|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VB.2016.00651
Urteil
der 3. Kammer
vom 9. Februar 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Danielle Schneider.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Veterinäramt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Hundehaltung, hat sich ergeben: I. Am 4. Juni 2014 wurde A aufgefordert, seinen Hund B, Rasse C, männlich, geboren 2009, einer Wesensbeurteilung zuzuführen, nachdem dieser am 22. November 2011 einen anderen Hund und am 9. April 2014 eine Frau gebissen hatte. A kam dieser Aufforderung nicht nach. In der Folge wurde nach Rücksprache mit der Hundetrainerin am 11. September 2014 für B eine Leinenpflicht im öffentlich zugänglichen Raum angeordnet. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Am 3. Februar 2016 wurde eine Verletzung eines Hundes durch den unangeleinten B gemeldet. Dem Aufgebot zur Wesensbeurteilung auf den 13. April 2016 blieb A wiederum fern. Am 15. Juni 2016 verpflichtete das Veterinäramt A, seinen Hund B einer Fachperson vorzustellen und einen Analysebericht dieser Fachperson dem Veterinäramt einzureichen. II. Hiergegen reichte A am 15. Juli 2016 Rekurs bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich ein. Am 23. September 2016 trat diese auf den Rekurs mangels anfechtbarer Zwischenverfügung nicht ein. III. Am 25. Oktober 2016 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des Veterinäramts vom 15. Juni 2016 sowie jener der Gesundheitsdirektion vom 23. September 2016. Am 1. November 2016 beantragte das Veterinäramt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, und reichte die Akten ein. Am 4. November 2016 beantragte auch die Gesundheitsdirektion Abweisung, soweit Eintreten. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) grundsätzlich zuständig. 1.2 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 Abs. 1 lit. a und lit. b in Verbindung mit § 50 VRG). 1.3 Ist die Vorinstanz auf den Rekurs nicht eingetreten, weil sie eine Prozessvoraussetzung nicht als erfüllt erachtete, so ist die formell unterlegene rekurrierende Person legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (VGr, 20. Mai 2009, VB.2008.00533, E. 3). 1.4 Nachdem die Vorinstanz auf den Rekurs nicht eingetreten ist, beschränkt sich der Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht auf die Frage, ob sie auf den Rekurs hätte eintreten müssen. Soweit der Beschwerdeführer materielle Anträge stellt und entsprechende Ausführungen macht, ist darauf nicht einzutreten. Ebenso wenig ist auf die aufsichtsrechtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, da nicht das Verwaltungsgericht, sondern der Regierungsrat dafür zuständig wäre (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A. Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 74; Art. 70 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005). Im Folgenden ist damit nur zu prüfen, ob die Vorinstanz auf den Rekurs des Beschwerdeführers hätte eintreten müssen. 2. 2.1 Nach § 9 Abs. 1 lit. a des kantonalen Hundegesetzes vom 14. April 2008 (HuG) sind Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass sie weder Mensch noch Tier gefährden, belästigen oder in der bestimmungsgemässen und sicheren Nutzung des frei zugänglichen Raums beeinträchtigen. Wer mit der Aufsicht über einen Hund betraut ist, greift mit allen zu Gebote stehenden Mitteln ein, wenn der Hund einen Menschen oder ein Tier angreift oder hetzt (§ 9 Abs. 5 HuG). Bei Meldungen über Verletzungen und auffälligem Verhalten prüft die Direktion den Sachverhalt, trifft die notwendigen Abklärungen über den Hundehalter und ordnet, soweit notwendig, eine Wesensbeurteilung des Hundes und die Überprüfung der Haltung an (§ 17 Abs. 1 HuG). Der Halter ist dabei auskunfts- und mitwirkungspflichtig (§ 17 Abs. 2 HuG, § 7 Abs. 2 VRG). Hunde sind nach § 11 Abs. 2 lit. d HuG im öffentlich zugänglichen Raum anzuleinen, wenn die zuständige Behörde es anordnet. Die Direktion entscheidet nach Meldungen über Vorfälle mit Hunden im Hinblick auf die Sicherheit von Mensch und Tier über die erforderlichen Massnahmen (§ 18 Abs. 1 HuG). Die Kosten der angeordneten Massnahmen gehen zulasten des Hundehalters (§ 18 Abs. 2 HuG). 2.2 Der Beschwerdegegner war aufgrund von Meldungen von Vorfällen mit B verpflichtet, den Sachverhalt näher abzuklären und das tatsächliche Gefährdungspotential des Hundes zu beurteilen, um allfällige Massnahmen treffen zu können. Der Beschwerdegegner ordnete, nachdem sich der Beschwerdeführer einer Wesensbeurteilung von B zweimal widersetzt hatte, gestützt auf § 17 Abs. 1 lit. c. HuG die Einholung eines professionellen Analyseberichts des Hundes an. Bei dieser Anordnung einer Begutachtung des Hundes handelt es sich damit um einen Zwischenschritt im Rahmen der Abklärung des Sachverhalts auf dem Weg zur Endverfügung, dem allfälligen Anordnen geeigneter Massnahmen zum Schutze von Mensch und Tier gemäss § 18 HuG. Die Vorinstanz stufte die angefochtene Anordnung damit zu Recht als Zwischenentscheid ein. 3. 3.1 Für die Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden verweist § 19a Abs. 2 VRG auf Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Soweit selbständig eröffnete Zwischenentscheide nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen, sind sie gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur dann direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a); oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). 3.2 Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil muss ein gewisses Gewicht aufweisen und auch mit einem für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behebbar sein (RB 1998 Nr. 33; VGr, 27. November 2002, VB.2002.00169, E. 2b; vgl. Nicolas von Werdt in: Hansjörg Seiler et al., Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Bern 2015, Art. 93 N. 19). Anordnungen über Beweismassnahmen im Rahmen der Sachverhaltsabklärung haben in der Regel keinen voraussichtlich nicht behebbaren Nachteil zur Folge (vgl. auch Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG e contrario; BGE 134 III 188 E. 2.3). Dasselbe gilt auch, wenn über Mitwirkungspflichten entschieden wird (RB 1998 Nr. 35). Die Tatsache allein, dass man an einem Verfahren teilnehmen muss, bewirkt nach langjähriger Rechtsprechung keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil (Karl Spühler/Heinz Aemisegger in: Karl Spühler et al., Bundesgerichtsgesetz [BGG], Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 93 N. 19). Soweit für die Eröffnung des Verfahrens ein hinreichender Anlass bestand, die Begutachtung gesetzlich vorgesehen ist sowie kein Eingriff in ein Grundrecht vorliegt, ist durch das Mitwirken an einer Begutachtung nicht von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil auszugehen (vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 48). 3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beschwerdegegner hätte eine Analyse der Gefährlichkeit seines Hundes B nicht anordnen dürfen, weil der rapportierte Vorfall im Februar 2016 mit seinem Hund nicht der Wahrheit entspreche. Die Behörde wolle ihm nur finanziellen Schaden zufügen. Sein Hund habe sich in den letzten Jahren sehr gut benommen. Sodann würde seinem Hund durch die Begutachtung Gewalt angetan, was er nicht akzeptiere. 3.4 Die Behörde verfügt bei der Frage, ob eine Untersuchung anzuordnen sei oder nicht, naturgemäss über einen gewissen Ermessensspielraum, den das Verwaltungsgericht hier nur auf Ermessensüberschreitung hin untersucht (§ 50 VRG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG). Nach § 17 HuG ist eine Abklärung der Gefährlichkeit des Hundes anzuordnen, wenn Hinweise dafür bestehen, dass der Hund die Sicherheit von Mensch und Tier gefährdet. Hunde können schwere oder sogar sehr schwere Unfälle verursachen und haben solche auch schon verursacht, wobei nicht nur andere Hunde, sondern vor allem und insbesondere auch Menschen betroffen waren (BGE 133 I 172 E. 3 = Pra 97/2008, Nr. 24, E. 3). Es besteht deshalb ein öffentliches Interesse daran, dass die von (potenziell) gefährlichen Hunden ausgehenden Risiken für Menschen und namentlich auch für Kinder, nämlich die Gefährdung des Lebens und der körperlichen Integrität (Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Art. 11 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]), vermieden werden (BGE 133 I 249 E. 4.2 = Pra 97/2008, Nr. 22, E. 4.2). Angesichts der Risiken, die mit dem Halten eines Hundes verbunden sind, besteht ein Abklärungsbedarf schon dann, wenn die Behörde von Verletzungen und auffälligem Verhalten des Hundes erfährt. Ein Nachweis der Gefährlichkeit des Tieres ist nicht notwendig, um eine Begutachtung anzuordnen. Denn diese dient gerade der Abklärung der Frage, ob der Hund für Mensch und Tier eine Gefahr darstellt oder nicht. Ein Hund ist deshalb zur Begutachtung aufzubieten, wenn berechtigte Zweifel über seine Ungefährlichkeit bestehen. Solche Zweifel können bereits auf plausiblen Meldungen gemäss § 16 HuG gründen; es braucht dafür nicht zwingend eine strafrechtliche Verurteilung. 3.5 Vorliegend sind die Bissverletzung eines Hundes am 22. November 2011 und der Fall eines Angriffs (zwei Bisse) des Hundes B auf eine Spaziergängerin am 9. April 2014 aktenkundig, wobei der Beschwerdeführer letzteren Vorfall nach anfänglichem Bestreiten zugestand. Er wurde dafür mit Strafbefehl vom 6. August 2014 rechtskräftig zu einer Busse wegen ungenügender Beaufsichtigung eines Hundes verurteilt. Trotz der daraufhin verfügten Leinenpflicht kam es im Jahr 2016 zu einer weiteren Meldung einer Verletzung eines Hundes durch B. Sodann kam es offenbar auch am 25. Oktober 2015 zu einem erst im Nachhinein gemeldeten Vorfall, bei dem B anscheinend nicht angeleint war und sich gegenüber einem anderen Hund aggressiv verhalten haben soll. Eine Verletzung konnte damals vermieden werden, jedoch musste die Polizei eingeschaltet werden, um die Situation zu beruhigen. Diese Gegebenheiten begründen hinreichende Zweifel an der Ungefährlichkeit von B. Sie erfordern – gerade auch weil der Beschwerdeführer sie mehrheitlich bestreitet und Zweifel daran bestehen, dass er sich an die verfügte Leinenpflicht hält – weitere Abklärungen, um eine Gefährlichkeit von B zu widerlegen oder zu erhärten. Dazu ist eine fachliche Begutachtung von B unerlässlich. Dass der Beschwerdeführer seinen Hund einem Wesenstest zuführen muss, stellt höchstens einen leichten Eingriff in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) oder Eigentum (Art. 26 BV) dar. Die Untersuchung ist für den Hund und den Beschwerdeführer zumutbar; der Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden beansprucht, insbesondere bei einer erwiesenen Verletzung eines Menschen, gewiss den Vorrang. Zumal eine Begutachtung gesetzlich vorgesehen und tierschutzkonform ist. Von einer Gewaltanwendung am Hund kann keine Rede sein. Eine Ermessensüberschreitung oder gar ein Missbrauch des Ermessens des Beschwerdegegners ist angesichts der wiederholten, voneinander unabhängigen Meldungen aus der Bevölkerung und der einschlägigen strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Die Anordnung der Untersuchung von B durch den Beschwerdegegner erweist sich nach dem Gesagten als begründet und verhältnismässig (Art. 5 Abs. 2 BV). Es besteht damit zusammengefasst kein nicht wiedergutzumachender Nachteil durch die Anordnung der Fachanalyse. 3.6 Sodann kann sich der Beschwerdeführer auch nicht auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG berufen, um die Zwischenverfügung einer selbständigen Überprüfung zuzuführen. Ein sofortiger Endentscheid kann vorliegend nicht herbeigeführt werden, ohne dass weitere, entscheidrelevante Abklärungen vorgenommen werden (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.1). Ein Beweisverfahren lässt sich vorliegend gerade nicht vermeiden. Überdies handelt es sich bei der Begutachtung des Hundes nicht um ein weitläufiges Beweisverfahren, welches mit einem bedeutenden Aufwand verbunden ist. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht verlangt und steht ihm auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 5. Beim vorliegenden Urteil über einen Zwischenentscheid handelt es sich seinerseits ebenfalls um einen Zwischenentscheid (vgl. Bertschi, § 19a N. 32), der gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |