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Geschäftsnummer: VB.2016.00645  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.08.2017
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Verkehrsanordnung


Verkehrsanordnung: Versuchsweise Anordnung von "Tempo 30 nachts" Substanziierung der Rechtsmittellegitimation hat bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu erfolgen; in einem oberen Rechtsmittelverfahren kann dies nicht nachgeholt werden. Die ergänzenden Vorbringen der Beschwerdeführenden im Rekurs- und Beschwerdeverfahren sind deshalb lediglich im Sinne einer Eventualbegründung zu berücksichtigen (E. 1.3 und E. 5). Rechtsmittellegitimation von Verbänden, insb. sog. egoistische Verbandsbeschwerde. Die Beschwerdeführenden haben im Einspracheverfahren nicht substanziiert dargetan, dass eine Mehrheit oder eine Grosszahl ihrer Mitglieder von den angefochtenen Massnahmen betroffen sind (E. 4.2). Sodann ergibt sich weder aus den Akten noch aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden, inwiefern deren Mitglieder durch die angefochtenen Verkehrsanordnungen in besonderer Weise betroffen wären (E. 4.3). Auch mit ihren ergänzenden Vorbringen vermögen die Beschwerdeführenden ihre Legitimation nicht genügend zu substanziieren (E. 5.1 f.). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
BESCHWERDEBEFUGNIS
BETROFFENHEIT
EGOISTISCHE VERBANDSBESCHWERDE
HERABSETZUNG
HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT
LEGITIMATION
LEGITIMATIONSBEGRÜNDUNG
LEGITIMATIONSVORAUSSETZUNGEN
SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE
SUBSTANZIIERUNG
TEMPOREDUKTION
VERBAND
VERKEHRSANORDNUNG
Rechtsnormen:
Art. 3 SVG
Art. 3 Abs. IV SVG
§ 21 VRG
§ 21 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2016.00645

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 24. August 2017

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    Verein A,

 

2.    Verein B, 

 

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Stadtrat von Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verkehrsanordnung,

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit vier Verfügungen vom 9. Dezember 2013, publiziert im Amtsblatt der Stadt Zürich vom 8. Januar 2014, führte der Vorsteher des Polizeidepartements der Stadt Zürich zur zeitweiligen Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit die Versuchsanordnung "Tempo 30 nachts" für die folgenden Strassenabschnitte ein:

Kreis 2:    Albisstrasse, zwischen der Mutschellenstrasse und dem Dangelweg

Kreis 4:    Hardstrasse, zwischen dem Hardplatz und dem Albisriederplatz

Kreis 10:  Am Wasser, zwischen dem Haus Nr. 125 und der Europabrücke, zwischen dem Hardturmsteg und der Grossmannstrasse;

Breitenstrasse, zwischen der Hönggerstrasse und dem Hardturmsteg

Kreis 12:  Winterthurerstrasse, zwischen dem Haus Nr. 522 und dem Haus Nr. 537;

Dübendorfstrasse, zwischen dem Haus Nr. 2 und dem Haus Nr. 248

In den betreffenden Strassenabschnitten soll die zulässige Höchstgeschwindigkeit für die Dauer von drei Monaten nachts zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr von 50 km/h auf 30 km/h herabgesetzt werden. Ferner war festgelegt worden, dass die Verkehrsvorschriften mit dem Aufstellen der Signale bzw. mit dem Anbringen der Markierung rechtsverbindlich würden.

B. Gegen jede dieser Verfügungen erhoben der Verein A sowie der Verein B, am 7. Februar 2014 Einsprache beim Stadtrat. Die vier Einsprachen wurden aufgrund des identischen Wortlauts und da sich die Anträge darin gleichermassen gegen alle vier Verkehrsvorschriften richteten, als eine einheitliche Einsprache behandelt. Am 1. April 2015 trat der Stadtrat mangels Legitimation nicht auf die Einsprache ein.

II.  

Am 15. Mai 2015 erhoben der Verein A und der Verein B, hiergegen Rekurs beim Statthalteramt Bezirk Zürich. Am 21. September 2016 wies der Statthalter den Rekurs vollumfänglich ab.

III.  

Am 24. Oktober 2016 beantragten der Verein A und der Verein B dem Verwaltungsgericht mit Beschwerde, die angefochtene Verfügung des Statthalters des Bezirks Zürich vom 21. September 2016 sei aufzuheben. Es seien die Verfügungen des Vorstehers des Polizeidepartements vom 9. Dezember 2013 und die damit in den Stadtkreisen 2, 4, 10 und 12 angeordneten dreimonatigen Versuche "Tempo 30 nachts" ersatzlos aufzuheben. Eventualiter sei anzuordnen, dass die Versuche "Tempo 30 nachts" unter Einbezug bzw. Einbau der neuartigen sogenannten Flüsterbeläge durchzuführen seien. Subeventualiter sei die Sache zur materiellen Behandlung des Rekurses und zu neuer Entscheidung an den Statthalter des Bezirks Zürich zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

Das Statthalteramt Bezirk Zürich reichte am 1. November 2016 die Rekursakten ein und verzichtete gleichzeitig auf Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2016 beantragte die Stadt Zürich, vertreten durch das Sicherheitsdepartement, die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführenden. Am 3. Januar 2017 reichten die Beschwerdeführenden ihre Replik ein. Am 12. Januar 2017 antwortete die Stadt Zürich mit Beschwerdeduplik. Daraufhin liessen sich die Beschwerdeführenden nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) sachlich und funktionell zuständig.

1.2 Nachdem der Beschwerdegegner mangels Legitimation der Beschwerdeführenden auf deren Einsprache nicht eingetreten war, machten diese im Rekursverfahren unter anderem geltend, der Beschwerdegegner habe das Vorliegen ihrer Legitimation zu Unrecht verneint. Die formell unterlegenen Beschwerdeführenden sind legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren. Infolgedessen trat die Vorinstanz zu Recht auf den Rekurs ein und behandelte die Frage der Legitimation im Rahmen der materiellen Prüfung (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58 und § 21 N. 23). Vorliegend ist zu überprüfen, ob das Nichteintreten durch den Beschwerdegegner und die Abweisung des dagegen erhobenen Rekurses durch die Vorinstanz berechtigt war. Dabei steht den Beschwerdeführenden, die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt waren, die Legitimation unabhängig vom Rechtsschutzinteresse in der Sache selbst zu (vgl. VGr, 19. Februar 2015, VB.2014.00539, E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.

1.3 Das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen und damit der Legitimation ist grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen, was die Rechtssuchenden jedoch nicht davon entbindet, ihre Legitimation zu substanziieren (vgl. dazu hinten E. 3.2 und 3.4). Die Substanziierung hat bereits im Verfahren vor der ersten Rechtsmittelinstanz bzw. gegebenenfalls im Einspracheverfahren zu erfolgen; in einem oberen Rechtsmittelverfahren kann dies nicht nachgeholt werden (Bertschi, § 21 N. 38; VGr, 10. Mai 2012, VB.2012.00157, E. 2.4). Dabei gilt schon die Einsprache als Rechtsmittel (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 41). Im Einspracheverfahren machten die Beschwerdeführenden zwar gewisse Ausführungen zur Legitimation: So beriefen sie sich zu Recht auf ihr statutarisches Recht, die Interessen ihrer Mitglieder geltend zu machen, die nach den Statuten zu wahren seien, was auch unbestritten blieb (Art. 2 bzw. Ziff. 2 der Statuten). Ausserdem wiesen sie darauf hin, dass eine Vielzahl ihrer Mitglieder zur Beschwerde berechtigt wäre, weil sie täglich mit dem Auto durch die Stadt Zürich fahren und entsprechend auch die von den beabsichtigten Massnahmen betroffenen Strassenstücke benutzen würden. Hinzu komme die Gefahr, dass die dort vorgesehenen Signalisationen einmal unbewusst übersehen werden könnten und damit eine Geldstrafe oder gar ein Führerscheinentzug riskiert werde. Diese Gefahr sei umso grösser, als die Stadt Zürich Bussengelder regelmässig als Einnahmen im Budget vorsehe. Schliesslich seien die in der Stadt Zürich wohnhaften Mitglieder durch drohende Schleichwegfahrten und Fahrten von Blaulichtorganisationen lärmbetroffen.

Im Rekursverfahren ergänzten die Beschwerdeführenden die Ausführungen zur Legitimation, nachdem ihnen diese vom Beschwerdegegner nicht zuerkannt worden war. Der Beschwerdegegner hatte dagegen in der Rekursantwort geltend gemacht, die Beschwerdeführenden dürften die im ersten Rechtsmittelverfahren ungenügende Begründung der Legitimation im zweiten Rechtsmittelverfahren nicht nachholen. Im angefochtenen Entscheid stellte die Vorinstanz im Wesentlichen auf diese Vorbringen ab. Konsequenterweise wären damit die ergänzenden Vorbringen der Beschwerdeführenden zur Legitimation nicht mehr zu hören gewesen. Soweit die Vor­instanz dennoch – wenn auch nur kurz – auf die ergänzten Vorbringen materiell einging, durfte sie dies nur im Sinn einer Eventualbegründung tun. Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht ist entsprechend vorzugehen.

2.  

2.1 Die Vorinstanz verwies im angefochtenen Urteil auf die Ausführungen des Beschwerdegegners und hielt fest, dass die Legitimationsvoraussetzungen vorliegend nicht offensichtlich erfüllt seien und somit von den Beschwerdeführenden substanziiert hätten dar­gelegt werden müssen. Es könne nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass eine Grosszahl der Mitglieder der Beschwerdeführenden die von der Temporeduktion betroffenen Strecken in der Nacht zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr – also neben den üblichen Pendelzeiten – mehr als nur gelegentlich befahre oder aber im betreffenden Gebiet wohnhaft sei. Und selbst bei Annahme einer speziellen Betroffenheit würde das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses an der Aufhebung der angefochtenen Massnahme nicht auf der Hand liegen, zumal diese vorliegend befristeter Natur sei und keine offensichtlichen Nachteile für allfällig Betroffene ersichtlich seien. Das Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach viele Automobilisten der Stadt Zürich oder Pendler aus den Nachbargemeinden Mitglieder der Vereine seien und es sich bei den betreffenden Strecken um für Nachtverhältnisse allgemein und somit auch von Mitgliedern viel befahrene Strassen handle, vermöge nicht zu überzeugen und der Substanziierungspflicht nicht zu genügen. Der Beschwerdegegner sei somit zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten.

2.2 Dagegen wenden die Beschwerdeführenden ein, das Bundesgericht habe ihre Rekurslegitimation bislang nicht in Zweifel gezogen. So sei es in BGE 139 II 145 auf eine Beschwerde des Vereins A gegen den Einbezug eines Hauptstrassenabschnitts der Gemeinde Sumvitg eingetreten, ohne sich die (offensichtlich zu verneinende) Frage zu stellen, ob die Mitglieder, welche den betreffenden Hauptstrassenabschnitt regelmässig befahren, auch einen Grossteil der Gesamtmitgliederzahl ausmache. Indem der Beschwerdegegner und mit ihm die Vorinstanz solches fordere, würden sie die Rekurslegitimation kantonaler Verkehrsverbände bzw. der Regional- und Kantonalsektionen der nationalen Verkehrsverbände in einer mit der bundesrechtlichen Ausgangslage nicht zu vereinbarenden Art und Weise einschränken. Es gehe nicht an, dass der Beschwerdegegner den Sektionen der nationalen Verkehrsverbände durch eine einengende Anwendung der kantonalen Legitimationsvoraussetzungen von Art. 21 VRG den Zugang zum letztinstanzlich zuständigen Bundesgericht verbaue. Es genüge, dass eine Vielzahl der Mitglieder zur Beschwerdeführung befugt wäre. Die Beschwerdeführenden hätten vor den Vorinstanzen wiederholt anhand der Relation von Mitgliederzahlen zu im Kanton Zürich immatrikulierten Motorfahrzeugen dargetan, dass rund ein Drittel der zürcherischen Motorfahrzeuge von einem Mitglied der Beschwerdeführenden gehalten bzw. gelenkt werde. Bei diesen statistisch gesehen sehr hohen Zahlen sei folglich auch davon auszugehen, dass mindestens ein Drittel der in den betroffenen Strassen in den Stadtkreisen 2, 4, 10 und 12 zur Nachtzeit verkehrenden Fahrzeuge von einem Mitglied der beiden Verbände gehalten oder gelenkt würden und damit auch ein Drittel der die Versuchsstrecken regelmässig befahrenden Fahrzeuge bzw. deren Lenker Verbandsmitglieder seien. Zu behaupten, dass der Zeitraum zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr ausserhalb der üblichen Pendlerzeiten liege, sei weltfremd und willkürlich. Es gebe eine Vielzahl von Berufspendlern, welche ihre Arbeit oder zumindest ihren Arbeitsweg vor 6.00 Uhr anträten bzw. nach 22.00 Uhr beendeten. Von einer mangelnden Substanziierung der Rekurslegitimation könne bei dieser Ausgangslage keine Rede sein.

2.3 Der Beschwerdegegner macht hinsichtlich der Legitimation zusammengefasst geltend, die Beschwerdeführenden seien nicht konkret auf die spezielle Betroffenheit einzelner Mitglieder bzw. auf die Art und Häufigkeit von deren Fahrten über die streitbetroffenen Versuchsstrecken eingegangen. Diesbezüglich sei auch der abstrakt angeführte Verweis auf einzelne Berufsgruppen, die teilweise auch nachts arbeiteten, unbehelflich. Zudem hätten es die Beschwerdeführenden versäumt, ein schutzwürdiges Interesse darzutun. Es könne für die Legitimationsbegründung nicht ausreichen, dass ein Verband pauschal auf seine hohe Mitgliederzahl verweise und sich unbesehen der konkreten Verhältnisse und Örtlichkeiten auf den Standpunkt stelle, dass somit jegliche Strassen der Stadt Zürich offensichtlich von einer grossen Zahl seiner Mitglieder befahren würden.

3.  

3.1 Die Prüfung der Frage der Legitimation der Beschwerdeführenden im (stadtinternen) Rekursverfahren vor dem Beschwerdegegner richtet sich gemäss § 66 der Gemeindeordnung der Stadt Zürich vom 26. April 1970 nach den Vorschriften des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes über den Rekurs.

3.2 Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 21 Abs. 1 VRG). Im Zusammenhang mit lokalen Verkehrsanordnungen auf Strassen (gemäss Art. 3 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]) steht die Beschwerdebefugnis nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung allen Verkehrsteilnehmern zu, welche die mit einer Beschränkung belegte Strasse mehr oder weniger regelmässig benützen, wie das bei Anwohnern oder Pendlern der Fall ist, während bloss gelegentliches Befahren der Strasse nicht genügt. Zusätzlich müssen die betroffenen Verkehrsteilnehmer glaubhaft machen, dass das Projekt für sie unter Würdigung der gesamten Umstände Beeinträchtigungen von einer gewissen Intensität zur Folge hat (BGE 136 II 539 E. 1.1 S. 542 f. mit Hinweisen; Bertschi, § 21 N. 48).

3.3 Praxisgemäss kann ein Verband, der als juristische Person konstituiert ist, die Interessen der Mehrheit oder einer Grosszahl seiner Mitglieder mit Beschwerde geltend machen, soweit deren Wahrung zu seinen statutarischen Aufgaben gehört und die einzelnen Mitglieder ihrerseits beschwerdebefugt wären (sog. egoistische Verbandsbeschwerde; BGE 131 I 198 E. 2.1 mit Hinweisen; Bertschi, § 21 N. 93 ff.). Verlangt wird ein enger, unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem statutarischen Vereinszweck und dem Sachgebiet, in welchem die fragliche Anordnung erlassen worden ist. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein; sie sollen die Popularbeschwerde ausschliessen (BGE 136 II 539 E. 1.1 S. 542 f. mit Hinweis; VGr, 21. Dezember 2016, VB.2016.00337, E. 1.2.3).

3.4 Die Legitimationsvoraussetzungen sind – sofern sie nicht offensichtlich erfüllt sind – substanziiert darzulegen. Dies gilt insbesondere mit Bezug auf den Anteil an betroffenen Verbandsmitgliedern und auf deren materielle Beschwer (Bertschi, § 21 N. 98; BGE 133 V 239 = Pra 97 [2008] Nr. 36 E. 6.4 und 9.2; BGr, 16. April 2002, 1A.47/2002, E. 3.4).

4.  

4.1 Im Einspracheverfahren vor dem Beschwerdegegner machten die Beschwerdeführenden geltend, die Stadt Zürich mit einer Einwohnerzahl von beinahe 400'000 sowie Zu- und Wegpendlern von über 270'000 weise eine grosse Anzahl Automobilisten auf, die Mitglieder der Beschwerdeführenden seien. Fernen seien Tausende von Mitgliedern aus Nachbargemeinden und aus der Region hinzuzuzählen, die täglich mit dem Auto durch die Stadt Zürich fahren würden. Folglich würden offensichtlich eine (sehr) grosse Zahl von Mitgliedern der Beschwerdeführenden regelmässig die mit den umstrittenen Beschränkungen belegten Strassen benützen und seien zur Beschwerde berechtigt. Hinzu komme die drohende Gefahr, welcher die Mitglieder ausgesetzt seien, die vorgesehene Signalisation auf den entsprechenden Strassen oder Strassenstücken einmal unbewusst zu überschreiten und damit Geldstrafe oder gar einen Führerausweisentzug zu riskieren. Im Weiteren seien die in der Stadt Zürich wohnhaften Mitglieder auch von den drohenden Schleichwegfahrten in Quartierstrassen und den zu erwartenden Lärmzunahmen durch Rettungsfahrzeuge betroffen.

4.2 Die Beschwerdeführenden bezwecken gemäss ihren Statuten die Wahrung der Rechte und Interessen ihrer Mitglieder im Strassenverkehr bzw. fördern den Individualverkehr. Beim Beschwerdeführer 1 wohnen gemäss seinen Angaben 40'000 von 200'000 Mitgliedern in der Stadt Zürich, beim Beschwerdeführer 2 sollen es 4'500 von 20'000 Mitgliedern sein, die in der Stadt Zürich Wohnsitz haben. Was die Beschwerdebefugnis der einzelnen Mitglieder anbelangt, steht sie – wie vorne angeführt – all jenen zu, welche die mit der Versuchsanordnung "Tempo 30 nachts" belegten Strassen mehr oder weniger regelmässig benützen, wie das bei Anwohnern oder Pendlern der Fall ist. Die Beschwerdeführenden machten jedoch im Einspracheverfahren keine Angaben darüber, wie viele ihrer Mitglieder in den entsprechenden Gebieten wohnen bzw. arbeiten und von der nächtlichen Temporeduktion überhaupt betroffen wären, wobei solches festzustellen ihnen aufgrund der Mitgliederlisten durchaus und mit vertretbarem Aufwand möglich gewesen wäre. Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 10. Dezember 2012, 1C_160/2012 (in BGE 139 II 145 nicht publizierter Erwägung 1.2) die Legitimation der als Verein konstituierten Regionalgruppe Bündner Oberland (Surselva) des Beschwerdeführers 1 zwar bejaht, jene der kantonalen Sektion aber offengelassen. Allerdings ging es dabei um den ganztägigen und unbefristeten Einbezug einer stark frequentierten Hauptstrasse in eine Tempo-30-Zone. Bei dieser Hauptstrasse handelt es sich um die Hauptverkehrsachse in Sumvitg; Ausweichmöglichkeiten scheinen nicht vorhanden. Unter den konkreten Umständen ist davon auszugehen, dass ein Grossteil der Bewohner von Sumvitg sowie der Nachbarorte diese Hauptstrasse nutzt und damit von der Anordnung betroffen ist. Demgegenüber geht es im vorliegenden Fall um kurze Strassenabschnitte, bei welchen lediglich nachts zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr versuchsweise für die Dauer von drei Monaten die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h herabgesetzt werden soll. Insofern ist der von den Beschwerdeführenden angerufene BGE 139 II 145 (BGr, 10. Dezember 2012, 1C_160/2012) im vorliegenden Verfahren nicht einschlägig. Auf den Umstand, dass das Tempo lediglich nachts von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr reduziert werden soll, gehen die Beschwerdeführenden bei der Begründung ihrer Legitimation im Verfahren vor dem Beschwerdegegner in keiner Weise ein. Damit haben die Beschwerdeführenden im Einspracheverfahren nicht substanziiert dargetan, dass eine Mehrheit oder eine Grosszahl ihrer Mitglieder von den angefochtenen Massnahmen betroffen sind, weshalb die Rechtsmittellegitimation bereits aus diesem Grund zu verneinen ist.

4.3 Von noch grösserer Bedeutung als die Frage, ob überhaupt eine Grosszahl von Mitgliedern betroffen ist, ist aber die Betroffenheit an sich. Weder aus den Akten noch aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden ergibt sich indessen, inwiefern deren Mitglieder durch die angefochtenen Verkehrsanordnungen in besonderer Weise betroffen wären. Die von den Beschwerdeführenden im Einspracheverfahren vorgebrachten Umstände, dass ihre Mitglieder die vorgesehene temporäre Signalisation einmal unbewusst überschreiten könnten und damit eine Geldstrafe oder gar einen Führerausweisentzug riskieren würden sowie durch Schleichwegfahrten in Quartierstrasse und den Lärmzunahmen durch Rettungsfahrzeuge betroffen wären, stellen keine Nachteile von besonderer Intensität dar. So kann in der Gefahr der Missachtung der Verkehrsanordnung schon deshalb kein schutzwürdiges Interesse liegen, weil sonst – wie die Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren richtig festgehalten hat – das Erfordernis des schutzwürdigen Interesses ausgehebelt würde, besteht doch diese Gefahr bei jeder (neuen) Verkehrsanordnung. Des Weiteren legten die Beschwerdeführenden nicht dar, für welche Mitglieder ein allfälliger Ausweichverkehr bzw. die Lärmzunahme durch Rettungsfahrzeuge überhaupt wahrnehmbar wären. Wie bereits erwähnt, ist ein schutzwürdiges Interesse lediglich bei einer Beeinträchtigung von einer gewissen Intensität anzunehmen. Vor dem Hintergrund, dass im vorliegenden Fall die Höchstgeschwindigkeit lediglich nachts von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr und vorübergehend für die Dauer von drei Monaten auf 30 km/h herabgesetzt werden soll, ist eine besondere Betroffenheit der Verbandsmitglieder nicht ersichtlich, zumal nicht dargetan wurde, wie viele Mitglieder überhaupt in der näheren Umgebung der betroffenen Strassenabschnitte wohnen bzw. arbeiten (vorn E. 4.2). Darüber hinaus stellt eine geringfügige Verlängerung der Fahrzeit durch Schaffung einer Tempo-30-Zone nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung keine ausreichende Beeinträchtigung dar (VGr, 23. Juni 2005, VB.2005.00172, E. 2.2; Bertschi, § 21 N. 49). Eine konkrete Betroffenheit einer Grosszahl der Verbandsmitglieder wurde folglich im Einspracheverfahren nicht dargetan.

4.4 Nach dem Gesagten vermochten die Beschwerdeführenden im Einspracheverfahren weder eine Grosszahl an betroffenen Mitgliedern noch deren materielle Beschwer substanziiert darzulegen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen die Rechtsmittellegitimation der Beschwerdeführenden verneint haben. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

Im Rekursverfahren ergänzten die Beschwerdeführenden ihre Vorbringen bezüglich der Rechtsmittellegitimation dahingehend, dass zumindest in Relation zu sämtlichen Strassenbenützern während des nächtlichen Zeitraums zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr eine grosse Zahl von Mitgliedern regelmässig die mit den umstrittenen Beschränkungen belegten Strassen benützen würden. Im Beschwerdeverfahren machten die Beschwerdeführenden zudem geltend, es sei davon auszugehen, dass mindestens ein Drittel der in den betroffenen Strassen zur Nachtzeit verkehrenden Fahrzeuge von einem Mitglied gehalten oder gelenkt werde und damit auch ein Drittel der die Versuchsstrecken regelmässig befahrenden Fahrzeuge bzw. deren Lenker Verbandsmitglieder seien. Selbst wenn diese ergänzenden Vorbringen der Beschwerdeführenden zu berücksichtigen wären, würde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – auch dadurch die Rechtsmittellegitimation nicht genügend substanziiert.

5.1 Aus ihrem Vorbringen, dass ein Drittel der in den betroffenen Strassen zur Nachtzeit verkehrenden Fahrzeuge von einem Mitglied der beiden Beschwerdeführenden gehalten werde, können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten, da es – wie der Beschwerdegegner bereits im Rekursverfahren richtig ausgeführt hat – nicht auf das Verhältnis der betroffenen Mitglieder zum gesamten nächtlichen Verkehrsaufkommen auf den betreffenden Strassenabschnitten ankommt. Wie bereits erwähnt, ist eine egoistische Verbandsbeschwerde nur zulässig, wenn die mit der Beschwerde geltend gemachten Interessen der Mehrheit oder einer Grosszahl der Verbandsmitglieder gemeinsam sind (vorn E. 3.3; vgl. BGE 131 I 198 E. 2.1). Im vorliegenden Fall vermag deshalb das rein formelhaft hergeleitete Verhältnis zwischen den durch die nächtliche Temporeduktion angeblich betroffenen Mitgliedern und der Gesamtzahl der Verkehrsteilnehmer bei Nacht die Interessen einer Grosszahl oder gar Mehrheit der Mitglieder an der Beseitigung der angeordneten Massnahmen nicht substanziiert zu belegen (vorn E. 3.3). Vielmehr vermögen die Beschwerdeführenden den Anteil ihrer betroffenen Mitglieder damit mangels Substanziierung gerade nicht darzulegen. Anzufügen bleibt, dass von der Voraussetzung, wonach eine Mehrzahl oder zumindest eine grosse Zahl der Verbandsmitglieder betroffen sein muss, nicht deshalb abgesehen werden kann, weil sie für Verbände mit grosser Mitgliederzahl schwer nachzuweisen ist (Bertschi, § 21 N. 96).

Die Beschwerdeführenden machen zwar im Beschwerdeverfahren zu Recht geltend, dass es auch Berufspendler gibt, welche ihre Arbeit vor 6.00 Uhr antreten bzw. nach 22.00 Uhr beenden würden. Allerdings legen die Beschwerdeführenden nicht dar, wie viele ihrer Mitglieder dieser Pendlergruppe angehören. Dies ist auch nicht aus den Akten ersichtlich. Sodann ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der übliche Berufs- und Einkaufsverkehr nach 6.00 Uhr beginnt bzw. vor 22.00 Uhr beendet ist und sich deshalb das Hauptverkehrsaufkommen grundsätzlich ausserhalb des hier streitigen Zeitraums bewegt. So ist denn auch aus den Akten ersichtlich, dass das Verkehrsaufkommen auf den betreffenden Strassenabschnitten nachts deutlich geringer ist als tagsüber. Selbst wenn ein Drittel der die betreffenden Strassenabschnitte nachts regelmässig befahrenden Fahrzeuge von einem Mitglied der Beschwerdeführenden gehalten würde – was die Beschwerdeführenden allerdings nicht rechtsgenüglich dargetan haben –, wäre angesichts des geringen nächtlichen Verkehrsaufkommen nicht davon auszugehen, dass dies eine Mehrzahl oder zumindest eine Grosszahl der Mitglieder der Beschwerdeführenden darstellt.

Haben die Beschwerdeführenden insofern ihre Legitimation nicht genügend substanziiert, kann vor diesem Hintergrund nicht davon ausgegangen werden, dass eine genügend grosse Zahl von Mitgliedern der Beschwerdeführenden die mit der umstrittenen Beschränkung belegten Strassenabschnitte zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr mehr oder weniger regelmässig nutzt und damit rechtsmittellegitimiert wäre.

5.2 Das schutzwürdige Interesse ihrer Mitglieder legten die Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren in keiner Weise dar. Wie bereits erwähnt, stellen die von den Beschwerdeführenden im Einsprache- und Rekursverfahren vorgebrachten – im Beschwerdeverfahren jedoch nicht wiederholten – Umstände keine Nachteile von besonderer Intensität dar (vorn E. 4.3). Eine konkrete Betroffenheit einer Grosszahl der Verbandsmitglieder wurde folglich weder in den vorinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren dargetan, noch ist eine solche aus den Akten ersichtlich.

5.3 Soweit die Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren geltend machen, es genüge, dass eine Vielzahl der Mitglieder zur Beschwerdeführung befugt wäre, ist ihnen mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht zuzustimmen. Die von den Beschwerdeführenden angerufenen Bundesgerichtsentscheide sehen allesamt ausdrücklich vor, dass ein als juristische Person konstituierter Verband die Interessen "der Mehrheit oder einer Grosszahl seiner Mitglieder" vertreten kann, soweit deren Wahrung zu seinen statutarischen Aufgaben gehört und die einzelnen Mitglieder ihrerseits beschwerdebefugt wären (BGE 131 I 198 E. 2.1 mit Hinweisen; BGE 130 II 514 E. 2.3.3; BGr, 13. Januar 2010, 2C_52/2009, E. 1.2.2; vorn E. 3.3). Diese Voraussetzungen gelten auch für die Prozessführung vor Bundesgericht. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden wird daher weder ihre Rekurslegitimation unrechtmässig eingeschränkt noch ihnen der Zugang zum letztinstanzlich zuständigen Bundesgericht verbaut.

5.4 Auch bei Berücksichtigung der ergänzenden Vorbringen der Beschwerdeführenden wäre dementsprechend ihre Rechtsmittellegitimation zu verneinen und die Beschwerde abzuweisen.

6.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden je zur Hälfte unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts ihres Unterliegens ist den Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Auch der Beschwerdegegner ersuchte um eine Parteientschädigung. Allerdings erscheinen der Sachverhalt und die sich stellenden Rechtsfragen nicht derart kompliziert, als dass die Zusprache einer Parteientschädigung angezeigt wäre. Vielmehr gehörte die Beantwortung der Beschwerde zur üblichen Amtstätigkeit des Beschwerdegegners, weshalb ihm praxisgemäss keine Parteientschädigung zusteht (Plüss, § 17 N. 51).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    210.--     Zustellkosten,
Fr. 3'210.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 je zur Hälfte, je unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten, auferlegt.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …