{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-07", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00643_2016-12-07.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216777&W10_KEY=13823237&nTrefferzeile=5&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "86b7bc78d1ada147244451c45ed38b7f"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2016.00643"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07.12.2016  VB.2016.00643"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07.12.2016  VB.2016.00643"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07.12.2016  VB.2016.00643"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mangels Nachweis einer selbst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit. Nach den freiz\u00fcgigkeitsrechtlichen Regeln erhalten EU/EFTA-Staatsangeh\u00f6rige beim Nachweis einer selbst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, wobei die freiz\u00fcgigkeitsrechtlichen Regelungen die Form des entsprechenden Nachweises nicht regeln. Bei Erwerbst\u00e4tigkeiten im Rotlichtmilieu ist neben den konkreten Arbeitsbedingungen mitunter entscheidend, ob das Arbeitsentgelt der betreffenden Person vollst\u00e4ndig und unmittelbar gezahlt wird. Bestehen ernsthafte Zweifel an der tats\u00e4chlichen und nachhaltigen Aus\u00fcbung einer selbst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit sowie der Realisierung eines existenzsichernden regelm\u00e4ssigen Einkommens, k\u00f6nnen die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden jederzeit neue Beweismittel verlangen. Die als Masseuse im Rotlichtmilieu t\u00e4tige italienische Beschwerdef\u00fchrerin vermag ihre selbst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit nicht nachzuweisen. Insbesondere reicht die von ihr eingereichte Anmeldungsbest\u00e4tigung der SVA hierzu nicht aus, kann es der Bewilligungsbeh\u00f6rde doch gerade im oft nur unzureichend dokumentierten Rotlichtmilieu nicht verwehrt sein, weitere Nachweise einzuverlangen. Da die Beschwerdef\u00fchrerin in Verletzung entsprechender Mitwirkungspflichten die Eignung ihrer auch privat genutzten 1-Zimmer-Wohnung f\u00fcr gesch\u00e4ftliche Zwecke nicht nachgewiesen und ihre T\u00e4tigkeit kaum dokumentiert hat und zudem ihre Kundenaquisation unklar erscheint, ist der von ihr zu erbringende Nachweis einer selbst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit nicht erbracht.  Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:47:32", "Checksum": "490e9e19473535df4b079eac19d4db69"}