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Geschäftsnummer: VB.2016.00633  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.01.2017
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Bildung
Betreff:

Bewertung des Moduls "Scheidungsrecht/Partnerschaftsauflösung"


[Anfechtbarkeit und Bewertung einer Modulprüfung eines universitären Bachelorstudiengangs]

Einzelne, auch genügende Prüfungsnoten können dann ein selbständiges Anfechtungsobjekt bilden, wenn an deren Höhe bestimmte Rechtsfolgen geknüpft sind (E. 2.2). Für den Bachelorabschluss sind eine bestimmte Anzahl ECTS Credits erforderlich, die durch Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlmodule zu erwerben sind. ECTS Credits werden nur für bestandene Module vergeben. An die nicht bestandene Modulprüfung ist damit eine bestimmte Rechtsfolge geknüpft, sodass jene ein selbständiges Anfechtungsobjekt bildet (E. 2.3). Von der Problematik des Anfechtungsobjekts zu unterscheiden ist die Frage der Rechtsmittellegitimation. Die Anfechtung einer Verfügung setzt ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Anordnung voraus (E. 2.4). Die Bewertung erscheint aufgrund der Fragestellung als nachvollziehbar bzw. vertretbar und hält damit einer Rechtskontrolle aufgrund der praxisgemäss herabgesetzten Prüfungsdichte des Verwaltungsgerichts stand (E. 4.3).
Abweisung.
 
Stichworte:
ANFECHTUNGSOBJEKT
BACHELOR
BACHELOR-STUDIENGANG
BEWERTUNG
ECTS
MODULPRÜFUNG
RECHTSFOLGEN
RECHTSMITTELLEGITIMATION
SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE
VERFÜGUNG
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
§ 46 Abs. IV UniversitätsG
§ 21 Abs. I VRG
§ 50 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2016.00633

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 25. Januar 2017

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Alexandra Altherr Müller.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Rechtswissenschaftliche Fakultät der
Universität Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Bewertung des Moduls "Scheidungsrecht/Partnerschaftsauflösung",

hat sich ergeben:

I.  

A. A absolviert den Bachelorstudiengang an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich. Am 6. Januar 2016 legte sie die Modulprüfung Scheidungsrecht/Partnerschaftsauflösung ab. Mit Leistungsausweis vom 24. Februar 2016 für das Herbstsemeser 2015 wurde ihr mitgeteilt, dass sie die absolvierte Prüfung mit der Note 3,5 nicht bestanden habe.

B. Gegen diesen Entscheid erhob A Einsprache an den Fakultätsvorstand der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich. Mit Beschluss vom 9. Mai 2016 anerkannte dieser zwar, dass die Gesamtpunktzahl von 32 auf 33 Punkte zu erhöhen sei; dies führte indes nicht zu einer höheren Note. Der Fakultätsvorstand wies die Einsprache von A deshalb ab.

II.  

A rekurrierte an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Erteilung von vier zusätzlichen Prüfungspunkten, welche zu einer genügenden Schlussnote von 4,0 führen würden. Die Rekurskommission wies den Rekus mit Beschluss vom 15. September 2016 ab.

III.  

A gelangte am 16./17. Oktober 2016 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids, die Erteilung zweier zusätzlicher Prüfungspunkte (anstelle nur eines zusätzlichen Prüfungspunkts gemäss Einspracheentscheid vom 9. Mai 2016) sowie die Bewertung der Prüfung mit der genügenden Schlussnote 4,0.

Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen liess sich am 31. Oktober/1. November 2016 mit dem Schluss vernehmen, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Dekanat der Rechtswissenschaftlichen Fakultät verzichtete am 3./10. November 2016 auf Bschwerdebeantwortung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amts wegen. Gegen Entscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen kann nach § 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (UniG, LS 415.11) sowie § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1 VRG Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden. Der vorinstanzliche Entscheid betrifft eine Modulprüfung und damit keine in den Ausnahmekatalog der §§ 42–44 VRG fallende Materie. Folglich ist das Verwaltungsgericht für die Behandlung des vorliegenden Rechtsmittels zuständig.

1.2 Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzu­treten.

2.  

2.1 Das Verwaltungsgericht prüft ebenso von Amts wegen, ob die Prozessvoraussetzungen bei der Vorinstanz erfüllt waren (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 57). Die Anfechtung von Modulnoten kann nämlich sowohl bezüglich des Anfechtungsobjekts wie auch bezüglich des Rechtsschutzinteresses problematisch sein (vgl. BVGr, 24. Mai 2011, A-100/2011, E. 3.2 mit Hinweis). 

2.2 Der Entscheid über das Ergebnis einer Gesamtprüfung (beispielsweise der Bachelor- oder Masterabschluss) hat nach Lehre und Rechtsprechung Verfügungscharakter (Paul Richli, Fragwürdige Verrechtlichung im Bildungswesen, in: Markus Rüssli/Julia Hänni/Reto Häggi Furrer [Hrsg.], Staats- und Verwaltungsrecht auf vier Ebenen, Festschrift für Tobias Jaag, Zürich etc. 2012, S. 247 ff., 255; Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 16; Martin Aubert, Bildungsrechtliche Leistungsbeurteilungen im Verwaltungsprozess, Bern etc. 1997, S. 72 f.; Sebastian Heselhaus/Corinna Seiberth, Darf "Dummheit" bestraft werden? Zur juristischen Kontrolle von Bewertungen, in: Jürg-Beat Ackermann/Felix Bommer [Hrsg.], Liber Amicorum für Dr. Martin Vonplon, Zürich 2009, S. 173 ff., 180; BGE 136 I 229 E. 2.2). Denn damit verbunden ist der Zugang zu einem anschliessenden Studium oder zu einer Berufstätigkeit (vgl. Richli, S. 256). Dogmatische und praktische Schwierigkeiten bereitet hingegen die Frage der Anfechtbarkeit einzelner Prüfungsnoten (Bosshart/Bertschi, § 19 N. 16 auch zum Folgenden). Diese stellen nach der Rechtsprechung grundsätzlich nur die (Begründungs-)Elemente dar, die zur Gesamtbeurteilung führen, und haben daher regelmässig keinen Einfluss auf die Rechtsstellung der Betroffenen. Sie stellen daher im Allgemeinen keine selbständig anfechtbaren Verfügungen dar (VGr BE, BVR 2013, S. 307 mit weiteren Hinweisen; BGE 136 I 229 E. 2.2; BGr, 7. November 2002, 2P.177/2002, E. 5.2.2; BVGE 2009/10 E. 6.2.1; Patricia Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen. Aktuelle Entwicklungen, ZBl 112/2011, S. 538 ff., 546 f.). Einzelne, auch genügende Prüfungsnoten können jedoch dann ein selbständiges Anfechtungsobjekt bilden, wenn an deren Höhe bestimmte Rechtsfolgen geknüpft sind. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Besuch bestimmter Kurse oder Weiterbildungen oder der Erwerb bestimmter Qualifikationen in Frage stehen oder wenn sich die Noten später als Erfahrungsnoten in weiteren Prüfungen auswirken (BGE 136 I 229 E. 2.2 mit Hinweisen; BGr, 2. April 2012, 2D_65/2011, E. 2.2, und 7. November 2002, 2P.177/2002, E. 5.2.2; BVGr, 16. August 2007, B-2214/2006, E. 4.2; RB 2006 Nr. 4 E. 3.3). Das Bundesgericht ist sodann in einem Entscheid über die Be­notung einer Masterarbeit zum Schluss gekommen, dass auch Einzelnoten angefochten werden können, welche Einfluss auf ein Prädikat zeitigen, für das die Prüfungsordnung vorgibt, wie es zu bestimmen ist (BGE 136 I 229 E. 2.6). Das Bundesverwaltungsgericht geht zudem davon aus, dass Einzelnoten als eigene Verfügungen anzusehen und daher selbständig anfechtbar sind, wenn sie sich konkret auf den Umfang der zu wiederholenden Prüfung auswirken (BVGE 2009/10 E. 6.2.5).

2.3 Vorliegend geht es nicht um eine Gesamtbewertung, sondern um die Benotung einer einzelnen Modulprüfung. Gemäss § 13 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 und § 16 der Rahmenverordnung über den Bachelor- und den Masterstudiengang sowie die Nebenfachstudienprogramme an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität vom 20. August 2012 (nachfolgend Rahmenverordnung, LS 415.415.1) sind für den Bachelorabschluss insgesamt 180 "ECTS Credits" erforderlich, die durch Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlmodule zu erwerben sind (davon mindestens 90 ECTS Credits an der Universität Zürich). ECTS Credits werden nur für bestandene Module vergeben (§ 7 Abs. 2 Rahmenverordnung). Für das Bestehen eines Moduls muss ein erfolgreicher Leistungsnachweis erbracht werden, was der Fall ist, wenn er mindestens mit der Note 4,0 benotet oder mit "bestanden" bewertet worden ist (§ 8 Abs. 4 Rahmenverordnung).

Die Bewertung des Moduls Scheidungsrecht/Partnerschaftsauflösung mit der Note 3,5 hat zur Folge, dass die Beschwerdeführerin das Modul nicht bestanden und damit auch keine ECTS Credits erworben hat. Sie muss daher entweder das Modul wiederholen, oder – weil es sich nicht um ein Pflichtmodul handelt – die erforderlichen ECTS Credits anderweitig erwerben, um das Bachelorstudium abschliessen zu können. An die nicht bestandene Modulprüfung ist damit eine bestimmte Rechtsfolge geknüpft, sodass jene nach dem oben Gesagten ein selbständiges Anfechtungsobjekt bildet (vgl. BVGr, 24. Mai 2011, A-100/2011, E. 3.4.2).

2.4  Von der Problematik des Anfechtungsobjekts zu unterscheiden ist die Frage der Rechtsmittellegitimation (vgl. BVR 2013 S. 317 auch zum Folgenden; Bosshart/Bertschi, § 19 N. 16). Die Anfechtung einer Verfügung setzt voraus, dass die betroffene Person zur Beschwerdeführung legitimiert ist, sie mithin ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Anordnung hat (§ 21 Abs. 1 VRG). Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen, den das erfolgreiche Rechtsmittel der rekurrierenden Partei (unmittelbar) eintragen würde, beziehungsweise in der Abwendung eines ideellen, materiellen, wirtschaftlichen oder anderweitigen Nachteils, den der negative Entscheid zur Folge hätte. Die geltend gemachte Beeinträchtigung muss dabei nach objektivierter Betrachtungsweise vorliegen; eine rein emotionale Bindung oder eine bloss subjektive Empfindlichkeit ist nicht zu berücksichtigen (zum Ganzen Bertschi, § 21 N. 15 und N. 20).

Die Gutheissung des Rechtsmittels hätte für die Beschwerdeführerin einen praktischen und aktuellen Nutzen, denn es würden ihr ECTS Credits gutgeschrieben, welche sie für den erfolgreichen Abschluss ihres Bachelorstudiums benötigt. Eine Wiederholung des Moduls oder das Erbringen eines Leistungsnachweises in einem anderen Modul ist in der Regel mit zusätzlichen geistigen, zeitlichen und allenfalls auch finanziellen Aufwendungen verbunden (vgl. VGr, 2. August 2007, VB.2007.00060, E. 1.3, und 19. September 2016, VB.2016.00435, E. 1.2). Ein schutzwürdiges Interesse ist damit zu bejahen.

2.5 Die Vorinstanz ist damit zu Recht auf den Rekurs eingetreten.

3.  

3.1 Gemäss § 46 Abs. 4 UniG können Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen nur auf Rechtsverletzungen und Verletzungen von Verfahrensvorschriften überprüft werden; die Rüge der Unangemessenheit ist bereits im erstinstanzlichen Rekurs­verfahren ausgeschlossen (vgl. auch § 5 Abs. 2 der Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 19. Oktober 1998, LS 415.111.7). Die Kognition der Vorinstanz entspricht derjenigen des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren (vgl. § 50 VRG).

3.2 Das Verwaltungsgericht prüft normalerweise mit freier Kognition, ob eine Rechtsverletzung im Sinn von § 20 Abs. 1 lit. a VRG vorliegt. Als Rechtsverletzungen gelten auch Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung.

3.3 In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Rechtsmittelbehörde ihre Kognition ohne Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) einschränken kann, soweit die Natur der Streitsache einer unbeschränkten Nachprüfung des angefochtenen Entscheids entgegensteht. Dabei handelt es sich allerdings dogmatisch betrachtet um eine Herabsetzung der Prüfungsdichte bei grundsätzlich uneingeschränkter Kognition (dazu Felix Uhlmann, Das Willkürverbot [Art. 9 BV], Bern 2005, N. 476 ff., 478, 481; vgl. VGr, 13. Juli 2011, VB.2010.00651, E. 2.2 – 21. Juli 2010, VB.2010.00116, E. 3.2 – 25. Juni 2008, VB.2008.00125, E. 2.2 f. mit Hinweisen). Die Prüfungsdichte kann in dieser Weise insbesondere bei der Überprüfung von Examensleistungen herabgesetzt werden (vgl. BGr, 2. Juni 2014, 2C_1192/2013, E. 3.2). Hinsichtlich der Bewertung einer Prüfungsleistung ist es daher zulässig, dass die Rechtsmittelbehörde erst einschreitet, wenn die Bewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 87 f., auch zum Folgenden).

Demgegenüber ist die (uneingeschränkte) Prüfungsbefugnis voll auszuschöpfen, wenn die Auslegung oder Anwendung von Rechtssätzen streitig ist oder Verfahrensmängel gerügt werden, das heisst, Einwendungen vorgebracht werden, die sich auf den äusseren Ablauf des Examens oder der Bewertung beziehen. Zu denken ist etwa an die falsche Zusammensetzung des Prüfungsgremiums oder die Abwesenheit eines Experten. Als Ermessens­frage gilt hingegen die Benotung oder Bewertung einer Aufgabe durch die examinierende Person. Eine erfolgreiche Rüge, ein Kandidat bzw. eine Kandidatin hätte bei einer Aufgabe mehr Punkte erhalten sollen, setzt daher einen qualifizierten Ermessensfehler voraus (vgl. Stephan Hördegen, Aktuelle Aspekte des gerichtlichen Rechtsschutzes im Volksschulrecht, in: Thomas Gächter/Tobias Jaag, Das neue Zürcher Volksschulrecht, Zürich/St. Gallen 2007, S. 76 ff.; ferner VGr, 6. November 2013, VB.2013.00368, E. 2).

4.  

4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, gemäss der Musterlösung von Prof. B erhalte einen Zusatzpunkt, wer bei der Aufgabe 2 Frage 1 Ausführungen zum gewählten Betreuungsmodell mache. Sie habe die in der Musterlösung verlangten Elemente für die Gewährung des Zusatzpunkts "erfüllt".

4.2 Bei der Aufgabe 2 Frage 1 sind Überlegungen zum Sachverhalt hinsichtlich der Gestaltung der Elternverantwortung (elterliche Sorge/elterliche Obhut) anzustellen. Gemäss Musterlösung wird ein Zusatzpunkt vergeben, wenn Folgendes ausgeführt wird:  

      "Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird ab einem Betreuungsanteil von 1/3 davon ausgegangen, dass eine häusliche Gemeinschaft mit einem Elternteil vorliegt. In diesem Fall wird von geteilter oder alternierender Obhut ausgegangen."

 

Die Beschwerdeführerin schrieb in ihrer Aufgabenlösung:

      "Gemäss SV betreut der Vater die Kinder 3 Tage, was ungefähr einem Pensum v. 40 % entspricht. Es handelt sich somit um das Wechselmodell. Es gibt auch noch das Hauptsitz- und das Nestmodell."

 

In einer Stellungnahme von Prof. B vom 6. April 2016 zur Einsprache heisst es, dass die Beschwerdeführerin die Betreuungsarbeit jedes Elternteils in ver­tretbarer Art und Weise quantifiziert habe. Die von der Beschwerdeführerin gezogene Schlussfolgerung, es handle sich um das "Wechselmodell", sei terminologisch jedoch nicht korrekt. Das "Wechselmodell" sei eine von mehreren möglichen Betreuungsformen, wenn sich die Eltern die Ausübung der Obhut teilten. Den letztlich entscheidenden Begriff der "geteilten" oder "alternierenden" Obhut habe die Einsprecherin nicht genannt, sodass der von ihr geltend gemachte Zusatzpunkt mit Recht nicht vergeben worden sei.

Im Rekursverfahren wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass es sich beim Wechselmodell um eine Betreuungsform im Rahmen der geteilten Obhut handle. In der Literatur würden diese beiden Begriffe denn auch entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme als Synonyme verwendet. Somit sei ihre Klassifizierung korrekt gewesen, das heisst gleichbedeutend wie die von Prof. B verlangte Begriffsbezeichnung. Mit der Aussage, es liege ein Wechselmodell vor, sei implizit und zwingend verbunden, dass sich die Eltern die Obhut teilten. Entsprechend hätte sie für ihre Ausführungen einen Punkt erhalten müssen.

Prof. B wies in einer Stellungnahme vom 6. Juni 2016 darauf hin, dass richtig sein möge, dass die Begriffe "alternierende Obhut" und "Wechselmodell" nicht nur im deutschen, sondern auch im schweizerischen Schrifttum zuweilen synonym verwendet würden. Die unterschiedliche Terminologie sei vorliegend jedoch nicht weiter von Belang. Der von der Beschwerdeführerin beanspruchte Zusatzpunkt sei nicht für Ausführungen zum gewählten Betreuungsmodell, sondern für die Auseinandersetzung mit dem vom Gesetz verwendeten Rechtsbegriff "Obhut" vergeben worden. Daran anknüpfend sei für die Vergabe des Zusatzpunktes – wie in der Musterlösung erwähnt – die Feststellung erwartet, dass die Eltern die elterliche Obhut als Teil der gesamten Elternverantwortung gemeinsam ausüben würden. Weniger wichtig sei hingegen gewesen, in welcher faktischen Ausgestaltung (zum Beispiel Wechselmodell, Hauptsitzmodell, Nestmodell) sie das konkret täten. Angesichts der bestehenden Kategorisierungen betreffend die tatsächlichen Betreuungsformen könne im Übrigen auch nicht gesagt werden, mit der Nennung des Wechselmodells sei "implizit und zwingend" die Aussage verbunden, dass die Eltern sich die Obhut teilten.

4.3 Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Prüfungslösung Überlegungen zum Sachverhalt hinsichtlich der Elternverantwortung angestellt und – wie Prof. B in der Stellungnahme vom 6. April 2016 ausführt – die Betreuungsarbeit jedes Elternteils in vertretbarer Art und Weise quantifiziert. Aus dem Umfang der Betreuungsanteile hat die Beschwerdeführerin sodann korrekt geschlossen, dass das Wechselmodell vorliegt. Implizit ist sie damit davon ausgegangen, dass die Eltern sich die Obhut teilen bzw. dass eine alternierende Obhut vorliegt. Die Beschwerdeführerin hat den Begriff der geteilten oder alternierenden Obhut jedoch nicht genannt bzw. sich nicht mit dem Rechtsbegriff Obhut auseinandergesetzt, sondern Ausführungen zur faktischen Ausgestaltung der Obhut gemacht (was daraus ersichtlich ist, dass sie neben dem Wechselmodell auch noch das Hauptsitz- und das Nestmodell aufführt). Es fehlt damit die gemäss Fragestellung (vgl. vorn 4.2 Abs. 1) verlangte Bezugnahme auf die gesetzlichen Begriffe der elterlichen Sorge bzw. Obhut. Der Umstand, dass in der Literatur wie auch in der Rechtsprechung die Begriffe "alternierende Obhut" und "Wechselmodell" synonym (und ebenfalls etwas unpräzis) verwendet werden mögen, lässt daher die Verweigerung des Zusatzpunkts jedenfalls nicht als sachfremd erscheinen. Die Bewertung erscheint aufgrund der Frage­stellung als nachvollziehbar bzw. vertretbar und hält damit einer Rechtskontrolle aufgrund der praxisgemäss herabgesetzten Prüfungsdichte des Verwaltungsgerichts (vorn 3.3) stand.

5.  

5.1 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

5.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

6.  

Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Als Rechtsmittel ist da­her auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu verweisen (Art. 113 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an…