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Geschäftsnummer: VB.2016.00644  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.01.2017
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Anordnung verkehrsmedizinischer Abklärung der Fahreignung


Verkehrsmedizinische Abklärung der Fahreignung.

Anlässlich einer Personenkontrolle ausserhalb des Strassenverkehrs wurden beim Beschwerdeführer drei Portionen Kokain gefunden. Aus den Angaben im Polizeirapport lässt sich bezüglich der Häufigkeit des Konsums nichts schliessen. Allerdings lassen sich Zweifel an der Aussage des Beschwerdeführers, er habe bis dahin erst zweimal Kokain konsumiert, nicht von der Hand weisen. Zudem ist der automobilistische Leumund des Beschwerdeführers belastet und es wurde ihm der Führerausweis bereits zweimal entzogen, wobei beide Male überhöhte respektive nicht angepasste Geschwindigkeit massgeblich war. Bei dieser Sachlage durfte die Vorinstanz im Rahmen ihres Ermessens an der Fahreignung des Beschwerdeführers zweifeln und dessen Fahreignung abklären lassen (E. 3.2).

Abweisung.
 
Stichworte:
DROGEN
FAHREIGNUNG
KOKAIN
LEUMUND, AUTOMOBILISTISCHER
VERKEHRSMEDIZINISCHE ABKLÄRUNG
Rechtsnormen:
Art. 14 Abs. II lit. c SVG
Art. 15d Abs. I lit. b SVG
Art. 28a Abs. I VZV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2016.00644

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 5. Januar 2017

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtsschreiberin Maya Beeler.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Anordnung verkehrsmedizinischer Abklärung der Fahreignung,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 24. März 2016 ordnete das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich an, dass sich A zur Überprüfung seiner Fahreignung einer verkehrsmedizinischen Abklärung zu unterziehen habe. Es verpflichtete ihn, sich innert zehn Tagen am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) oder einer anderen anerkannten Stelle zum Untersuch anzumelden und die entsprechenden Kosten zu tragen. Für den Unterlassungsfall drohte es an, dass es unverzüglich das Verfahren zum Entzug des Führerausweises einleiten werde. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses entzog es die aufschiebende Wirkung. 

II.  

Hiergegen erhob A Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 21. September 2016 ab, soweit er nicht gegenstandslos war. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung.

III.  

Dagegen erhob A am 24. Oktober 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Ausgang des Verfahrens die ersatzlose Aufhebung des Rekursentscheids vom 21. September 2016. Weiter ersuchte er um aufschiebende Wirkung und Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels.

Mit Verfügung vom 26. Oktober 2016 wies die Abteilungspräsidentin i. V. das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.

Am 28. Oktober 2016 beantragte das Strassenverkehrsamt die Abweisung der Beschwerde unter Kostenauflage zu Lasten des Beschwerdeführers. Am 1. November 2016 teilte die Sicherheitsdirektion mit, dass sie auf eine Vernehmlassung verzichte.

A liess sich hiernach nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch die Einzelrichterin oder den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG); für eine Überweisung an die Kammer wegen grundsätzlicher Bedeutung besteht vorliegend kein Anlass (vgl. § 38b Abs. 2 VRG).

2.  

Gemäss Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 31. Januar 2016 trug der Beschwerdeführer anlässlich einer Personenkontrolle vom 22. Januar 2016 um 21.40 Uhr in der Bar "C" an der D-Strasse 01 in Zürich drei Portionen Kokain (2.5 Gramm brutto) auf sich. Der Beschwerdeführer zeigte sich betreffend Besitz und Konsum von Kokain geständig. Gemäss Rapport der Stadtpolizei Zürich gab er an, dass er nicht regelmässig konsumiere. Der letzte Konsum habe vor ca. zwei Monaten stattgefunden. Ein Konsum bestehe seit ca. zwei Jahren. Aufgrund dieses Vorfalls ordnete die Beschwerdegegnerin eine verkehrsmedizinische Abklärung zur Überprüfung der Fahreignung an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Sicherheitsdirektion ab, soweit sie nicht gegenstandslos war. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

3.  

3.1 Nach Art. 14 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetztes vom 19. Dezember 1958 (SVG) verfügt über Fahreignung, wer – unter anderem – frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (lit. c). Auf fehlende Fahreignung wegen Drogensucht darf gemäss Bundesgericht geschlossen werden, wenn der Lenker oder die Lenkerin nicht (mehr) in der Lage ist, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend auseinanderzuhalten, oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass er oder sie im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGr, 21. Mai 2015, 1C_111/2015, E. 4.4; BGE 129 II 82 E. 4.1; BGE 127 II 122 E. 3c). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen (Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG, Art. 28a Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV]). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung nicht zwangsläufig voraus, dass der Lenker unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gefahren ist oder bei der Anlasstat Drogen im Fahrzeug mitgeführt hat (BGr, 21. Mai 2015, 1C_111/2015, E. 4.6 mit Verweis auf BGr, 26. April 2013, 1C_445/2012, E. 3.2). Das Bundesgericht hat eine fachärztliche Untersuchung als gerechtfertigt befunden in einem Fall, in dem die betroffene Person seit drei Jahren gelegentlich Kokain konsumierte und sich innerhalb eines halben Jahres 30 Gramm davon beschaffte (BGr, 13. Februar 2008, 1C_282/2007, E. 2.4). Hingegen genügte ein einmaliger nachgewiesener Kokainkonsum ohne Zusammenhang mit dem Führen eines Motorfahrzeuges durch eine Person mit ungetrübtem automobilistischem und bürgerlichem Leumund für einen vorsorglichen Führerausweisentzug nicht (BGr, 7. Februar 2007, 6A.72/2006, E. 3.2). Das Bundesgericht befand weiter, dass sich aufgrund eines einmaligen Ecstasykonsums nicht annehmen lasse, die betroffene Person sei drogenabhängig und könne Drogenkonsum und Strassenverkehr nicht auseinanderhalten (BGr, 25. Februar 2003, 6A.93/2002, E. 4.2.1). Eine verkehrsmedizinische Abklärung der Fahreignung erachtete das Bundesgericht bei einer Person, die über drei Jahre monatlich einmal Ecstasy und Speed konsumierte, über einen ungetrübten Leumund verfügte und ausserhalb des Strassenverkehrs kontrolliert wurde, als zulässig (BGr, 1C_248/2011, 30. Januar 2012, E. 4.1; siehe ferner BGr, 28. Juni 2000, 6A. 56/2000, E. 3.c).

3.2 Beim Beschwerdeführer wurden am 22. Januar 2016 anlässlich einer Personenkontrolle ausserhalb des Strassenverkehrs drei Portionen Kokain (2.5 Gramm brutto) gefunden. Gegenüber der Polizei gab er an, er konsumiere nicht regelmässig, habe das letzte Mal vor ca. zwei Monaten konsumiert und ein Konsum bestehe seit ca. zwei Jahren. Der Beschwerdeführer wendet diesbezüglich ein, er habe gegenüber der Polizei ausgesagt, dass sein erster Konsum vor zwei Jahren war. Er habe nicht gesagt, dass er seit zwei Jahren konsumiere. Er habe erst zweimal in seinem Leben Kokain konsumiert und wollte an jenem Abend das mitgeführte Kokain zusammen mit Freunden konsumieren. Aus den Angaben im Polizeirapport vom 31. Januar 2016 lässt sich bezüglich der Häufigkeit des Konsums nichts schliessen. Allerdings lassen sich Zweifel an der Aussage des Beschwerdeführers, er habe bis dahin erst zweimal Kokain konsumiert, nicht von der Hand weisen. Der Umstand, dass er mit drei Portionen Kokain, welche für den Konsum mit Freunden bestimmt waren, angetroffen wurde, lässt doch auf eine gewisse Vertrautheit mit der Beschaffung und dem Umgang mit Kokain schliessen. Diese Unklarheiten in Bezug auf eine allfällige Drogenproblematik rechtfertigen grundsätzlich medizinische Abklärungen. Ein Nachweis eines häufigeren oder regelmässigen Konsums ist vorliegend nicht erforderlich. Schliesslich dient die verkehrsmedizinische Abklärung gerade der Abklärung der Frage, ob eine verkehrsrelevante Drogenproblematik besteht oder nicht (vgl. ferner Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 15d N. 41).

Entgegen der Konstellation im Urteil 6A.72/2006 vom 7. Februar 2007 ist hier zu berücksichtigen, dass der automobilistische Leumund des Beschwerdeführers belastet ist. Am 15. Januar 2016 wurde ihm der Führerausweis aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung für fünf Monate (vom 14. April bis am 13. September 2016) entzogen. In der Begründung wird auf zwei Vorfälle aus dem Jahr 2015 verwiesen: Am 14. August 2015 gewährte der Beschwerdeführer beim Fahrstreifenwechsel den Vortritt nicht (leichte Widerhandlung) und am 28. Oktober 2015 überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 22 km/h (mittelschwere Widerhandlung). Am 13. Januar 2015 wurde ihm der Führerausweis wegen einer mittelschweren Widerhandlung für einen Monat entzogen. Dies geschah aufgrund eines Vorfalls vom 14. August 2014 als der Beschwerdeführer infolge nichtangepasster Geschwindigkeit beim Abbremsen wegen eines die Strasse überquerenden Tieres die Herrschaft über sein Fahrzeug verlor. Weiter geht es vorliegend lediglich um die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Abklärung und nicht um den vorsorglichen Führerausweisentzug.

Vorliegend ist zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass er ausserhalb des Strassenverkehrs kontrolliert wurde. Zudem hat er sich – wie er geltend macht – zur verkehrsmedizinischen Abklärung angemeldet. Weiter ist hinsichtlich der bisherigen Strassenverkehrsdelikte kein Zusammenhang mit Drogenkonsum bekannt. Zu Ungunsten des Beschwerdeführers fällt in Betracht, dass bei ihm seit ungefähr Januar 2014 ein Kokainkonsum besteht. Dabei verfügt der Konsum von Kokain über ein sehr hohes Suchtpotenzial und die enthemmende Wirkung macht Kokain im Strassenverkehr besonders gefährlich (VGr, 19. Mai 2014, VB.2013.00585, E. 8.2; VGr, 6. April 2011, VB.2011.00053, E. 3.3). Diesbezüglich ist auch zu beachten, dass dem Beschwerdeführer der Führerausweis bereits zweimal entzogen werden musste, wobei beide Male überhöhte respektive nicht angepasste Geschwindigkeit massgeblich war. Damit zeigte der Beschwerdeführer ein risikobehaftetes Fahrverhalten. Bei dieser Sachlage durfte die Vorinstanz im Rahmen ihres Ermessens an der Fahreignung des Beschwerdeführers zweifeln und dessen Fahreignung abklären lassen. Angesichts der beträchtlichen Risiken, die mit dem Führen eines Motorfahrzeugs verbunden sind, erweist sich die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Abklärung der Fahreignung auch als verhältnismässig.

3.3 Die Rüge einer Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) sowie der persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers (Art. 10 BV) erweist sich damit als unbegründet. Ebenso liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) vor. Aus dem angefochtenen Entscheid ergeben sich die Anhaltspunkte für die an der Fahreignung des Beschwerdeführers bestehenden Zweifel ohne Weiteres. Ein darüber hinausgehender Nachweis, wie häufig und wie viel der Beschwerdeführer konsumiert, ist vorliegend nicht erforderlich.

3.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Verfahrensausgang nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.  

Der vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid dar. Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) selbständig beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr, 16. Januar 2014, 1C_748/2013, E. 1).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      80.--     Zustellkosten,
Fr. 1'580.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 4 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …