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Geschäftsnummer: VB.2016.00636  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.12.2016
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 06.11.2017 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Widerruf der Niederlassungsbewilligung


Widerruf der Niederlassungsbewilligung infolge Straffälligkeit. [Die Niederlassungsbewilligung des inzwischen geschiedenen Beschwerdeführers wurde aufgrund von dessen Straffälligkeit widerrufen.] Die vom Beschwerdeführer im abgekürzten Verfahren erwirkte Freiheitsstrafe von 36 Monaten wegen gewerbsmässiger Betrugsdelikte etc. erfüllt den Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe. Die Vorinstanzen durften hierbei auf den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt abstellen, gilt dieser doch im abgekürzten Verfahren als anerkannt. Art, Dauer und Umfang der deliktischen Tätigkeit begründen ein hohes öffentliches Fernhalteinteresse, zumal Anlasstaten begangen wurden, welche nach Art. 66a StGB vorbehaltlich schwerer persönlicher Härtefälle zu einer obligatorischen Landesverweisung führen sollen. Das öffentliche Fernhalteinteresse überwiegt sodann die privaten Interessen des Beschwerdeführers, zumal dieser nicht in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist, dessen Integration nicht über das von ihm angesichts seines langen Aufenthalts zu Erwartende hinausgeht, er sich in der Vergangenheit teilweise illegal oder mit prekärem Aufenthalt in der Schweiz aufgehalten hat und sich während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von seiner hier niedergelassenen Landsfrau hat scheiden lassen. Den Interessen seiner Arbeitgeberin an einem geordneten Übergang ist bei der migrationsamtlichen Festsetzung der Ausreisefrist Rechnung zu tragen. Es kann offengelassen werden, ob der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt hat, als er das Verwaltungsgericht nicht von sich aus über seine (bevorstehende) Scheidung informierte. Jedoch ist sein Rechtsvertreter in Ermahnung an die anwaltlichen Berufsregeln darauf aufmerksam zu machen, dass ein Handeln nach Treu und Glauben es gebietet, derartig bewilligungswesentliche Tatsachen frühzeitig offenzulegen und das Verschweigen derselben weder dem wohlverstandenen Interesse des betroffenen Ausländers noch dem Interesse an einer effizienten Verfahrenserledigung dient. Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ABGEKÜRZTES VERFAHREN
ANWALTSPFLICHTEN
BETRUG
DREIJAHRESGRENZE
GESCHÄFTSFÜHRER
LÄNGERFRISTIGE FREIHEITSSTRAFE
MITWIRKUNGSPFLICHT
SCHEIDUNG
SCHULDENTILGUNG
SCHULDENWIRTSCHAFT
STANDESREGELN
TREU UND GLAUBEN
VERSCHWEIGEN WESENTLICHER TATSACHEN
WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 62 Abs. I lit. a AuG
Art. 62 Abs. I lit. b AuG
Art. 63 Abs. I lit. a AuG
Art. 63 Abs. I lit. b AuG
Art. 63 Abs. III AuG
Art. 63 Abs. ii AuG
Art. 90 AuG
Art. 96 Abs. I AuG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 36 BV
Art. 121 BV
Art. 8 Abs. I EMRK
Art. 8 Abs. II EMRK
Art. 42 Abs. I StGB
Art. 66a StGB
Art. 66a lit. e StGB
Art. 66a Abs. I lit. c StGB
§ 358 Abs. I StPO
§ 362 Abs. II StPO
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2016.00636

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 21. Dezember 2016

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

Der 1969 geborene kosovarische Staatsangehörige A wurde am 6. Januar 1993 vorläufig aufgenommen, nachdem er sich bereits zuvor illegal in der Schweiz aufgehalten hatte. Nachdem er am 19. April 1996 die Schweizerin C geheiratet hatte, wurde ihm am 5. Juni 1996 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Deren Verlängerung wurde aber mit Verfügung vom 28. Juli 1999 verweigert, nachdem das Migrationsamt von einer ausserehelichen Beziehung der Beschwerdeführers mit seiner Landsfrau D erfahren hatte, mit welcher er drei Kinder zeugte (E, geboren 1994; F, geboren 1996; G, geboren 1998) und bereits 1993 eine Imam-Ehe geschlossen hatte. Nachdem die dagegen erhobenen Rechtsmittel abgewiesen worden waren, liess sich A von C scheiden und heiratete am 31. August 2001 die Schweizerin H, worauf ihm erneut eine Aufenthalts- und am 23. August 2002 die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt wurde. Im Rahmen polizeilicher Ermittlungen betreffend Scheinehe konnte im Januar 2005 festgestellt werden, dass A sich von seiner zweiten Schweizer Ehefrau getrennt hatte und mit der inzwischen mit einem Landsmann verheirateten D zusammenlebte. Gleichwohl wurde ihm die Niederlassungsbewilligung letztlich nicht entzogen, da er diese gemäss regierungsrätlichem Entscheid vom 14. Dezember 2005 nicht durch falsche Angaben erschlichen und unabhängig von der neu eingegangen Ehe erhalten hatte. In der Folge liess sich A erneut scheiden und heiratete am 28. August 2006 die damals in der Schweiz vorläufig aufgenommene und 1981 geborene Landsfrau I, welche inzwischen im Besitz einer Niederlassungsbewilligung ist. Zwei der inzwischen volljährigen Kinder von A leben bei der Kindsmutter D im Ausland, die älteste Tochter E lebt mit ihrem ausländischen und hier aufenthaltsberechtigten Ehemann in der Schweiz.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. November 2014 wurde A im abgekürzten Verfahren wegen mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Gehilfen­schaft zu Betrug, mehrfachen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs, mehr­facher Misswirtschaft, mehrfacher Urkundenfälschung; mehrfacher Erschleichung einer Falschbeurkundung sowie Vergehen gegen das Waffengesetz mit einer teilbedingten Frei­heitsstrafe von 36 Monaten bestraft.

Aufgrund dieser Verurteilung widerrief das Migrationsamt am 13. Juni 2016 die Nie­derlassungsbewilligung von A und setzte diesem eine Ausreisefrist bis zum 13. August 2016 an.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 16. September 2016 ab, soweit es diesen nicht als gegenstandslos erachtete. Sodann wurde A eine neue Ausreisefrist bis zum 31. Dezember 2016 gesetzt.

III.  

Mit Beschwerde vom 19. Oktober 2016 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien die vorinstanzlichen Verfügungen vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Niederlassungsbewilligung nicht zu widerrufen und er sei nicht aus der Schweiz wegzuweisen. Eventualiter sei er zu verwarnen. Subeventualiter sei ihm eine neue Aus­reisefrist von sechs Monaten anzusetzen. Weiter ersuchte er um die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Die A auferlegte Kaution wurde fristgerecht geleistet.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheits­direktion auf Vernehmlassung.

Mit Eingabe vom 25. November 2016 reichte das Migrationsamt dem Verwaltungsgericht die Kopie eines Scheidungsurteils ein, aus welchem hervorgeht, dass sich der Beschwerdeführer am 8. November 2016 von seiner kosovarischen Ehefrau hat scheiden lassen. Am 1. Dezember 2016 reichte das Migrationsamt noch weitere Unterlagen nach, insbesondere ein Schreiben der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer liess sich hierzu nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen ein­schliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessens­unter­schreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) ist der Beschwerdeführer gehalten, zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen zu machen. Wie aus dem Scheidungsurteil ersichtlich ist, hat der Beschwerdeführer bereits im September 2016 mit seiner dazumaligen Ehefrau eine Scheidungsvereinbarung getroffen, die bevorstehende Scheidung aber dem Verwaltungsgericht nicht sogleich offengelegt. Auch die Beschwerdeschrift nimmt keinerlei Bezug auf die Ehe des Beschwerdeführers und die (damals) bevorstehende Scheidung, obwohl der Rechtsvertreter des Beschwerde­führers diesen auch im Scheidungsverfahren vertritt. Ob der Beschwerdeführer diese bewilligungswesentliche Tatsache dem Verwaltungsgericht bewusst verschweigen wollte, kann im Sinn nachfolgender Erwägungen offenbleiben. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist jedoch in Ermahnung an die anwaltlichen Berufsregeln darauf aufmerksam zu machen, dass ein Handeln nach Treu und Glauben gebietet, klar bewilligungswesentliche Tatsachen – wie vorliegend die sich bereits vor Beschwerdeeinreichung abzeichnende Scheidung des Beschwerdeführers – im Verfahren frühzeitig offenzulegen (vgl. auch VGr, 13. August 2012, VB.2012.00231, E. 7). Das Verschweigen derartiger bewilligungskritischer Umstände könnte für sich bereits einen Bewilligungswiderruf begründen (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG) und dient weder dem wohlverstandenen Interesse des betroffenen Ausländers noch dem Interesse an einer effizienten Verfahrenserledigung.

3.  

3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung unter anderem wider­rufen werden, wenn ein Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine solche ist immer dann gegeben, wenn die ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 135 II 377 E. 4.2; BGE 137 II 297 E. 2). Ein Widerruf ist diesfalls selbst dann möglich, wenn sich der Ausländer seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungs­gemäss im Land aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG; BGE 139 I 16 E. 2.1).

3.2 Gemäss Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) und Art. 63 Abs. 3 AuG hat seit dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht über die Wegweisung straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine Niederlassungsbewilligung nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen werden, wenn der Strafrichter von einer Landesverweisung abge­sehen hat. Den Migrationsbehörden verbleibt aber weiterhin die Kompetenz, Nieder­lassungsbewilligungen zu widerrufen, wenn das hierzu Anlass gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober 2016 ergangen ist. Dies ist vorliegend der Fall.

3.3 Der Beschwerdeführer erwirkte am 12. November 2014 eine überjährige und damit längerfristige Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Damit ist der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG grundsätzlich gegeben. Es kann offenbleiben, inwieweit sein Verhalten auch den subsidiär anwendbaren Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt.

4.  

4.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Zu prüfen ist vielmehr, ob der Widerruf oder die Nichtgewährung einer Bewilligung verhältnismässig erscheint. Die zuständigen Behörden haben alle Um­stände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Unter Einbezug der öffentlichen Inte­ressen, der persönlichen Verhältnisse sowie des Grads der Integration des Ausländers ist eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei gilt es namentlich der Schwere des Verschuldens, der Dauer der Anwesenheit sowie der dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG; BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BGr, 23. Juli 2012, 2C_1026/2011, E. 3; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 AuG N. 8 sowie Art. 63 AuG N. 9 ff.).

4.2  

4.2.1 Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafrichter verhängte Strafe (BGE 129 II 215 E. 3.1). Dies muss erst recht beim abgekürzten Verfahren gelten, wo der Strafentscheid gemäss Art. 362 Abs. 2 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) nur summarisch zu begründen ist und sich das konkrete Verschulden damit vor allem aus dem vom Strafrichter gestützt auf die Anklageschrift ausgesprochenen und vom Verurteilten akzeptierten Strafmass ergibt (vgl. BGr, 10. September 2013, 2C_114/2013, E. 2.4.3). Der strafrechtliche Resozialisierungsgedanke und die Prognose über das künftige Wohlverhalten sind hingegen von geringerer Relevanz, da aus migrationsrechtlicher Sicht das Interesse an der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund steht (VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00028, E. 4.1; BGr, 11. Juli 2008, 2C_282/2008, E. 3.1). Bei schweren Straftaten muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Ausserhalb des Anwendungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA) darf hierbei auch generalpräventiven Aspekten Rechnung getragen werden (BGr, 29. Juli 2013, 2C_259/2013, E. 3.6).

4.2.2 Die gegen den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe von 36 Monaten liegt weit über der Einjahresgrenze, ab welcher praxisgemäss bereits eine längerfristige Freiheitsstrafe anzunehmen ist. Dass die Freiheitsstrafe teilbedingt ausgesprochen wurde, vermag die ausländerrechtliche Interessensabwägung nicht entscheidend zu beeinflussen, ist eine positive Legalprognose aus strafrechtlicher Sicht doch grundsätzlich zu vermuten und der (teil)bedingte Strafvollzug deshalb gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB in der Regel zu gewähren, während der konkreten Rückfallgefahr nach der oben zitierten Praxis bei Drittstaatsangehörigen und schweren Delikten bei der ausländerrechtlichen Beurteilung höchstens eine untergeordnete Bedeutung zuzumessen ist.

4.2.3 Die Durchführung des abgekürzten Strafverfahrens setzt voraus, dass der anklagebegründete Sachverhalt von der beschuldigten Person anerkannt wird (vgl. Art. 358 Abs. 1 und 362 Abs. 2 StPO). Demgemäss verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür, wenn sie der im abgekürzten Verfahren ergangenen Verurteilung des Beschwerdeführers vom 12. November 2014 die Sachverhaltsschilderung in der dem Urteil angehängten Anklageschrift zugrunde legt (BGr, 10. September 2013, 2C_114/2013, E. 2.4.3). Hieran ändert auch der vom Beschwerdeführer angeführte Bundesgerichtsentscheid (BGr, 16. Dezember 2014, 2C_846/2014, E. 3.2.2) nichts, ging es doch dort um ein im ordentlichen Strafverfahren ergangenes Strafurteil, bei welchem der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt nicht automatisch als anerkannt zu gelten hat. Ferner hat auch das Bundesgericht in einem jüngeren Entscheid bei einem im ordentlichen Verfahren nur mündlich begründeten Strafurteil zur Sachverhaltserstellung ersatzweise allein auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft abgestellt (BGr, 19. Februar 2016, 2C_679/2015, 6.2.1). Der Beschwerdeführer legt sodann auch nicht substanziiert dar, inwieweit der angeklagte Sachverhalt sich vorliegend nicht im Strafurteil niedergeschlagen haben soll.

4.2.4 Gestützt auf die Anklageschrift hat die Vorinstanz die strafrechtlichen Verfehlungen des Beschwerdeführers korrekt zusammengefasst, worauf vorab verwiesen werden kann. Der Beschwerdeführer hat in seiner Funktion als effektiver Geschäftsführer und Verantwortlicher mehrerer Firmen durch wahrheitswidrige Ausfüllung von Anträgen und Rapporten über mehrere Jahre hinweg Schlechtwetterentschädigungen bei der Arbeitslosenkasse ertrogen und damit die unrechtmässige Auszahlung von Fr. 806'211.55 veranlasst. Sodann erschlich er sich Krankentaggelder in der Höhe von Fr. 88'903.75, indem er sich trotz voller Erwerbstätigkeit krankschreiben liess. Zudem half er durch die Ausstellung wahrheitswidriger Arbeitgeberbescheinigungen, Krankheitsmeldungen und dergleichen auch seinen Arbeitnehmenden bei ähnlich gelagerten Betrügereien, worauf die getäuschten Sozialversicherungsanstalten insgesamt Fr. 339'517.60 an dieselben ausbezahlten. Hinzu kommen ein Verstoss gegen das Waffengesetz und weitere Konkurs- und Urkundendelikte, mit welchen er den Gläubigern in zwei sich abzeichnenden Konkursen Haftungssubstrat in Höhe von mindestens Fr. 951'804.50 bzw. Fr. 920'000.- entzog.

Auch wenn der Beschwerdeführer Ersttäter ist, hat er doch über einen langen Deliktzeitraum und bei zahlreichen Gelegenheiten delinquiert. Bereits die mehrfache Tatbegehung, die mehrjährige Dauer der deliktischen Tätigkeit und die hohe Delikt- bzw. Schadensumme deuten auf ein schweres Verschulden des Beschwerdeführers hin. Sodann hat das Strafgericht die überlange Untersuchungsdauer, das vom Beschwerdeführer abgelegte Ge­ständnis, dessen Einsicht und Reue hinsichtlich der Unrechtmässigkeit seiner Taten und seine Einwilligung in die Durchführung des abgekürzten Verfahrens bereits strafsenkend berücksichtigt.

4.2.5 Ergänzend ist hinzuzufügen, dass die vom Beschwerdeführer gewerbsmässig begangenen Betrugsdelikte zu denjenigen Anlasstaten gehören, welche nach Art. 66a Abs. 1 lit. c und e StGB vorbehaltlich schwerer persönlicher Härtefälle zu einer obligatorischen Landesverweisung führen sollen. Es handelt sich hierbei um die gesetzgeberische Konkretisierung der vom Schweizervolk angenommenen Ausschaffungsinitiative und der hierbei geschaffenen Verfassungsgrundlage von Art. 121 der Bundesverfassung (BV). Auch wenn die genannten Strafbestimmungen auf die vorliegende Konstellation nicht direkt anwendbar sind, ist den Wertungen des Verfassungs- und Gesetzgebers gleichwohl Rechnung zu tragen, soweit dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Das Bundesgericht hat zudem festgehalten, dass ein schweres Verschulden auch bei wiederholten Vermögensdelikten von einem gewissen Gewicht vorliegen kann, wozu namentlich auch die vom Beschwerdeführer begangenen qualifizierten Betrugsdelikte zählen (BGr, 7. September 2016, 2C_108/2016, E. 3.1).

Damit legt sowohl das ausgesprochene Strafmass als auch die vom Beschwerdeführer begangene Deliktkategorie einen Bewilligungswiderruf nahe.

4.2.6 Dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Verurteilung nichts mehr zuschulden hat kommen lassen, steht einem Bewilligungswiderruf nicht entgegen, zumal einem Wohlverhalten während laufender Strafuntersuchung, in der Bewährungszeit oder unter dem Druck eines hängigen Bewilligungsverfahrens nur geringe Bedeutung zuzusprechen ist und eine konkrete Rückfallgefahr ausserhalb des Anwendungsbereichs des FZA ohnehin nicht nach­gewiesen werden muss (vgl. Thomas Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 122 sowie E. 4.2.1 vorstehend).

Aufgrund der vom Gesetzgeber und der Praxis vorgegebenen harten Haltung gegenüber gewerbsmässigen Betrügern und dem sich im Strafmass wider­spiegelnden Verschulden des Beschwer­deführers besteht ein erhebliches sicherheitspolitisches Interesse an einer Wegweisung.

4.3  

4.3.1 Sodann sind im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AuG das öffentliche Interesse an der Fernhaltung der ausländischen Person und deren Interesse sowie das ihrer Familie am Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen (BGE 135 II 377 E. 4.3 ff.; Hunziker, Art. 63 AuG N. 10).

Bei der Interessenabwägung ist hierbei auch der Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 BV zu berück­sichtigen, sofern die ausländische Person in intakter familiärer Beziehung mit hier leben­den nahen Verwandten lebt, welche ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. In den Schutzbereich fallen primär familiäre Bande zum Ehepartner und zu minderjährigen Kindern, während die Beziehungen zu volljährigen Kindern nur bei besonderen Abhängigkeitsverhältnissen erfasst werden (BGE 120 Ib 257 E. 1.d/f.; BGr, 22. Januar 2008, 2C_451/2007, E. 2.2). Die genannten Bestimmungen kommen sodann auch zur Anwendung, wenn besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. ent­sprechend vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich bestehen und deshalb ein konventions- und verfassungsmässiger Anspruch auf Achtung des Privatlebens besteht (BGE 130 II 281 E. 3.1 und 3.2.1), wobei in beiden Fällen von den aktuellen tatsächlichen und rechtlichten Verhältnissen auszugehen ist (BGE 120 Ib 257 E. 1.f).

4.3.2 Gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK sowie Art. 36 BV sind aber auch Eingriffe in das Recht auf Privat- und Familienleben gestützt auf den gesetzlichen Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG und Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG zulässig, sofern sie zur Wahrung der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheinen. Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll sodann zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter oder schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat oder Ehefrau und Kind in der Schweiz zurücklassen muss. Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht – überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten – auch in diesen Fällen ein wesentliches öffentliches Interesse daran, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit des Ausländers zu beenden (BGE 139 I 16 E. 2.2.3; BGE 122 II 433 E. 2c).

4.4  

4.4.1 Der Beschwerdeführer lebt seit über 25 Jahren in der Schweiz und hat inzwischen die hiesige Sprache erlernt, was aufgrund seines langen Aufenthalts jedoch auch erwartet werden kann. Seine lange Landesanwesenheit ist insofern etwas zu relativieren, als dass er sich teilweise illegal oder mit prekärem Aufenthalt hier aufgehalten und sich seine erste Aufenthaltsbewilligung mit einer vorgetäuschten Ehegemeinschaft mit einer Schweizerin erschlichen hat (vgl. VGr, 13. Juni 2001, VB.2001.00012, E. 3.d in fine und BGr, 6. Mai 2010, 2C_757/2009, E. 4.1).

Gegenwärtig ist der Beschwerdeführer als leitender Angestellter mit Generalvollmacht für die J AG angestellt und hat gemäss eigenen Angaben sowie einem Schreiben seiner Arbeitgeberin vom 30. Juni 2016 massgeblich zu deren guten Auftragslage sowie deren wirtschaftlichem Erfolg beigetragen. Sodann gibt der Beschwerdeführer an, in leitender Position 29 Angestellte bei der J AG zu führen. Die berufliche Integration des Beschwerdeführers wird jedoch dadurch getrübt, dass er seine Stellung als effektiver Geschäftsführer und Verantwortlicher mehrerer Firmen in der Vergangenheit für seine umfangreiche deliktische Tätigkeit ausgenützt und sich auch massgeblich aus seinen kriminellen Machenschaften finanziert hat. Hierbei hat er auch seine damaligen Arbeitnehmenden bei betrügerischen Tätigkeiten unterstützt. Bisherige "Geschäftserfolge" des Beschwerdeführers basieren damit teilweise gerade auf seiner deliktischen Tätigkeit und können ihm deshalb nicht vollumfänglich als gelungene Integration angerechnet werden (vgl. auch VGr, 16. März 2016, VB.2015.00778, E. 3.3.3). Soweit die Wegweisung des Beschwerdeführers die Geschäftstätigkeit der J AG beeinträchtigen könnte, ist dem allenfalls bei der Bemessung der Ausreisefrist angemessen Rechnung zu tragen. Indes ist nicht ersichtlich, dass eine Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers für den Betrieb der J AG und den Erhalt der dortigen Arbeitsplätze unabdingbar ist. So ist in den eingereichten Werkverträgen und Offerten jeweils die J AG und nicht der Beschwerdeführer persönlich Vertragspartner und Werk­ersteller, wenngleich der Beschwerdeführer hierbei verschiedentlich als Projektleiter, Vertreter oder Geschäftsführer aufgetreten ist.

Der Beschwerdeführer hat zudem infolge seiner diversen Betrügereien, aber auch schon vor seiner Delinquenz, erhebliche Schulden angehäuft. Im Mai 2003 und im März 2011 wurde deshalb bereits der Konkurs über ihn eröffnet. Dass er in den letzten Jahren diverse Verlustscheine zurückgekauft und sich mit einer Vielzahl von Gläubigern geeinigt hat sowie seine Schulden ratenweise zurückbezahlt, ist erfreulich, geht aber nicht über das vom ihm zu Erwartende hinaus: So stellt die Rückzahlung von Schulden und die Wiedergutmachung von schuldhaft verursachtem Schaden keine besondere Leistung dar, wenngleich sich viele andere Schuldner aus der diesbezüglichen Verantwortung stehlen mögen. Sodann liegt die Schuldenregulierung auch im Interesse des Beschwerdeführers und ist keineswegs als altruistische Wohltat gegenüber seinen Gläubigern zu sehen. Das Interesse der Gläubigerschaft, dem Beschwerdeführer durch Verbleib in der Schweiz die weitere Rückzahlung seiner Schulden zu erleichtern, ist sodann nicht besonders zu gewichten, würde der Beschwerdeführer doch ansonsten besser gestellt als ein hier nicht verschuldeter Ausländer.

Der Beschwerdeführer ist sodann im Kosovo aufgewachsen und zur Schule gegangen. Er besucht sein Heimatland regelmässig und hält dort gemäss eigenen Angaben zumindest zu seiner Mutter und einem Bruder Kontakt, welche ihm bei seiner Wiedereingliederung behilflich sein können. Sodann verfügt er gemäss eigenen Angaben anlässlich seiner Einvernahme bei der Kantonspolizei Zürich vom 9. September 2015 auch über eine Wohngelegenheit im Kosovo. Er ist damit insgesamt noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und seiner Heimat entfremdet, als dass ihm eine Reintegration im Kosovo nicht mehr zuzumuten wäre.

4.4.2 Allein aufgrund der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers kann noch nicht auf besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur geschlossen werden, welche unter dem Schutz des Privatlebens stünden (BGr, 23. Oktober 2013, 2C_480/2013, E. 4.4.3). So bewegt sich seine hiesige Integration nach Ausgeführtem innerhalb üblicher Erwartungen und wird durch seine Straffälligkeit und frühere Schuldenwirtschaft getrübt. Indes ist nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer während seines jahrelangen Aufenthalts und seiner geschäftlichen Tätigkeit konventions- und verfassungsrechtlich geschützte Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung geknüpft hat. Der Wegweisung des Beschwerdeführers stehen aber zumindest dessen familiären Verhältnisse nicht mehr entgegen: Der Beschwerdeführer hat sich am 8. November 2016 von seiner kosovarischen Ehefrau scheiden lassen. Sodann sind seine Kinder inzwischen volljährig und unabhängig von ihm sowie teilweise auch im Ausland lebend, weshalb er auch hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.

Die vom Beschwerdeführer erwirkte Strafe liegt sodann auf der Dreijahresgrenze, ab welcher sich praxisgemäss zumindest bei ledigen Ausländern ohne minderjährige Kinder tendenziell das öffentliche Fernhalteinteresse durchsetzen soll (BGE 139 I 16 E. 2.2.2). Das Bundesgericht hat den Bewilligungswiderruf bei vergleichbar schweren Delikten sodann wiederholt geschützt, selbst wenn der betroffene Ausländer in der Schweiz Ehefrau und (minderjährige) Kinder hatte. Dies selbst bei langjährigem Aufenthalt und wenn der Ehegattin und den Kindern des betroffenen Ausländers eine gemeinsame Ausreise nicht zuzumuten war (vgl. BGr, 7. Februar 2014, 2C_858/2013, E. 3.4.2; BGr, 27. September 2011, 2C_265/2011). Lediglich bei geringfügigeren Delikten und bei Tätern, welche weitgehend in der Schweiz aufgewachsen und hier sozialisiert worden sind, wurde teilweise von einem Bewilligungswiderruf abgesehen (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.3 mit Hinweisen; vgl. auch VGr, 13. Mai 2015, VB.2015.00155, E. 4.5; VGr, 16. März 2016, VB.2015.00778, E. 3.3.5). Diesbezüglich sieht auch Art. 66a Abs. 2 StGB ausdrücklich eine Härtefallklausel vor. Da der Beschwerdeführer jedoch weder in der Schweiz aufgewachsen noch hier sozialisiert wurde, ist kein hinreichender Grund ersichtlich, trotz seiner qualifizierten Betrugsdelikte etc. von einem Bewilligungswiderruf abzusehen.

Im Licht der schweren Straffälligkeit des Beschwerdeführers und der vom Gesetzgeber vorgegebenen strengen Praxis bei gewerbsmässig begangenen Betrugsdelikten vermag damit das hohe öffentliche Fernhalteinteresse die entgegenstehenden privaten und geschäftlichen Interessen zu überwiegen.

4.4.3 Bei der gegebenen Interessenlage waren die Vorinstanzen auch nicht ge­halten, aus Gründen der Verhältnismässigkeit anstelle des (gänzlichen) Widerrufs der Nieder­lassungs­bewilligung eine mildere Massnahme anzuordnen. Als solche sieht das Gesetz die blosse Androhung des Widerrufs vor (Art. 96 Abs. 2 AuG). Eine entsprechende Verwarnung ist jedoch nur angezeigt, wenn ein gänzlicher Bewilli­gungs­­widerruf (noch) unverhältnismässig erschiene, was vorliegend nicht der Fall ist.

Damit erscheint der Widerruf der Niederlassungsbewilligung verhältnismässig.

5.  

Das überwiegende öffentliche Fernhalteinteresse steht sodann auch der Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG oder einer Bewilligungs­erteilung nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von Art. 96 AuG entgegen.

6.  

Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AuG sind weder ersichtlich noch werden solche substanziiert geltend gemacht.

7.  

Die vorinstanzlich angesetzte Ausreisefrist wird demnächst verfallen. Verfällt eine angesetzte Ausreisefrist während eines Rechtsmittelverfahrens mittels Zeitablauf, hat das Migrationsamt nach rechtskräftigem Abschluss des Rechtsmittelverfahrens förmlich – unter Gewährung des rechtlichen Gehörs und mittels einer beschwerdefähigen Voll­streckungsverfügung – eine neue Frist anzusetzen. Hierbei wird auch dem Interesse der J AG und der dort vom Beschwerdeführer geführten Mitarbeitenden an einem geordneten Übergang Rechnung zu tragen sein. Eine entsprechende Fristansetzung durch die Rechtsmittelinstanz selbst ist nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zwar möglich, jedoch nicht zwingend und vorliegend nicht zweckmässig. Entsprechend ist auch der entsprechende (Sub-)Eventualantrag auf Ansetzung einer sechsmonatigen Ausreisefrist abzuweisen (vgl. VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 3 mit Hinweisen).

Damit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

8.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und steht diesem keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).


Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …