{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "21.12.2016", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00636_21-12-2016.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216838&W10_KEY=4467075&nTrefferzeile=45&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ef51519b5049a5646639a05e65a44fbb"}, "Num": [" VB.2016.00636"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16..2.21.1  VB.2016.00636"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16..2.21.1  VB.2016.00636"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16..2.21.1  VB.2016.00636"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf der Niederlassungsbewilligung | Widerruf der Niederlassungsbewilligung infolge Straff\u00e4lligkeit. [Die Niederlassungsbewilligung des inzwischen geschiedenen Beschwerdef\u00fchrers wurde aufgrund von dessen Straff\u00e4lligkeit widerrufen.] Die vom Beschwerdef\u00fchrer im abgek\u00fcrzten Verfahren erwirkte Freiheitsstrafe von 36 Monaten wegen gewerbsm\u00e4ssiger Betrugsdelikte etc. erf\u00fcllt den Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer l\u00e4ngerfristigen Freiheitsstrafe. Die Vorinstanzen durften hierbei auf den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt abstellen, gilt dieser doch im abgek\u00fcrzten Verfahren als anerkannt. Art, Dauer und Umfang der deliktischen T\u00e4tigkeit begr\u00fcnden ein hohes \u00f6ffentliches Fernhalteinteresse, zumal Anlasstaten begangen wurden, welche nach Art. 66a StGB vorbehaltlich schwerer pers\u00f6nlicher H\u00e4rtef\u00e4lle zu einer obligatorischen Landesverweisung f\u00fchren sollen. Das \u00f6ffentliche Fernhalteinteresse \u00fcberwiegt sodann die privaten Interessen des Beschwerdef\u00fchrers, zumal dieser nicht in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist, dessen Integration nicht \u00fcber das von ihm angesichts seines langen Aufenthalts zu Erwartende hinausgeht, er sich in der Vergangenheit teilweise illegal oder mit prek\u00e4rem Aufenthalt in der Schweiz aufgehalten hat und sich w\u00e4hrend des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von seiner hier niedergelassenen Landsfrau hat scheiden lassen. Den Interessen seiner Arbeitgeberin an einem geordneten \u00dcbergang ist bei der migrationsamtlichen Festsetzung der Ausreisefrist Rechnung zu tragen. Es kann offengelassen werden, ob der Beschwerdef\u00fchrer seine Mitwirkungspflicht verletzt hat, als er das Verwaltungsgericht nicht von sich aus \u00fcber seine (bevorstehende) Scheidung informierte. Jedoch ist sein Rechtsvertreter in Ermahnung an die anwaltlichen Berufsregeln darauf aufmerksam zu machen, dass ein Handeln nach Treu und Glauben es gebietet, derartig bewilligungswesentliche Tatsachen fr\u00fchzeitig offenzulegen und das Verschweigen derselben weder dem wohlverstandenen Interesse des betroffenen Ausl\u00e4ndersnoch dem Interesse an einer effizienten Verfahrenserledigung dient.\r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:45:11", "Checksum": "1fc1982c1b6bec0c8f27308ed18aa484"}