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Geschäftsnummer: VB.2016.00647  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.01.2017
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Stimmrechtsbeschwerde


[Stimmrechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse der Delegiertenversammlung eines Zweckverbands betreffend die Bewilligung einer einmaligen Ausgabe über Fr. 4,5 Mio. sowie die Dringlicherklärung dieses Ausgabenbeschlusses]
Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht auszumachen (E. 2). Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die Verwaltungsorgane des Beschwerdegegners hätten bewirkt, dass die Delegierten des Beschwerdegegners ihren Willen nicht frei und gestützt auf korrekte Grundlagen hätten bilden können, ist die Vorinstanz auf ihren Stimmrechtsrekurs zu Recht nicht eingetreten (E. 3.2). Die Grundsätze, wie sie gemäss Rechtsprechung und Lehre für die Dringlicherklärung nach § 94 GG gelten, sind auch für die Auslegung der dieser Bestimmung entsprechenden Regelung in den Statuten des Beschwerdegegners zu berücksichtigen. Wird insofern bei Parlamentsbeschlüssen auf kommunaler Ebene für den Entzug des Referendumsrechts eine Dringlichkeit in materieller sowie zeitlicher Hinsicht zwingend vorausgesetzt, hat dies auch für Beschlüsse einer Delegiertenversammlung auf Verbandsebene zu gelten. Jede über die auf kommunaler Ebene zulässige hinausgehende Beschränkung des Referendumsrechts der Stimmberechtigten auf interkommunaler Ebene liefe dem verfassungsrechtlichen Demokratiegebot zuwider und liesse sich mit Art. 93 Abs. 2 Satz 2 KV nicht vereinbaren (E. 4.2.1). Dass mit dem Beginn des Baus eines Bettenprovisoriums nicht noch bis zum Ausgang einer allfälligen Urnenabstimmung hätte zugewartet werden können, vermag der Beschwerdegegner nicht darzutun, sodass sich der Beschluss der Delegiertenversammlung des Beschwerdegegners vom 3. Februar 2016, den Ausgabenbeschluss selben Datums für dringlich zu erklären, als unrechtmässig erweist (4.2.2 f.). Der Beschwerdegegner hat für eine gesetzmässige Neupublikation des Ausgabenbeschlusses besorgt zu sein unter Hinweis darauf, dass dagegen das Referendum ergriffen werden kann.
Nicht gefolgt werden kann den Beschwerdeführendendagegen, soweit sie sich auf den Standpunkt stellen, die Bewilligung der Ausgaben im Zusammenhang mit dem projektierten Bau eines Bettenprovisoriums stehe ohnehin den Stimmberechtigten des Verbandsgebiets zu (4.3 Abs. 2). Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
AUSGABENBESCHLUSS
DELEGIERTENVERSAMMLUNG
DRINGLICHERKLÄRUNG
DRINGLICHKEIT
DRINGLICHKEITSARTIKEL
EINHEIT DER BAUBEWILLIGUNG
KREDITBEWILLIGUNG
NICHTEINTRETENSENTSCHEID
POLITISCHE RECHTE
RECHTLICHES GEHÖR
REFERENDUMSRECHT
STIMMRECHTSBESCHWERDE
ZWECKVERBAND
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. 2 BV
§ 7 GemeindeG
§ 94 GemeindeG
§ 152 GemeindeG
Zus. 92 KV
Art. 93 Abs. 1 KV
Art. 93 Abs. 2 KV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2016.00647

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 11. Januar 2017

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

2.    B,

3.    C,

4.    D,

5.    E,

alle vertreten durch RA F,

Beschwerdeführende,

 

gegen

 

Zweckverband Spital Uster,

vertreten durch RA G
und/oder RA H,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Stimmrechtsbeschwerde,

hat sich ergeben:

I.  

Die Delegiertenversammlung des Zweckverbands Spital Uster beschloss am 3. Februar 2016 auf Antrag bzw. mit Einverständnis des Verwaltungsrats des Zweckverbands einstimmig, einen Kredit über Fr. 4,5 Mio. für den Bau eines Bettenprovisoriums zu bewilligen und das Geschäft als dringlich zu erklären.

II.  

Am 12. Februar 2016 liessen A, B, C, D sowie E Stimmrechtsrekurs beim Bezirksrat Uster erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Kreditbeschluss der Delegiertenversammlung des Zweckverbands Spital Uster vom 3. Februar 2016 aufzuheben, eventualiter sei dieser dem obligatorischen oder fakultativen Referendum zu unterstellen; zudem liessen sie um Beizug sämtlicher einschlägiger "Akten der Verfahren zwischen den Parteien im Zusammenhang mit der Delegiertenversammlung vom 4. November 2015 bis Ende Dezember 2015" ersuchen.

Dem letztgenannten Gesuch gab der Bezirksrat Uster mit Präsidialverfügung vom 17. Februar 2016 nicht statt, hielt den Zweckverband Spital Uster darin jedoch dazu an, seine Beschlüsse vom 3. Februar 2016 gesetzeskonform zu publizieren. Im Übrigen wies der Bezirksrat den Rekurs von A, B, C, D sowie E mit Beschluss vom 17. Oktober 2016 unter Verzicht auf das Erheben von Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziff. II) ab (Dispositiv-Ziff. I erster Satzteil), soweit er darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. I zweiter Satzteil), und verpflichtete jene in Dispositiv-Ziff. III unter solidarischer Haftung füreinander zu gleichen Teilen, dem Zweckverband Spital Uster eine Parteientschädigung von Fr. 4'560.- "(inkl. 8 % MwSt)" zu bezahlen.

III.  

A, B, C, D sowie E liessen am 24. Oktober 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge "zuzügl. MwSt." seien in Gutheissung ihres Stimmrechtsrekurses vom 12. Februar 2016 die Dispositiv-Ziffern I und III des Rekursentscheids aufzuheben, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, den Kreditantrag dem obligatorischen oder fakultativen Referendum zu unterstellen.

Der Bezirksrat Uster verzichtete am 31. Oktober 2016 auf eine Vernehmlassung. Der Zweckverband Spital Uster liess mit Beschwerdeantwort vom 28. November 2016 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Entschädigungsfolge "(inkl. MWST)" beantragen; in verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um (super­provisorischen) Entzug der aufschiebenden Wirkung. A, B, C, D sowie E hielten mit Stellungnahme hierzu vom 5. Dezember 2016 an ihren Anträgen fest. Am 8. Dezember 2016 wurde das Gesuch des Zweckverbands Spital Uster um Entzug der aufschiebenden Wirkung präsidialiter abgewiesen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amts wegen. Gemäss § 151a Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GG, LS 131.1) in Verbindung mit §§ 41, 19 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 Satz 1, § 19a, § 19b Abs. 1 und 2 lit. c sowie §§ 42–44 e contrario VRG ist es für die Beurteilung von Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide eines Bezirksrats in Stimmrechtssachen zuständig.

Weil auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde ein­zutreten.

2.  

2.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung ihres Gehörsanspruchs, weil die Vorinstanz sich nicht in genügender Weise mit den von ihnen vorgetragenen Argumenten befasst habe. Sie werfen der Vorinstanz damit eine Verletzung der Begründungspflicht vor.

2.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) fliesst unter anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen, dass die Behörde ihre Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1, 136 I 229 E. 5.2, 134 I 83 E. 4.1; ausführlich zur Begründungspflicht Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 402 ff. mit zahl­reichen Hinweisen).

Diesen Anforderungen wird der Rekursentscheid gerecht, indem sich daraus mit genügender Klarheit ergibt, aus welchen Überlegungen die Vorinstanz zu ihrem Entscheid gelangt und weshalb sie insbesondere weder in der Dringlicherklärung des Ausgabenbeschlusses der Delegiertenversammlung des Beschwerdegegners vom 3. Februar 2016 noch in der Trennung dieses Geschäfts von demjenigen den Um- und Erweiterungsbau des Spitals Uster betreffend eine Rechtsverletzung erkennt. Dass sich die Vorinstanz dabei nicht mit jedem einzelnen Vorbringen der Beschwerdeführenden ausführlich auseinandersetzt, ist nicht zu beanstanden. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht auszumachen.

3.  

3.1 Nach § 19 Abs. 1 lit. c VRG können Handlungen staatlicher Organe, welche die politische Stimmberechtigung oder Volkswahlen und -abstimmungen betreffen, mit Rekurs angefochten werden (Stimmrechtssachen; vgl. ferner § 151a Abs. 1 GG). Gerügt werden kann insbesondere die Verletzung von Vorschriften über das Stimm- sowie das aktive und passive Wahlrecht sowie das Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen, das Initiativ- und Referendumsrecht, das Recht, an Gemeindeversammlungen teilzunehmen, sowie die freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe (vgl. § 2 lit. a–d und § 6 des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 [LS 161]; zum Ganzen Verein Zürcher Gemeindeschreiber und Verwaltungsfachleute [Hrsg.], Ergänzungsband Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, Zürich 2011 [im Folgenden: Ergänzungsband GG-Kommentar], § 151a N. 3.1). Dabei können nicht nur Verfügungen, sondern auch Realakte Anfechtungsobjekte sein. Nicht in den Anwendungsbereich des Rekurses in Stimmrechtssachen fällt demgegenüber die Anfechtung der durch eine Behörde vorgenommenen Wahl oder Abstimmung, es sei denn, es werde geltend gemacht, die Behörde habe zu Unrecht anstelle des Volks Behördenmitglieder gewählt oder ein Beschluss oder Erlass sei zu Unrecht nicht dem Referendum unterstellt worden (Ergänzungsband GG-Kommentar, § 151a N. 2; Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 19 N. 64; Gerold Stein­mann, St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 2014, Art. 34 N. 5; Pierre Tschannen, Basler Kommentar, 2015, Art. 34 BV N. 8, auch zum Folgenden). Denn nur dort, wo die Bürgerschaft direkt am Entscheidungsverfahren beteiligt ist respektive beteiligt sein sollte, kann überhaupt eine Verletzung des Stimm- und Wahlrechts vorkommen; wird bei indirekten Wahlen und Abstimmungen gegen Vorschriften verstossen, so sind dadurch nicht die politischen Rechte der Bürgerinnen und Bürger verletzt (Christoph Hiller, Die Stimmrechtsbeschwerde, Zürich 1990, S. 182).

3.2 Insofern die Beschwerdeführenden geltend machen, die Verwaltungsorgane des Beschwerdegegners, namentlich der Spitaldirektor und der Präsident des Zweckverbands, hätten bewirkt, dass die Delegierten des Beschwerdegegners ihren Willen nicht frei und gestützt auf korrekte Grundlagen hätten bilden können, ist die Vorinstanz daher auf ihren Stimmrechtsrekurs zu Recht nicht eingetreten. Den Beschwerdeführenden fehlt es diesbezüglich an der erforderlichen (direkten) Betroffenheit in ihren politischen Rechten, waren sie doch am Entscheidungsverfahren der Delegiertenversammlung nicht direkt be­teiligt. In Ermangelung eines dargetanen eigenen persönlichen Nutzens an der Rechtsmittelerhebung steht ihnen sodann in diesem Zusammenhang auch der Rekurs nach § 152 GG nicht offen (vgl. dazu sowie zur Nichtanwendbarkeit des § 151 GG auf Beschlüsse der Delegiertenversammlung eines Zweckverbands VGr, 24. Februar 2016, VB.2015.00799, E. 2.3).

Soweit die Beschwerdeführenden demgegenüber rügen, in Verletzung ihrer politischen Rechte um ihr Referendumsrecht gebracht worden zu sein, und zwar einerseits, indem der Ausgabenbeschluss der Delegiertenversammlung des Beschwerdegegners vom 3. Februar 2016 in rechtswidriger Weise für dringlich erklärt worden sei, und andererseits, indem der diesem Beschluss zugrunde liegende Kreditantrag bei korrekter Rechnung den Stimm­berechtigten des Verbandsgebiets zur Bewilligung hätte vorgelegt werden müssen, ist der Anwendungsbereich des § 151a Abs. 1 GG eröffnet und sind die Beschwerdeführenden zur Ergreifung des Rekurses in Stimmrechtssachen legitimiert. Materiell zu prüfen bleibt, ob sich die beschwerdeführerische Rüge der Verletzung des Referendumsrechts als begründet erweist.

4.  

4.1 Nach Art. 92 Abs. 1 und Abs. 3 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101) bzw. § 7 Abs. 1 Satz 1 GG können sich die Gemeinden zur gemein­samen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu selbständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts, sogenannten Zweckverbänden, zusammenschliessen und sich hierfür eine eigene Organisation geben.

Die Verlagerung der Aufgabenerfüllung auf einen Zweckverband führt dabei zwangsläufig zu einer gewissen Einschränkung der demokratischen Mitwirkungsrechte der Stimm­berechtigten in den einzelnen Verbandsgemeinden (vgl. Marcel Schenker, Das Recht der Gemeindeverbände, St. Gallen 1986, S. 157 ff.). Um dieses Demokratiedefizit auszugleichen und den Stimmberechtigten auf Verbandsstufe wesentliche demokratische Rechte wieder einzuräumen, verlangt die neue Kantonsverfassung daher eine Demokratisierung der Zweckverbände (Vittorio Jenni in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 93 N. 2). In diesem Sinn schreibt Art. 93 KV vor, dass Zweckverbände demokratisch zu organisieren sind (Abs. 1) und die Volksrechte in der Gemeinde sinngemäss auch für sie zu gelten haben (Abs. 2 Satz 1). Die Verfassungsbestimmung legt im Weiteren ausdrücklich fest, dass den Stimmberechtigten im gesamten Verbandsgebiet das Initiativ- und das Referendumsrecht zustehen (Art. 93 Abs. 2 Satz 2 KV), wobei bestehenden Zweckverbänden in Art. 144 KV eine Frist von vier Jahren nach Inkrafttreten der Kantonsverfassung, das heisst bis 1. Januar 2010, eingeräumt wurde, um in ihren Verbandsstatuten eine verfassungskonforme Regelung des Initiativ- und Referendumsrechts zu treffen.

Der Umfang der Pflicht, demokratische Teilhaberechte einzuführen, wird in der Verfassung nicht konkret bestimmt. Der Verfassunggeber überlässt es damit den Zweckverbänden, diese Vorgaben in den Statuten umzusetzen, wobei ihnen ein grosser Gestaltungsspielraum zukommt (zum Ganzen Jenni, Art. 93 N. 13 f.). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Initiativ- und Referendumsrechte in den Zweckverbänden mit dem Sinn und Zweck der entsprechenden Rechte in der Gemeinde übereinstimmen müssen (Jenni, Art. 93 N. 17).

4.2 In Umsetzung des verfassungsmässigen Demokratisierungsgebots bzw. von Art. 93 Abs. 2 Satz 2 KV erweiterte der Beschwerdegegner anlässlich einer umfassenden Revision seiner Verbandsstatuten im Jahr 2009 seine Verbandsorganisation um ein zusätzliches Verbandsorgan, die Stimmberechtigten des Verbandsgebiets, und räumte diesen neben dem Initiativrecht neu auch ein – über ein blosses fakultatives Finanzreferendumsrecht hinausgehendes – prinzipielles Referendumsrecht bei Beschlüssen der Delegiertenversammlung ein (Art. 7 und Art. 11 ff. der bis 31. Dezember 2011 gültigen Statuten des Beschwerdegegners vom September 2009, abrufbar unter www.moenchaltorf.ch/documents/Spital_Statuten_2009_2012_Antrag_an_die_Gemeinden.pdf; ferner die seitens der Delegiertenversammlung beantragten Änderungen der bis 1. September 2009 gültigen Statuten des Beschwerdegegners www.wallisellen.ch/dl.php/de/0cnu1jzaegc/4_Spital_Statuten_Revision2008_Antrag_Gemeinden.pdf). Entsprechend unterliegen solche Beschlüsse auch unter Geltung der aktuellen Statuten des Beschwerdegegners vom Mai 2012 (Statuten, abrufbar unter www.spitaluster.ch > Über Uns > Trägerschaft) grundsätzlich einer Abstimmung an der Urne, wenn binnen 45 Tagen von deren Bekanntmachung an 1'000 Stimmberechtigte mit Wohnsitz im Verbandsgebiet ein entsprechendes schriftliches Begehren beim Verwaltungsrat einreichen und keine der in Art. 16 Abs. 3 der Statuten abschliessend aufgeführten Geschäfte betroffen sind (Art. 16 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 16 Abs. 5 der Statuten). Ausgeschlossen ist ein fakultatives Referendum, wenn ein Geschäft mit Beschluss von mindestens vier Fünfteln der Delegierten sowie dem Einverständnis des Verwaltungsrats als dringlich erklärt wird (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 der Statuten; vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit einer solchen Bestimmung in den Statuten: VGr, 4. November 2009, VB.2009.00351, E. 5).

Letztere Bestimmung sei – so die Vorinstanz und der Beschwerdegegner – rein formell zu verstehen und die Voraussetzungen für einen Entzug des fakultativen Referendums bei Vorliegen der geforderten qualifizierten Mehrheit der Delegiertenstimmen sowie des Einverständnisses des Verwaltungsrats des Beschwerdegegners ohne Weiteres gegeben, sodass der Kredit- bzw. Ausgabenbeschluss der Delegiertenversammlung des Beschwerdegegners vom 3. Februar 2016 rechtmässig dem fakultativen Referendum entzogen worden sei. Wie die nachstehenden Ausführungen zeigen werden, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden.

4.2.1 Schon aus dem Wortlaut des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 der Statuten ergibt sich unzweideutig, dass der Entzug des Referendumsrechts nicht einfach ins Belieben der Delegiertenversammlung und des Verwaltungsrats des Beschwerdegegners gestellt werden, sondern diesen mit der genannten Bestimmung vielmehr ein (Not-)Behelf zur Verfügung gestellt werden sollte, um eine dringliche Vorlage möglichst rasch, ohne den Zeitverlust einer Referendumsabstimmung, wirksam werden zu lassen. So erscheint begriffslogisch nicht nach­vollziehbar, weshalb ein Geschäft den statutengebenden Verbandsgemeinden zufolge explizit "als dringlich erklärt" werden sollte, um es dem fakultativen Referendum zu entziehen, wenn es diesem Prädikat entsprechend – zumindest aus Sicht der beschlussfassenden Delegierten und des Verwaltungsrats – nicht auch unaufschiebbar wäre.

Gegen eine solch weitgehende Befugnis der Delegierten sowie des Verwaltungsrats des Beschwerdegegners, die an anderer Stelle eingeräumten demokratischen Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden wieder einschränken zu können, wie sie von Vorinstanz und Beschwerdegegner postuliert wird, sprechen auch die Entstehungsgeschichte und der Sinn und Zweck der Bestimmung. Wie oben dargelegt, trifft den Beschwerdegegner die verfassungsmässige Pflicht, den Stimmberechtigten mit politischem Wohnsitz in seinem Verbandsgebiet ein mit dem Sinn und Zweck des entsprechenden demokratischen Teilhaberechts in kommunalen Angelegenheiten übereinstimmendes Referendumsrecht einzuräumen. Insofern das fakultative Referendum generell zum Wesensmerkmal parlamentarischer Organisationen in der Schweiz gehört (vgl. §§ 92 f. GG), ist der Beschwerdegegner als Zweckverband mit Delegiertenversammlung daher gehalten, gegen Beschlüsse Letzterer grundsätzlich ein fakultatives Referendum zu ermöglichen (Jenni, Art. 93 N. 17 f.; vgl. Rudolf Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 7 N. 4.9.2). Die vom Beschwerdegegner gewählte Konzeption der Volksrechte entspricht denn auch weitgehend derjenigen, welche das Gemeindegesetz für Gemeinden mit ausserordentlicher Organisation vorsieht (vgl. §§ 90 ff. GG). Insbesondere der Wortlaut des streitgegenständlichen Art. 16 Abs. 1 Satz 2 der Statuten stimmt praktisch wörtlich mit demjenigen von § 94 GG überein (vgl. etwa auch die entsprechenden Bestimmungen in den beiden Verbandsgemeinden Uster und Dübendorf: Art. 13 Abs. 3 der Gemeindeordnung der Stadt Uster vom November 2007, abrufbar unter www.uster.ch > Verwaltung > Reglemente, sowie Art. 6 Abs. 2 der Gemeindeordnung der Stadt Dübendorf vom Juni 2005, abrufbar unter www.duebendorf.ch > Themen A–Z > Rechtliche Grundlagen).

Mit den Beschwerdeführenden ist daher davon auszugehen, die Grundsätze, wie sie ge­mäss Rechtsprechung und Lehre für die Dringlicherklärung nach § 94 GG gelten, seien auch für die Auslegung des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 der Statuten beachtlich. Wird insofern bei Parlamentsbeschlüssen auf kommunaler Ebene für den Entzug des Referendumsrechts eine Dringlichkeit in materieller sowie zeitlicher Hinsicht zwingend vorausgesetzt (vgl. Thalmann, § 94 N. 2), hat dies auch für Beschlüsse einer Delegiertenversammlung auf Verbandsebene zu gelten. Jede über die auf kommunaler Ebene zulässige hinausgehende Beschränkung des Referendumsrechts der Stimmberechtigten auf interkommunaler Ebene liefe dem verfassungsrechtlichen Demokratiegebot zuwider und liesse sich mit Art. 93 Abs. 2 Satz 2 KV nicht vereinbaren. Eine Bestimmung, wonach der blosse Wunsch eines qualifizierten Mehrs der Delegierten und des Verwaltungsrats eines Zweckverbands genügte, eine Vorlage ohne Urnenabstimmung wirksam werden zu lassen und so das Referendumsrecht der Stimmbürgerschaft nach Gutdünken zu unterwandern, erwiese sich mithin als verfassungswidrig.

Im Übrigen erscheint ohnehin fraglich, ob bei Ausgabenbeschlüssen Raum für eine Dringlicherklärung im Sinn von § 94 GG bzw. Art. 16 Abs. 1 Satz 2 der Statuten besteht, wird dem Aspekt einer Pflicht zur dringenden Tätigung einer Ausgabe doch üblicherweise auf anderem Weg Rechnung getragen, indem nämlich die Ausgabe deshalb nicht mehr als neue, sondern als (aufgrund übergeordneten Rechts oder vorangehender Grundsatzbeschlüsse) gebundene gilt. Dass dies auf die vorliegend zur Beurteilung stehende Ausgabe über Fr. 4,5 Mio. zuträfe, wird jedenfalls nicht geltend gemacht.

4.2.2 Die Rechtmässigkeit des Beschlusses der Delegiertenversammlung des Beschwerdegegners, das Geschäft betreffend die Bewilligung eines Baukredits über Fr. 4,5 Mio. für den Bau eines Bettenprovisoriums dem fakultativen Referendum zu entziehen, erforderte somit eine Unaufschiebbarkeit dieses Projekts jedenfalls bis zur Durchführung des ordentlichen Referendumsverfahrens. Letzteres dauert je nach Fall mehr als ein Jahr (Publikation des Beschlusses im amtlichen Publikationsorgan [Art. 16 Abs. 4 der Statuten]; Frist für das Referendum: 45 Tage [Art. 16 Abs. 1 lit. b der Statuten]; Prüfung der Unterschriften und Feststellung des Zustandekommens des Referendums; Vorbereitung und Durchführung der Volksabstimmung; Abwarten des nächsten ordentlichen Abstimmungstermins).

Dass mit dem Beginn des Baus eines Bettenprovisoriums nicht noch bis zum Ausgang einer allfälligen Urnenabstimmung hätte zugewartet werden können, vermag der Beschwerdegegner indes nicht darzutun. Zwar bringt er vor Verwaltungsgericht schlüssig vor, dass die Patientenzahlen des Spitals Uster sich in den letzten 20 Jahren mehr als verdoppelt hätten und angesichts des prognostizierten Bevölkerungswachstums bis 2030 weiter zunähmen. Die steigenden Patientenzahlen führten vor allem im stationären Bereich des Spitals zu Engpässen. Zudem ergäben sich insbesondere auch durch die saisonal variierende Beanspruchung der stationären Betten zeitweise Kapazitätsprobleme. Eine Überbelastung trete vor allem in den Herbst- und Wintermonaten auf, weshalb immer häufiger Patienten verlegt werden müssten. Wie ein Blick in die publizierten Geschäftsberichte des Beschwerdegegners der Jahre 2012 bis 2015 zeigt, ist die Lage jedoch nicht derart akut, wie es dessen Ausführungen vermuten liessen (vgl. www.spitaluster.ch > Über Uns > Publikationen > Geschäftsberichte, auch zum Folgenden). So hat die Zahl stationärer Patienten im Jahr 2015 gegenüber dem Vorjahr sogar leicht abgenommen und ist die durchschnittliche Bettenauslastung im stationären Bereich (exklusive Säuglinge) während der Jahre 2012 bis 2014 lediglich um knapp 1 % auf 76,67 % angestiegen (Zahlen 2015 nicht bekannt), und zwar bei nur minim rückgängiger durchschnittlicher Aufenthaltsdauer (5,66 Tage im Jahr 2012; 5,6 Tage im Jahr 2015). Dass die Bettenbelegung im stationären Bereich des Spitals Uster wiederum im Jahr 2016 überdurchschnittlich zugenommen hätte, ist nicht belegt. Es mag sein, dass das Spital Uster an einzelnen Tagen, namentlich während der Wintermonate, an seine Belastungs- bzw. Belegungsgrenzen stösst und langfristig steigende Patientenzahlen sowie das allgemeine Bevölkerungswachstum einen Ausbau des Spitals auf lange Sicht hin als angezeigt erscheinen lassen; damit ist jedoch noch kein hinreichendes Interesse an der Möglichkeit gegeben, das Projekt betreffend den Bau eines Bettenprovisoriums sofort umzusetzen, bzw. jedenfalls kein das Interesse an der Wahrung der demokratischen Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten im ordentlichen Referendumsverfahren überwiegendes, zumal eine ausreichende spitalmedizinische Grundversorgung im Verbandsgebiet angesichts zahlreicher weiterer Spitäler in der näheren Umgebung des Spitals Uster in den nächsten Jahren selbst während der Wintermonate gewährleistet sein dürfte.

4.3 Damit erweist sich der Beschluss der Delegiertenversammlung des Beschwerdegegners vom 3. Februar 2016, den Ausgabenbeschluss selben Datums für dringlich zu erklären, als unrechtmässig und ist dieser dem fakultativen Referendum zu unterstellen.

Nicht gefolgt werden kann den Beschwerdeführenden dagegen, soweit sie sich auf den Standpunkt stellen, die Bewilligung der Ausgaben im Zusammenhang mit dem projektierten Bau eines Bettenprovisoriums stehe ohnehin den Stimmberechtigten des Verbandsgebiets zu. So sind zum einen keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass es sich bei dem Bettenprovisorium "in Tat und Wahrheit um ein Bauprovisorium […] handelt, welches im Baukredit enthalten sein müsste", weshalb die Abspaltung des für die Erstellung des Bettenprovisoriums benötigten Kredits vom "Hauptkredit für den Um- und Erweiterungsbau am Spital Uster" gegen das Prinzip der Einheit von Ausgabe und Zweck verstosse. Mit der Vorinstanz und dem Beschwerdegegner ist vielmehr davon auszugehen, dass mit dem strittigen Projekt ein in sich geschlossener, selbständig sinnvoller und nutzbarer Bau realisiert werden soll, wobei das Geschäft bereits wegen der zeitlichen Distanz zum vom Volk am 27. November 2016 bewilligten Um- und Erweiterungsbauprojekt isoliert von Letzterem erscheint, das Provisorium also nicht etwa als reine Ausweichfläche während der diesbezüglichen Bauarbeiten benötigt wird. Anderseits ist nicht ersichtlich, dass noch weitere Kosten ("Bauteuerung", Parkplatzkosten) in einem solchen Umfang bei der Berechnung des massgeblichen Kreditvolumens hätten Berücksichtigung finden müssen, dass der für das obligatorische Referendum erforderliche Betrag von Fr. 5'000'000.- (Art. 11 lit. a der Statuten) erreicht würde. Diesbezüglich kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, denen die Beschwerdeführenden nichts substanziiert entgegensetzen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG; vgl. ferner bezüglich der Berücksichtigung der Teuerung § 3 der Verordnung über den Gemeindehaushalt vom 26. September 1984 [LS 133.1]). Die Beschwerde erscheint in diesem Punkt als unbegründet.

5.  

5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und sind der Beschluss der Delegiertenversammlung des Beschwerdegegners vom 3. Februar 2016 betreffend Dringlicherklärung sowie in entsprechendem Umfang Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids vom 17. Oktober 2016 aufzuheben. Mangels überwiegenden Obsiegens des Beschwerdegegners oder der Beschwerdeführenden (vgl. 6.2) ebenfalls aufzuheben ist Dispositiv-Ziff. III des vorinstanzlichen Beschlusses vom 17. Oktober 2016, weshalb die Kammer nicht darüber zu befinden hat, ob die darin zugesprochene sehr hohe Parteientschädigung nur schon dem Grundsatz nach oder sonst im Quantitativ rechtmässig ist.

Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 

5.2 Der Beschwerdegegner hat für eine gesetzmässige Neupublikation des Ausgabenbeschlusses seiner Delegiertenversammlung vom 3. Februar 2016 besorgt zu sein unter Hinweis darauf, dass dagegen das Referendum ergriffen werden kann.

6.  

6.1 Gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG sind die Kosten des vor-liegenden Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6.2 Da die Beschwerde sowohl im Haupt- wie auch im Eventualstandpunkt bloss teilweise gutzuheissen und der Ausgabenbeschluss der Delegiertenversammlung des Beschwerdegegners vom 3. Februar 2016 nicht wie vor Vorinstanz principaliter beantragt aufzuheben ist, andererseits aber dem Ersuchen des Beschwerdegegners um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit Präsidialverfügung vom 8. Dezember 2016 nicht stattgegeben wurde, erscheint keine der Parteien als überwiegend obsiegend, weshalb keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dringlicherklärung im Beschluss der Delegiertenversammlung des Beschwerdegegners vom 3. Februar 2016 wird aufgehoben und der Beschwerdegegner verpflichtet, den Ausgabenbeschluss der Delegiertenversammlung vom 3. Februar 2016 im Sinn der Erwägung 5.2 zu publizieren; in diesem Umfang wird auch Dispositiv-Ziff. I des Beschlusses des Bezirksrats Uster vom 17. Oktober 2016 aufgehoben.

Dispositiv-Ziff. III des Beschlusses des Bezirksrats Uster vom 17. Oktober 2016 wird aufgehoben.

       Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.   140.--     Zustellkosten,
Fr. 2'140.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…