{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-11", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00647_2017-01-11.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216884&W10_KEY=13823236&nTrefferzeile=53&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "49f35885cc59b3613255cf0b4712e726"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2016.00647"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11.01.2017  VB.2016.00647"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11.01.2017  VB.2016.00647"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11.01.2017  VB.2016.00647"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Stimmrechtsbeschwerde | [Stimmrechtsbeschwerde gegen die Beschl\u00fcsse der Delegiertenversammlung eines Zweckverbands betreffend die Bewilligung einer einmaligen Ausgabe \u00fcber Fr. 4,5 Mio. sowie die Dringlicherkl\u00e4rung dieses Ausgabenbeschlusses] Eine Verletzung der Begr\u00fcndungspflicht ist nicht auszumachen (E. 2). Soweit die Beschwerdef\u00fchrenden geltend machen, die Verwaltungsorgane des Beschwerdegegners h\u00e4tten bewirkt, dass die Delegierten des Beschwerdegegners ihren Willen nicht frei und gest\u00fctzt auf korrekte Grundlagen h\u00e4tten bilden k\u00f6nnen, ist die Vorinstanz  auf ihren Stimmrechtsrekurs zu Recht nicht eingetreten (E. 3.2). Die Grunds\u00e4tze, wie sie gem\u00e4ss Rechtsprechung und Lehre f\u00fcr die Dringlicherkl\u00e4rung nach \u00a7 94 GG gelten, sind auch f\u00fcr die Auslegung der dieser Bestimmung entsprechenden Regelung in den Statuten des Beschwerdegegners zu ber\u00fccksichtigen. Wird insofern bei Parlamentsbeschl\u00fcssen auf kommunaler Ebene f\u00fcr den Entzug des Referendumsrechts eine Dringlichkeit in materieller sowie zeitlicher Hinsicht zwingend vorausgesetzt, hat dies auch f\u00fcr Beschl\u00fcsse einer Delegiertenversammlung auf Verbandsebene zu gelten. Jede \u00fcber die auf kommunaler Ebene zul\u00e4ssige hinausgehende Beschr\u00e4nkung des Referendumsrechts der Stimmberechtigten auf interkommunaler Ebene liefe dem verfassungsrechtlichen Demokratiegebot zuwider und liesse sich mit Art. 93 Abs. 2 Satz 2 KV nicht vereinbaren (E. 4.2.1). Dass mit dem Beginn des Baus eines Bettenprovisoriums nicht noch bis zum Ausgang einer allf\u00e4lligen Urnenabstimmung h\u00e4tte zugewartet werden k\u00f6nnen, vermag der Beschwerdegegner nicht darzutun, sodass sich der Beschluss der Delegiertenversammlung des Beschwerdegegners vom 3. Februar 2016, den Ausgabenbeschluss selben Datums f\u00fcr dringlich zu erkl\u00e4ren, als unrechtm\u00e4ssig erweist (4.2.2 f.). Der Beschwerdegegner hat f\u00fcr eine gesetzm\u00e4ssige Neupublikation des Ausgabenbeschlusses besorgt zu sein unter Hinweis darauf, dass dagegen das Referendum ergriffen werden kann. Nicht gefolgt werden kann den Beschwerdef\u00fchrendendagegen, soweit sie sich auf den Standpunkt stellen, die Bewilligung der Ausgaben im Zusammenhang mit dem projektierten Bau eines Bettenprovisoriums stehe ohnehin den Stimmberechtigten des Verbandsgebiets zu (4.3 Abs. 2).\rTeilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:48:14", "Checksum": "dbefdb096e794d6142fd4d0c718e2c0a"}