|
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
|
|

|
VB.2016.00638
Urteil
des Einzelrichters
vom 22. November 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend Strafantritt,
hat sich ergeben:
I.
A. Das
Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A am 10. Februar 2015 wegen
einfacher Körperverletzung (mehrfache Begehung) etc. zu einer Freiheitsstrafe
von 30 Monaten (abzüglich zwei Tage bereits erstandenen Freiheitsentzugs).
Eine dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit
Urteil vom 16. Juli 2016 ab, soweit es darauf eintrat.
B. Mit
Verfügung vom 27. Juli 2015 lud das Amt für Justizvollzug A rechtskräftig
per 1. Dezember 2015 zur Verbüssung der Freiheitsstrafe in den
Strafvollzug (Normalregime) vor. Am 20. November 2015 ersuchte A um einstweilige
Verschiebung des Strafantrittstermins, da bei ihm am 19. Dezember 2015 ein
neurochirurgischer Eingriff am Gehirn vorgenommen werde müsse und danach mit
einer Erholungszeit von mindestens drei bis vier Monaten zu rechnen sei. Das Amt
für Justizvollzug gab dem Gesuch statt und setzte den Strafantrittstermin mit
Verfügung vom 25. November 2015 neu auf den 31. Mai 2016 fest. Diese
Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
C. Am
6. Mai 2016 ersuchte A erneut um Verschiebung des Strafantritts, da er für
eine vollständige Rekonvaleszenz noch eine Schonfrist von mindestens einem Jahr
benötige. Der Termin sei daher auf Ende Mai 2017 anzusetzen. Mit Verfügung vom
18. Juli 2016 lehnte das Amt für Justizvollzug das Gesuch ab und lud A neu
auf den 30. August 2016 in den Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt
(JVA) C vor.
II.
Daraufhin erhob A am 22. August 2016 Rekurs bei der
Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) und beantragte
die Aufhebung der Verfügung vom 18. Juli 2016. Die Akten seien an das Amt
für Justizvollzug mit der Auflage zurückzuweisen, ein neuropsychiatrisches
Gutachten hinsichtlich seiner Hafterstehungsfähigkeit anzuordnen. Sodann sei
die aufschiebende Wirkung des Rekurses ausdrücklich zu erteilen. Ferner sei ihm
rückwirkend per 19. November 2015 die unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung zu gewähren. Mit Verfügung vom 15. September 2016
wies die Justizdirektion den Rekurs ab, setzte den Strafantrittstermin neu auf
den 29. November 2016 fest und auferlegte A die Verfahrenskosten, gewährte
ihm aber die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
III.
A. Am
20. Oktober 2016 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 15. September 2016. Es sei über
seine Hafterstehungsfähigkeit zu befinden und zu diesem Zweck ein
neuropsychiatrisches Gutachten einzuholen. Allenfalls seien die Akten an die
Justizdirektion zur erneuten Entscheidung zurückzuweisen mit der Auflage, eine
neuropsychiatrische Begutachtung anzuordnen. Sodann seien die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde ausdrücklich zu erteilen und der angesetzte
Strafantrittstermin vom 29. November 2016 zu streichen. Ferner ersuchte A
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für
das Beschwerdeverfahren; alles unter "den üblichen" ausgangsgemässen
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
B. Am
25. Oktober 2016 beantragte die Justizdirektion die Abweisung der
Beschwerde. Denselben Antrag stellte das Amt für Justizvollzug am
31. Oktober 2016. Mit (verspäteter) Eingabe vom 11. November 2016
bekräftigte A seine Beschwerdeanträge, wobei er auf eine weitere Stellungnahme
verzichtete.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels zuständig. Die
Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in
die Zuständigkeit des Einzelrichters, sofern – wie hier – kein Fall von
grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).
1.2 Der Antrag
um ausdrückliche Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird mit dem
vorliegenden Urteil gegenstandslos.
1.3 Mit
Eingabe vom 6. Mai 2016 beantragte der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner
gestützt auf die Empfehlung seiner ihn psychiatrisch und psychotherapeutisch
behandelnden Ärztin Dr. D zwar die Verschiebung des Strafantrittstermins
auf "Ende Mai 2017" (vgl. unten E. 3.1). Gleichzeitig sprach er
indes davon, er brauche noch eine Schonfrist von "mindestens" einem
Jahr. Da der Beschwerdeführer zudem sowohl mit Rekurs als auch mit Beschwerde
nicht mehr am genannten Termin festhielt bzw. -hält und seine Hafterstehungsfähigkeit
– für eine nicht bekannte Dauer – grundsätzlich infrage stellte bzw. stellt,
und da sein bisheriges Vorgehen und die von ihm geltend gemachte Ungewissheit
betreffend seinen künftigen Gesundheitszustand dazu führen, dass vor Ende Mai
2017 mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit einem weiteren Antrag auf
Verschiebung des Strafantritts zu rechnen wäre, ist das Verschiebungsgesuch wie
ein Ersuchen um einen Strafaufschub auf unbestimmte Zeit zu behandeln.
2.
2.1 Gemäss
Art. 372 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937
(StGB) vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten ausgefällten
Urteile. Die Vollzugsbehörde erlässt hierzu einen Vollzugsbefehl (Art. 439
Abs. 2 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007). Das Amt für
Justizvollzug legt nach § 48 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom
6. Dezember 2006 (JVV) den Strafantrittstermin so fest, dass der
verurteilten Person eine angemessene Zeit für die erforderliche Regelung
beruflicher und privater Angelegenheiten verbleibt. Es kann nach § 48
Abs. 3 JVV auf Gesuch der verurteilten Person den Strafantritt auf einen
späteren Termin verschieben, wenn dadurch erhebliche Gesundheitsrisiken oder
andere erhebliche, nicht wiedergutzumachende Nachteile vermieden werden
(lit. a) und weder der Vollzug der Strafe infrage gestellt wird noch
erhöhte Risiken für Dritte entstehen (lit. b).
2.2 Nach der
Rechtsprechung kommt die Verschiebung des Vollzugs einer rechtskräftigen Strafe
nur in Ausnahmefällen infrage. Die blosse Möglichkeit, dass Leben oder
Gesundheit des Verurteilten gefährdet sein könnten, genügt nicht für einen
Strafaufschub auf unbestimmte Zeit. Verlangt wird, dass mit beträchtlicher
Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, der Strafvollzug gefährde dessen
Leben oder Gesundheit. Selbst in diesem Fall ist aber noch eine Abwägung zwischen
privaten und öffentlichen Interessen vorzunehmen, wobei neben den medizinischen
Gesichtspunkten auch die Art und Schwere der begangenen Tat und die Dauer der
Strafe zu berücksichtigen sind. Leidet die verurteilte Person an physischen,
psychischen oder geistigen Störungen, so heisst dies in der Regel nicht, dass
die Strafe nicht vollzogen werden könnte, sondern vielmehr, dass der
Strafvollzug in angepasster Form durchzuführen ist. Umgekehrt liesse es sich
aber weder mit dem auch für verurteilte Personen geltenden Recht der
persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April
1999; vgl. auch Art. 75 Abs. 1 StGB), das unter anderem die körperliche
Integrität schützt, noch mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbaren, eine
Freiheitsstrafe auch dann ohne Weiteres zu vollstrecken, wenn dies mit
Sicherheit oder mit grösster Wahrscheinlichkeit den Tod oder eine dauernde,
schwere Krankheit zur Folge hätte (zum Ganzen BGr, 27. September
2013, 6B_606/2013, E. 1.2, BGE 108 Ia 69
E. 2b und c; VGr, 7. März 2016, VB.2016.00073, E. 2.2; Reto
Andrea Surber, Das Recht der Strafvollstreckung, Zürich 1998, S. 103).
2.3 Gemäss
§ 96 Abs. 1 JVV wird der Gesundheitszustand einer verurteilten Person
anlässlich der Eintrittsuntersuchung durch medizinisches Fahrpersonal
abgeklärt. Nach § 108 Abs. 1 JVV hat die Vollzugseinrichtung für die
körperliche und geistige Gesundheit der verurteilten Personen zu sorgen; zur
Vermeidung von gesundheitlichen Risiken können ärztliche oder psychiatrische
Untersuchungen und Abklärungen veranlasst werden. Entsprechende Regeln
enthalten die §§ 71 und 89 der Justizvollzugsverordnung vom 22. Dezember
2009 des Kantons Graubünden, wo sich die Justizvollzugsanstalt C befindet.
3.
3.1 In ihrer
Verfügung vom 15. September 2016 nahm die Vorinstanz Bezug auf die Berichte
von Dr. D vom 19. November 2015, 28. April 2016 und
15. August 2016, den Bericht des Stadtspitals E vom 16. November
2015, sowie die Berichte des Chirurgen Dr. med. F vom 25. November 2015 und
17. Juni 2016, der die Operation durchgeführt hatte. Auf den zutreffend
wiedergegebenen Inhalt dieser Dokumente kann in Anwendung von § 70 in Verbindung
mit § 28 Abs. 1 VRG grundsätzlich verwiesen werden. An dieser Stelle
sei wiederholt, dass Dr. D im Ergebnis festhielt, "momentan"
würde ein Gefängnisaufenthalt eine zu grosse Belastung darstellen, den
Beschwerdeführer an der Rehabilitation hindern bzw. in der Gesundheit
beeinträchtigen und zu einem grossen Rückschritt in der Behandlung führen. Der
Beschwerdeführer sei deshalb nicht hafterstehungsfähig.
3.2 Die
Vorinstanz erwog im Rekursentscheid, es sei nicht ersichtlich, dass die
Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der Operation bzw. der
damit verbundenen Rehabilitation (noch) beeinträchtigt sein könnte. Der
postoperative Verlauf sei sehr gut und gestalte sich komplikationslos. Es
fänden sich keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdungslage des
Beschwerdeführers bei einem Strafantritt oder darauf, dass der Beschwerdeführer
zurzeit überhaupt auf eine engmaschige oder gar stationäre medizinische Betreuung
bzw. auf eine medizinische Betreuung angewiesen sei, die im Strafvollzug nicht
geleistet werden könne. Die JVA C arbeite zudem eng mit der sich in
unmittelbarer Nähe befindenden Psychiatrischen Klinik G zusammen, wohin der
Beschwerdeführer nötigenfalls eingewiesen werden könnte. Nach der Aktenlage
würden greifbare Anhaltspunkte dafür fehlen, dass mit beträchtlicher
Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen wäre, dass der Strafvollzug die Gesundheit
des Beschwerdeführers gefährden könnte. Es habe deshalb auch keine
Notwendigkeit bestanden, dessen Hafterstehungsfähigkeit schon vor dem Strafantritt
mittels eines neuropsychiatrischen Gutachtens näher abzuklären. Dies gelte umso
mehr, als der Gesundheitszustand bzw. die Hafterstehungsfähigkeit einer
verurteilten Person ohnehin im Rahmen einer eingehenden Eintrittsuntersuchung
durch Fachpersonal abgeklärt werde. Im aktuell gegen den Beschwerdeführer
angehobenen Strafverfahren betreffend die Frage der Schuldfähigkeit sei zwar
eine neuropsychiatrische bzw. neuropsychologische Begutachtung in Auftrag
gegeben worden, da der Gehirntumor nach Ansicht des Beschwerdeführers allenfalls
einen Einfluss auf sein Verhalten gehabt habe. Bis dato lägen aber keine
Anordnungen des zuständigen Gerichts vor, welche die Vollziehbarkeit des
fraglichen rechtskräftigen Strafurteils hemmen würden. Dass für den hier
massgeblichen Deliktzeitraum zweifellos eine Neubeurteilung zu erwarten sei,
liege jedenfalls nicht gerade offensichtlich auf der Hand.
3.3 Der Beschwerdeführer
macht geltend, aufgrund der singulären Grösse des Tumors bedürfe es einer
besonderen Zurückhaltung im Zusammenhang mit Prognosen hinsichtlich seiner
Genesung und der Auswirkungen der Operation auf sein zukünftiges Verhalten, zumal
es hier beinahe keine Erfahrungswerte gebe. Es stelle sich die Frage, ob vor
dem Strafvollzug nicht zuerst eine vollständige Rehabilitation abgewartet
werden müsste. Der krankhafte Zustand des Hirnlappens sei mit der Operation
nicht behoben worden, und das Gehirn könnte durch diese traumatisiert bzw.
beeinträchtigt worden sein. Funktionsstörungen und Störungen in der
Verhaltenssteuerung seien praktisch vorprogrammiert. Die organische
Rehabilitation des Operationsfelds sage nichts über die von der betroffenen Hirnmasse
gesteuerten sozialen Verhaltensweisen, psychischen und neurobiologischen Reaktionen
oder situativ ausgelösten mentalen und emotionalen Befindlichkeiten aus. Es sei
unzulässig, aus einem vordergründig verlaufenden organischen Gesundungsprozess
der Operationsstelle nun ganz generell auf eine belastbare und
zufriedenstellende Rehabilitation des Zustands des Gehirns an sich und darüber
hinaus auf eine grundsätzliche psychische Gesundung und Normalisierung seiner
Verhaltensweisen und damit auf seine Hafterstehungsfähigkeit zu schliessen.
Zurzeit sei er massiven Stimmungsschwankungen und bis anhin nicht bekannten
mentalen und emotionalen Zuständen unterworfen und nicht belastungsfähig.
Zuweilen unterliege er einer stark eingeschränkten Impulskontrolle, schweren
depressiven und resignativen Verstimmungen sowie auch klaustrophobischen
Anwandlungen. Die Auswirkungen im Strafvollzug seien nicht absehbar, eine
Dekompensation im Strafregime sei aber wahrscheinlich. Bei einem Haftantritt
wären innert wenigen Tagen massive Probleme zu erwarten, die allenfalls die
Fortschritte der vergangenen Monate zunichtemachen und zu weiteren
irreversiblen Schädigungen führen könnten. Unklar sei, welche psychiatrische
Betreuung nötig sei, wie eng diese sein müsste und welche Medikation zur
Stabilisierung und weiteren Rehabilitation angebracht wäre und wie diese im
Strafvollzug umgesetzt würde. Das Gefängnis sei ein ungeeignetes Rehabilitationszentrum
für die postoperativ zu erwartenden Behinderungen. Zu diesen Fragen bzw. zu
seiner Hafterstehungsfähigkeit seien Abklärungen durch ein neuropsychiatrisches
Gutachten nötig.
4.
4.1
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer eine schwere Operation hinter
sich hat, ebenso indes, dass diese erfolgreich durchgeführt wurde und sich der
postoperative Heilungsverlauf bisher komplikationslos gestaltet. So konnte die
nächste Nachuntersuchung erst für April 2017 angesetzt werden. Aus
chirurgischer Sicht spricht somit nichts für eine Hafterstehungsunfähigkeit des
Beschwerdeführers bzw. gegen den baldigen Antritt der Strafe. Berechtigterweise
macht dieser zwar geltend, dass von der organischen Rehabilitation nicht
unmittelbar auf die psychischen Folgen der Operation geschlossen werden könne.
Jedoch lassen auch die Stimmungsschwankungen, die eingeschränkte Impulskontrolle
sowie die depressiven und resignativen Verstimmungen und klaustrophobischen
Anwandlungen, unter denen der Beschwerdeführer zurzeit leiden soll, nicht den
Schluss zu, dass mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen wäre,
der Strafvollzug gefährde vorliegend sein Leben oder seine Gesundheit. Wie die
Vorinstanz zutreffend erwägt, wird einerseits dessen Gesundheitszustand bzw.
Hafterstehungsfähigkeit im Rahmen einer eingehenden Eintrittsuntersuchung durch
Fachpersonal überprüft werden. Andererseits befindet sich die JVA C in
unmittelbarer Nähe zur Psychiatrischen Klinik G, was die erforderliche
Betreuung des Beschwerdeführers bzw. einen angepassten Strafvollzug ermöglicht.
Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was daran zweifeln liesse, dass ihm
nicht auch dort die nötige – allenfalls die Möglichkeiten der JVA C
überschreitende – Unterstützung zur Bewältigung seiner psychischen Probleme
geboten werden könnte. Auch die ihn therapeutisch behandelnde Ärztin setzt sich
mit der Eventualität des angepassten Vollzugs nicht auseinander, sondern
belässt es bei der insofern nur wenig substanziierten Behauptung, dass die
Hafterstehungsfähigkeit nicht gegeben sei. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog,
liefern die Akten bzw. die Berichte der Ärztin, die ohnehin zurückhaltend zu
würdigen sind (BGr, 6. Oktober 2014, 6B_593/2014, E. 3.5), jedenfalls
nirgends Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer zurzeit auf eine sehr
engmaschige oder stationäre medizinische Betreuung bzw. auf eine medizinische
Betreuung angewiesen ist, die ihm im Strafvollzug bzw. namentlich in
Zusammenarbeit mit der Klinik G nicht gewährt werden könnte. Vielmehr lässt die
Therapeutin den momentanen Umfang und die konkrete Ausgestaltung der Therapie offen.
Die Beschwerdeschrift äussert sich hierzu ebenso wenig bzw. lässt dies ebenfalls
offen. Inwiefern der durch den Antritt des Strafvollzugs entstehenden Belastungssituation
des Beschwerdeführers im Rahmen des Strafvollzugs und des möglichen Beizugs von
Fachkräften und der Infrastruktur der Klinik G nicht genügt werden könnte, ist
den Vorbringen des Beschwerdeführers damit nicht zu entnehmen.
Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass eine massive
Beschädigung und Beeinträchtigung von Substanz im Vorderlappen bestehe, deren
(ungewisse) Auswirkungen auf das Verhalten er durch ein neuropsychiatrisches Gutachten
geklärt haben will. Im Bericht der Therapeutin vom 15. August 2016 werden
Ängste, das bei psychischer Belastung auftretende laute und verbal aggressive
Verhalten des Beschwerdeführers und die Notwendigkeit einer Psychotherapie
hervorgehoben, wogegen dessen Inhaftierung einen grossen Rückschritt in der
Behandlung darstellen und die Gesundheit des Beschwerdeführers erheblich
beeinträchtigen und zu einer Belastungsreaktion führen werde. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung hat ein Aufschub des Vollzugs einer Strafe jedoch da zu unterbleiben,
wo neben einer zweckentsprechenden therapeutischen Behandlung auch die Möglichkeit
und Gewähr für einen den Umständen angemessenen Vollzug der Strafe besteht
(BGr, 25. Mai 2010, 6B_377/2010, E. 2.4). Wie erwähnt, wird der Beschwerdeführer
vor Antritt des Strafvollzugs einer Eintrittsuntersuchung unterzogen, bei der
die vorliegenden ärztlichen Berichte zu berücksichtigen sein werden (vorn E. 2.3).
Ausserdem ist der Strafantritt immer eine Belastungssituation für den
Betroffenen, die vom einen besser, vom anderen schlechter ertragen wird (BGr,
27. September 2013, 6B_606/2013, E. 1.2). Die Strafanstalt C dürfte
damit Erfahrung haben. Da im besonderen Fall des Beschwerdeführers zudem im
Rahmen des Strafvollzugs eine rasche medizinische Interventionsmöglichkeit in
einer spezialisierten Klinik sichergestellt ist, ist eine akute Lebens- bzw.
Gesundheitsgefährdung des Beschwerdeführers – wie gesagt – zu verneinen (BGr,
26. Juli 2010, 6B_580/2010, E. 2.5.1 ff.). Wie die Vorinstanz
schliesslich ebenso zutreffend festhielt, besteht demzufolge auch keine
Notwendigkeit, die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers schon vor dem
Strafantritt mittels eines neuropsychiatrischen Gutachtens näher abzuklären. Nach
dem Gesagten hält die angefochtene Verfügung einer Rechtskontrolle stand
(§ 50 VRG). Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist
abzuweisen.
4.2 Der Beschwerdeführer wurde von der
Vorinstanz auf den 29. November 2016 in den Strafvollzug vorgeladen. Dieser
Termin steht unmittelbar bevor, weshalb es sich rechtfertigt, mit dem
vorliegenden Urteil einen neuen Strafantrittstermin festzulegen. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des in dieser Sache
geführten Verfahrens ausreichend Zeit zur Verfügung stand, seine
Angelegenheiten im Hinblick auf den Strafvollzug zu regeln. Als angemessen
erweist sich daher, ihn neu auf Dienstag, 13. Dezember 2016, 10.00 Uhr, in
den Strafvollzug vorzuladen. Die weiteren Anordnungen gemäss Dispositivziffer II
der Verfügung des Beschwerdegegners vom 18. Juli 2016 bleiben bestehen.
5.
5.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung
steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine
solche beantragt.
5.2 Zu prüfen bleibt
das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsverbeiständung.
5.2.1
Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,
Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im
Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich
bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des
Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 18). Als aussichtslos
sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart
viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein
Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers
in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters
erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).
5.2.2
Unter den vorliegenden Umständen ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers
auszugehen. Sodann kann die Beschwerde trotz Abweisung nicht als offensichtlich
aussichtslos im beschriebenen Sinn bezeichnet werden. Die Notwendigkeit des
Beizugs eines Rechtsvertreters schliesslich ist im Hinblick auf die Bedeutung
der Angelegenheit für den Beschwerdeführer und angesichts seiner psychischen
Verfassung ebenfalls zu bejahen. Demnach ist ihm für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren; die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse
zu nehmen. Weiter ist ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen. Dieser hat dem Gericht binnen einer nicht
erstreckbaren Frist von dreissig Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine
detaillierte Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung
nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung
des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010).
5.3 Der
Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine
Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt
wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der
Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführer wird neu auf Dienstag,
13. Dezember 2016, 10.00 Uhr, in den Strafvollzug vorgeladen. Die
weiteren Anordnungen gemäss Dispositivziffer II der Verfügung des
Beschwerdegegners vom 18. Juli 2016 bleiben bestehen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'100.-- Total der Kosten.
3. Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch infolge Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Dem
Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
VRG bleibt vorbehalten.
7. Rechtsanwalt B
läuft eine Frist von 30 Tagen, von der Zustellung dieses Urteils an
gerechnet, um dem Verwaltungsgericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und
die Barauslagen für das Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten die
Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Ermessen festgesetzt würde.
8. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
9. Mitteilung an ...