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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
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VB.2016.00636
Urteil
der 2. Kammer
vom 21. Dezember 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Der 1969 geborene kosovarische Staatsangehörige A wurde
am 6. Januar 1993 vorläufig aufgenommen, nachdem er sich bereits zuvor
illegal in der Schweiz aufgehalten hatte. Nachdem er am 19. April 1996 die
Schweizerin C geheiratet hatte, wurde ihm am 5. Juni 1996 eine Aufenthaltsbewilligung
erteilt. Deren Verlängerung wurde aber mit Verfügung vom 28. Juli 1999
verweigert, nachdem das Migrationsamt von einer ausserehelichen Beziehung der
Beschwerdeführers mit seiner Landsfrau D erfahren hatte, mit welcher er drei
Kinder zeugte (E, geboren 1994; F, geboren 1996; G, geboren 1998) und bereits
1993 eine Imam-Ehe geschlossen hatte. Nachdem die dagegen erhobenen
Rechtsmittel abgewiesen worden waren, liess sich A von C scheiden und heiratete
am 31. August 2001 die Schweizerin H, worauf ihm erneut eine Aufenthalts-
und am 23. August 2002 die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich
erteilt wurde. Im Rahmen polizeilicher Ermittlungen betreffend Scheinehe konnte
im Januar 2005 festgestellt werden, dass A sich von seiner zweiten Schweizer
Ehefrau getrennt hatte und mit der inzwischen mit einem Landsmann verheirateten
D zusammenlebte. Gleichwohl wurde ihm die Niederlassungsbewilligung letztlich
nicht entzogen, da er diese gemäss regierungsrätlichem Entscheid vom 14. Dezember
2005 nicht durch falsche Angaben erschlichen und unabhängig von der neu eingegangen
Ehe erhalten hatte. In der Folge liess sich A erneut scheiden und heiratete am
28. August 2006 die damals in der Schweiz vorläufig aufgenommene und 1981
geborene Landsfrau I, welche inzwischen im Besitz einer Niederlassungsbewilligung
ist. Zwei der inzwischen volljährigen Kinder von A leben bei der Kindsmutter D im
Ausland, die älteste Tochter E lebt mit ihrem ausländischen und hier
aufenthaltsberechtigten Ehemann in der Schweiz.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich
vom 12. November 2014 wurde A im abgekürzten Verfahren wegen mehrfachen
gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Gehilfenschaft zu
Betrug, mehrfachen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs, mehrfacher Misswirtschaft, mehrfacher Urkundenfälschung;
mehrfacher Erschleichung einer Falschbeurkundung sowie Vergehen gegen das Waffengesetz mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten bestraft.
Aufgrund dieser Verurteilung widerrief
das Migrationsamt am 13. Juni 2016 die Niederlassungsbewilligung
von A und setzte diesem eine Ausreisefrist bis zum 13. August 2016 an.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 16. September 2016 ab, soweit es diesen nicht als
gegenstandslos erachtete. Sodann wurde A eine
neue Ausreisefrist bis zum 31. Dezember 2016 gesetzt.
III.
Mit Beschwerde vom 19. Oktober 2016
liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien die vorinstanzlichen
Verfügungen vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Niederlassungsbewilligung
nicht zu widerrufen und er sei nicht aus der Schweiz wegzuweisen. Eventualiter
sei er zu verwarnen. Subeventualiter sei ihm eine neue Ausreisefrist von sechs Monaten anzusetzen. Weiter ersuchte er um die
Zusprechung einer Parteientschädigung.
Die A auferlegte Kaution wurde
fristgerecht geleistet.
Während sich das Migrationsamt nicht
vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion
auf Vernehmlassung.
Mit Eingabe vom 25. November 2016 reichte das
Migrationsamt dem Verwaltungsgericht die Kopie eines Scheidungsurteils ein, aus
welchem hervorgeht, dass sich der Beschwerdeführer am 8. November 2016 von
seiner kosovarischen Ehefrau hat scheiden lassen. Am 1. Dezember 2016
reichte das Migrationsamt noch weitere Unterlagen nach, insbesondere ein Schreiben
der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer liess sich hierzu
nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung
und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden
(§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG]).
2.
Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäss
Art. 90 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) ist der
Beschwerdeführer gehalten, zutreffende und vollständige Angaben über die für
die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen zu machen. Wie aus dem
Scheidungsurteil ersichtlich ist, hat der Beschwerdeführer bereits im September
2016 mit seiner dazumaligen Ehefrau eine Scheidungsvereinbarung getroffen, die
bevorstehende Scheidung aber dem Verwaltungsgericht nicht sogleich offengelegt.
Auch die Beschwerdeschrift nimmt keinerlei Bezug auf die Ehe des Beschwerdeführers und die
(damals) bevorstehende Scheidung, obwohl der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers diesen auch im Scheidungsverfahren vertritt. Ob der
Beschwerdeführer diese bewilligungswesentliche Tatsache dem Verwaltungsgericht
bewusst verschweigen wollte, kann im Sinn
nachfolgender Erwägungen offenbleiben. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
ist jedoch in Ermahnung an die anwaltlichen Berufsregeln darauf aufmerksam zu
machen, dass ein Handeln nach Treu und Glauben gebietet, klar bewilligungswesentliche
Tatsachen – wie vorliegend die sich bereits vor Beschwerdeeinreichung
abzeichnende Scheidung des Beschwerdeführers – im Verfahren frühzeitig
offenzulegen (vgl. auch VGr, 13. August 2012, VB.2012.00231, E. 7).
Das Verschweigen derartiger bewilligungskritischer Umstände könnte für sich
bereits einen Bewilligungswiderruf begründen (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. a
in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG) und
dient weder dem wohlverstandenen Interesse des betroffenen Ausländers noch dem
Interesse an einer effizienten Verfahrenserledigung.
3.
3.1
Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in
Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG kann die
Niederlassungsbewilligung unter anderem widerrufen werden, wenn ein Ausländer
zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine solche ist
immer dann gegeben, wenn die ausländische
Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE
135 II 377 E. 4.2; BGE 137 II 297 E. 2). Ein Widerruf ist diesfalls
selbst dann möglich, wenn sich der Ausländer seit mehr als 15 Jahren
ununterbrochen und ordnungsgemäss im Land aufgehalten
hat (Art. 63 Abs. 2 AuG; BGE 139 I 16 E. 2.1).
3.2
Gemäss Art. 66a des Schweizerischen
Strafgesetzbuchs (StGB) und Art. 63 Abs. 3 AuG hat seit dem 1. Oktober
2016 das Strafgericht über die Wegweisung straffälliger Ausländer zu
entscheiden und kann eine Niederlassungsbewilligung nicht allein wegen
Straffälligkeit entzogen werden, wenn der Strafrichter von einer
Landesverweisung abgesehen hat. Den
Migrationsbehörden verbleibt aber weiterhin die Kompetenz, Niederlassungsbewilligungen zu widerrufen, wenn das hierzu Anlass gebende
Strafurteil vor dem 1. Oktober 2016 ergangen ist. Dies ist vorliegend der
Fall.
3.3
Der Beschwerdeführer erwirkte am 12. November
2014 eine überjährige und damit längerfristige Freiheitsstrafe von 36 Monaten.
Damit ist der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in
Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG grundsätzlich gegeben. Es kann offenbleiben, inwieweit sein
Verhalten auch den subsidiär anwendbaren Widerrufsgrund von Art. 63
Abs. 1 lit. b AuG erfüllt.
4.
4.1
Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend
zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Zu prüfen ist vielmehr, ob der
Widerruf oder die Nichtgewährung einer Bewilligung verhältnismässig erscheint.
Die zuständigen Behörden haben alle Umstände des
Einzelfalls zu berücksichtigen. Unter Einbezug der öffentlichen Interessen,
der persönlichen Verhältnisse sowie des Grads der Integration des Ausländers
ist eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei gilt es namentlich
der Schwere des Verschuldens, der Dauer der Anwesenheit sowie der dem
Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile Rechnung zu tragen (vgl.
Art. 96 Abs. 1 AuG; BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BGr, 23. Juli
2012, 2C_1026/2011, E. 3; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas
Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 AuG N. 8 sowie Art. 63 AuG
N. 9 ff.).
4.2
4.2.1
Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche
Interessenabwägung ist die vom Strafrichter verhängte Strafe (BGE 129 II 215
E. 3.1). Dies muss erst recht beim abgekürzten Verfahren gelten, wo der
Strafentscheid gemäss Art. 362 Abs. 2 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober
2007 (StPO) nur summarisch zu begründen ist und sich das konkrete Verschulden
damit vor allem aus dem vom Strafrichter gestützt auf die Anklageschrift
ausgesprochenen und vom Verurteilten akzeptierten Strafmass ergibt (vgl. BGr,
10. September 2013, 2C_114/2013, E. 2.4.3). Der strafrechtliche
Resozialisierungsgedanke und die Prognose über das künftige Wohlverhalten sind hingegen
von geringerer Relevanz, da aus migrationsrechtlicher Sicht das Interesse an
der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund steht (VGr, 4. Juni
2014, VB.2014.00028, E. 4.1; BGr, 11. Juli 2008, 2C_282/2008,
E. 3.1). Bei schweren Straftaten muss zum Schutz der Öffentlichkeit
ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen
wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31
E. 2.3.2; BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Ausserhalb des Anwendungsbereichs
des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA) darf hierbei auch
generalpräventiven Aspekten Rechnung getragen werden (BGr, 29. Juli 2013,
2C_259/2013, E. 3.6).
4.2.2
Die gegen den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe von 36 Monaten
liegt weit über der Einjahresgrenze, ab welcher praxisgemäss bereits eine
längerfristige Freiheitsstrafe anzunehmen ist. Dass die Freiheitsstrafe
teilbedingt ausgesprochen wurde, vermag die ausländerrechtliche
Interessensabwägung nicht entscheidend zu beeinflussen, ist eine positive
Legalprognose aus strafrechtlicher Sicht doch grundsätzlich zu vermuten und der
(teil)bedingte Strafvollzug deshalb gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB in der
Regel zu gewähren, während der konkreten Rückfallgefahr nach der oben zitierten
Praxis bei Drittstaatsangehörigen und schweren Delikten bei der
ausländerrechtlichen Beurteilung höchstens eine untergeordnete Bedeutung
zuzumessen ist.
4.2.3
Die Durchführung des abgekürzten Strafverfahrens setzt voraus, dass der
anklagebegründete Sachverhalt von der beschuldigten Person anerkannt wird (vgl.
Art. 358 Abs. 1 und 362 Abs. 2 StPO). Demgemäss verfällt die
Vorinstanz nicht in Willkür, wenn sie der im abgekürzten Verfahren ergangenen
Verurteilung des Beschwerdeführers vom 12. November 2014 die
Sachverhaltsschilderung in der dem Urteil angehängten Anklageschrift zugrunde legt
(BGr, 10. September 2013, 2C_114/2013, E. 2.4.3). Hieran ändert auch
der vom Beschwerdeführer angeführte Bundesgerichtsentscheid (BGr, 16. Dezember
2014, 2C_846/2014, E. 3.2.2) nichts, ging es doch dort um ein im
ordentlichen Strafverfahren ergangenes Strafurteil, bei welchem der in der
Anklageschrift umschriebene Sachverhalt nicht automatisch als anerkannt zu
gelten hat. Ferner hat auch das Bundesgericht in einem jüngeren Entscheid bei
einem im ordentlichen Verfahren nur mündlich begründeten Strafurteil zur
Sachverhaltserstellung ersatzweise allein auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft
abgestellt (BGr, 19. Februar 2016, 2C_679/2015, 6.2.1). Der Beschwerdeführer
legt sodann auch nicht substanziiert dar, inwieweit der angeklagte Sachverhalt
sich vorliegend nicht im Strafurteil niedergeschlagen haben soll.
4.2.4
Gestützt auf die Anklageschrift hat die Vorinstanz die strafrechtlichen
Verfehlungen des Beschwerdeführers korrekt zusammengefasst, worauf vorab
verwiesen werden kann. Der Beschwerdeführer hat in seiner Funktion als
effektiver Geschäftsführer und Verantwortlicher mehrerer Firmen durch
wahrheitswidrige Ausfüllung von Anträgen und Rapporten über mehrere Jahre
hinweg Schlechtwetterentschädigungen bei der Arbeitslosenkasse ertrogen und
damit die unrechtmässige Auszahlung von Fr. 806'211.55 veranlasst. Sodann
erschlich er sich Krankentaggelder in der Höhe von Fr. 88'903.75, indem er
sich trotz voller Erwerbstätigkeit krankschreiben liess. Zudem half er durch
die Ausstellung wahrheitswidriger Arbeitgeberbescheinigungen,
Krankheitsmeldungen und dergleichen auch seinen Arbeitnehmenden bei ähnlich
gelagerten Betrügereien, worauf die getäuschten Sozialversicherungsanstalten
insgesamt Fr. 339'517.60 an dieselben ausbezahlten. Hinzu kommen ein
Verstoss gegen das Waffengesetz und weitere Konkurs- und Urkundendelikte, mit
welchen er den Gläubigern in zwei sich abzeichnenden Konkursen Haftungssubstrat
in Höhe von mindestens Fr. 951'804.50 bzw. Fr. 920'000.- entzog.
Auch wenn der Beschwerdeführer
Ersttäter ist, hat er doch über einen langen Deliktzeitraum und bei zahlreichen
Gelegenheiten delinquiert. Bereits die mehrfache Tatbegehung, die mehrjährige
Dauer der deliktischen Tätigkeit und die hohe Delikt- bzw. Schadensumme deuten
auf ein schweres Verschulden des Beschwerdeführers hin. Sodann hat das
Strafgericht die überlange Untersuchungsdauer, das vom Beschwerdeführer
abgelegte Geständnis, dessen Einsicht und Reue hinsichtlich der
Unrechtmässigkeit seiner Taten und seine Einwilligung in die Durchführung des
abgekürzten Verfahrens bereits strafsenkend berücksichtigt.
4.2.5
Ergänzend ist hinzuzufügen, dass die vom Beschwerdeführer gewerbsmässig
begangenen Betrugsdelikte zu denjenigen Anlasstaten gehören, welche nach
Art. 66a Abs. 1 lit. c und e StGB vorbehaltlich schwerer
persönlicher Härtefälle zu einer obligatorischen Landesverweisung führen
sollen. Es handelt sich hierbei um die gesetzgeberische Konkretisierung der vom
Schweizervolk angenommenen Ausschaffungsinitiative und der hierbei geschaffenen
Verfassungsgrundlage von Art. 121 der Bundesverfassung (BV). Auch wenn die
genannten Strafbestimmungen auf die vorliegende Konstellation nicht direkt
anwendbar sind, ist den Wertungen des Verfassungs- und Gesetzgebers gleichwohl
Rechnung zu tragen, soweit dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht
führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Das Bundesgericht hat zudem festgehalten,
dass ein schweres Verschulden auch bei wiederholten Vermögensdelikten von einem
gewissen Gewicht vorliegen kann, wozu namentlich auch die vom Beschwerdeführer
begangenen qualifizierten Betrugsdelikte zählen (BGr, 7. September 2016,
2C_108/2016, E. 3.1).
Damit legt sowohl das ausgesprochene
Strafmass als auch die vom Beschwerdeführer begangene Deliktkategorie einen
Bewilligungswiderruf nahe.
4.2.6
Dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Verurteilung
nichts mehr zuschulden hat kommen lassen, steht einem Bewilligungswiderruf
nicht entgegen, zumal einem Wohlverhalten während laufender Strafuntersuchung, in
der Bewährungszeit oder unter dem Druck eines hängigen Bewilligungsverfahrens
nur geringe Bedeutung zuzusprechen ist und eine konkrete Rückfallgefahr
ausserhalb des Anwendungsbereichs des FZA ohnehin nicht nachgewiesen werden
muss (vgl. Thomas Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten in:
Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern
2013, S. 122 sowie E. 4.2.1 vorstehend).
Aufgrund der vom Gesetzgeber und der Praxis
vorgegebenen harten Haltung gegenüber gewerbsmässigen Betrügern und dem sich im
Strafmass widerspiegelnden Verschulden des Beschwerdeführers besteht ein
erhebliches sicherheitspolitisches Interesse an einer Wegweisung.
4.3
4.3.1
Sodann sind im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AuG das öffentliche
Interesse an der Fernhaltung der ausländischen Person und deren Interesse sowie
das ihrer Familie am Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen
(BGE 135 II 377 E. 4.3 ff.; Hunziker, Art. 63 AuG
N. 10).
Bei der Interessenabwägung ist
hierbei auch der Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8
Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13
Abs. 1 BV zu berücksichtigen, sofern die ausländische Person in intakter
familiärer Beziehung mit hier lebenden nahen Verwandten lebt, welche
ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. In
den Schutzbereich fallen primär familiäre Bande zum Ehepartner und zu
minderjährigen Kindern, während die Beziehungen zu volljährigen Kindern nur bei
besonderen Abhängigkeitsverhältnissen erfasst werden (BGE 120 Ib 257 E. 1.d/f.;
BGr, 22. Januar 2008, 2C_451/2007, E. 2.2). Die genannten Bestimmungen
kommen sodann auch zur Anwendung, wenn besonders intensive, über eine normale
Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher
Natur bzw. entsprechend vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären
bzw. ausserhäuslichen Bereich bestehen und deshalb ein konventions- und verfassungsmässiger
Anspruch auf Achtung des Privatlebens besteht (BGE 130 II 281 E. 3.1 und
3.2.1), wobei in beiden Fällen von den aktuellen tatsächlichen und rechtlichten
Verhältnissen auszugehen ist (BGE 120 Ib 257 E. 1.f).
4.3.2
Gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK sowie Art. 36 BV sind aber auch
Eingriffe in das Recht auf Privat- und Familienleben gestützt auf den
gesetzlichen Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG und
Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG zulässig, sofern sie zur Wahrung der
nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen
Wohls des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von
strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und
Freiheiten anderer notwendig erscheinen. Die Niederlassungsbewilligung eines
Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll sodann zwar nur
mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter
oder schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier
geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat oder Ehefrau
und Kind in der Schweiz zurücklassen muss. Bei schweren Straftaten, Rückfall
und wiederholter Delinquenz besteht – überwiegende private oder familiäre
Bindungen vorbehalten – auch in diesen Fällen ein wesentliches öffentliches
Interesse daran, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von
(weiteren) Straftaten die Anwesenheit des Ausländers zu beenden (BGE 139 I 16
E. 2.2.3; BGE 122 II 433 E. 2c).
4.4
4.4.1
Der Beschwerdeführer lebt seit über 25 Jahren in der Schweiz und hat inzwischen
die hiesige Sprache erlernt, was aufgrund seines langen Aufenthalts jedoch auch
erwartet werden kann. Seine lange Landesanwesenheit ist insofern etwas zu
relativieren, als dass er sich teilweise illegal oder mit prekärem Aufenthalt
hier aufgehalten und sich seine erste Aufenthaltsbewilligung mit einer
vorgetäuschten Ehegemeinschaft mit einer Schweizerin erschlichen hat (vgl. VGr,
13. Juni 2001, VB.2001.00012, E. 3.d in fine und BGr, 6. Mai
2010, 2C_757/2009, E. 4.1).
Gegenwärtig ist der
Beschwerdeführer als leitender Angestellter mit Generalvollmacht für die J AG
angestellt und hat gemäss eigenen Angaben sowie einem Schreiben seiner Arbeitgeberin
vom 30. Juni 2016 massgeblich zu deren guten Auftragslage sowie deren wirtschaftlichem
Erfolg beigetragen. Sodann gibt der Beschwerdeführer an, in leitender Position
29 Angestellte bei der J AG zu führen. Die berufliche Integration des
Beschwerdeführers wird jedoch dadurch getrübt, dass er seine Stellung als
effektiver Geschäftsführer und Verantwortlicher mehrerer Firmen in der
Vergangenheit für seine umfangreiche deliktische Tätigkeit ausgenützt und sich
auch massgeblich aus seinen kriminellen Machenschaften finanziert hat. Hierbei
hat er auch seine damaligen Arbeitnehmenden bei betrügerischen Tätigkeiten
unterstützt. Bisherige "Geschäftserfolge" des Beschwerdeführers
basieren damit teilweise gerade auf seiner deliktischen Tätigkeit und können
ihm deshalb nicht vollumfänglich als gelungene Integration angerechnet werden
(vgl. auch VGr, 16. März 2016, VB.2015.00778, E. 3.3.3). Soweit die
Wegweisung des Beschwerdeführers die Geschäftstätigkeit der J AG
beeinträchtigen könnte, ist dem allenfalls bei der Bemessung der Ausreisefrist
angemessen Rechnung zu tragen. Indes ist nicht ersichtlich, dass eine Weiterbeschäftigung
des Beschwerdeführers für den Betrieb der J AG und den Erhalt der dortigen
Arbeitsplätze unabdingbar ist. So ist in den eingereichten Werkverträgen und
Offerten jeweils die J AG und nicht der Beschwerdeführer persönlich
Vertragspartner und Werkersteller, wenngleich der Beschwerdeführer hierbei
verschiedentlich als Projektleiter, Vertreter oder Geschäftsführer aufgetreten
ist.
Der Beschwerdeführer hat zudem infolge seiner diversen
Betrügereien, aber auch schon vor seiner Delinquenz, erhebliche Schulden
angehäuft. Im Mai 2003 und im März 2011 wurde deshalb bereits der Konkurs über
ihn eröffnet. Dass er in den letzten Jahren diverse
Verlustscheine zurückgekauft und sich mit einer Vielzahl von Gläubigern geeinigt
hat sowie seine Schulden ratenweise zurückbezahlt, ist
erfreulich, geht aber nicht über das vom ihm zu Erwartende hinaus: So stellt
die Rückzahlung von Schulden und die Wiedergutmachung von schuldhaft
verursachtem Schaden keine besondere Leistung dar, wenngleich sich viele andere
Schuldner aus der diesbezüglichen Verantwortung stehlen mögen. Sodann liegt die Schuldenregulierung auch im Interesse
des Beschwerdeführers und ist keineswegs als altruistische Wohltat gegenüber
seinen Gläubigern zu sehen. Das Interesse der Gläubigerschaft, dem
Beschwerdeführer durch Verbleib in der Schweiz die weitere Rückzahlung seiner
Schulden zu erleichtern, ist sodann nicht besonders zu gewichten, würde der
Beschwerdeführer doch ansonsten besser gestellt als ein hier nicht verschuldeter
Ausländer.
Der Beschwerdeführer ist sodann
im Kosovo aufgewachsen und zur Schule gegangen. Er besucht sein Heimatland
regelmässig und hält dort gemäss eigenen Angaben zumindest zu seiner Mutter und
einem Bruder Kontakt, welche ihm bei seiner Wiedereingliederung behilflich sein
können. Sodann verfügt er gemäss eigenen Angaben anlässlich seiner Einvernahme
bei der Kantonspolizei Zürich vom 9. September 2015 auch über eine Wohngelegenheit
im Kosovo. Er ist damit insgesamt noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt
und seiner Heimat entfremdet, als dass ihm eine Reintegration im Kosovo nicht
mehr zuzumuten wäre.
4.4.2
Allein aufgrund der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers kann noch
nicht auf besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende
private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur geschlossen werden,
welche unter dem Schutz des Privatlebens stünden (BGr, 23. Oktober 2013,
2C_480/2013, E. 4.4.3). So bewegt sich seine hiesige Integration nach
Ausgeführtem innerhalb üblicher Erwartungen und wird durch seine
Straffälligkeit und frühere Schuldenwirtschaft getrübt. Indes ist nicht ausgeschlossen,
dass der Beschwerdeführer während seines jahrelangen Aufenthalts und seiner
geschäftlichen Tätigkeit konventions- und verfassungsrechtlich geschützte
Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung geknüpft hat. Der Wegweisung des
Beschwerdeführers stehen aber zumindest dessen familiären Verhältnisse nicht
mehr entgegen: Der Beschwerdeführer hat sich am 8. November 2016 von
seiner kosovarischen Ehefrau scheiden lassen. Sodann sind seine Kinder
inzwischen volljährig und unabhängig von ihm sowie teilweise auch im Ausland lebend,
weshalb er auch hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
Die vom Beschwerdeführer
erwirkte Strafe liegt sodann auf der Dreijahresgrenze, ab welcher sich
praxisgemäss zumindest bei ledigen Ausländern ohne minderjährige Kinder tendenziell
das öffentliche Fernhalteinteresse durchsetzen soll (BGE 139 I 16 E. 2.2.2).
Das Bundesgericht hat den Bewilligungswiderruf bei vergleichbar schweren
Delikten sodann wiederholt geschützt, selbst wenn der betroffene Ausländer in
der Schweiz Ehefrau und (minderjährige) Kinder hatte. Dies selbst bei
langjährigem Aufenthalt und wenn der Ehegattin und den Kindern des betroffenen
Ausländers eine gemeinsame Ausreise nicht zuzumuten war (vgl. BGr, 7. Februar
2014, 2C_858/2013, E. 3.4.2; BGr, 27. September 2011, 2C_265/2011).
Lediglich bei geringfügigeren Delikten und bei Tätern, welche weitgehend in der
Schweiz aufgewachsen und hier sozialisiert worden sind, wurde teilweise von
einem Bewilligungswiderruf abgesehen (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.3 mit
Hinweisen; vgl. auch VGr, 13. Mai 2015, VB.2015.00155, E. 4.5; VGr,
16. März 2016, VB.2015.00778, E. 3.3.5). Diesbezüglich sieht auch
Art. 66a Abs. 2 StGB ausdrücklich eine Härtefallklausel vor. Da der
Beschwerdeführer jedoch weder in der Schweiz aufgewachsen noch hier
sozialisiert wurde, ist kein hinreichender Grund ersichtlich, trotz seiner
qualifizierten Betrugsdelikte etc. von einem Bewilligungswiderruf abzusehen.
Im Licht der schweren
Straffälligkeit des Beschwerdeführers und der vom Gesetzgeber vorgegebenen
strengen Praxis bei gewerbsmässig begangenen Betrugsdelikten vermag damit das
hohe öffentliche Fernhalteinteresse die entgegenstehenden privaten und geschäftlichen
Interessen zu überwiegen.
4.4.3
Bei der gegebenen Interessenlage waren die Vorinstanzen auch nicht gehalten,
aus Gründen der Verhältnismässigkeit anstelle des (gänzlichen) Widerrufs der Niederlassungsbewilligung
eine mildere Massnahme anzuordnen. Als solche sieht das Gesetz die blosse
Androhung des Widerrufs vor (Art. 96 Abs. 2 AuG). Eine entsprechende Verwarnung
ist jedoch nur angezeigt, wenn ein gänzlicher Bewilligungswiderruf (noch) unverhältnismässig
erschiene, was vorliegend nicht der Fall ist.
Damit erscheint der Widerruf
der Niederlassungsbewilligung verhältnismässig.
5.
Das überwiegende öffentliche
Fernhalteinteresse steht sodann auch der Erteilung einer Härtefallbewilligung
im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG oder einer Bewilligungserteilung
nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von Art. 96 AuG entgegen.
6.
Vollzugshindernisse im Sinn von
Art. 83 AuG sind weder ersichtlich noch werden solche substanziiert
geltend gemacht.
7.
Die vorinstanzlich angesetzte Ausreisefrist
wird demnächst verfallen. Verfällt eine angesetzte
Ausreisefrist während eines Rechtsmittelverfahrens mittels Zeitablauf, hat das
Migrationsamt nach rechtskräftigem Abschluss des Rechtsmittelverfahrens
förmlich – unter Gewährung des rechtlichen Gehörs und mittels einer
beschwerdefähigen Vollstreckungsverfügung – eine neue
Frist anzusetzen. Hierbei wird auch dem Interesse der J AG und der
dort vom Beschwerdeführer geführten Mitarbeitenden an einem geordneten Übergang
Rechnung zu tragen sein. Eine entsprechende Fristansetzung
durch die Rechtsmittelinstanz selbst ist nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
zwar möglich, jedoch nicht zwingend und vorliegend nicht zweckmässig.
Entsprechend ist auch der entsprechende (Sub-)Eventualantrag auf Ansetzung
einer sechsmonatigen Ausreisefrist abzuweisen (vgl. VGr, 2. Oktober 2013,
VB.2013.00349, E. 3 mit Hinweisen).
Damit ist die Beschwerde vollumfänglich
abzuweisen.
8.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a
VRG) und steht diesem keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …