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Geschäftsnummer: VB.2016.00642  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.04.2018
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Strafvollzug: Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin


Straf- und Massnahmenvollzug: Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin [Die Vorinstanz kürzte den von der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellten Aufwand für das Aktenstudium sowie die Kopierkosten.] Rechtsgrundlagen betreffend Höhe der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin (E. 2). Aufgrund der Umstände (sehr umfangreiche Vollzugsakten, keine Vorkenntnisse der Akten, Gehörsverletzung durch die Vollzugsbehörde, Wahrung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht) erscheint der in Rechnung gestellte Aufwand von 9 Stunden für das Aktenstudium nicht übermässig (E. 4.2). Das Kopieren des gesamten Aktendossiers ohne Selektion war indes nicht gerechtfertigt. Die Reduktion der verrechneten Kopierkosten durch die Vorinstanz ist deshalb nicht zu beanstanden (E. 5). Teilweise Gutheissung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AKTENSTUDIUM
AUFWAND
ENTSCHÄDIGUNG
ENTSCHÄDIGUNGSHÖHE
HONORAR
HONORARNOTE
KÜRZUNG
STUNDENAUFWAND
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
Rechtsnormen:
§ 3 AnwGebV
§ 22 AnwGebV
Art. 12 lit. a BGFA
§ 9 GebV VGr
§ 16 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2016.00642

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 18. April 2018

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.

 

 

 

In Sachen

 

 

RA A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Direktion der Justiz und des Innern,

Beschwerdegegnerin,

 

und

 

 

B, zzt. JVA C,

Mitbeteiligter,

 

 

betreffend Strafvollzug: Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin,

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 22. August 2016 wurde das Rekursverfahren JI Nr. 01 in Sachen B betreffend dessen provisorische Rückversetzung in den geschlossenen Vollzug als gegenstandslos abgeschrieben, weil er inzwischen wieder in den offenen Vollzug versetzt wurde. Das Amt für Justizvollzug wurde verpflichtet, der Rechtsvertreterin von B eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.- (inkl. MwSt.) zu bezahlen, welche an die Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin anzurechnen sei. In der gleichen Verfügung wurde Rechtsanwältin A zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin von B für das Rekursverfahren JI Nr. 01 bestellt und sie wurde aufgefordert, innert einer Frist von 30 Tagen ihre Honorarnote der Direktion der Justiz und des Innern einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde.

B. Am 31. August 2016 reichte Rechtsanwältin A der Direktion der Justiz und des Innern ihre Honorarnote über Fr. 6'296.40 abzüglich der vom Amt für Justizvollzug geschuldeten Parteientschädigung von Fr. 1'000.- ein und machte somit einen Saldo zu ihren Gunsten von Fr. 5'296.40 geltend.

C. Die Direktion der Justiz und des Innern verfügte am 23. September 2016, dass Rechtsanwältin A für ihre Bemühungen im Rekursverfahren JI Nr. 01 in Sachen B mit Fr. 3'852.85 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) einstweilen aus der Staatskasse entschädigt werde. Die in § 16 Abs. 4 VRG umschriebene Nachzahlungspflicht von B bleibe vorbehalten.

II.  

A. Mit Beschwerde vom 20. Oktober 2016 beantragte Rechtsanwältin A, die angefochtene Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 23. September 2016 sei aufzuheben und sie sei für das Rekursverfahren mit Fr. 5'227.70 (inkl. 8 % MwSt.) zu entschädigen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Direktion der Justiz und des Innern.

B. Mit Vernehmlassung vom 4. November 2016 beantragte die Direktion der Justiz und des Innern die Abweisung der Beschwerde und reichte die Akten ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Dabei fällt die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug in die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Eine solche Bedeutung kommt dem vorliegenden Fall nicht zu. Die Festsetzung des Honorars der unentgeltlichen Rechtsbeiständin kann bei jener Instanz angefochten werden, bei der auch der Endentscheid in der Sache anfechtbar ist (VGr, 21. November 2014, VB.2014.00410, E. 1.1; VGr, 21. November 2013, VB.2013.00545, E. 2.7; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 112), was auch für die Zuständigkeit des Einzelrichters am Verwaltungsgericht gilt. Somit ist die Beschwerde durch den Einzelrichter zu entscheiden.

1.2 Die Rechtsbeiständin ist gegen die Herabsetzung der beantragten Honorarhöhe im eigenen Namen beschwerdeberechtigt. Auch die übrigen formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.  

2.1 Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss § 16 Abs. 2 VRG befreit die gesuchstellende Person von der Zahlung der erforderlichen Vertretungskosten, mithin jenen Kosten, die für die Wahrnehmung der Rechte der vertretenen Partei aufzubringen sind.

2.2 Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin werden der notwendige Zeitaufwand und die Barausauslagen entschädigt. Bei der Bestimmung des notwendigen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen (§ 9 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr; LS 175.252]). Der Stundenansatz beträgt Fr. 220.- (§ 9 GebV VGr in Verbindung mit § 3 der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 [AnwGebV; LS 215.3]). Die Barauslagen umfassen namentlich bezahlte Gerichtskosten sowie erforderliche Reisespesen, Porti, Kosten für Telekommunikation und Fotokopien (vgl. § 22 AnwGebV). Zu berücksichtigen ist gegebenenfalls auch die Mehrwertsteuer.

2.3 Als Massstab für den Umfang des erforderlichen Zeitaufwands gilt jener Zeitaufwand, den auch eine nicht bedürftige Partei von ihrer Rechtsvertreterin vernünftigerweise erwartet hätte und zu dessen Zahlung sie bereit gewesen wäre, um ihre Rechte im Verfahren zu wahren (VGr, 21. November 2013, VB.2013.00545, E. 4.3; vgl. hierzu und zum Folgenden: Plüss, § 16 N. 88 ff.). Zu berücksichtigen sind etwa der Umfang und die Qualität der Eingaben, Aktenbeizüge, Akteneinsichtnahmen, Aktenstudium, Instruktionen, Besprechungen und Korrespondenz mit der Klientschaft, Korrespondenz mit Behörden, Vornahme von Abklärungen, Teilnahme an Verhandlungen, Studium des Endentscheids, Durchführung einer Schlussbesprechung mit der Klientschaft (VGr, 3. Februar 2006, URB.2005.00001, E. 3.1). Der erforderliche Aufwand reduziert sich in der Regel, wenn die gleiche Vertretung schon im vorinstanzlichen Verfahren bestand (vgl. BGr, 21. Februar 2013, 2C_101/2013, E. 3). Für die Bemessung der Entschädigung nicht relevant sind hingegen Kosten, die zur Wahrnehmung der Interessen der Klientschaft nicht notwendig sind, insbesondere Kosten für übermässigen oder überflüssigen Aufwand. Im Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren im Kanton Zürich wird die Erstellung einer erforderlichen Fotokopie praxisgemäss mit Fr. -.50 entschädigt (VGr, 6. November 2014, VB.2014.00421, E. 2.2 m. w. H.).

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin machte im Verfahren vor der Beschwerdegegnerin für ihre Bemühungen im Rekursverfahren einen Zeitaufwand von 22,3 Stunden à Fr. 220.-, ausmachend ein Honorar von Fr. 4'906.-, Barauslagen von Fr. 924.- und Mehrwertsteuer von Fr. 466.40 geltend.

3.2 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung fest, der geltend gemachte Zeitaufwand von 22,3 Stunden erscheine im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen mit nur einem Schriftenwechsel als hoch. Namentlich sei der Aufwand für das Aktenstudium mit 9 Stunden zu hoch und sei auf 5 Stunden zu kürzen. Zudem werde die Rechnungsstellung (0,08 Stunden) nicht entschädigt. Somit sei ein Zeitaufwand von insgesamt 18,22 Stunden zu entschädigen. Das Erstellen von 1'756 Fotokopien sei übermässig, auch wenn die Vollzugsakten recht umfangreich seien. Die Entschädigung dafür sei auf die Hälfte, mithin auf Fr. 439.- zu kürzen. Entsprechend sei die Beschwerdeführerin nach Abzug der ihr zugesprochenen Parteientschädigung von Fr. 1'000.- mit Fr. 3'852.85, inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer, einstweilen aus der Staatskasse zu entschädigen.

3.3 Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht anerkannte die Beschwerdeführerin die Kürzung um 0,08 Stunden betreffend den Aufwand für die Rechnungsstellung und reichte eine entsprechend angepasste Kostennote ein. Im Übrigen hielt sie an der geltend gemachten Entschädigung fest. Sie begründet den geltend gemachten Aufwand für das Aktenstudium damit, dass es zu den Anwaltspflichten gehöre, die vollständigen Akten zumindest kurz anzuschauen, um beurteilen zu können, ob die Einlegung eines Rechtsmittels überhaupt erfolgversprechend sei und ob die verschiedenen Dokumente für das Rechtsmittelverfahren von Relevanz seien. Im Zeitpunkt der Einreichung der Rekursschrift habe die Vollzugsakte 140 Dokumente mit 1'756 Seiten umfasst. Alleine das Forensisch-Psychiatrische Verlaufsgutachten von med. pract.  E vom 25. Mai 2016 habe 132 Seiten umfasst. Sie habe mehr als 30 Stunden für das gesamte Aktenstudium aufgewendet. Der geltend gemachte Aufwand sei daher nicht übermässig. Die im Rekursverfahren angefochtene Verfügung habe unter Verletzung des rechtlichen Gehörs nur pauschal auf das Verlaufsgutachten verwiesen. Nicht zuletzt deshalb sei die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen, dieses Gutachten und die darin erwähnten jährlichen Therapieberichte und Stellungnahmen genau zu studieren, um überhaupt feststellen zu können, wieso ihr Klient in den geschlossenen Vollzug zurückversetzt worden sei. Daraus folge, dass sie für das Aktenstudium nur den vernünftigerweise gebotenen Zeitaufwand aufgeführt habe.

Es entspreche dem Recht auf Akteneinsicht und gängiger Praxis, dass der Betroffene oder sein Rechtsvertreter von sämtlichen Akten Kopien anfertige. Inwiefern das Kopieren der vollständigen Vollzugsakten übermässig erscheine, sei nicht ersichtlich. Auch weil die Einholung eines weiteren Gutachtens hinsichtlich weiterer Vollzugslockerungen zu erwarten sei, sei sie darauf angewiesen, auf sämtliche Vollzugsakten zugreifen zu können. Schliesslich verweist die Beschwerdeführerin auf Art. 8 Abs. 5 des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG; SR 235.1), wonach jede Person gegenüber dem Inhaber einer Datensammlung ein Recht auf eine in der Regel schriftliche und kostenlose Auskunft in Form eines Ausdrucks oder einer Fotokopie habe. Demzufolge seien ihr die geltend gemachten Fotokopien vollumfänglich zu entschädigen.

4.  

4.1 Der Rekursinstanz ist bei der Bemessung der Entschädigung ein weites Ermessen einzuräumen (BGr, 18. Mai 2012, 9C_284/2012, E. 2). Unrechtmässig sind Kürzungen des in Rechnung gestellten Arbeitsaufwands nur, wenn Bemühungen nicht honoriert werden, die zu den Obliegenheiten eines Rechtsvertreters gehören und die Entschädigung nicht in einem vernünftigen Verhältnis zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht (BGr, 22. Februar 2011, 6B_120/2010, E. 3.3; VGr, 21. November 2014, VB.2014.00410, E. 4.1).

4.2 Anwältinnen haben ihren Beruf sorgfältig auszuüben (Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000, SR 935.61). Das gewissenhafte Studium der Akten gehört zweifellos dazu (VGr, 6. November 2014, VB.2014.00421, E 4.1).

Die Beschwerdeführerin hat ihren Klienten nicht schon im vorausgehenden Verfahren vertreten. Sie konnte sich deshalb nicht auf eine bereits gegebene Kenntnis der vorbestehenden Verfahrensakten stützen. Die provisorische Rückversetzung ihres Klienten in den geschlossenen Strafvollzug muss für diesen als schwerwiegend und stark in seine Persönlichkeitsrechte eingreifende Anordnung qualifiziert werden. Ohne Verletzung ihrer anwaltlichen Sorgfaltspflicht konnte die Beschwerdeführerin nicht darauf verzichten, sich einen Überblick über die Verfahrensakten zu verschaffen, das Verlaufsgutachten, auf welches die rekursgegenständliche Verfügung unter Verletzung des rechtlichen Gehörs pauschal und ohne weitere Begründung verwies, sowie die darin erwähnten jährlichen Therapieberichte und Stellungnahmen zu studieren. Angesichts des Umfangs des Verlaufsgutachtens von 132 Seiten sowie des gesamten Umfangs der Vollzugsakte von damals 140 Dokumenten mit 1'756 Seiten kann nicht davon gesprochen werden, der in Rechnung gestellte Aufwand von 9 Stunden für das Aktenstudium sei sachlich nicht geboten oder übermässig. Wird dieser Aufwand gekürzt, steht die Entschädigung deshalb nicht mehr in einem vernünftigen Verhältnis zu dem von der unentgeltlichen Rechtsbeiständin pflichtgemäss geleisteten Aufwand. Die Beschwerde ist demzufolge mit Bezug auf den Zeitaufwand gutzuheissen.

5.  

5.1 Dass das gewissenhafte Studium der Akten zu den anwaltlichen Sorgfaltspflichten gehört, hat nicht zur Folge, dass stets auch die Erstellung von Kopien sämtlicher Akten geboten wäre. Zwar kann im Prinzip jedes Aktenstück von einer gewissen Relevanz sein. Dies bedeutet aber nicht, dass Rechtsvertreterinnen zwingend über ein vollständiges Doppel des Dossiers verfügen müssen. Vielmehr haben sie im Rahmen der Akteneinsicht über die Anfertigung von Kopien der für das aktuelle Verfahren wesentlicheren Dokumente zu entscheiden (VGr, 6. November 2014, VB.2014.00421, E. 4.1). Im vorliegenden Fall gilt dies umso mehr, als die Akten des Amts für Justizvollzugs recht umfangreich sind und über ein detailliertes Verzeichnis verfügen.

5.2 Zwar begründet die Beschwerdegegnerin nicht näher, weshalb sie lediglich Kopien der Hälfte der insgesamt 1'756 Aktenseiten, also 878 Kopien, als entschädigungsberechtigt erachtet. Indes hat die Beschwerdeführerin ihr Recht auf Einsicht in die vollständigen Akten ausgeübt. Der von ihr eingereichte Rekurs setzte sich in der Folge nur mit der angefochtenen Verfügung selbst und dem Verlaufsgutachten vom 25. Mai 2016 näher auseinander; eine geringe Anzahl weiterer Dokumente werden darin erwähnt. Durch die ihr von der Beschwerdegegnerin zugesprochene Entschädigung werden 878 Kopien abgedeckt. Damit war es der Beschwerdeführerin möglich, sämtliche in den Akten liegenden Psychiatrischen Gutachten, die Therapieberichte, die Gerichtsurteile, und in einem erheblichen Umfang eine Auswahl weiterer Dokumente zu kopieren. Ausserdem wäre es ihr bei Bedarf offen gestanden, nötigenfalls erneut Akteneinsicht zu nehmen oder sich Kopien zusenden zu lassen, falls sich nachträglich Kopien einzelner zunächst nicht kopierter Dokumente wider Erwarten als doch unentbehrlich erwiesen hätten. Sie war somit nicht darauf angewiesen, Kopien anzufertigen, deren Erforderlichkeit für die Ausarbeitung der Rekursschrift nicht absehbar war, und insbesondere nicht darauf, gänzlich ohne Selektion das gesamte Aktendossier des Amts für Justizvollzug zu duplizieren. Unter diesen Umständen ist es somit nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin nur 878 Kopien entschädigte.

5.3 Das Recht auf Akteneinsicht, wie es als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) garantiert und in § 8 VRG für das Verwaltungsverfahren geregelt ist, bezieht sich zwar auf sämtliche von der Beschwerdeführerin kopierten Akten. Das Einsichtsrecht beinhaltet grundsätzlich auch das Recht, Kopien der Akten herzustellen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Kosten der Kopien von der die Akte führenden bzw. Einsicht gewährenden Behörde zu tragen wären. Vielmehr sind die Kosten von der Einsicht nehmenden Person zu tragen (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 19). Auch aus dem Recht auf Akteneinsicht kann kein Recht der unentgeltlichen Rechtsbeiständin abgeleitet werden, dass ihr Kopierkosten in einem Umfang entschädigt werden, der nicht durch die anwaltliche Sorgfaltspflicht geboten ist.

5.4 Sodann ist das Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG; SR 235.1), auf welches sich die Beschwerdeführerin "der Vollständigkeit halber" beruft, gemäss dessen Art. 2 auf kantonale Behörden und die kantonale Verwaltung nicht anwendbar. Massgebend ist hier das kantonale Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG; LS 170.4), welches gemäss seinem § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 lit. b auch für das Amt für Justizvollzug gilt. Allerdings hat weder die Beschwerdeführerin noch ihr Klient bei der Vorinstanz einen Informationszugangsanspruch nach IDG geltend gemacht, weshalb ein solcher auch nicht Verfahrensgegenstand ist. Dazu kommt, dass sich das Recht auf Zugang zu Informationen in nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren gemäss § 20 Abs. 3 IDG nach dem massgeblichen Verfahrensrecht richtet (vgl. VGr, 19. März 2015, VB.2014.00341, E. 4.2.1). Auch aus diesem Grund sind die Bestimmungen des IDG über die Kosten des Informationszugangs (namentlich § 29 Abs. 2 lit. b IDG) vorliegend nicht anwendbar und die Beschwerdeführerin kann auch hieraus keinen Anspruch auf Entschädigung für das Kopieren des vollen Aktenumfangs ableiten.

6.  

6.1 Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf den zu entschädigenden Zeitaufwand als begründet und ihre Beschwerde insofern im Umfang von Fr. 880.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer (Fr. 70.40), ausmachend einen Betrag von Fr. 950.40, gutzuheissen. Abzuweisen ist die Beschwerde, soweit eine Erhöhung der Entschädigung für die Kopierkosten im Betrag von Fr. 439.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) verlangt wird. Dementsprechend ist die von der Beschwerdegegnerin auf Fr. 4'852.85 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzte Entschädigung der Beschwerdeführerin für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin im eingangs genannten Rekursverfahren um Fr. 950.40 zu erhöhen und neu auf Fr. 5'803.25 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Davon ist unbestrittenermassen die der Beschwerdeführerin zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 1'000.- in Abzug zu bringen, sodass ihr die Beschwerdegegnerin eine Entschädigung von Fr. 4'803.25 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen hat.

6.2 Entsprechend ihrem mehrheitlichen Unterliegen sind die Gerichtskosten zu zwei Dritteln der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und diese ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen. Da die Beschwerdeführerin zu rund einem Drittel unterliegt, sind ihr die Gerichtskosten zu einem Drittel aufzuerlegen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer I der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 23. September 2016 aufgehoben und diese verpflichtet, Rechtsanwältin A für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin im Rekursverfahren JI Nr. 01 in Sachen B den Betrag von Fr. 4'803.25 (inkl. Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Die in § 16 Abs. 4 VRG umschriebene Nachzahlungspflicht von B bleibt vorbehalten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    130.--     Zustellkosten,
Fr.    630.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden zu zwei Dritteln der Beschwerdegegnerin und zu einem Drittel der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Partei­entschädigung von Fr. 500.- (inkl. 8 % MwSt.) zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundes­gerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zu­stellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …