{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-22", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00638_2016-11-22.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216728&W10_KEY=13823237&nTrefferzeile=28&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "dad0b6de377b285712bdc41e51e1be66"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2016.00638"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 22.11.2016  VB.2016.00638"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 22.11.2016  VB.2016.00638"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 22.11.2016  VB.2016.00638"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafantritt | Strafantritt. Das Verschiebungsgesuch des Beschwerdef\u00fchrers ist wie ein Ersuchen um einen Strafaufschub auf unbestimmte Zeit zu behandeln (E. 1.3). Unbestritten ist, dass der Beschwerdef\u00fchrer eine schwere Operation hinter sich hat, ebenso indes, dass diese erfolgreich durchgef\u00fchrt wurde und sich der postoperative Heilungsverlauf bisher komplikationslos gestaltet. Aus chirurgischer Sicht spricht somit nichts gegen den baldigen Antritt der Strafe. Die Stimmungsschwankungen, die eingeschr\u00e4nkte Impulskontrolle sowie die depressiven und resignativen Verstimmungen und klaustrophobischen Anwandlungen, unter denen der Beschwerdef\u00fchrer zur Zeit leiden soll, lassen ebenfalls nicht den Schluss zu, dass mit betr\u00e4chtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen w\u00e4re, der Strafvollzug gef\u00e4hrde vorliegend sein Leben oder seine Gesundheit. Sein Gesundheitszustand bzw. die Hafterstehungsf\u00e4higkeit wird im Rahmen einer Eintrittsuntersuchung durch Fachpersonal \u00fcberpr\u00fcft werden. Zudem befindet sich die Justizvollzugsanstalt in unmittelbarer N\u00e4he zu einer psychiatrischen Klinik, was die erforderliche Betreuung des Beschwerdef\u00fchrers bzw. einen angepassten Strafvollzug erm\u00f6glicht. Der Beschwerdef\u00fchrer bringt nichts vor, was daran zweifeln liesse, dass ihm nicht auch dort die n\u00f6tige \u2013 allenfalls die M\u00f6glichkeiten der Justizvollzugsanstalt \u00fcberschreitende \u2013 Unterst\u00fctzung zur Bew\u00e4ltigung seiner psychischen Probleme geboten werden k\u00f6nnte. Es besteht keine Notwendigkeit, seine Hafterstehungsf\u00e4higkeit schon vor dem Strafantritt mittels eines neuropsychiatrischen Gutachtens n\u00e4her abzukl\u00e4ren (E. 4.1). Festlegung eines neuen Strafantrittstermins (E. 4.2). Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung und Rechtsverbeist\u00e4ndung (E. 5.2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:47:04", "Checksum": "fae27cb038fa3d0b4dbb1c4705f6176e"}