwerdeführerin antwortete am 7. Februar 2014, sie (die Beschwerdeführenden) hätten Verständnis für die Situation und hofften, dass sich eine geeignete Person finden lasse. D habe in den letzten Monaten vom definierten Setting sehr profitiert, was sich in seinem aktuellen Zeugnis zeige.

4.4 Die Beschwerdeführenden informierten den Schulleiter am 7. April 2014 darüber, dass sie D nach den Sommerferien jenes Jahres in die Schule F einschulen würden. Die Klassenlehrerin von D hätten sie bereits informiert. D habe im vergangenen Halbjahr grosse Fortschritte gemacht, was auch die Klassenlehrerin bestätige. Nichtsdestotrotz sähen sie, dass er ohne Stützhilfe während des Unterrichts nicht zu zeigen vermöge, was er wirklich könne. Dies ergebe sich auch aus einer Leistungskontrolle, welche D gleichentags nach Hause gebracht habe. Er brauche einfach mehr Stützhilfe, mehr Zeit und mehr Zuspruch in Prüfungssituationen.

Im 2. Semester der 3. Klasse zeigte D (wiederum) genügende Leistungen in Mathematik und Deutsch (je Note 4); in Schrift wurde er mit der Note 5 bewertet.

4.5 Aus dem Vorstehenden erhellt, dass die Beschwerdeführenden sich noch im Februar 2014 zufrieden zeigten mit dem schulischen Unterstützungsangebot und anerkannten, dass D schulische Fortschritte gemacht habe. Ebenso äusserten sie Verständnis dafür, dass aufgrund der Kündigung der D individuell begleitenden Person diese Unterstützung vorübergehend habe eingestellt werden müssen. Die Beschwerdeführenden scheinen indes in der Folge zum Schluss gekommen zu sein, dass D – mutmasslich insbesondere infolge der weggefallenen Eins-zu-eins-Betreuung – nicht mehr so gefördert werde, wie sie es wünschten. Dass sie dies gegenüber der Schule vorgängig zur Bekanntgabe ihres Entschlusses, D ab dem folgenden Schuljahr an der Schule F unterrichten zu lassen, kommuniziert oder Unterstützungsmassnahmen gefordert hätten, machen sie nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr sprechen sie in ihrer E-Mail vom 7. April 2014 davon, dass D – wie dies auch seine Lehrerin bestätige – im vergangenen Halbjahr grosse Fortschritte erzielt habe. Zwar lässt die genannte E-Mail erkennen, dass sie (inzwischen) der Auffassung waren, D könne sein Potenzial ohne individuelle Begleitung und Zuspruch nicht voll ausschöpfen. Damit brachten sie indes lediglich zum Ausdruck, dass D aus ihrer Sicht nicht optimal gefördert werde. Der Schulleiter durfte daher und weil auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass D zu jenem Zeitpunkt bzw. im 2. Semester der 3. Klasse kein genügendes Bildungsangebot zur Verfügung gestanden wäre, annehmen, die Beschwerdeführenden hätten sich mit Blick auf die von ihnen gewünschte bestmögliche Unterstützung ihres Sohnes entschlossen, ein anderes, privates Bildungsangebot in Anspruch zu nehmen.

Die private Schulung war daher beim Wechsel von D an die Schule F zu Beginn des Schuljahrs 2014/2015 nicht unerlässlich, weshalb die Beschwerdeführenden die entsprechenden Kosten grundsätzlich selbst zu tragen haben.

5.  

5.1 Entschliessen sich die Eltern, ihr Kind an einer Privatschule unterrichten zu lassen, so verzichten sie damit auf den an der öffentlichen Schule angebotenen unentgeltlichen Unterricht, und der Staat ist auch nicht zur teilweisen Übernahme der daraus entstehenden Kosten verpflichtet (vgl. Markus Rüssli, Rechtsstellung und Bedeutung der Privatschulen im Kanton Zürich, in: Thomas Gächter/Tobias Jaag [Hrsg.], Das neue Zürcher Volksschulrecht, Zürich/St. Gallen 2007, S. 35 ff., 47; ferner Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. A., Bern 2008, S. 793). Es steht ihnen bzw. dem Kind indes frei, an die öffentliche Schule zurückzukehren. Sonderschulbedürftige Privatschülerinnen und -schüler haben sodann wie Volksschülerinnen und -schüler Anspruch auf Sonderschulung in einer Institution der Sonderschulung (vgl. Weisung des Regierungsrats zum Volksschulgesetz, ABl 2001, 796 ff., 856). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin haben die Schulbehörden daher auch bei aktuell privat unterrichteten Kindern gegebenenfalls abzuklären, ob sonderpädagogische Massnahmen und gegebenenfalls welche für eine Rückkehr an die Volksschule zu treffen sind bzw. ob inzwischen eine Sonderschulung erforderlich wurde, und (auch) einem Kind mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen bzw. dessen Eltern innert angemessener Frist ein genügendes Bildungsangebot zu unterbreiten.

5.2 Die Beschwerdeführenden schrieben der Schulpflege am 5. Februar 2016, bei D sei inzwischen das Jeavons-Syndrom, eine Form der Epilepsie, diagnostiziert worden. Bezugnehmend auf im Jahr 2013 mit dem SPD aufgenommene Gespräche bäten sie "um Aufnahme unseres damaligen Gesuchs bzgl. separierter Sonderschulung" und würden sich gerne "mit dem SPD zusammensetzen". Das Ersuchen der Beschwerdeführenden erscheint insofern als unklar, als eine Sonderschulung bislang nicht thematisiert worden war. Die Schulpflege unterliess es indes, näher abzuklären, worum die Beschwerdeführenden konkret ersuchten, und antwortete ihnen am 11. Februar 2011, "Anmeldungen für Sonderschulabklärungen auf das kommende Schuljahr 2016/17 hätten bei uns bis zum 31. Dezember 2016 eingereicht werden sollen. Die Kapazität des Schulpsychologischen Dienstes ist für dieses Schuljahr bereits ausgeschöpft, da die Planung der laufenden Fälle in vollem Gange ist und deshalb keine neuen Fälle mehr bearbeitet werden können". Falls die Beschwerdeführenden eine Abklärung der Sonderschulbedürftigkeit von D "für das Schuljahr 2017/18" wünschten, könne eine Anmeldung bis Ende Kalenderjahr 2016 entgegengenommen werden.

5.3 Die Schulpflege brachte damit zum Ausdruck, dass eine Abklärung der Sonderschulbedürftigkeit von D durch den SPD und eine gestützt darauf allenfalls vorzunehmende Zuweisung zur Sonderschulung frühestens mit Wirkung ab dem Schuljahr 2017/2018 erfolgen könne. Solches ist ungeachtet einer allfälligen Überlastung des SPD nicht mit dem Anspruch des Kindes auf unentgeltlichen Grundschulunterricht zu vereinbaren; auch Kinder mit – vorbestehenden oder auch erst nach Austritt aus der Volksschule aufgetretenen – besonderen pädagogischen Bedürfnissen, welche an einer Privatschule unterrichtet werden, haben, wie oben 5.1 erwähnt, das Recht, an die öffentliche Schule zurückzukehren, bzw. darauf, dass die Volksschule ihnen (wieder) ein angemessenes Bildungsangebot unter Einschluss allfällig erforderlicher sonderpädagogischer Massnahmen wie allenfalls einer Sonderschulung zur Verfügung stellt. Entsprechend wäre die Schulpflege verpflichtet gewesen, die einschlägigen Vorkehren einschliesslich der erforderlichen Abklärungen zu treffen, um D innert angemessener Frist eine Rückkehr an die Volksschule zu ermöglichen.

Die Beschwerdeführenden monierten daher in ihrem Schreiben vom 9. März 2016 zu Recht, die in Aussicht gestellte Prüfung der Sonderschulbedürftigkeit von D auf das Schuljahr 2017/2018 hin sei kein annehmbarer Vorschlag. Zwar führen sie darin auch aus, ihre Anfrage sei finanzieller Natur und es bedürfe keiner "akuten" Massnahmen bzw. keiner umgehenden Versetzung in eine andere Schule, sondern es seien lediglich weitergehende integrative Massnahmen an der aktuell besuchten Schule F nötig. Aus dem Gesamtkontext ihres Schreibens geht indes hervor, dass sie der Überzeugung waren, D besuche bereits eine Schule, welche Sonderschulung anbiete, und sein Sonderschulbedarf sei (jedenfalls) nunmehr aufgrund der im Jahr 2015 diagnostizierten epileptischen Erkrankung ausgewiesen. Es kann daher aus ihrer Aussage, eine umgehende Versetzung an eine andere Schule sei nicht nötig, nicht darauf geschlossen werden, dass die Beschwerdeführenden eine Sonderschulung an einer anderen Institution als der Schule F bzw. eine Rückkehr an die Volksschule kategorisch abgelehnt hätten. Ebenso wenig ist daraus eine Weigerung der Beschwerdeführenden ersichtlich, D durch den SPD abklären zu lassen. Sie erklärten lediglich sinngemäss und in Erwiderung auf das Argument der Schulpflege, eine schulpsychologische Abklärung sei aus Kapazitätsgründen erst im Hinblick auf das übernächste Schuljahr möglich, angesichts der bereits vorgenommenen Untersuchungen könne der SPD die Sonderschulbedürftigkeit von D auch ohne eigene aufwendige Abklärungen beurteilen, weshalb die hierfür "allenfalls erforderliche Kapazität seitens SPD sehr klein" sei. Auch geht aus der Verfügung vom 29. März 2016 klar hervor, dass die Schulpflege daran festhalte, eine Abklärung der Sonderschulbedürftigkeit von D sei erst für das übernächste Schuljahr möglich. Um eine Abklärung für das übernächste Schuljahr in die Wege zu leiten, sollten sich die Beschwerdeführenden mit dem SPD in Verbindung setzen. Sodann wird darin sinngemäss ausgeführt, die Finanzierung einer Privatschule komme nur, aber immerhin "bei der Sonderschulung" in Betracht, wenn – nebst anderem – der Bedarf des Kindes nach Sonderschulung durch eine schulpsychologische Abklärung und eine darauf basierende schulpsychologische Empfehlung ausgewiesen sei und ein geeigneter Platz an einer anerkannten Sonderschulung nicht zur Verfügung stehe.

5.4 In der Folge wandte sich die Beschwerdeführerin zunächst telefonisch an den zuständigen SPD, und am 7. April 2016 erklärte sie diesem gegenüber ausdrücklich, D wieder in das kommunale Schulsystem eingliedern zu wollen und offen für Alternativlösungen zur Schule F zu sein. Weiter bestätigte sie die Teilnahme an einem für den 15. April 2016 vereinbarten Termin. Dieser Termin wurde in der Folge seitens des SPD abgesagt. Die Beschwerdegegnerin brachte in der Rekursantwort vom 6. Juni 2016 vor, die Schulpsychologin habe zusammen mit dem Schreiben der Beschwerdeführenden vom 7. April 2016 auch weitere Unterlagen, insbesondere deren Schreiben an die Schulpflege vom 9. März 2016, erhalten, in welchem die Beschwerdeführenden klar geäussert hätten, dass sie keine Abklärung der pädagogischen Bedürfnissen von D durch den SPD wünschten, sondern "unabgeklärt eine Zuweisung zur Sonderschulung in dem Sinne, dass die Volksschule die Kosten der Schulung an der Privatschule" übernehme, welche D aktuell besuche. Abgesehen davon, dass solches dem Schreiben vom 9. März 2016 schlicht nicht entnommen werden kann (oben 5.3), deklarierten die Beschwerdeführenden am 7. April 2016 ausdrücklich ihre Bereitschaft, D wieder ins öffentliche Schulsystem einzugliedern.

5.5 Dass im Frühling 2016 keine schulpsychologische Abklärung durchgeführt wurde, hat nach dem Gesagten die Schulpflege zu verantworten. Deren Weigerung, eine solche Abklärung durchzuführen, ist nicht nachvollziehbar: Für D wurden bereits ab der 1. Primarklasse und bis zu seinem Wechsel an die Privatschule sonderpädagogische Massnahmen angeordnet. Dass die Schulpflege der Auffassung gewesen wäre oder in guten Treuen hätte sein dürfen, D könne die Volksschule (nunmehr) ohne jegliche besonderen pädagogischen Massnahmen besuchen, macht die Beschwerdegegnerin daher zu Recht nicht geltend. Es drängte sich vielmehr eine Abklärung der Frage auf, ob und gegebenenfalls welche sonderpädagogischen Massnahmen mit Blick auf eine Rückkehr von D an die Volksschule getroffen werden müssten. Ohne die Beantwortung dieser Frage bzw. die entsprechenden schulpsychologischen Abklärungen konnte die Schulpflege D kein angemessenes Schulungsangebot zur Verfügung stellen. Indem sie die erforderlichen Abklärungen und folglich auch ein angemessenes Bildungsangebot verweigerte, verunmöglichte sie faktisch eine Rückkehr von D an die Volksschule innert angemessener Frist. Damit wurde der Besuch der Privatschule unerlässlich.

5.6 Wäre die schulpsychologische Abklärung ab Mai 2016 vorgenommen worden, hätte die Schulpflege D jedenfalls ab dem Beginn des Schuljahrs 2016/2017 ein angemessenes Bildungsangebot machen können und müssen. Die Beschwerdegegnerin hat daher die Kosten der privaten Schulung ab dem Schuljahr 2016/2017 zu übernehmen. Sie bleibt grundsätzlich so lange kostenpflichtig, bis sie den Beschwerdeführenden bzw. D unter Berücksichtigung von dessen allfälligen besonderen pädagogischen Bedürfnissen ein angemessenes Bildungsangebot zur Verfügung stellt. Solches sollte grundsätzlich auf Beginn des kommenden Schuljahrs (2017/2018) möglich sein. Im Sinn einer Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass die erforderlichen schulpsychologischen Abklärungen keinen vorgängigen Schulwechsel voraussetzen. Mit Blick auf die künftige Kostenpflicht der Beschwerdegegnerin bleibt eine wesentliche Änderung der Umstände vorbehalten, welche etwa darin liegen könnte, dass die Beschwerdeführenden entgegen ihrer Zusicherung die notwendige Zusammenarbeit mit dem SPD verweigern oder ihr Verhalten erkennen lässt, dass sie jegliche Alternativlösungen zur bisher besuchten Privatschule kategorisch ablehnen.

6.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids vom 15. September 2016 und der Verfügung vom 29. März 2016 ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kosten für die private Schulung von D im Sinn der Erwägungen ab dem Schuljahr 2016/2017 zu übernehmen; der Kostenentscheid der Vorinstanz ist im Sinn der nachfolgenden Erwägung 7 in Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids zu modifizieren.

7.  

Die Beschwerdeführenden unterliegen zunächst insoweit, als es um die Frage der Übernahme der Kosten für die Schulung von D an der Schule F während der Schuljahre 2014/2015 und 2015/2016 geht. Demgegenüber hat die Beschwerdegegnerin die Kosten für die private Schulung von D mutmasslich für das gesamte Schuljahr 2016/2017 zu tragen (vgl. oben 5.6). Hinsichtlich der nachfolgenden Schuljahre 2017/2018 bis und mit 2019/2020 gilt es zu berücksichtigen, dass sonderpädagogische Massnahmen spätestens nach Ablauf eines Jahres überprüft werden (§ 28 Abs. 1 VSM). Entsprechend werden sie auch für längstens diese Dauer angeordnet. Die Beschwerdeführenden werden daher mit der anzuordnenden Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Übernahme der Kosten der Privatschule von D im Ergebnis (mindestens) so gut gestellt, wie sie es geworden wären, wenn die Beschwerdegegnerin im Frühling 2016 die erforderlichen Abklärungen vorgenommen und gestützt darauf die Sonderschulung von D für das Schuljahr 2016/2017 ausnahmsweise an der von diesem besuchten Privatschule angeordnet hätte. Da über eine allfällige Sonderschulung bzw. deren Weiterführung ab dem im August des im laufenden Jahres beginnenden Schuljahr 2017/2018 auch bei einem korrekten Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht im erstinstanzlichen (oder im Rekurs-)Verfahren hätte befunden werden können, sind sie hinsichtlich der künftigen bzw. ab dem Schuljahr 2017/2018 entstehenden Kosten als unterliegend zu betrachten. Entsprechend rechtfertigt es sich, die Kosten des vorliegenden Verfahrens der Beschwerdegegnerin zu 1/6 und den Beschwerdeführenden je zu 5/12 aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung der Letztgenannten füreinander (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und teilweise § 14 VRG; vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 14 N. 6, 9, 11 und 16). Eine Parteientschädigung bleibt den überwiegend unterliegenden Beschwerdeführenden verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Beschwerdegegnerin wird in Abänderung von Dispositiv-Ziff. I des Beschlusses des Bezirksrats Y vom 15. September 2016 und der Verfügung der Schulpflege X vom 29. März 2016 verpflichtet, die Kosten für die externe Schulung des Sohns D der Beschwerdeführenden an der Schule F im Sinn der Erwägungen ab dem Schuljahr 2016/2017 zu übernehmen.

       In teilweiser Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Beschlusses des Bezirksrats Y vom 15. September 2016 werden die Kosten des Rekursverfahrens der Beschwerdegegnerin zu 1/6 und den Beschwerdeführenden zu je 5/12 auferlegt, unter solidarischer Haftung der Beschwerdeführenden füreinander.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 7'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    220.--     Zustellkosten,
Fr. 7'720.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin zu 1/6 und den Beschwerdeführenden je zu 5/12 auferlegt, unter solidarischer Haftung der Beschwerdeführenden füreinander.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an…