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Geschäftsnummer: VB.2016.00638  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.11.2016
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 06.02.2017 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Strafantritt


Strafantritt.

Das Verschiebungsgesuch des Beschwerdeführers ist wie ein Ersuchen um einen Strafaufschub auf unbestimmte Zeit zu behandeln (E. 1.3). Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer eine schwere Operation hinter sich hat, ebenso indes, dass diese erfolgreich durchgeführt wurde und sich der postoperative Heilungsverlauf bisher komplikationslos gestaltet. Aus chirurgischer Sicht spricht somit nichts gegen den baldigen Antritt der Strafe. Die Stimmungsschwankungen, die eingeschränkte Impulskontrolle sowie die depressiven und resignativen Verstimmungen und klaustrophobischen Anwandlungen, unter denen der Beschwerdeführer zur Zeit leiden soll, lassen ebenfalls nicht den Schluss zu, dass mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen wäre, der Strafvollzug gefährde vorliegend sein Leben oder seine Gesundheit. Sein Gesundheitszustand bzw. die Hafterstehungsfähigkeit wird im Rahmen einer Eintrittsuntersuchung durch Fachpersonal überprüft werden. Zudem befindet sich die Justizvollzugsanstalt in unmittelbarer Nähe zu einer psychiatrischen Klinik, was die erforderliche Betreuung des Beschwerdeführers bzw. einen angepassten Strafvollzug ermöglicht. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was daran zweifeln liesse, dass ihm nicht auch dort die nötige – allenfalls die Möglichkeiten der Justizvollzugsanstalt überschreitende – Unterstützung zur Bewältigung seiner psychischen Probleme geboten werden könnte. Es besteht keine Notwendigkeit, seine Hafterstehungsfähigkeit schon vor dem Strafantritt mittels eines neuropsychiatrischen Gutachtens näher abzuklären (E. 4.1). Festlegung eines neuen Strafantrittstermins (E. 4.2). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (E. 5.2).

Abweisung.
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
GESUNDHEITSZUSTAND
HAFTERSTEHUNGSFÄHIGKEIT
PSYCHIATRISCHES GUTACHTEN
STRAFANTRITT
STRAFAUFSCHUB
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
VERSCHIEBUNGSGESUCH
Rechtsnormen:
§ 48 Abs. III JVV
§ 96 Abs. I JVV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2016.00638

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 22. November 2016

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,
Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Strafantritt,

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A am 10. Februar 2015 wegen einfacher Körperverletzung (mehrfache Begehung) etc. zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten (abzüglich zwei Tage bereits erstandenen Freiheitsentzugs). Eine dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil vom 16. Juli 2016 ab, soweit es darauf eintrat.

B. Mit Verfügung vom 27. Juli 2015 lud das Amt für Justizvollzug A rechtskräftig per 1. Dezember 2015 zur Verbüssung der Freiheitsstrafe in den Strafvollzug (Normalregime) vor. Am 20. November 2015 ersuchte A um einstweilige Verschiebung des Strafantrittstermins, da bei ihm am 19. Dezember 2015 ein neurochirurgischer Eingriff am Gehirn vorgenommen werde müsse und danach mit einer Erholungszeit von mindestens drei bis vier Monaten zu rechnen sei. Das Amt für Justizvollzug gab dem Gesuch statt und setzte den Strafantrittstermin mit Verfügung vom 25. November 2015 neu auf den 31. Mai 2016 fest. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.

C. Am 6. Mai 2016 ersuchte A erneut um Verschiebung des Strafantritts, da er für eine vollständige Rekonvaleszenz noch eine Schonfrist von mindestens einem Jahr benötige. Der Termin sei daher auf Ende Mai 2017 anzusetzen. Mit Verfügung vom 18. Juli 2016 lehnte das Amt für Justizvollzug das Gesuch ab und lud A neu auf den 30. August 2016 in den Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt (JVA) C vor.

II.  

Daraufhin erhob A am 22. August 2016 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 18. Juli 2016. Die Akten seien an das Amt für Justizvollzug mit der Auflage zurückzuweisen, ein neuropsychiatrisches Gutachten hinsichtlich seiner Hafterstehungsfähigkeit anzuordnen. Sodann sei die aufschiebende Wirkung des Rekurses ausdrücklich zu erteilen. Ferner sei ihm rückwirkend per 19. November 2015 die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Mit Verfügung vom 15. September 2016 wies die Justizdirektion den Rekurs ab, setzte den Strafantrittstermin neu auf den 29. November 2016 fest und auferlegte A die Verfahrenskosten, gewährte ihm aber die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

III.  

A. Am 20. Oktober 2016 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 15. September 2016. Es sei über seine Hafterstehungsfähigkeit zu befinden und zu diesem Zweck ein neuropsychiatrisches Gutachten einzuholen. Allenfalls seien die Akten an die Justizdirektion zur erneuten Entscheidung zurückzuweisen mit der Auflage, eine neuropsychiatrische Begutachtung anzuordnen. Sodann seien die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausdrücklich zu erteilen und der angesetzte Strafantrittstermin vom 29. November 2016 zu streichen. Ferner ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren; alles unter "den üblichen" ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen.

B. Am 25. Oktober 2016 beantragte die Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte das Amt für Justizvollzug am 31. Oktober 2016. Mit (verspäteter) Eingabe vom 11. November 2016 bekräftigte A seine Beschwerdeanträge, wobei er auf eine weitere Stellungnahme verzichtete.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die Zuständigkeit des Einzelrichters, sofern – wie hier – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

1.2 Der Antrag um ausdrückliche Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

1.3 Mit Eingabe vom 6. Mai 2016 beantragte der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner gestützt auf die Empfehlung seiner ihn psychiatrisch und psychotherapeutisch behandelnden Ärztin Dr. D zwar die Verschiebung des Strafantrittstermins auf "Ende Mai 2017" (vgl. unten E. 3.1). Gleichzeitig sprach er indes davon, er brauche noch eine Schonfrist von "mindestens" einem Jahr. Da der Beschwerdeführer zudem sowohl mit Rekurs als auch mit Beschwerde nicht mehr am genannten Termin festhielt bzw. -hält und seine Hafterstehungsfähigkeit – für eine nicht bekannte Dauer – grundsätzlich infrage stellte bzw. stellt, und da sein bisheriges Vorgehen und die von ihm geltend gemachte Ungewissheit betreffend seinen künftigen Gesundheitszustand dazu führen, dass vor Ende Mai 2017 mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit einem weiteren Antrag auf Verschiebung des Strafantritts zu rechnen wäre, ist das Verschiebungsgesuch wie ein Ersuchen um einen Strafaufschub auf unbestimmte Zeit zu behandeln.

2.  

2.1 Gemäss Art. 372 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten ausgefällten Urteile. Die Vollzugsbehörde erlässt hierzu einen Vollzugsbefehl (Art. 439 Abs. 2 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007). Das Amt für Justizvollzug legt nach § 48 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) den Strafantrittstermin so fest, dass der verurteilten Person eine angemessene Zeit für die erforderliche Regelung beruflicher und privater Angelegenheiten verbleibt. Es kann nach § 48 Abs. 3 JVV auf Gesuch der verurteilten Person den Strafantritt auf einen späteren Termin verschieben, wenn dadurch erhebliche Gesundheitsrisiken oder andere erhebliche, nicht wiedergutzumachende Nachteile vermieden werden (lit. a) und weder der Vollzug der Strafe infrage gestellt wird noch erhöhte Risiken für Dritte entstehen (lit. b).

2.2 Nach der Rechtsprechung kommt die Verschiebung des Vollzugs einer rechtskräftigen Strafe nur in Ausnahmefällen infrage. Die blosse Möglichkeit, dass Leben oder Gesundheit des Verurteilten gefährdet sein könnten, genügt nicht für einen Strafaufschub auf unbestimmte Zeit. Verlangt wird, dass mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, der Strafvollzug gefährde dessen Leben oder Gesundheit. Selbst in diesem Fall ist aber noch eine Abwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen vorzunehmen, wobei neben den medizinischen Gesichtspunkten auch die Art und Schwere der begangenen Tat und die Dauer der Strafe zu berücksichtigen sind. Leidet die verurteilte Person an physischen, psychischen oder geistigen Störungen, so heisst dies in der Regel nicht, dass die Strafe nicht vollzogen werden könnte, sondern vielmehr, dass der Strafvollzug in angepasster Form durchzuführen ist. Umgekehrt liesse es sich aber weder mit dem auch für verurteilte Personen geltenden Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999; vgl. auch Art. 75 Abs. 1 StGB), das unter anderem die körperliche Integrität schützt, noch mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbaren, eine Freiheitsstrafe auch dann ohne Weiteres zu vollstrecken, wenn dies mit Sicherheit oder mit grösster Wahrscheinlichkeit den Tod oder eine dauernde, schwere Krankheit zur Folge hätte (zum Ganzen BGr, 27. September 2013, 6B_606/2013, E. 1.2, BGE 108 Ia 69 E. 2b und c; VGr, 7. März 2016, VB.2016.00073, E. 2.2; Reto Andrea Surber, Das Recht der Strafvollstreckung, Zürich 1998, S. 103).

2.3 Gemäss § 96 Abs. 1 JVV wird der Gesundheitszustand einer verurteilten Person anlässlich der Eintrittsuntersuchung durch medizinisches Fahrpersonal abgeklärt. Nach § 108 Abs. 1 JVV hat die Vollzugseinrichtung für die körperliche und geistige Gesundheit der verurteilten Personen zu sorgen; zur Vermeidung von gesundheitlichen Risiken können ärztliche oder psychiatrische Untersuchungen und Abklärungen veranlasst werden. Entsprechende Regeln enthalten die §§ 71 und 89 der Justizvollzugsverordnung vom 22. De­zember 2009 des Kantons Graubünden, wo sich die Justizvollzugsanstalt C befindet.

3.  

3.1 In ihrer Verfügung vom 15. September 2016 nahm die Vorinstanz Bezug auf die Berichte von Dr. D vom 19. November 2015, 28. April 2016 und 15. August 2016, den Bericht des Stadtspitals E vom 16. November 2015, sowie die Berichte des Chirurgen Dr. med. F vom 25. November 2015 und 17. Juni 2016, der die Operation durchgeführt hatte. Auf den zutreffend wiedergegebenen Inhalt dieser Dokumente kann in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG grundsätzlich verwiesen werden. An dieser Stelle sei wiederholt, dass Dr. D im Ergebnis festhielt, "momentan" würde ein Gefängnisaufenthalt eine zu grosse Belastung darstellen, den Beschwerdeführer an der Rehabilitation hindern bzw. in der Gesundheit beeinträchtigen und zu einem grossen Rückschritt in der Behandlung führen. Der Beschwerdeführer sei deshalb nicht hafterstehungsfähig.

3.2 Die Vorinstanz erwog im Rekursentscheid, es sei nicht ersichtlich, dass die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der Operation bzw. der damit verbundenen Rehabilitation (noch) beeinträchtigt sein könnte. Der postoperative Verlauf sei sehr gut und gestalte sich komplikationslos. Es fänden sich keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdungslage des Beschwerdeführers bei einem Strafantritt oder darauf, dass der Beschwerdeführer zurzeit überhaupt auf eine engmaschige oder gar stationäre medizinische Betreuung bzw. auf eine medizinische Betreuung angewiesen sei, die im Strafvollzug nicht geleistet werden könne. Die JVA C arbeite zudem eng mit der sich in unmittelbarer Nähe befindenden Psychiatrischen Klinik G zusammen, wohin der Beschwerdeführer nötigenfalls eingewiesen werden könnte. Nach der Aktenlage würden greifbare Anhaltspunkte dafür fehlen, dass mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen wäre, dass der Strafvollzug die Gesundheit des Beschwerdeführers gefährden könnte. Es habe deshalb auch keine Notwendigkeit bestanden, dessen Hafterstehungsfähigkeit schon vor dem Strafantritt mittels eines neuropsychiatrischen Gutachtens näher abzuklären. Dies gelte umso mehr, als der Gesundheitszustand bzw. die Hafterstehungsfähigkeit einer verurteilten Person ohnehin im Rahmen einer eingehenden Eintrittsuntersuchung durch Fachpersonal abgeklärt werde. Im aktuell gegen den Beschwerdeführer angehobenen Strafverfahren betreffend die Frage der Schuldfähigkeit sei zwar eine neuropsychiatrische bzw. neuropsychologische Begutachtung in Auftrag gegeben worden, da der Gehirntumor nach Ansicht des Beschwerdeführers allenfalls einen Einfluss auf sein Verhalten gehabt habe. Bis dato lägen aber keine Anordnungen des zuständigen Gerichts vor, welche die Vollziehbarkeit des fraglichen rechtskräftigen Strafurteils hemmen würden. Dass für den hier massgeblichen Deliktzeitraum zweifellos eine Neubeurteilung zu erwarten sei, liege jedenfalls nicht gerade offensichtlich auf der Hand.

3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der singulären Grösse des Tumors bedürfe es einer besonderen Zurückhaltung im Zusammenhang mit Prognosen hinsichtlich seiner Genesung und der Auswirkungen der Operation auf sein zukünftiges Verhalten, zumal es hier beinahe keine Erfahrungswerte gebe. Es stelle sich die Frage, ob vor dem Strafvollzug nicht zuerst eine vollständige Rehabilitation abgewartet werden müsste. Der krankhafte Zustand des Hirnlappens sei mit der Operation nicht behoben worden, und das Gehirn könnte durch diese traumatisiert bzw. beeinträchtigt worden sein. Funktionsstörungen und Störungen in der Verhaltenssteuerung seien praktisch vorprogrammiert. Die organische Rehabilitation des Operationsfelds sage nichts über die von der betroffenen Hirnmasse gesteuerten sozialen Verhaltensweisen, psychischen und neurobiologischen Reaktionen oder situativ ausgelösten mentalen und emotionalen Befindlichkeiten aus. Es sei unzulässig, aus einem vordergründig verlaufenden organischen Gesundungsprozess der Operationsstelle nun ganz generell auf eine belastbare und zufriedenstellende Rehabilitation des Zustands des Gehirns an sich und darüber hinaus auf eine grundsätzliche psychische Gesundung und Normalisierung seiner Verhaltensweisen und damit auf seine Hafterstehungsfähigkeit zu schliessen. Zurzeit sei er massiven Stimmungsschwankungen und bis anhin nicht bekannten mentalen und emotionalen Zuständen unterworfen und nicht belastungsfähig. Zuweilen unterliege er einer stark eingeschränkten Impulskontrolle, schweren depressiven und resignativen Verstimmungen sowie auch klaustrophobischen Anwandlungen. Die Auswirkungen im Strafvollzug seien nicht absehbar, eine Dekompensation im Strafregime sei aber wahrscheinlich. Bei einem Haftantritt wären innert wenigen Tagen massive Probleme zu erwarten, die allenfalls die Fortschritte der vergangenen Monate zunichtemachen und zu weiteren irreversiblen Schädigungen führen könnten. Unklar sei, welche psychiatrische Betreuung nötig sei, wie eng diese sein müsste und welche Medikation zur Stabilisierung und weiteren Rehabilitation angebracht wäre und wie diese im Strafvollzug umgesetzt würde. Das Gefängnis sei ein ungeeignetes Rehabilitationszentrum für die postoperativ zu erwartenden Behinderungen. Zu diesen Fragen bzw. zu seiner Hafterstehungsfähigkeit seien Abklärungen durch ein neuropsychiatrisches Gutachten nötig.

4.  

4.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer eine schwere Operation hinter sich hat, ebenso indes, dass diese erfolgreich durchgeführt wurde und sich der postoperative Heilungsverlauf bisher komplikationslos gestaltet. So konnte die nächste Nachuntersuchung erst für April 2017 angesetzt werden. Aus chirurgischer Sicht spricht somit nichts für eine Hafterstehungsunfähigkeit des Beschwerdeführers bzw. gegen den baldigen Antritt der Strafe. Berechtigterweise macht dieser zwar geltend, dass von der organischen Rehabilitation nicht unmittelbar auf die psychischen Folgen der Operation geschlossen werden könne. Jedoch lassen auch die Stimmungsschwankungen, die eingeschränkte Impulskontrolle sowie die depressiven und resignativen Verstimmungen und klaustrophobischen Anwandlungen, unter denen der Beschwerdeführer zurzeit leiden soll, nicht den Schluss zu, dass mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen wäre, der Strafvollzug gefährde vorliegend sein Leben oder seine Gesundheit. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, wird einerseits dessen Gesundheitszustand bzw. Hafterstehungsfähigkeit im Rahmen einer eingehenden Eintrittsuntersuchung durch Fachpersonal überprüft werden. Andererseits befindet sich die JVA C in unmittelbarer Nähe zur Psychiatrischen Klinik G, was die erforderliche Betreuung des Beschwerdeführers bzw. einen angepassten Strafvollzug ermöglicht. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was daran zweifeln liesse, dass ihm nicht auch dort die nötige – allenfalls die Möglichkeiten der JVA C überschreitende – Unterstützung zur Bewältigung seiner psychischen Probleme geboten werden könnte. Auch die ihn therapeutisch behandelnde Ärztin setzt sich mit der Eventualität des angepassten Vollzugs nicht auseinander, sondern belässt es bei der insofern nur wenig substanziierten Behauptung, dass die Hafterstehungsfähigkeit nicht gegeben sei. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, liefern die Akten bzw. die Berichte der Ärztin, die ohnehin zurückhaltend zu würdigen sind (BGr, 6. Oktober 2014, 6B_593/2014, E. 3.5), jedenfalls nirgends Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer zurzeit auf eine sehr engmaschige oder stationäre medizinische Betreuung bzw. auf eine medizinische Betreuung angewiesen ist, die ihm im Strafvollzug bzw. namentlich in Zusammenarbeit mit der Klinik G nicht gewährt werden könnte. Vielmehr lässt die Therapeutin den momentanen Umfang und die konkrete Ausgestaltung der Therapie offen. Die Beschwerdeschrift äussert sich hierzu ebenso wenig bzw. lässt dies ebenfalls offen. Inwiefern der durch den Antritt des Strafvollzugs entstehenden Belastungssituation des Beschwerdeführers im Rahmen des Strafvollzugs und des möglichen Beizugs von Fachkräften und der Infrastruktur der Klinik G nicht genügt werden könnte, ist den Vorbringen des Beschwerdeführers damit nicht zu entnehmen.

Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass eine massive Beschädigung und Beeinträchtigung von Substanz im Vorderlappen bestehe, deren (ungewisse) Auswirkungen auf das Verhalten er durch ein neuropsychiatrisches Gutachten geklärt haben will. Im Bericht der Therapeutin vom 15. August 2016 werden Ängste, das bei psychischer Belastung auftretende laute und verbal aggressive Verhalten des Beschwerdeführers und die Notwendigkeit einer Psychotherapie hervorgehoben, wogegen dessen Inhaftierung einen grossen Rückschritt in der Behandlung darstellen und die Gesundheit des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigen und zu einer Belastungsreaktion führen werde. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat ein Aufschub des Vollzugs einer Strafe jedoch da zu unterbleiben, wo neben einer zweckentsprechenden therapeutischen Behandlung auch die Möglichkeit und Gewähr für einen den Umständen angemessenen Vollzug der Strafe besteht (BGr, 25. Mai 2010, 6B_377/2010, E. 2.4). Wie erwähnt, wird der Beschwerdeführer vor Antritt des Strafvollzugs einer Eintrittsuntersuchung unterzogen, bei der die vorliegenden ärztlichen Berichte zu berücksichtigen sein werden (vorn E. 2.3). Ausserdem ist der Strafantritt immer eine Belastungssituation für den Betroffenen, die vom einen besser, vom anderen schlechter ertragen wird (BGr, 27. September 2013, 6B_606/2013, E. 1.2). Die Strafanstalt C dürfte damit Erfahrung haben. Da im besonderen Fall des Beschwerdeführers zudem im Rahmen des Strafvollzugs eine rasche medizinische Interventionsmöglichkeit in einer spezialisierten Klinik sichergestellt ist, ist eine akute Lebens- bzw. Gesundheitsgefährdung des Beschwerdeführers – wie gesagt – zu verneinen (BGr, 26. Juli 2010, 6B_580/2010, E. 2.5.1 ff.). Wie die Vorinstanz schliesslich ebenso zutreffend festhielt, besteht demzufolge auch keine Notwendigkeit, die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers schon vor dem Strafantritt mittels eines neuropsychiatrischen Gutachtens näher abzuklären. Nach dem Gesagten hält die angefochtene Verfügung einer Rechtskontrolle stand (§ 50 VRG). Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

4.2 Der Beschwerdeführer wurde von der Vorinstanz auf den 29. November 2016 in den Strafvollzug vorgeladen. Dieser Termin steht unmittelbar bevor, weshalb es sich rechtfertigt, mit dem vorliegenden Urteil einen neuen Strafantrittstermin festzulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des in dieser Sache geführten Verfahrens ausreichend Zeit zur Verfügung stand, seine Angelegenheiten im Hinblick auf den Strafvollzug zu regeln. Als angemessen erweist sich daher, ihn neu auf Dienstag, 13. Dezember 2016, 10.00 Uhr, in den Strafvollzug vorzuladen. Die weiteren Anordnungen gemäss Dispositivziffer II der Verfügung des Beschwerdegegners vom 18. Juli 2016 bleiben bestehen.

5.  

5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche beantragt.

5.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

5.2.1 Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

5.2.2 Unter den vorliegenden Umständen ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Sodann kann die Beschwerde trotz Abweisung nicht als offensichtlich aussichtslos im beschriebenen Sinn bezeichnet werden. Die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters schliesslich ist im Hinblick auf die Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer und angesichts seiner psychischen Verfassung ebenfalls zu bejahen. Demnach ist ihm für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Weiter ist ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Dieser hat dem Gericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von dreissig Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010).

5.3 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

 

 

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführer wird neu auf Dienstag, 13. Dezember 2016, 10.00 Uhr, in den Strafvollzug vorgeladen. Die weiteren Anordnungen gemäss Dispositivziffer II der Verfügung des Beschwerdegegners vom 18. Juli 2016 bleiben bestehen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 1'100.--     Total der Kosten.

3.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechts­verbeiständung gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.    Rechtsanwalt B läuft eine Frist von 30 Tagen, von der Zustellung dieses Urteils an gerechnet, um dem Verwaltungsgericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Ermessen festgesetzt würde.

8.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.    Mitteilung an ...